Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 3056/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 563/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. November 1997.
Der 1964 geborene Kläger hat von September 1981 bis Februar 1985 eine Ausbildung zum Energiegeräteelektroniker absolviert. Bis zum Eintritt einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit im November 1991 war er in diesem Beruf tätig. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. März 1993.
Im Anschluss an eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme, die wegen der Indikation einer operativen Halswirbelsäulenversteifung im Bereich C1/2 nach einer Woche abgebrochen wurde (Entlassungsbericht vom 27. Oktober 1992), bezog der Kläger vom 22. Oktober 1992 bis 31. Oktober 1996 wegen Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit (Bescheide vom 11. März 1993, 10. Februar 1994, 26. April 1995 und 17. Januar 1996). In dieser Zeit wurde eine operative Versteifung im Bereich der Wirbelkörper C 1/2 (April 1993) und L 4/5 (Juni 1994, Metallentfernung Juli 1995) vorgenommen. Vom 1. Januar 1996 bis 31. Oktober 1997 bezog der Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit (Bescheid vom 14. Oktober 1996).
Von Februar 1997 bis November 2001 war der Kläger als selbständiger Kurierdienstfahrer sowie Haus-, Wohnungs- und Haustierbetreuer in Teilzeit - nach eigenen Angaben drei bis fünf Stunden täglich - tätig.
Am 25. Juli 1997 beantragte er die Weitergewährung der Berufsunfähigkeitsrente. Die Beklagte lehnte diesen Antrag nach Auswertung eines im Rahmen der Kfz-Hilfe erstellten orthopädischen Gutachtens vom 22. Mai 1997 ab (Bescheid vom 11. August 1997). Der Kläger könne trotz Zustands nach interlamiärer Fusion C 1/2 und Spondylodese L 4/5, degenerativem Innenmeniskusschaden und Zustand nach (folgenlos verheilten) Unfällen wieder vollschichtig zumutbare Verweisungstätigkeiten, z.B. als Prüfer in der Elektroindustrie, verrichten.
Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, er habe sich im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten selbständig gemacht, sei aber ohne die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer nicht finanziell gesichert. Außerdem sei die genannte Verweisungstätigkeit eine ungelernte Fließbandarbeit in Zwangshaltung. Auch habe sich sein Gesundheitszustand nicht gebessert.
Die Beklagte wies den Widerspruch ohne ergänzende Begründung zurück (Widerspruchsbescheid vom 6. November 1997).
Dagegen hat der Kläger am 27. November 1997 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben.
Das SG hat eine Auskunft des letzten Arbeitgebers (vom 10. Juli 1998), einen Befundbericht des behandelnden Internisten Dr. P. (vom 30. Januar 1998), ein Gutachten des Orthopäden Dr. F. vom 15. Juni 1998 sowie ein berufskundliches Gutachten des Landesarbeitsamtes Bayern (LAA) vom 15. Dezember 1999 mit ergänzender Stellungnahme vom 4. August 2000 und 30. Mai 2001 eingeholt.
Dr. F. hat beim Kläger nach ambulanter Untersuchung folgende Diagnosen gestellt:
- Verblockung der Dornfortsätze C 1 bis C 2 nach Spondylodese, initiale Chondrosis intervertebralis C 4 bis C 5, leichte Uncovertebralarthrose, Fehlhaltung der Halswirbelsäule
- operativ herbeigeführte Versteifung L 4/L 5 bei leichter Spondylolisthese L 4
- initiale Gonarthrose rechts, Chondropathia patellae beidseits
- nebenbefundlich Strecksehnenriss des 5. Fingers rechts, lockere Spreiz-Senkfüße mit Halluces valgi.
Der Kläger könne noch vollschichtig leichte und mittelschwere Tätigkeiten im Sitzen sowie im Gehen und Stehen ohne anhaltendes Hocken und Knien oder permanente Zwangshaltung der Halswirbelsäule verrichten.
Der Kläger hat dagegen (unter anderem) eingewandt, die Untersuchung durch Dr. F. sei nicht fachgerecht erfolgt, der Sachverständige habe Angaben des Klägers (über unerträgliche Lendenwirbelsäulenschmerzen und die Erforderlichkeit von Pausen, selbst bei leichten Tätigkeiten im Wechselrhythmus trotz Krankengymnastischer Übungen) unterschlagen und seine Leistungseinschätzung sei widersprüchlich, da Tätigkeiten im Sitzen stets mit einer Zwangshaltung der Halswirbelsäulen verbunden seien.
Das LAA hat unter Berücksichtigung verschiedener Einwände des Klägers ausgeführt, dessen Restleistungsvermögen sei mit den Anforderungen einer Tätigkeit als Industrieelektroniker - Fachrichtung Gerätetechnik vereinbar. Es handle sich um eine überwiegend leichte, zeitweise mittelschwere, überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit. Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten oder das Steigen auf Leitern und Gerüste seien, anders als in der Fachrichtung Produktionstechnik, nicht erforderlich. Die Verdrahtung größerer Schaltschränke, bei der solche Belastungen auftreten könnten, gehöre nicht zu den originären Aufgaben des Gerätetechnikers. Eine Einarbeitungszeit von drei Monaten sei auf Grund des beruflichen Werdeganges des Klägers ausreichend.
Das SG hat sich der Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. F. und der berufskundlichen Beurteilung des LAA angeschlossen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 27. Juli 2001). Der Kläger könne als Facharbeiter zumutbar auf eine Tätigkeit als Industrieelektroniker - Fachrichtung Gerätetechnik verwiesen werden und diese Tätigkeit vollschichtig ausüben. Die anfallenden Arbeiten seien allenfalls mit kurzfristiger Zwangshaltung der Wirbelsäule verbunden, die Dr. F. nicht ausgeschlossen habe. Eine Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit liege daher beim Kläger nicht vor.
