Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 511/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 332/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 10.01.2000 sowie die Erstattung des in der Zeit vom 10.01.2000 bis 29.02.2000 gezahlten Alg in Höhe von DM 2.846,82 und die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von DM 831,45 streitig.
Der 1962 geborene Kläger meldete sich am 22.10.1999 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Er bestätigte unterschriftlich, das Merkblatt 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Ebenso bestätigte er, dass ihm bekannt sei, dass er die Ausübung bzw. Aufnahme jeglicher Tätigkeit dem Arbeitsamt mitteilen müsse.
Mit Bewilligungsverfügung vom 13.12.1999 wurde ihm Alg ab 01.12.1999 gezahlt. Mit Veränderungsmitteilung vom 06.03.2000 meldete sich der Kläger wegen Arbeitsaufnahme als Schmelzer bei der Firma A. in Markt S. aus dem Leistungsbezug ab.
Mit Schreiben vom 28.08.2000 teilte das Zentralamt der Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitsamt München mit, dass der Kläger ab 10.01.2000 eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitarbeit bei der F. GmbH aufgenommen habe. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Firma F. GmbH dieser mit, dass der Kläger dort vom 10.01.2000 eine bis zum 31.03.2000 befristete Teilzeitarbeit von 25,2 Stunden wöchentlich als Rampendienstmitarbeiter aufgenommen und ab 11.01.2000 unentschuldigt gefehlt habe.
Nach erfolgter Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 30.01.2001 die Bewilligung von Alg wegen der nicht unverzüglich angezeigten Beschäftigungsaufnahme am 10.01.2000 für die Zeit vom 30.01.2000 bis 29.02.2000 auf, u.a. mit der Begründung, die persönliche Arbeitslosmeldung sei durch die Aufnahme einer nicht angezeigten Beschäftigung erloschen. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, das bereits erbrachte Alg in Höhe von DM 2.846,42 sowie die in der Zeit vom 11.01.2000 bis 29.02.2000 entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von DM 831,45 zu erstatten.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, es sei nicht zu einem Arbeitsverhältnis gekommen. Er habe lediglich an einer Schulung teilgenommen und erkannt, dass die Arbeit nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe. Die F. GmbH übersandte der Beklagten am 01.03.2001 den mit dem Kläger am 10.01.2000 geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag. Ergänzend erklärte sie, der Kläger sei am zweiten Arbeitstag nicht mehr erschienen. Deshalb habe man mit ihm einen Auflösungsvertrag geschlossen, den dieser erst nach geraumer Zeit (ca. Mai 2000) unterschrieben zurückgesandt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe am 10.01.2000 eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aufgenommen, dies dem Arbeitsamt aber nicht unverzüglich mitgeteilt. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt werde, seien die Umstände, wie sie bei Beginn der Beschäftigung, in der Regel aufgrund des Arbeitsvertrages, vorliegen würden. Die F. GmbH habe mitgeteilt, dass am 10.01.2000 zwischen dem Kläger und ihr ein Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Die Arbeitszeit habe 25,2 Stunden pro Woche betragen. Bei Beginn der Beschäftigung sei demnach eine Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden vereinbart worden. Damit sei die Rechtswirkung der Arbeitslosmeldung mit der Folge erloschen, dass der Leistungsanspruch bis zum Beginn der erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung entfallen sei. Dies gelte auch für den Zeitraum zwischen dem Ende der Beschäftigung und der Arbeitsaufnahme ab 01.03.2000. Nach dem 10.01.2000 bis zur Arbeitsaufnahme am 01.03.2000 habe der Kläger nicht mehr persönlich beim Arbeitsamt vorgesprochen. Die erneute Arbeitslosmeldung müsse persönlich durch Vorsprache des Arbeitslosen beim zuständigen Arbeitsamt erfolgen. Eine telefonische oder schriftliche Mitteilung reiche ebenso wenig aus, wie eine Meldung durch dritte Personen. Der Kläger habe auch grob fahrlässig gehandelt. Durch das ausgehändigte Merkblatt sei er darüber informiert worden, dass er verpflichtet sei, alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich seien, unverzüglich dem Arbeitsamt mitzuteilen. Die Erstattungspflicht folge aus § 50 Abs.