Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 202/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 342/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 277/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. August 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Entschädigung für die Folgen eines Arbeitsunfalles, den der Kläger am 05.02.1986 erlitten hatte. Wegen der bereits gewährten Entschädigung für die Folgen einer Berufskrankheit reicht für den geltend gemachten Anspruch auf Verletztenrente eine unfallbedingte MdE um 10 v.H. aus.
Der Kläger erlitt bei dem besagten Arbeitsunfall eine Kniegelenksdistorsion rechts mit Reizerguss. Nach dem Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit erging kein Bescheid über die Gewährung einer Verletztenrente, eine solche wurde auch nicht geltend gemacht.
Am 19.05.1999 machte der Kläger eine Reihe von Gesundheitsstörungen als durch seine beruflichen Tätigkeiten verursacht geltend. Bezüglich des rechten Knies machte er eine Verschlimmerung oder eine Folgekrankheit durch extreme Belastungen bezüglich seiner Dienstreisen und Baustellen- und Montagearbeiten geltend.
Der von der Beklagten als Sachverständige gehörte Chirurg Dr.G. kam in seinem Gutachten vom 25.01.2000 zu dem Ergebnis, die Minderung der Erwerbsfähigkeit seit Wegfall der Arbeitsunfähigkeit sei auf unter 10 v.H. einzuschätzen. Bei der Untersuchung war die Beweglichkeit beider Knie mit 0-0-135° beidseits frei und ohne Schmerzangabe.
Die nunmehr geklagten Beschwerden im rechten Kniegelenk könnten nicht auf das Unfallereignis vom 25.02.1986 zurückgeführt werden. Es laufe vielmehr hier eine Retropatellararthrose ab, die in geringerem Maße auch links nachweisbar sei. Gegenüber der linken Seite auffällig zunehmende degenerative Veränderungen ließen sich auch röntgenologisch auf der rechten Seite nicht nachweisen. Am 05.02.1986 sei es zu einer Distorsion des rechten Kniegelenkes mit Ausbildung eines Reizergusses (serös, klar) gekommen, ohne dass ein Kniebinnenschaden habe nachgewiesen werden können. Auch die Arthrographieuntersuchung habe keine Verletzung der Menisci gezeigt. Es sei in der Folge von einer guten Ausheilung der Distorsion auszugehen und die nachfolgenden Beschwerden gründeten sich auf die schicksalsmäßig ablaufende Chondropathia patellae.
Mit Bescheid vom 24.02.2000 erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an, lehnte jedoch die Gewährung von Verletztenrente ab. Den anschließenden Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2000 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger die Gewährung von Verletztenrente beantragt.
In den vom Sozialgericht angeforderten Befundberichten der behandelnden Ärzte ist nicht von Beschwerden im rechten Knie die Rede.
Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Chirurgen Dr.L. vom 12.11.2001 eingeholt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, als Folge des Unfalls sei es zu einer Distorsionsverletzung des rechten Kniegelenkes und einer leichtgradigen Überdehnung des vorderen Kreuzbandes gekommen. Als Folge des Unfalls finde sich eine klinisch zu vernachlässigende Lockerung des vorderen Kreuzbandes des rechten Kniegelenkes bei freier Funktion und ohne Rotationsinstabilität. Die Kniegelenksbeweglichkeit war beidseits mit 0-0-140° gemessen worden. Beurteilt nach den allgemeinen Erfahrungssätzen der gesetzlichen Unfallversicherung könne die MdE bezüglich der Unfallfolgen mit kleiner als 10 v.H. veranschlagt werden. Dies gelte rückblickend auch auf den Zeitpunkt des Wegfalls der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Sachverständige erläutert sodann sämtliche ärztlichen Befunde und Stellungnahmen seit dem Unfall und die vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachten Gesichtspunkte.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat das Sozialgericht ein Gutachten von dem Orthopäden Dr.S. vom 16.05.2000 eingeholt. Die Beweglichkeit im rechten Kniegelenk war danach von einer freien Beugefähigkeit von 135°, jedoch mit endgradiger Schmerzangabe und mit einem Streckdefizit von 5° rechts gekennzeichnet. Zu den Unfallfolgen führt der Sachverständige aus, dass beim Kläger eine Rotationsverletzung des rechten Kniegelenkes passiert sei. In Übereinstimmung mit Dr.L. stehe fest, dass es zu einer Elongation des vorderen Kreuzbandes gekommen sei, aber auch zu einer vermehrten Degeneration der Meniskusanteile und zu einem Anriss am Ansatz des Außenbandes. Eine Arthrographie sei nach dem Unfall durchgeführt worden, habe jedoch keine Meniskusverletzung gezeigt. Bekannt sei jedoch, dass vielfach Arthrographien falsche Aussagen erbracht hätten, weshalb sie unter anderem auch heute nicht mehr durchgeführt würden. Die Frage des Gerichts, ob die vom Sachverständigen angenommenen Unfallfolgen durch den Unfall verschlimmert worden seien, beantwortet der Sachverständige damit, dass durch den Unfall die Beschwerden vielmehr hervorgerufen seien. Die unfallbedingte MdE sei ab dem Wegfall der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zum 28.04.1986 mit 10 v.H. einzuschätzen.