Gegen das am 26. September 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Oktober 2001 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er könne seinen erlernten Beruf und zumutbare Verweisungstätigkeiten allenfalls unterhalbschichtig ausüben. Die Tätigkeit als Industrieelektroniker - Fachrichtung Gerätetechnik erfordere nach den in der Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen "BERUFEnet" enthaltenen Angaben die Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule und Körpergewandtheit, sei mit Fließbandarbeit, Montage- und Reparaturarbeit im Außendienst, Zwangshaltung der Wirbelsäule beim Bestücken und Löten von Leiterplatten, bei Bildschirmarbeit, beim Prüfen und Messen sowie beim Löten an oder in Geräten verbunden und erfordere eine bei chronischen Schmerzen nicht mögliche gleichbleibende Konzentration, Geduld, Ausdauer und Beharrlichkeit auch unter Zeitdruck.
Der Senat hat einen Befundbericht des Internisten Dr. P. (vom 19. Februar 2002) sowie die Akten des Amtes für Versorgung und Familienförderung München I beigezogen und den Kläger durch den Neurologen und Psychiater Dr. K. sowie den Orthopäden Dr. Z. ambulant begutachten lassen.
Dr. K. hat in seinem Gutachten vom 16. Mai 2002 folgende Diagnosen gestellt:
- Chronisch rezidivierendes Cervicalsyndrom bei Zustand nach Fusion C 1/C 2 ohne begleitende neurologische Ausfälle
- Zustand nach Spondylodese L 4/L 5 bei nachgewiesener Spondylolisthesis ohne begleitende neurologische Ausfälle im Sinne einer radikulären Läsion oder einer Conus- bzw. Caudaläsion.
Es liege kein pathologischer neurologischer oder psychiatrischer Befund vor. Merkfähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer seien nicht gestört.
Dr. Z. hat in seinem Gutachten vom 12. März 2003 mit ergänzender Stellungnahme vom 20. Oktober 2003 folgende Diagnosen gestellt:
- Zustand nach operativer Spondylodese C 1/C 2,
- Fehlhaltung der Halswirbelsäule
- Zustand nach operativer Spondylodese L4/L5.
Beim Kläger seien die Vor- und Seitneigung der Lendenwirbelsäule sowie die Vor- und Seitneigung und die Rotation der Halswirbelsäule eingeschränkt. Der Kläger könne aber noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, häufiges Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Treppensteigen oder Arbeiten auf Leitern und Gerüsten verrichten. Sein Gesundheitszustand habe sich gegenüber dem Gutachten vom 15. Juni 1998 nicht verändert.
Der Kläger beantragt die Einholung einer weiteren berufskundlichen Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Bayern zum Berufsprofil eines Industrieelektronikers - Fachrichtung Gerätetechnik sowie zu der Frage, ob im Hinblick auf die lange Zeit (13 Jahre) der Unterbrechung der Berufstätigkeit eine Anlernzeit von drei Monaten ausreiche, hilfsweise das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Juli 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 11. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer ab 1. November 1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 11. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 1997, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger über den 31. Oktober 1997 hinaus Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 27. Juli 2001 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab 1. November 1997.
Der Anspruch des Klägers richtete sich nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.), da der Kläger den Renten(weitergewährungs)antrag vor dem 3. April 2001 gestellt hat und Rente (auch) für Zeiten vor dem 1. Januar 2001 begehrt (§ 300 Abs.2 SGB VI in Verbindung mit § 26 Abs.3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -).
Die vom Kläger bis zum 31. Oktober 1997 bezogene Rente wegen Berufsunfähigkeit wurde von der Beklagten befristet bewilligt und endete zum 31. Oktober 1997, ohne dass es einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 14. Oktober 1996 bedurfte (§ 102 Abs.1 Satz 1 SGB VI a.F.). Voraussetzung für eine erneute Bewilligung der Rente ab 1. November 1997 ist daher nicht, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers gegenüber dem Zeitpunkt der letzten Rentenbewilligung verbessert hat. Maßgebend ist allein, ob der Kläger ab 1. November 1997 die Anspruchsvoraussetzungen des § 43 SGB VI a.F. erfüllt. Dies ist nicht der Fall.
Nach § 43 SGB VI (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie
1. berufsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähig keit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be schäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt. Zwar hat er die allgemeine Wartezeit (§§ 50 Abs.1 Satz 1, 51 Abs.1 SGB VI) erfüllt. Beim Kläger liegt jedoch keine Berufsunfähigkeit vor.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 SGB VI a.F.).
Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte, nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.130, 164). Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, liegt Berufsunfähigkeit aber nur dann vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, in Gruppen eingeteilt, die durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.132, 138, 140).
Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).
Dass der Kläger nach den vom BSG entwickelten Kriterien Berufsschutz als Facharbeiter genießt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Kläger hat den anerkannten Ausbildungsberuf des Energiegeräteelektronikers erlernt, diesen Beruf anschließend durchgehend ausgeübt und wurde vom Arbeitgeber nach einer Facharbeiterlohngruppe (Lohngruppe VIII des Tarifvertrages für die Bayer. Metallindustrie) entlohnt. Der Kläger ist aber in der Lage, eine ihm sozial zumutbare Verweisungstätigkeit als Industrieelektroniker - Fachrichtung Gerätetechnik vollschichtig zu verrichten.