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt, aufgrund einer persönlichen Nachfrage im Dezember 1999 beim F. habe er einen Termin zum 10.01.2000 erhalten, an dem Schulungen, auch Einführungen, durchgeführt worden seien. Zu diesem Termin seien ca. 40 Mitinteressenten geladen worden. Da er in seiner kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit sich intensiv um Arbeit bemüht habe, sei er sich nicht einmal sicher gewesen, diesen Job anzunehmen, da er nur Teilzeit gewesen sei und er Unterhaltsverpflichtungen habe und mit einigen Verbindlichkeiten dastehe. Leider hätte sich bis zu diesem Tag noch nichts Positives auf dem Arbeitsmarkt für ihn ergeben, so dass er am 10.01.2000 an der Einführung teilgenommen habe. Am selben Abend sei er nach reichlicher Überlegung zu der Erkenntnis gekommen, dass dies doch nicht seinen Vorstellungen entspreche und dass er auf weitere Schulungen verzichte. Er möchte betonen, dass er von ca. 20 Jahren Arbeitswelt 15 Jahre in Gießereien als Schmelzer gearbeitet habe, was bedeuten würde, dass er eine eher körperlich schwere Arbeit bräuchte. Unverzüglich könnten seitens des Arbeitsamtes doch nicht 24 Stunden sein. Er sei am Montag zur Schulung gegangen und habe am gleichen Tag gewusst, dass ihm die Arbeit nicht entspreche. Warum habe er sich da abmelden sollen. Am Dienstag abmelden und wieder arbeitslos melden am gleichen Tag. Er sei sich absolut nicht bewusst, etwas Falsches getan zu haben. Er habe gewusst, dass die Schulungen entgeltlich beglichen würden und habe damit gerechnet, dass das Arbeitsamt diese Zahlung vom Alg abziehen würde.
Die Beklagte hat dagegen eingewandt, die Angaben des Klägers, dass er nicht bewusst etwas Falsches getan habe, da er gewusst habe, dass das Arbeitsamt diese Zahlungen vom Alg abziehen würde, gehe ins Leere. Der Kläger habe in der persönlichen Vorsprache am 03.12.1999 zwar mitgeteilt, dass er eine Eigenbewerbung bei der Lufthansa AG laufen habe. Die Arbeitsaufnahme sei entgegen seinen Angaben nicht von ihm, auch nicht verspätet, sondern erst durch Datenabgleich vom 28.08.2000 dem Arbeitsamt bekannt geworden. Eine unverzügliche Meldung läge nicht vor.
Mit Urteil vom 29.07.2003 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Zu Recht habe die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alg ab 10.01.2000 aufgehoben und den Kläger zur Erstattung des in der Zeit vom 10.01.2000 bis 29.02.2000 bereits gezahlten Alg verpflichtet. Die Erstattung der für den Kläger entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 11.01. bis 29.02.2000 sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Ob und in welchem Umfang die Beklagte die Alg-Bewilligung aufheben durfte, richte sich hier nach § 330 Abs.3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Verbindung mit § 48 Abs.1 Satz 1 sowie Satz 2 Nr.2, Nr.4 SGB X. Danach sei, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher, für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei, bzw. soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt im besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen und ganz oder teilweise weggefallen ist. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der aufgrund der Bewilligungsverfügung vom 13.12.1999 ergangene Bescheid über die Bewilligung von Alg sei ein begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, wie sie bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen hätten, sei ab 10.01.2000 insoweit eingetreten, als der Kläger ab diesem Zeitpunkt durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht mehr arbeitslos gewesen sei und er sich nach Beendigung dieser Tätigkeit in dem streitigen Zeitraum nicht erneut persönlich arbeitslos gemeldet habe. Anspruch auf Alg habe u.a. nur, wer arbeitslos sei (§ 117 Abs.1 Nr.1 SGB III). Gemäß § 118 Abs.1 SGB III sei arbeitslos im Sinne des Gesetzes ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine weniger als 15 Stunden umfassende Beschäftigung ausübt. Nach § 122 Abs.1 SGB III habe sich der Arbeitslose persönlich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Nach § 122 Abs.2 Nr.2 SGB III erlösche die Wirkung der Meldung mit