Zusätzlich zu der bereits als Unfallfolge anerkannten Verstauchung des rechten Kniegelenkes hat die Beklagte eine Überdehnung des vorderen Kreuzbandes im rechten Kniegelenk als Unfallfolge anerkannt. Im Übrigen hat die Beklagte ausgeführt, eine Begründung durch Dr.S. dafür, dass der Unfall zu einer Degeneration der Menikusanteile und zu einem Anriss am Ansatz des Außenbandes geführt habe, sei nicht ersichtlich.
Mit Urteil vom 30.08.2002 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat sich in der Urteilsbegründung auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.L. gestützt. Danach hat der Kläger bei dem Unfall eine Distorsionsverletzung des rechten Kniegelenkes und eine leichtgradige Überdehnung des vorderen Kreuzbandes erlitten, als dessen Folge sich derzeit eine klinisch zu vernachlässigende Lockerung des vorderen Kreuzbandes des rechten Kniegelenkes bei freier Funktion nachweisen ließ; eine Rotationsinstabilität sei bei der Untersuchung durch Dr.L. nicht objektivbar gewesen. Bei stabilen Seitenbandverhältnissen habe sich aus einer leichtergradigen Nachgiebigkeit des vorderen Kreuzbandes weder ein positives Lachmannzeichen noch ein Pivot-Shift feststellen lassen. Dieser für die MdE-Bewertung maßgebliche, klinisch-funktionelle Befund werde letztlich auch in dem von Dr.S. erstellten Gutachten bestätigt, denn außer einer leichten Innenseitenbandelongation rechts und einer Elongation des vorderen Kreuzbandes rechts hätten sich aus diesem Befund ebenso wenig Anhaltspunkte für eine Instabilität des rechten Kniegelenkes entnehmen lassen wie aus den im Verwaltungsverfahren und den im gerichtlichen Verfahren beigezogenen Unterlagen.
Eine MdE messbaren Grades lasse sich somit unter Berücksichtigung der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Maßstäbe nicht rechtfertigen. Eine MdE von wenigstens 10% setze im Bereich des Kniegelenkes beispielsweise eine Restbeweglichkeit von 0-0-120° voraus. Derart vergleichbare Funktionseinschränkungen seien weder aus den von Dr.L. noch von Dr.S. erhobenen Befunden ersichtlich. Soweit Dr.S. eine vermehrte Degeneration der Meniskusanteile und einen Anriss am Ansatz des Außenbandes anführe, sei dies zum einen insoweit unbeachtlich, als der funktionelle Befund für die MdE-Bewertung von Bedeutung sei; zum anderen aber ließen sich aus den zahlreich vorliegenden Unterlagen entsprechende Initialbefunde, die für eine traumatisch bedingte Kniebinnenverletzung zu fordern wären, nicht nachweisen. Insoweit stützt sich die gerichtliche Beweiswürdigung auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.L ...
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er macht unter anderem geltend, es bestünden begründete Zweifel, ob der Sachverständige Dr.L. überhaupt den Pivot- Shift-Test durchgeführt habe, denn dieser sei im Liegen vorzunehmen, und er, der Kläger, habe sich geweigert sich auf die Untersuchungsliege zu legen.