Nach Angaben des LAA handelt es sich dabei um eine körperlich vorwiegend leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen verrichtet wird. Besondere körperliche Beanspruchungen wie häufiges Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten und das Besteigen von Leitern und Gerüsten gehören nicht zu den üblichen Anforderungen der Tätigkeit des Industrieelektronikers in der Fachrichtung Gerätebau, sondern in der Fachrichtung Produktionstechnik. Die Tätigkeit wird in der Regel an Einzelarbeitsplätzen ausgeübt und umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher individueller Arbeitsschritte. Dazu gehören das Lesen von Schaltbildern und das - gegebenenfalls bildschirmgestützte - Entwerfen von Leiterplatten, Schalt- und Stromlaufplänen sowie anderen Konstruktionsunterlagen, Leistungs- und Funktionsberechnungen, die Ermittlung der benötigten Bau- und Konstruktionsteile, das Anfertigen von Leiterplatten mit Unterstützung halbautomatischer Maschinen einschließlich Kontroll- und Einstellungsmessungen, die Anfertigung von Gehäuseteilen, die Montage des Geräts, die Ausführung von Prüf- und Testprogrammen sowie eine eventuelle Fehlersuche und -korrektur. Weitere Tätigkeiten sind die Reparatur und Wartung solcher Geräte durch Anwendung von Prüf- und Testprogrammen, Ausbau defekter Teile, Reparatur- oder Neuanfertigung dieser Teile, Wiedereinbau und erneute Geräteprüfung.
Der Zusammenbau von Schaltschränken und das Begehen von Anlagen gehört nach Angaben des LAA nicht zu den originären Aufgaben der Fachrichtung Gerätetechnik, sondern z.B. der Energieelektroniker - Fachrichtung Anlagentechnik. Serienproduktion am Band und Außendienst sind im Bereich der Industrieelektronik - Fachrichtung Gerätetechnik möglich, für das Berufsbild aber nicht prägend. In den vom LAA und vom Kläger im gerichtlichen Verfahren zitierten berufskundlichen Informationswerken gabi (Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen) und BERUFEnet zum Beruf des Industrieelektronikers der Fachrichtung Produktionstechnik und der Fachrichtung Gerätetechnik wird ausgeführt, dass die Tätigkeit der Fachrichtung Gerätetechnik in Werkhallen, Montagehallen und Maschinenräumen ausgeführt wird. Bandarbeit und Kundenkontakt bzw. Außendienst werden nur als mögliche - nicht als übliche - Arbeitsplatzsituation genannt. Längere Zwangshaltung der Wirbelsäule wird nicht als physische Beanspruchung aufgeführt. Angesichts der vielfältigen, in der Regel an Einzelarbeitsplätzen und ohne Fremdbestimmung auszuführenden Arbeitsschritte sieht der Senat auch keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit dauernder Zwangshaltung.
Ausgehend von diesem Anforderungsprofil verfügt der Kläger über ein ausreichendes Leistungsvermögen zur vollschichtigen Ausübung der Tätigkeit eines Industrieelektronikers - Fachrichtung Gerätetechnik. Nach Ansicht des Sachverständigen Dr. F. war der Kläger zum Zeitpunkt der dortigen Untersuchung (12. Juni 1998) noch in der Lage, vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten sowohl im Sitzen als auch im Stehen oder Gehen zu verrichten. Seiner Ansicht nach konnte der Kläger praktisch unbehindert sitzen, da die Instabilität der Lendenwirbelsäule im Bereich L 4/5 operativ erfolgreich beseitigt war und die übrigen Bandscheibensegmente keine eindeutigen Verschleißzeichen aufwiesen. Es lag - bei den geklagten Kniebeschwerden - keine nennenswerte Geh- und Stehbehinderung vor. Als qualitative Leistungseinschränkungen nannte Dr. F. im Hinblick auf beginnende Verschleißschäden des rechten Kniegelenks und Kniescheiben-Knorpelschäden ein anhaltendes Hocken oder Knien sowie wegen des Zustandes nach Versteifungsoperation C 1/2 und leichten Bandscheibenschadens der Halswirbelsäule bei freier passiver Drehbeweglichkeit eine permanente Zwangshaltung der Halswirbelsäule, insbesondere mit vorgestrecktem Kopf.
Dr. Z. stellte vier Jahre später (15. Mai 2002) fest, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers gegenüber der Vorbegutachtung nicht verschlechtert hat. Kniebeschwerden wurden vom Kläger nicht mehr angegeben. Bei Komplexbewegungen wie z.B. Hinsetzen, Aufstehen aus dem Sitzen sowie An- und Auskleiden war keine Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit zu erkennen. Andererseits wurden alle Bewegungen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule vom Kläger weit eingeschränkter demonstriert, als bei der Vorbegutachtung durch Dr. F. , wofür sich aber in der radiologischen und klinischen Befunden keine Ursache findet. Weder bestanden fortgeschrittene degenerative Veränderungen der Wirbelgelenke und der Bandscheiben, noch muskuläre Verspannungen, Verhärtungen oder Muskelminderungen. Dementsprechend beurteilte Dr. Z. die Einschränkung der Beweglichkeit nur als mittelgradig. Funktionseinschränkungen bestanden lediglich hinsichtlich der Vor- und Seitneigung der Lendenwirbelsäule und der Vor- und Seitneigung sowie Rotation der Halswirbelsäule. Er hielt den Kläger für fähig, vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen schwerer Lasten, häufiges Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie das Verweilen in Wirbelsäulenzwangshaltung. Die Tätigkeit als Industrieelektroniker - Fachrichtung Gerätetechnik ist dem Kläger nach Ansicht des Sachverständigen Dr. Z. nach Maßgabe der vom LAA gemachten Angaben über die körperliche Beanspruchung vollschichtig möglich.