der Aufnahme der Beschäftigung, wenn der Arbeitslose diese dem Arbeitsamt nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Für die Dauer der Beschäftigung des Klägers bei der F. GmbH (10.01.2000) habe ihm kein Alg zugestanden, da er an diesem Tag nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Nach der Arbeitsbescheinigung der F. GmbH sei der Kläger dort ab 10.01.2000 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25,5 Stunden versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Hierdurch sei der Leistungsanspruch am 10.01.2000 wegen Wegfalls der Arbeitslosigkeit entfallen. Soweit der Kläger einwende, es habe sich am 10.01.2000 nur um die eintägige Teilnahme an einer Schulung und nicht um ein Arbeitsverhältnis gehandelt, sei ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei seiner Tätigkeit nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 10.01.2000 um ein sozialversicherungspflichtiges Teilzeitarbeitsverhältnis von wöchentlich 25,25 Stunden gehandelt habe. Der Kläger habe aber darüber hinaus auch für die Zeit vom 11.01. bis 29.02.2000 keinen Anspruch auf Alg mehr, weil seine Arbeitslosmeldung erloschen sei. Aus den beigezogenen Aktenunterlagen und den Angaben des Klägers selbst ergebe sich, dass dieser weder die Beschäftigungsaufnahme noch die Beendigung der Beschäftigung bei der F. GmbH dem Arbeitsamt mitgeteilt habe. Aus diesem Grund sei der Leistungsanspruch ab 11.01.2000 wegen des Erlöschens der persönlichen Arbeitslosmeldung nach § 122 Abs.2 Nr.2 SGB III entfallen. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, die Entscheidung über die Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Für die Zeit der Zwischenbeschäftigung folge dies aus der zumindest grob fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflicht im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X. Die Mitteilungspflicht habe der Kläger dem ihm ausgehändigten Merkblatt entnehmen können. Ob diese Pflichtverletzung über die Beendigung der Zwischenbeschäftigung hinaus fortwirke, was nahe liege, brauche an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, da hier die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X erfüllt seien. Der Kläger habe zumindest grob fahrlässig verkannt, dass ihm für die Zeit vom 11.01.2000 bis 29.02.2000 keine Leistungen mehr zugestanden haben. Das Nichtbeachten eines Merkblattes begründet zumindest den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis, denn es hätte dem Kläger ohne weitere Überlegung klar sein müssen, dass er sich nach der Zwischenbeschäftigung bei der F. GmbH erneut persönlich hätte arbeitslos melden müssen. Soweit der Kläger einwende, es sei ihm nicht bewusst gewesen, etwas Falsches zu tun, sei ihm entgegenzuhalten, dass er aus dem ihm ausgehändigten Merkblatt seine Pflichten eindeutig habe entnehmen können. Es wäre ihm auch ohne weiteres möglich gewesen, die Beklagte am 11.01.2000 über die Aufnahme und Beendigung seiner Beschäftigung bei der F. GmbH zu informieren. Da die Aufhebungsentscheidung der Beklagten in dem erfolgten Umfang rechtmäßig gewesen sei, sei der angefochtene Verwaltungsakt auch hinsichtlich des Erstattungsanspruchs nicht zu beanstanden (§ 50 Abs.1 SGB X). Nach § 335 Abs.1, Abs.5 SGB III habe der Versicherte der Beklagten die Beiträge zu erstatten, soweit die Entscheidung, die zu einem Bezug von Alg geführt habe, rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden sei. Diese Voraussetzungen seien für die Zeit vom 11.01.2000 bis 29.02.2000 erfüllt. In dem vorgenannten Zeitraum habe der Kläger - da die Alg-Bewilligung rückwirkend aufgehoben, die überzahlte Leistung zurückgefordert sei, in dieser Zeit keine Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs.1 Nr.2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bestehe und für den Kläger unter Auswertung der beigezogenen Aktenunterlagen in diesem Zeitraum auch kein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden habe - die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Soweit der Kläger derzeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sei, den Erstattungsbetrag zurückzuzahlen, bleibe es ihm unbenommen, bei der Beklagten einen Antrag auf Stundung bzw. Ratenzahlung zu stellen.