Dr.S. habe nachvollziehbar nachgewiesen, dass es bei dem Unfall nicht nur zu einer Überdehnung des vorderen Kreuzbandes im rechten Kniegelenk gekommen sei, sondern auch zu einer hierdurch bedingten Degeneration der Meniskusanteile und zu einem Anriss am Ansatz des Außenbandes des rechten Kniegelenkes. Dr.L. habe in seinem Gutachten nur das Kernspin des rechten Kniegelenkes vom April 1999 sowie Röntgenaufnahmen vom Oktober 1998 bewertet. Dr.S. habe dahingegen auch Kernspintomogramme von 1988 und 2001 ausgewertet. Die Berufungsbegründung enthält darüber hinaus noch eine größere Zahl von Einzelstellungnahmen zu medizinischen Befunden und deren Bewertung.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30.08.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24.02.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2000 zu verurteilen, den Arbeitsunfall vom 05.02.1986 durch Zahlung einer Verletztenrente zu entschädigen, hilfsweise ein weiteres ärztliches Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet einzuholen zu der Frage, ob durch den Arbeitsunfall auch Band- und Meniskusschädigungen verursacht wurden, die zusammen mit den bereits anerkannten Unfallfolgen eine MdE von 10 v.H. bedingen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Landshut in den vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Landshut zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Einwendungen des Klägers hiergegen greifen nicht durch. Die in eine Vielzahl von Einzelheiten gehenden Ausführungen des Klägers zu dem medizinischen Beweisergebnis sind von keinerlei ärztlicher Fachkenntnis gestützt. Insoweit liegt das ins Einzelne gehende Gutachten des Sachverständigen Dr.L. vor, dem das Sozialgericht auch nach Überzeugung des Senats zu Recht gefolgt ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger zu Recht geltend macht, der Sachverständige Dr.L. habe den Pivot-Shift-Test in Wahrheit nicht ausgeführt. Nach der vom Kläger vorgelegten medizinischen Fachliteratur handelt es sich um einen so genannten Dreh-Rutsch-Test bei vorderem Kreuzbandriss. Insoweit sind die vom Sozialgericht gehörten Sachverständigen zu der von der Beklagten sodann anerkannten Elongation des vorderen Kreuzbandes als Unfallfolge gekommen und zu keinem Untersuchungsergebnis, das weitergehende Unfallfolgen indizieren würde.
Bezüglich der Auswertung der den Sachverständigen Dr.L. gleichermaßen wie Dr.S. vorliegenden ärztlichen Vorbefunde und Aufnahmen kann der Kritik des Klägers nicht gefolgt werden. Gerade der Sachverständige Dr.S. äußert sich abfällig über die Tatsache, dass Dr.L. die gesamte Vordiagnostik kritisch abhandele, indem er sie in einer ausführlichen Abhandlung im Einzelnen infrage stelle. Ein Unterschied im Ergebnis der beiden genannten Sachverständigengutachten bestehlt lediglich darin, dass Dr.S. den Unfall als auch ursächlich für eine vermehrte Degeneration der Meniskusanteile sieht (nicht wie in der Berufungsbegründung die Degeneration der Meniskusanteile selbst) und für einen Anriss am Ansatz des Außenbandes. Zu beiden Gesichtspunkten hat der Sachverständige Dr.L. ausführliche, nachvollziehbare und überzeugende Ausführungen gemacht, warum ein solcher Ursachenzusammenhang nicht besteht. Eine Begründung der anders lautenden Einschätzung enthält das Gutachten des Sachverständigen Dr.S. auch nicht ansatzweise.
Darüber hinaus enthält das Gutachten des Sachverständigen Dr.S. keinerlei Begründung für die Annahme einer unfallbedingten MdE um 10 v.H., am wenigsten für die Zeit ab 28.04. 1986, für die bis zum Jahre 1999 keinerlei für eine Funktionsbeurteilung tauglichen Feststellungen vorhanden sind. Das Sozialgericht weist zu Recht auf die in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Bewertungsmaßstäbe bei Funktionsbeeinträchtigungen des Kniegelenkes hin und führt zutreffend aus, dass auch die von Dr.S. festgestellten Behinderungen deutlich von Verhältnissen entfernt sind, mit denen eine MdE um 10 v.H. begründet werden könnte.
Dem weiteren Beweisantrag des Klägers war nicht stattzugeben. Die in diesem Antrag als beweiserheblich genannten Fragen sind von dem Sachverständigen Dr.L. so beantwortet worden, dass darauf eine gerichtliche Entscheidung gestützt werden konnte. Damit besteht kein Grund für die Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens auf orthopädischem Fachgebiet.