Die vom Kläger dagegen erhobenen Einwendungen überzeugen nicht. Wie bereits ausgeführt, gehört das Verdrahten größerer Schaltschränke und das Begehen von Anlagen nach überzeugenden Angaben des LAA nicht zu den üblichen Aufgaben des Industrieelektronikers - Fachrichtung Gerätetechnik. Dass zur Illustration dieses Berufs in BERUFEnet u.a. Bilder über Arbeiten an Schaltschränken verwendet werden, vermag die gerade auf entsprechende Einwände des Klägers abgegebene Stellungnahme des LAA ebenso wenig zu entkräften wie der Hinweis des Klägers auf die im BERUFEnet enthaltene Beschreibung, wonach elektronische und elektrische Bauteile und Baugruppen "zu größeren Einheiten" zusammenzubauen seien. Auch die Zusammenfassung mehrerer Leiterplatten und anderer Bauteile in kleinen Gehäusen bildet ein größere Einheit. Dass damit Schaltschränke gemeint wären, lässt sich auch er weitere Beschreibung der Tätigkeit in BERUFEnet oder in gabi nicht entnehmen.
Dass die Tätigkeit insbesondere bei Einsatz bildschirmgestützter Verfahren oder dem Löten von Einzelverbindungen zeitweise in Zwangshaltung erfolgt, erscheint überzeugend, doch ist beim Kläger auf Grund der nur mittelgradigen Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, worauf sowohl Dr. F. als auch Dr. Z. hingewiesen haben, nur eine dauernde Zwangshaltung zu vermeiden, die bei den hier vorliegenden, nicht fremdbestimmten, abwechslungsreichen Tätigkeiten nicht erkennbar wird. Deshalb geht auch der Hinweis des Klägers fehl, der Beruf setze eine Funktionstüchtigkeit der Wirbelsäule und Körpergewandtheit voraus bzw. sei für Schwerbehinderte mit Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule nicht geeignet. Maßgegend ist stets die individuelle Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule bezogen auf die konkrete Verweisungstätigkeit. So setzt eine Tätigkeit als Kundendienstmitarbeiter mit der Notwendigkeit, Geräte am Einbauort gegebenenfalls unter Begehung von Anlagen zu prüfen, zu warten und zu reparieren, wegen der damit verbunden Arbeitssituation (u.U. Arbeiten im Hocken, Knien, Bücken, gegebenenfalls in vorgeneigter Wirbelsäulenzwangshaltung bei schwer zugänglichen Geräten, Arbeiten auf engem Raum) eine größere Wirbelsäulenbelastbarkeit und -funktionsfähigkeit voraus, als eine freibestimmte Tätigkeit an einer Werkbank, wie sie nach Beschreibung des LAA in der Fachrichtung Gerätetechnik üblicherweise erfolgt. Für letztgenannte Tätigkeit besitzt der Kläger aber nach Angaben des Sachverständigen Dr. Z. noch eine ausreichende Wirbelsäulenbeweglichkeit und -belastbarkeit.
Einschränkungen der psychischen Belastbarkeit liegen beim Kläger nicht vor, wie die Begutachtung durch Dr. K. ergeben hat. Auf Grund der völlig fehlenden psychischen Alterationen erscheinen vielmehr die Angaben des Klägers über das Ausmaß der Wirbelsäulenbeschwerden nach 13jähriger Dauer wenig glaubhaft. Dasselbe gilt für diese wohl gegenüber Dr. F. als auch Dr. Z. demonstrierte aktive Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, die nicht den objektiven klinischen Befunden entspricht.
Der Senat schließt sich der Leistungseinschätzung der Sachverständigen Dr. F. , Dr. K. und Dr. Z. sowie der berufskundlichen Beurteilung des LAA an.
Zu einer erneuten Beurteilung durch das LAA besteht kein Anlass. Das LAA hat zu den wiederholt vorgetragenen Einwänden des Klägers insbesondere hinsichtlich der Frage wirbelsäulenbelastender Anforderungen des Verweisungsberufs bereits individuell und überzeugend Stellung genommen und auch eine Einarbeitungszeit von drei Monaten im Hinblick auf die bisherige Berufstätigkeit ausdrücklich als ausreichend bezeichnet (Stellungnahme vom 19. Dezember 1999). Die unsubstanziierte Behauptung des Klägers im Termin vom 12. Mai 2004, angesichts eines nicht näher bezeichneten technischen Wandels verfüge er nach langjähriger Unterbrechung seiner Berufstätigkeit nicht mehr über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten, um sich in nur drei Monaten in den seiner langjährigen Tätigkeit verwandten Verweisungsberuf einzuarbeiten, gibt zu einer erneuten Beweiserhebung keinen Anlass. Dass sich die Anforderungen im Beruf des Industrieelektronikers - Fachrichtung Gerätetechnik seit der o.g. Stellungnahme wesentlich geändert haben, ist weder vom Kläger aufgezeigt worden noch ersichtlich. Ein Vergleich der vom Kläger vorgelegten aktuellen Angaben zum Berufsprofil in den genannten berufskundlichen Werken mit den aktenkundigen, der Beurteilung des LAA zugrunde liegenden Ausgaben, lässt keinen Wandel erkennen.
Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung im Mai 2002 liegen nicht vor. Der Gesundheitszustand des Klägers hat sich seit Abschluss der Behandlung an der Lendenwirbelsäule (1995) praktisch nicht verändert. Zwischenzeitlich geklagte Kniebeschwerden bestanden bereits im Mai 2002 nicht mehr und führten im Übrigen nicht zu weitergehenden Leistungseinschränkungen.
Bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit für eine zumutbare Verweisungstätigkeit liegt beim Kläger keine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 SGB VI a.F. vor. Auch eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (n.F.), die ein nur unter sechsstündiges Leistungsvermögen im Verweisungsberuf erfordern würde, wäre bei dieser Sachlage zu verneinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 Nr.1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. November 1997.