Zur Begründung seiner Berufung wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.07.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist erneut darauf, dass ab 10.01.2000 durch Abschluss eines Arbeitsvertrages ein Arbeitsverhältnis und durch Arbeitsaufnahme - wenn auch im Rahmen einer betriebsnotwendigen Schulung - ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen sei. Damit sei nach den gesetzlichen Vorschriften die Arbeitslosigkeit des Klägers ab 10.01.2000 weggefallen. Mit Wegfall der Arbeitslosigkeit sei auch die Arbeitslosmeldung ab 10.01.2000 entfallen, da die Arbeitslosmeldung an den jeweiligen Versicherungsfall geknüpft sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG München mit Urteil vom 29.07.2003 die Klage abgewiesen, da die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten vom 30.01.2001 und 14.03.2001 nicht zu beanstanden sind.
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren war nicht geeignet, die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen.
Unstreitig hat der Kläger am 10.01.2000 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dieser ist als solcher gekennzeichnet. Darin sind insbesondere der Beginn des Arbeitsverhältnisses (10.01. 2000) und das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses, die Probezeit und die Entlohnungsgrundlage geregelt. Der Kläger hat die Arbeit auch aufgenommen. Dass dies im Rahmen einer betriebsnotwendigen Schulung geschah, ist dabei unschädlich. Es ist damit auch ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen.
Fest steht auch, dass dem Kläger durchaus bewusst war, dass die Beklagte die bei der Schulung gezahlte Summe vom Alg "abziehen" würde. Wie aber hätte sie dies tun sollen, nachdem der Kläger ihr gerade keine Mitteilung hat zukommen lassen. Eine Kenntnisnahme erfolgte vielmehr durch einen Datenabgleich.
Der Senat folgt im Übrigen den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 29.07.2003 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 10.01.2000 sowie die Erstattung des in der Zeit vom 10.01.2000 bis 29.02.2000 gezahlten Alg in Höhe von DM 2.846,82 und die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von DM 831,45 streitig.
Der 1962 geborene Kläger meldete sich am 22.10.1999 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Er bestätigte unterschriftlich, das Merkblatt 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Ebenso bestätigte er, dass ihm bekannt sei, dass er die Ausübung bzw. Aufnahme jeglicher Tätigkeit dem Arbeitsamt mitteilen müsse.
Mit Bewilligungsverfügung vom 13.12.1999 wurde ihm Alg ab 01.12.1999 gezahlt. Mit Veränderungsmitteilung vom 06.03.2000 meldete sich der Kläger wegen Arbeitsaufnahme als Schmelzer bei der Firma A. in Markt S. aus dem Leistungsbezug ab.
Mit Schreiben vom 28.08.2000 teilte das Zentralamt der Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitsamt München mit, dass der Kläger ab 10.01.2000 eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitarbeit bei der F. GmbH aufgenommen habe. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Firma F. GmbH dieser mit, dass der Kläger dort vom 10.01.2000 eine bis zum 31.03.2000 befristete Teilzeitarbeit von 25,2 Stunden wöchentlich als Rampendienstmitarbeiter aufgenommen und ab 11.01.2000 unentschuldigt gefehlt habe.