Die Berufung hat deshalb keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Entschädigung für die Folgen eines Arbeitsunfalles, den der Kläger am 05.02.1986 erlitten hatte. Wegen der bereits gewährten Entschädigung für die Folgen einer Berufskrankheit reicht für den geltend gemachten Anspruch auf Verletztenrente eine unfallbedingte MdE um 10 v.H. aus.
Der Kläger erlitt bei dem besagten Arbeitsunfall eine Kniegelenksdistorsion rechts mit Reizerguss. Nach dem Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit erging kein Bescheid über die Gewährung einer Verletztenrente, eine solche wurde auch nicht geltend gemacht.
Am 19.05.1999 machte der Kläger eine Reihe von Gesundheitsstörungen als durch seine beruflichen Tätigkeiten verursacht geltend. Bezüglich des rechten Knies machte er eine Verschlimmerung oder eine Folgekrankheit durch extreme Belastungen bezüglich seiner Dienstreisen und Baustellen- und Montagearbeiten geltend.
Der von der Beklagten als Sachverständige gehörte Chirurg Dr.G. kam in seinem Gutachten vom 25.01.2000 zu dem Ergebnis, die Minderung der Erwerbsfähigkeit seit Wegfall der Arbeitsunfähigkeit sei auf unter 10 v.H. einzuschätzen. Bei der Untersuchung war die Beweglichkeit beider Knie mit 0-0-135° beidseits frei und ohne Schmerzangabe.
Die nunmehr geklagten Beschwerden im rechten Kniegelenk könnten nicht auf das Unfallereignis vom 25.02.1986 zurückgeführt werden. Es laufe vielmehr hier eine Retropatellararthrose ab, die in geringerem Maße auch links nachweisbar sei. Gegenüber der linken Seite auffällig zunehmende degenerative Veränderungen ließen sich auch röntgenologisch auf der rechten Seite nicht nachweisen. Am 05.02.1986 sei es zu einer Distorsion des rechten Kniegelenkes mit Ausbildung eines Reizergusses (serös, klar) gekommen, ohne dass ein Kniebinnenschaden habe nachgewiesen werden können. Auch die Arthrographieuntersuchung habe keine Verletzung der Menisci gezeigt. Es sei in der Folge von einer guten Ausheilung der Distorsion auszugehen und die nachfolgenden Beschwerden gründeten sich auf die schicksalsmäßig ablaufende Chondropathia patellae.
Mit Bescheid vom 24.02.2000 erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an, lehnte jedoch die Gewährung von Verletztenrente ab. Den anschließenden Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2000 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger die Gewährung von Verletztenrente beantragt.
In den vom Sozialgericht angeforderten Befundberichten der behandelnden Ärzte ist nicht von Beschwerden im rechten Knie die Rede.
Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Chirurgen Dr.L. vom 12.11.2001 eingeholt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, als Folge des Unfalls sei es zu einer Distorsionsverletzung des rechten Kniegelenkes und einer leichtgradigen Überdehnung des vorderen Kreuzbandes gekommen. Als Folge des Unfalls finde sich eine klinisch zu vernachlässigende Lockerung des vorderen Kreuzbandes des rechten Kniegelenkes bei freier Funktion und ohne Rotationsinstabilität. Die Kniegelenksbeweglichkeit war beidseits mit 0-0-140° gemessen worden. Beurteilt nach den allgemeinen Erfahrungssätzen der gesetzlichen Unfallversicherung könne die MdE bezüglich der Unfallfolgen mit kleiner als 10 v.H. veranschlagt werden. Dies gelte rückblickend auch auf den Zeitpunkt des Wegfalls der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Sachverständige erläutert sodann sämtliche ärztlichen Befunde und Stellungnahmen seit dem Unfall und die vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachten Gesichtspunkte.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat das Sozialgericht ein Gutachten von dem Orthopäden Dr.S. vom 16.05.2000 eingeholt. Die Beweglichkeit im rechten Kniegelenk war danach von einer freien Beugefähigkeit von 135°, jedoch mit endgradiger Schmerzangabe und mit einem Streckdefizit von 5° rechts gekennzeichnet. Zu den Unfallfolgen führt der Sachverständige aus, dass beim Kläger eine Rotationsverletzung des rechten Kniegelenkes passiert sei. In Übereinstimmung mit Dr.L. stehe fest, dass es zu einer Elongation des vorderen Kreuzbandes gekommen sei, aber auch zu einer vermehrten Degeneration der Meniskusanteile und zu einem Anriss am Ansatz des Außenbandes. Eine Arthrographie sei nach dem Unfall durchgeführt worden, habe jedoch keine Meniskusverletzung gezeigt. Bekannt sei jedoch, dass vielfach Arthrographien falsche Aussagen erbracht hätten, weshalb sie unter anderem auch heute nicht mehr durchgeführt würden. Die Frage des Gerichts, ob die vom Sachverständigen angenommenen Unfallfolgen durch den Unfall verschlimmert worden seien, beantwortet der Sachverständige damit, dass durch den Unfall die Beschwerden vielmehr hervorgerufen seien. Die unfallbedingte MdE sei ab dem Wegfall der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zum 28.04.1986 mit 10 v.H. einzuschätzen.