Der 1964 geborene Kläger hat von September 1981 bis Februar 1985 eine Ausbildung zum Energiegeräteelektroniker absolviert. Bis zum Eintritt einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit im November 1991 war er in diesem Beruf tätig. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. März 1993.
Im Anschluss an eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme, die wegen der Indikation einer operativen Halswirbelsäulenversteifung im Bereich C1/2 nach einer Woche abgebrochen wurde (Entlassungsbericht vom 27. Oktober 1992), bezog der Kläger vom 22. Oktober 1992 bis 31. Oktober 1996 wegen Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit (Bescheide vom 11. März 1993, 10. Februar 1994, 26. April 1995 und 17. Januar 1996). In dieser Zeit wurde eine operative Versteifung im Bereich der Wirbelkörper C 1/2 (April 1993) und L 4/5 (Juni 1994, Metallentfernung Juli 1995) vorgenommen. Vom 1. Januar 1996 bis 31. Oktober 1997 bezog der Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit (Bescheid vom 14. Oktober 1996).
Von Februar 1997 bis November 2001 war der Kläger als selbständiger Kurierdienstfahrer sowie Haus-, Wohnungs- und Haustierbetreuer in Teilzeit - nach eigenen Angaben drei bis fünf Stunden täglich - tätig.
Am 25. Juli 1997 beantragte er die Weitergewährung der Berufsunfähigkeitsrente. Die Beklagte lehnte diesen Antrag nach Auswertung eines im Rahmen der Kfz-Hilfe erstellten orthopädischen Gutachtens vom 22. Mai 1997 ab (Bescheid vom 11. August 1997). Der Kläger könne trotz Zustands nach interlamiärer Fusion C 1/2 und Spondylodese L 4/5, degenerativem Innenmeniskusschaden und Zustand nach (folgenlos verheilten) Unfällen wieder vollschichtig zumutbare Verweisungstätigkeiten, z.B. als Prüfer in der Elektroindustrie, verrichten.
Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, er habe sich im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten selbständig gemacht, sei aber ohne die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer nicht finanziell gesichert. Außerdem sei die genannte Verweisungstätigkeit eine ungelernte Fließbandarbeit in Zwangshaltung. Auch habe sich sein Gesundheitszustand nicht gebessert.
Die Beklagte wies den Widerspruch ohne ergänzende Begründung zurück (Widerspruchsbescheid vom 6. November 1997).
Dagegen hat der Kläger am 27. November 1997 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben.
Das SG hat eine Auskunft des letzten Arbeitgebers (vom 10. Juli 1998), einen Befundbericht des behandelnden Internisten Dr. P. (vom 30. Januar 1998), ein Gutachten des Orthopäden Dr. F. vom 15. Juni 1998 sowie ein berufskundliches Gutachten des Landesarbeitsamtes Bayern (LAA) vom 15. Dezember 1999 mit ergänzender Stellungnahme vom 4. August 2000 und 30. Mai 2001 eingeholt.
Dr. F. hat beim Kläger nach ambulanter Untersuchung folgende Diagnosen gestellt:
- Verblockung der Dornfortsätze C 1 bis C 2 nach Spondylodese, initiale Chondrosis intervertebralis C 4 bis C 5, leichte Uncovertebralarthrose, Fehlhaltung der Halswirbelsäule
- operativ herbeigeführte Versteifung L 4/L 5 bei leichter Spondylolisthese L 4
- initiale Gonarthrose rechts, Chondropathia patellae beidseits
- nebenbefundlich Strecksehnenriss des 5. Fingers rechts, lockere Spreiz-Senkfüße mit Halluces valgi.
Der Kläger könne noch vollschichtig leichte und mittelschwere Tätigkeiten im Sitzen sowie im Gehen und Stehen ohne anhaltendes Hocken und Knien oder permanente Zwangshaltung der Halswirbelsäule verrichten.
Der Kläger hat dagegen (unter anderem) eingewandt, die Untersuchung durch Dr. F. sei nicht fachgerecht erfolgt, der Sachverständige habe Angaben des Klägers (über unerträgliche Lendenwirbelsäulenschmerzen und die Erforderlichkeit von Pausen, selbst bei leichten Tätigkeiten im Wechselrhythmus trotz Krankengymnastischer Übungen) unterschlagen und seine Leistungseinschätzung sei widersprüchlich, da Tätigkeiten im Sitzen stets mit einer Zwangshaltung der Halswirbelsäulen verbunden seien.
Das LAA hat unter Berücksichtigung verschiedener Einwände des Klägers ausgeführt, dessen Restleistungsvermögen sei mit den Anforderungen einer Tätigkeit als Industrieelektroniker - Fachrichtung Gerätetechnik vereinbar. Es handle sich um eine überwiegend leichte, zeitweise mittelschwere, überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit. Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten oder das Steigen auf Leitern und Gerüste seien, anders als in der Fachrichtung Produktionstechnik, nicht erforderlich. Die Verdrahtung größerer Schaltschränke, bei der solche Belastungen auftreten könnten, gehöre nicht zu den originären Aufgaben des Gerätetechnikers. Eine Einarbeitungszeit von drei Monaten sei auf Grund des beruflichen Werdeganges des Klägers ausreichend.
Das SG hat sich der Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. F. und der berufskundlichen Beurteilung des LAA angeschlossen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 27. Juli 2001). Der Kläger könne als Facharbeiter zumutbar auf eine Tätigkeit als Industrieelektroniker - Fachrichtung Gerätetechnik verwiesen werden und diese Tätigkeit vollschichtig ausüben. Die anfallenden Arbeiten seien allenfalls mit kurzfristiger Zwangshaltung der Wirbelsäule verbunden, die Dr. F. nicht ausgeschlossen habe. Eine Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit liege daher beim Kläger nicht vor.