Nach erfolgter Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 30.01.2001 die Bewilligung von Alg wegen der nicht unverzüglich angezeigten Beschäftigungsaufnahme am 10.01.2000 für die Zeit vom 30.01.2000 bis 29.02.2000 auf, u.a. mit der Begründung, die persönliche Arbeitslosmeldung sei durch die Aufnahme einer nicht angezeigten Beschäftigung erloschen. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, das bereits erbrachte Alg in Höhe von DM 2.846,42 sowie die in der Zeit vom 11.01.2000 bis 29.02.2000 entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von DM 831,45 zu erstatten.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, es sei nicht zu einem Arbeitsverhältnis gekommen. Er habe lediglich an einer Schulung teilgenommen und erkannt, dass die Arbeit nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe. Die F. GmbH übersandte der Beklagten am 01.03.2001 den mit dem Kläger am 10.01.2000 geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag. Ergänzend erklärte sie, der Kläger sei am zweiten Arbeitstag nicht mehr erschienen. Deshalb habe man mit ihm einen Auflösungsvertrag geschlossen, den dieser erst nach geraumer Zeit (ca. Mai 2000) unterschrieben zurückgesandt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe am 10.01.2000 eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aufgenommen, dies dem Arbeitsamt aber nicht unverzüglich mitgeteilt. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt werde, seien die Umstände, wie sie bei Beginn der Beschäftigung, in der Regel aufgrund des Arbeitsvertrages, vorliegen würden. Die F. GmbH habe mitgeteilt, dass am 10.01.2000 zwischen dem Kläger und ihr ein Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Die Arbeitszeit habe 25,2 Stunden pro Woche betragen. Bei Beginn der Beschäftigung sei demnach eine Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden vereinbart worden. Damit sei die Rechtswirkung der Arbeitslosmeldung mit der Folge erloschen, dass der Leistungsanspruch bis zum Beginn der erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung entfallen sei. Dies gelte auch für den Zeitraum zwischen dem Ende der Beschäftigung und der Arbeitsaufnahme ab 01.03.2000. Nach dem 10.01.2000 bis zur Arbeitsaufnahme am 01.03.2000 habe der Kläger nicht mehr persönlich beim Arbeitsamt vorgesprochen. Die erneute Arbeitslosmeldung müsse persönlich durch Vorsprache des Arbeitslosen beim zuständigen Arbeitsamt erfolgen. Eine telefonische oder schriftliche Mitteilung reiche ebenso wenig aus, wie eine Meldung durch dritte Personen. Der Kläger habe auch grob fahrlässig gehandelt. Durch das ausgehändigte Merkblatt sei er darüber informiert worden, dass er verpflichtet sei, alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich seien, unverzüglich dem Arbeitsamt mitzuteilen. Die Erstattungspflicht folge aus § 50 Abs.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt, aufgrund einer persönlichen Nachfrage im Dezember 1999 beim F. habe er einen Termin zum 10.01.2000 erhalten, an dem Schulungen, auch Einführungen, durchgeführt worden seien. Zu diesem Termin seien ca. 40 Mitinteressenten geladen worden. Da er in seiner kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit sich intensiv um Arbeit bemüht habe, sei er sich nicht einmal sicher gewesen, diesen Job anzunehmen, da er nur Teilzeit gewesen sei und er Unterhaltsverpflichtungen habe und mit einigen Verbindlichkeiten dastehe. Leider hätte sich bis zu diesem Tag noch nichts Positives auf dem Arbeitsmarkt für ihn ergeben, so dass er am 10.01.2000 an der Einführung teilgenommen habe. Am selben Abend sei er nach reichlicher Überlegung zu der Erkenntnis gekommen, dass dies doch nicht seinen Vorstellungen entspreche und dass er auf weitere Schulungen verzichte. Er möchte betonen, dass er von ca. 20 Jahren Arbeitswelt 15 Jahre in Gießereien als Schmelzer gearbeitet habe, was bedeuten würde, dass er eine eher körperlich schwere Arbeit bräuchte. Unverzüglich könnten seitens des Arbeitsamtes doch nicht 24 Stunden sein. Er sei am Montag zur Schulung gegangen und habe am gleichen Tag gewusst, dass ihm die Arbeit nicht entspreche. Warum habe er sich da abmelden sollen. Am Dienstag abmelden und wieder arbeitslos melden am gleichen Tag. Er sei sich absolut nicht bewusst, etwas Falsches getan zu haben. Er habe gewusst, dass die Schulungen entgeltlich beglichen würden und habe damit gerechnet, dass das Arbeitsamt diese Zahlung vom Alg abziehen würde.