Zusätzlich zu der bereits als Unfallfolge anerkannten Verstauchung des rechten Kniegelenkes hat die Beklagte eine Überdehnung des vorderen Kreuzbandes im rechten Kniegelenk als Unfallfolge anerkannt. Im Übrigen hat die Beklagte ausgeführt, eine Begründung durch Dr.S. dafür, dass der Unfall zu einer Degeneration der Menikusanteile und zu einem Anriss am Ansatz des Außenbandes geführt habe, sei nicht ersichtlich.
Mit Urteil vom 30.08.2002 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat sich in der Urteilsbegründung auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.L. gestützt. Danach hat der Kläger bei dem Unfall eine Distorsionsverletzung des rechten Kniegelenkes und eine leichtgradige Überdehnung des vorderen Kreuzbandes erlitten, als dessen Folge sich derzeit eine klinisch zu vernachlässigende Lockerung des vorderen Kreuzbandes des rechten Kniegelenkes bei freier Funktion nachweisen ließ; eine Rotationsinstabilität sei bei der Untersuchung durch Dr.L. nicht objektivbar gewesen. Bei stabilen Seitenbandverhältnissen habe sich aus einer leichtergradigen Nachgiebigkeit des vorderen Kreuzbandes weder ein positives Lachmannzeichen noch ein Pivot-Shift feststellen lassen. Dieser für die MdE-Bewertung maßgebliche, klinisch-funktionelle Befund werde letztlich auch in dem von Dr.S. erstellten Gutachten bestätigt, denn außer einer leichten Innenseitenbandelongation rechts und einer Elongation des vorderen Kreuzbandes rechts hätten sich aus diesem Befund ebenso wenig Anhaltspunkte für eine Instabilität des rechten Kniegelenkes entnehmen lassen wie aus den im Verwaltungsverfahren und den im gerichtlichen Verfahren beigezogenen Unterlagen.
Eine MdE messbaren Grades lasse sich somit unter Berücksichtigung der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Maßstäbe nicht rechtfertigen. Eine MdE von wenigstens 10% setze im Bereich des Kniegelenkes beispielsweise eine Restbeweglichkeit von 0-0-120° voraus. Derart vergleichbare Funktionseinschränkungen seien weder aus den von Dr.L. noch von Dr.S. erhobenen Befunden ersichtlich. Soweit Dr.S. eine vermehrte Degeneration der Meniskusanteile und einen Anriss am Ansatz des Außenbandes anführe, sei dies zum einen insoweit unbeachtlich, als der funktionelle Befund für die MdE-Bewertung von Bedeutung sei; zum anderen aber ließen sich aus den zahlreich vorliegenden Unterlagen entsprechende Initialbefunde, die für eine traumatisch bedingte Kniebinnenverletzung zu fordern wären, nicht nachweisen. Insoweit stützt sich die gerichtliche Beweiswürdigung auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.L ...
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er macht unter anderem geltend, es bestünden begründete Zweifel, ob der Sachverständige Dr.L. überhaupt den Pivot- Shift-Test durchgeführt habe, denn dieser sei im Liegen vorzunehmen, und er, der Kläger, habe sich geweigert sich auf die Untersuchungsliege zu legen.