Gegen das am 26. September 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Oktober 2001 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er könne seinen erlernten Beruf und zumutbare Verweisungstätigkeiten allenfalls unterhalbschichtig ausüben. Die Tätigkeit als Industrieelektroniker - Fachrichtung Gerätetechnik erfordere nach den in der Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen "BERUFEnet" enthaltenen Angaben die Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule und Körpergewandtheit, sei mit Fließbandarbeit, Montage- und Reparaturarbeit im Außendienst, Zwangshaltung der Wirbelsäule beim Bestücken und Löten von Leiterplatten, bei Bildschirmarbeit, beim Prüfen und Messen sowie beim Löten an oder in Geräten verbunden und erfordere eine bei chronischen Schmerzen nicht mögliche gleichbleibende Konzentration, Geduld, Ausdauer und Beharrlichkeit auch unter Zeitdruck.
Der Senat hat einen Befundbericht des Internisten Dr. P. (vom 19. Februar 2002) sowie die Akten des Amtes für Versorgung und Familienförderung München I beigezogen und den Kläger durch den Neurologen und Psychiater Dr. K. sowie den Orthopäden Dr. Z. ambulant begutachten lassen.
Dr. K. hat in seinem Gutachten vom 16. Mai 2002 folgende Diagnosen gestellt:
- Chronisch rezidivierendes Cervicalsyndrom bei Zustand nach Fusion C 1/C 2 ohne begleitende neurologische Ausfälle
- Zustand nach Spondylodese L 4/L 5 bei nachgewiesener Spondylolisthesis ohne begleitende neurologische Ausfälle im Sinne einer radikulären Läsion oder einer Conus- bzw. Caudaläsion.
Es liege kein pathologischer neurologischer oder psychiatrischer Befund vor. Merkfähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer seien nicht gestört.
Dr. Z. hat in seinem Gutachten vom 12. März 2003 mit ergänzender Stellungnahme vom 20. Oktober 2003 folgende Diagnosen gestellt:
- Zustand nach operativer Spondylodese C 1/C 2,
- Fehlhaltung der Halswirbelsäule
- Zustand nach operativer Spondylodese L4/L5.
Beim Kläger seien die Vor- und Seitneigung der Lendenwirbelsäule sowie die Vor- und Seitneigung und die Rotation der Halswirbelsäule eingeschränkt. Der Kläger könne aber noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, häufiges Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Treppensteigen oder Arbeiten auf Leitern und Gerüsten verrichten. Sein Gesundheitszustand habe sich gegenüber dem Gutachten vom 15. Juni 1998 nicht verändert.
Der Kläger beantragt die Einholung einer weiteren berufskundlichen Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Bayern zum Berufsprofil eines Industrieelektronikers - Fachrichtung Gerätetechnik sowie zu der Frage, ob im Hinblick auf die lange Zeit (13 Jahre) der Unterbrechung der Berufstätigkeit eine Anlernzeit von drei Monaten ausreiche, hilfsweise das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Juli 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 11. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer ab 1. November 1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 11. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 1997, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger über den 31. Oktober 1997 hinaus Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 27. Juli 2001 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab 1. November 1997.
Der Anspruch des Klägers richtete sich nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.), da der Kläger den Renten(weitergewährungs)antrag vor dem 3. April 2001 gestellt hat und Rente (auch) für Zeiten vor dem 1. Januar 2001 begehrt (§ 300 Abs.2 SGB VI in Verbindung mit § 26 Abs.3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -).
Die vom Kläger bis zum 31. Oktober 1997 bezogene Rente wegen Berufsunfähigkeit wurde von der Beklagten befristet bewilligt und endete zum 31. Oktober 1997, ohne dass es einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 14. Oktober 1996 bedurfte (§ 102 Abs.1 Satz 1 SGB VI a.F.). Voraussetzung für eine erneute Bewilligung der Rente ab 1. November 1997 ist daher nicht, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers gegenüber dem Zeitpunkt der letzten Rentenbewilligung verbessert hat. Maßgebend ist allein, ob der Kläger ab 1. November 1997 die Anspruchsvoraussetzungen des § 43 SGB VI a.F. erfüllt. Dies ist nicht der Fall.
Nach § 43 SGB VI (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie
1. berufsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähig keit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be schäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt. Zwar hat er die allgemeine Wartezeit (§§ 50 Abs.1 Satz 1, 51 Abs.1 SGB VI) erfüllt. Beim Kläger liegt jedoch keine Berufsunfähigkeit vor.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 SGB VI a.F.).
Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte, nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.130, 164). Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, liegt Berufsunfähigkeit aber nur dann vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, in Gruppen eingeteilt, die durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.132, 138, 140).
Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).
Dass der Kläger nach den vom BSG entwickelten Kriterien Berufsschutz als Facharbeiter genießt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Kläger hat den anerkannten Ausbildungsberuf des Energiegeräteelektronikers erlernt, diesen Beruf anschließend durchgehend ausgeübt und wurde vom Arbeitgeber nach einer Facharbeiterlohngruppe (Lohngruppe VIII des Tarifvertrages für die Bayer. Metallindustrie) entlohnt. Der Kläger ist aber in der Lage, eine ihm sozial zumutbare Verweisungstätigkeit als Industrieelektroniker - Fachrichtung Gerätetechnik vollschichtig zu verrichten.
Nach Angaben des LAA handelt es sich dabei um eine körperlich vorwiegend leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen verrichtet wird. Besondere körperliche Beanspruchungen wie häufiges Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten und das Besteigen von Leitern und Gerüsten gehören nicht zu den üblichen Anforderungen der Tätigkeit des Industrieelektronikers in der Fachrichtung Gerätebau, sondern in der Fachrichtung Produktionstechnik. Die Tätigkeit wird in der Regel an Einzelarbeitsplätzen ausgeübt und umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher individueller Arbeitsschritte. Dazu gehören das Lesen von Schaltbildern und das - gegebenenfalls bildschirmgestützte - Entwerfen von Leiterplatten, Schalt- und Stromlaufplänen sowie anderen Konstruktionsunterlagen, Leistungs- und Funktionsberechnungen, die Ermittlung der benötigten Bau- und Konstruktionsteile, das Anfertigen von Leiterplatten mit Unterstützung halbautomatischer Maschinen einschließlich Kontroll- und Einstellungsmessungen, die Anfertigung von Gehäuseteilen, die Montage des Geräts, die Ausführung von Prüf- und Testprogrammen sowie eine eventuelle Fehlersuche und -korrektur. Weitere Tätigkeiten sind die Reparatur und Wartung solcher Geräte durch Anwendung von Prüf- und Testprogrammen, Ausbau defekter Teile, Reparatur- oder Neuanfertigung dieser Teile, Wiedereinbau und erneute Geräteprüfung.
Der Zusammenbau von Schaltschränken und das Begehen von Anlagen gehört nach Angaben des LAA nicht zu den originären Aufgaben der Fachrichtung Gerätetechnik, sondern z.B. der Energieelektroniker - Fachrichtung Anlagentechnik. Serienproduktion am Band und Außendienst sind im Bereich der Industrieelektronik - Fachrichtung Gerätetechnik möglich, für das Berufsbild aber nicht prägend. In den vom LAA und vom Kläger im gerichtlichen Verfahren zitierten berufskundlichen Informationswerken gabi (Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen) und BERUFEnet zum Beruf des Industrieelektronikers der Fachrichtung Produktionstechnik und der Fachrichtung Gerätetechnik wird ausgeführt, dass die Tätigkeit der Fachrichtung Gerätetechnik in Werkhallen, Montagehallen und Maschinenräumen ausgeführt wird. Bandarbeit und Kundenkontakt bzw. Außendienst werden nur als mögliche - nicht als übliche - Arbeitsplatzsituation genannt. Längere Zwangshaltung der Wirbelsäule wird nicht als physische Beanspruchung aufgeführt. Angesichts der vielfältigen, in der Regel an Einzelarbeitsplätzen und ohne Fremdbestimmung auszuführenden Arbeitsschritte sieht der Senat auch keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit dauernder Zwangshaltung.
Ausgehend von diesem Anforderungsprofil verfügt der Kläger über ein ausreichendes Leistungsvermögen zur vollschichtigen Ausübung der Tätigkeit eines Industrieelektronikers - Fachrichtung Gerätetechnik. Nach Ansicht des Sachverständigen Dr. F. war der Kläger zum Zeitpunkt der dortigen Untersuchung (12. Juni 1998) noch in der Lage, vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten sowohl im Sitzen als auch im Stehen oder Gehen zu verrichten. Seiner Ansicht nach konnte der Kläger praktisch unbehindert sitzen, da die Instabilität der Lendenwirbelsäule im Bereich L 4/5 operativ erfolgreich beseitigt war und die übrigen Bandscheibensegmente keine eindeutigen Verschleißzeichen aufwiesen. Es lag - bei den geklagten Kniebeschwerden - keine nennenswerte Geh- und Stehbehinderung vor. Als qualitative Leistungseinschränkungen nannte Dr. F. im Hinblick auf beginnende Verschleißschäden des rechten Kniegelenks und Kniescheiben-Knorpelschäden ein anhaltendes Hocken oder Knien sowie wegen des Zustandes nach Versteifungsoperation C 1/2 und leichten Bandscheibenschadens der Halswirbelsäule bei freier passiver Drehbeweglichkeit eine permanente Zwangshaltung der Halswirbelsäule, insbesondere mit vorgestrecktem Kopf.
Dr. Z. stellte vier Jahre später (15. Mai 2002) fest, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers gegenüber der Vorbegutachtung nicht verschlechtert hat. Kniebeschwerden wurden vom Kläger nicht mehr angegeben. Bei Komplexbewegungen wie z.B. Hinsetzen, Aufstehen aus dem Sitzen sowie An- und Auskleiden war keine Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit zu erkennen. Andererseits wurden alle Bewegungen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule vom Kläger weit eingeschränkter demonstriert, als bei der Vorbegutachtung durch Dr. F. , wofür sich aber in der radiologischen und klinischen Befunden keine Ursache findet. Weder bestanden fortgeschrittene degenerative Veränderungen der Wirbelgelenke und der Bandscheiben, noch muskuläre Verspannungen, Verhärtungen oder Muskelminderungen. Dementsprechend beurteilte Dr. Z. die Einschränkung der Beweglichkeit nur als mittelgradig. Funktionseinschränkungen bestanden lediglich hinsichtlich der Vor- und Seitneigung der Lendenwirbelsäule und der Vor- und Seitneigung sowie Rotation der Halswirbelsäule. Er hielt den Kläger für fähig, vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen schwerer Lasten, häufiges Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie das Verweilen in Wirbelsäulenzwangshaltung. Die Tätigkeit als Industrieelektroniker - Fachrichtung Gerätetechnik ist dem Kläger nach Ansicht des Sachverständigen Dr. Z. nach Maßgabe der vom LAA gemachten Angaben über die körperliche Beanspruchung vollschichtig möglich.