Dr.S. habe nachvollziehbar nachgewiesen, dass es bei dem Unfall nicht nur zu einer Überdehnung des vorderen Kreuzbandes im rechten Kniegelenk gekommen sei, sondern auch zu einer hierdurch bedingten Degeneration der Meniskusanteile und zu einem Anriss am Ansatz des Außenbandes des rechten Kniegelenkes. Dr.L. habe in seinem Gutachten nur das Kernspin des rechten Kniegelenkes vom April 1999 sowie Röntgenaufnahmen vom Oktober 1998 bewertet. Dr.S. habe dahingegen auch Kernspintomogramme von 1988 und 2001 ausgewertet. Die Berufungsbegründung enthält darüber hinaus noch eine größere Zahl von Einzelstellungnahmen zu medizinischen Befunden und deren Bewertung.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30.08.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24.02.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2000 zu verurteilen, den Arbeitsunfall vom 05.02.1986 durch Zahlung einer Verletztenrente zu entschädigen, hilfsweise ein weiteres ärztliches Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet einzuholen zu der Frage, ob durch den Arbeitsunfall auch Band- und Meniskusschädigungen verursacht wurden, die zusammen mit den bereits anerkannten Unfallfolgen eine MdE von 10 v.H. bedingen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Landshut in den vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Landshut zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Einwendungen des Klägers hiergegen greifen nicht durch. Die in eine Vielzahl von Einzelheiten gehenden Ausführungen des Klägers zu dem medizinischen Beweisergebnis sind von keinerlei ärztlicher Fachkenntnis gestützt. Insoweit liegt das ins Einzelne gehende Gutachten des Sachverständigen Dr.L. vor, dem das Sozialgericht auch nach Überzeugung des Senats zu Recht gefolgt ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger zu Recht geltend macht, der Sachverständige Dr.L. habe den Pivot-Shift-Test in Wahrheit nicht ausgeführt. Nach der vom Kläger vorgelegten medizinischen Fachliteratur handelt es sich um einen so genannten Dreh-Rutsch-Test bei vorderem Kreuzbandriss. Insoweit sind die vom Sozialgericht gehörten Sachverständigen zu der von der Beklagten sodann anerkannten Elongation des vorderen Kreuzbandes als Unfallfolge gekommen und zu keinem Untersuchungsergebnis, das weitergehende Unfallfolgen indizieren würde.
Bezüglich der Auswertung der den Sachverständigen Dr.L. gleichermaßen wie Dr.S. vorliegenden ärztlichen Vorbefunde und Aufnahmen kann der Kritik des Klägers nicht gefolgt werden. Gerade der Sachverständige Dr.S. äußert sich abfällig über die Tatsache, dass Dr.L. die gesamte Vordiagnostik kritisch abhandele, indem er sie in einer ausführlichen Abhandlung im Einzelnen infrage stelle. Ein Unterschied im Ergebnis der beiden genannten Sachverständigengutachten bestehlt lediglich darin, dass Dr.S. den Unfall als auch ursächlich für eine vermehrte Degeneration der Meniskusanteile sieht (nicht wie in der Berufungsbegründung die Degeneration der Meniskusanteile selbst) und für einen Anriss am Ansatz des Außenbandes. Zu beiden Gesichtspunkten hat der Sachverständige Dr.L. ausführliche, nachvollziehbare und überzeugende Ausführungen gemacht, warum ein solcher Ursachenzusammenhang nicht besteht. Eine Begründung der anders lautenden Einschätzung enthält das Gutachten des Sachverständigen Dr.S. auch nicht ansatzweise.
Darüber hinaus enthält das Gutachten des Sachverständigen Dr.S. keinerlei Begründung für die Annahme einer unfallbedingten MdE um 10 v.H., am wenigsten für die Zeit ab 28.04. 1986, für die bis zum Jahre 1999 keinerlei für eine Funktionsbeurteilung tauglichen Feststellungen vorhanden sind. Das Sozialgericht weist zu Recht auf die in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Bewertungsmaßstäbe bei Funktionsbeeinträchtigungen des Kniegelenkes hin und führt zutreffend aus, dass auch die von Dr.S. festgestellten Behinderungen deutlich von Verhältnissen entfernt sind, mit denen eine MdE um 10 v.H. begründet werden könnte.
Dem weiteren Beweisantrag des Klägers war nicht stattzugeben. Die in diesem Antrag als beweiserheblich genannten Fragen sind von dem Sachverständigen Dr.L. so beantwortet worden, dass darauf eine gerichtliche Entscheidung gestützt werden konnte. Damit besteht kein Grund für die Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens auf orthopädischem Fachgebiet.
Die Berufung hat deshalb keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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