Die vom Kläger dagegen erhobenen Einwendungen überzeugen nicht. Wie bereits ausgeführt, gehört das Verdrahten größerer Schaltschränke und das Begehen von Anlagen nach überzeugenden Angaben des LAA nicht zu den üblichen Aufgaben des Industrieelektronikers - Fachrichtung Gerätetechnik. Dass zur Illustration dieses Berufs in BERUFEnet u.a. Bilder über Arbeiten an Schaltschränken verwendet werden, vermag die gerade auf entsprechende Einwände des Klägers abgegebene Stellungnahme des LAA ebenso wenig zu entkräften wie der Hinweis des Klägers auf die im BERUFEnet enthaltene Beschreibung, wonach elektronische und elektrische Bauteile und Baugruppen "zu größeren Einheiten" zusammenzubauen seien. Auch die Zusammenfassung mehrerer Leiterplatten und anderer Bauteile in kleinen Gehäusen bildet ein größere Einheit. Dass damit Schaltschränke gemeint wären, lässt sich auch er weitere Beschreibung der Tätigkeit in BERUFEnet oder in gabi nicht entnehmen.
Dass die Tätigkeit insbesondere bei Einsatz bildschirmgestützter Verfahren oder dem Löten von Einzelverbindungen zeitweise in Zwangshaltung erfolgt, erscheint überzeugend, doch ist beim Kläger auf Grund der nur mittelgradigen Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, worauf sowohl Dr. F. als auch Dr. Z. hingewiesen haben, nur eine dauernde Zwangshaltung zu vermeiden, die bei den hier vorliegenden, nicht fremdbestimmten, abwechslungsreichen Tätigkeiten nicht erkennbar wird. Deshalb geht auch der Hinweis des Klägers fehl, der Beruf setze eine Funktionstüchtigkeit der Wirbelsäule und Körpergewandtheit voraus bzw. sei für Schwerbehinderte mit Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule nicht geeignet. Maßgegend ist stets die individuelle Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule bezogen auf die konkrete Verweisungstätigkeit. So setzt eine Tätigkeit als Kundendienstmitarbeiter mit der Notwendigkeit, Geräte am Einbauort gegebenenfalls unter Begehung von Anlagen zu prüfen, zu warten und zu reparieren, wegen der damit verbunden Arbeitssituation (u.U. Arbeiten im Hocken, Knien, Bücken, gegebenenfalls in vorgeneigter Wirbelsäulenzwangshaltung bei schwer zugänglichen Geräten, Arbeiten auf engem Raum) eine größere Wirbelsäulenbelastbarkeit und -funktionsfähigkeit voraus, als eine freibestimmte Tätigkeit an einer Werkbank, wie sie nach Beschreibung des LAA in der Fachrichtung Gerätetechnik üblicherweise erfolgt. Für letztgenannte Tätigkeit besitzt der Kläger aber nach Angaben des Sachverständigen Dr. Z. noch eine ausreichende Wirbelsäulenbeweglichkeit und -belastbarkeit.
Einschränkungen der psychischen Belastbarkeit liegen beim Kläger nicht vor, wie die Begutachtung durch Dr. K. ergeben hat. Auf Grund der völlig fehlenden psychischen Alterationen erscheinen vielmehr die Angaben des Klägers über das Ausmaß der Wirbelsäulenbeschwerden nach 13jähriger Dauer wenig glaubhaft. Dasselbe gilt für diese wohl gegenüber Dr. F. als auch Dr. Z. demonstrierte aktive Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, die nicht den objektiven klinischen Befunden entspricht.
Der Senat schließt sich der Leistungseinschätzung der Sachverständigen Dr. F. , Dr. K. und Dr. Z. sowie der berufskundlichen Beurteilung des LAA an.
Zu einer erneuten Beurteilung durch das LAA besteht kein Anlass. Das LAA hat zu den wiederholt vorgetragenen Einwänden des Klägers insbesondere hinsichtlich der Frage wirbelsäulenbelastender Anforderungen des Verweisungsberufs bereits individuell und überzeugend Stellung genommen und auch eine Einarbeitungszeit von drei Monaten im Hinblick auf die bisherige Berufstätigkeit ausdrücklich als ausreichend bezeichnet (Stellungnahme vom 19. Dezember 1999). Die unsubstanziierte Behauptung des Klägers im Termin vom 12. Mai 2004, angesichts eines nicht näher bezeichneten technischen Wandels verfüge er nach langjähriger Unterbrechung seiner Berufstätigkeit nicht mehr über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten, um sich in nur drei Monaten in den seiner langjährigen Tätigkeit verwandten Verweisungsberuf einzuarbeiten, gibt zu einer erneuten Beweiserhebung keinen Anlass. Dass sich die Anforderungen im Beruf des Industrieelektronikers - Fachrichtung Gerätetechnik seit der o.g. Stellungnahme wesentlich geändert haben, ist weder vom Kläger aufgezeigt worden noch ersichtlich. Ein Vergleich der vom Kläger vorgelegten aktuellen Angaben zum Berufsprofil in den genannten berufskundlichen Werken mit den aktenkundigen, der Beurteilung des LAA zugrunde liegenden Ausgaben, lässt keinen Wandel erkennen.
Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung im Mai 2002 liegen nicht vor. Der Gesundheitszustand des Klägers hat sich seit Abschluss der Behandlung an der Lendenwirbelsäule (1995) praktisch nicht verändert. Zwischenzeitlich geklagte Kniebeschwerden bestanden bereits im Mai 2002 nicht mehr und führten im Übrigen nicht zu weitergehenden Leistungseinschränkungen.
Bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit für eine zumutbare Verweisungstätigkeit liegt beim Kläger keine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 SGB VI a.F. vor. Auch eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (n.F.), die ein nur unter sechsstündiges Leistungsvermögen im Verweisungsberuf erfordern würde, wäre bei dieser Sachlage zu verneinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 Nr.1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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