Die Beklagte hat dagegen eingewandt, die Angaben des Klägers, dass er nicht bewusst etwas Falsches getan habe, da er gewusst habe, dass das Arbeitsamt diese Zahlungen vom Alg abziehen würde, gehe ins Leere. Der Kläger habe in der persönlichen Vorsprache am 03.12.1999 zwar mitgeteilt, dass er eine Eigenbewerbung bei der Lufthansa AG laufen habe. Die Arbeitsaufnahme sei entgegen seinen Angaben nicht von ihm, auch nicht verspätet, sondern erst durch Datenabgleich vom 28.08.2000 dem Arbeitsamt bekannt geworden. Eine unverzügliche Meldung läge nicht vor.
Mit Urteil vom 29.07.2003 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Zu Recht habe die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alg ab 10.01.2000 aufgehoben und den Kläger zur Erstattung des in der Zeit vom 10.01.2000 bis 29.02.2000 bereits gezahlten Alg verpflichtet. Die Erstattung der für den Kläger entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 11.01. bis 29.02.2000 sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Ob und in welchem Umfang die Beklagte die Alg-Bewilligung aufheben durfte, richte sich hier nach § 330 Abs.3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Verbindung mit § 48 Abs.1 Satz 1 sowie Satz 2 Nr.2, Nr.4 SGB X. Danach sei, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher, für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei, bzw. soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt im besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen und ganz oder teilweise weggefallen ist. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der aufgrund der Bewilligungsverfügung vom 13.12.1999 ergangene Bescheid über die Bewilligung von Alg sei ein begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, wie sie bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen hätten, sei ab 10.01.2000 insoweit eingetreten, als der Kläger ab diesem Zeitpunkt durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht mehr arbeitslos gewesen sei und er sich nach Beendigung dieser Tätigkeit in dem streitigen Zeitraum nicht erneut persönlich arbeitslos gemeldet habe. Anspruch auf Alg habe u.a. nur, wer arbeitslos sei (§ 117 Abs.1 Nr.1 SGB III). Gemäß § 118 Abs.1 SGB III sei arbeitslos im Sinne des Gesetzes ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine weniger als 15 Stunden umfassende Beschäftigung ausübt. Nach § 122 Abs.1 SGB III habe sich der Arbeitslose persönlich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Nach § 122 Abs.2 Nr.2 SGB III erlösche die Wirkung der Meldung mit der Aufnahme der Beschäftigung, wenn der Arbeitslose diese dem Arbeitsamt nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Für die Dauer der Beschäftigung des Klägers bei der F. GmbH (10.01.2000) habe ihm kein Alg zugestanden, da er an diesem Tag nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Nach der Arbeitsbescheinigung der F. GmbH sei der Kläger dort ab 10.01.2000 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25,5 Stunden versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Hierdurch sei der Leistungsanspruch am 10.01.2000 wegen Wegfalls der Arbeitslosigkeit entfallen. Soweit der Kläger einwende, es habe sich am 10.01.2000 nur um die eintägige Teilnahme an einer Schulung und nicht um ein Arbeitsverhältnis gehandelt, sei ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei seiner Tätigkeit nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 10.01.2000 um ein sozialversicherungspflichtiges Teilzeitarbeitsverhältnis von wöchentlich 25,25 Stunden gehandelt habe. Der Kläger habe aber darüber hinaus auch für die Zeit vom 11.01. bis 29.02.2000 keinen Anspruch auf Alg mehr, weil seine Arbeitslosmeldung erloschen sei. Aus den beigezogenen Aktenunterlagen und den Angaben des Klägers selbst ergebe sich, dass dieser weder die Beschäftigungsaufnahme noch die Beendigung der Beschäftigung bei der F. GmbH dem Arbeitsamt mitgeteilt habe. Aus diesem Grund sei der Leistungsanspruch ab 11.01.2000 wegen des Erlöschens der persönlichen Arbeitslosmeldung nach § 122 Abs.2 Nr.2 SGB III entfallen. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, die Entscheidung über die Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Für die Zeit der Zwischenbeschäftigung folge dies aus der zumindest grob fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflicht im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X. Die Mitteilungspflicht habe der Kläger dem ihm ausgehändigten Merkblatt entnehmen können. Ob diese Pflichtverletzung über die Beendigung der Zwischenbeschäftigung hinaus fortwirke, was nahe liege, brauche an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, da hier die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X erfüllt seien. Der Kläger habe zumindest grob fahrlässig verkannt, dass ihm für die Zeit vom 11.01.2000 bis 29.02.2000 keine Leistungen mehr zugestanden haben. Das Nichtbeachten eines Merkblattes begründet zumindest den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis, denn es hätte dem Kläger ohne weitere Überlegung klar sein müssen, dass er sich nach der Zwischenbeschäftigung bei der F. GmbH erneut persönlich hätte arbeitslos melden müssen. Soweit der Kläger einwende, es sei ihm nicht bewusst gewesen, etwas Falsches zu tun, sei ihm entgegenzuhalten, dass er aus dem ihm ausgehändigten Merkblatt seine Pflichten eindeutig habe entnehmen können. Es wäre ihm auch ohne weiteres möglich gewesen, die Beklagte am 11.01.2000 über die Aufnahme und Beendigung seiner Beschäftigung bei der F. GmbH zu informieren. Da die Aufhebungsentscheidung der Beklagten in dem erfolgten Umfang rechtmäßig gewesen sei, sei der angefochtene Verwaltungsakt auch hinsichtlich des Erstattungsanspruchs nicht zu beanstanden (§ 50 Abs.1 SGB X). Nach § 335 Abs.1, Abs.5 SGB III habe der Versicherte der Beklagten die Beiträge zu erstatten, soweit die Entscheidung, die zu einem Bezug von Alg geführt habe, rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden sei. Diese Voraussetzungen seien für die Zeit vom 11.01.2000 bis 29.02.2000 erfüllt. In dem vorgenannten Zeitraum habe der Kläger - da die Alg-Bewilligung rückwirkend aufgehoben, die überzahlte Leistung zurückgefordert sei, in dieser Zeit keine Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs.1 Nr.2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bestehe und für den Kläger unter Auswertung der beigezogenen Aktenunterlagen in diesem Zeitraum auch kein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden habe - die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Soweit der Kläger derzeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sei, den Erstattungsbetrag zurückzuzahlen, bleibe es ihm unbenommen, bei der Beklagten einen Antrag auf Stundung bzw. Ratenzahlung zu stellen.
Zur Begründung seiner Berufung wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.07.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist erneut darauf, dass ab 10.01.2000 durch Abschluss eines Arbeitsvertrages ein Arbeitsverhältnis und durch Arbeitsaufnahme - wenn auch im Rahmen einer betriebsnotwendigen Schulung - ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen sei. Damit sei nach den gesetzlichen Vorschriften die Arbeitslosigkeit des Klägers ab 10.01.2000 weggefallen. Mit Wegfall der Arbeitslosigkeit sei auch die Arbeitslosmeldung ab 10.01.2000 entfallen, da die Arbeitslosmeldung an den jeweiligen Versicherungsfall geknüpft sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG München mit Urteil vom 29.07.2003 die Klage abgewiesen, da die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten vom 30.01.2001 und 14.03.2001 nicht zu beanstanden sind.
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren war nicht geeignet, die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen.
Unstreitig hat der Kläger am 10.01.2000 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dieser ist als solcher gekennzeichnet. Darin sind insbesondere der Beginn des Arbeitsverhältnisses (10.01. 2000) und das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses, die Probezeit und die Entlohnungsgrundlage geregelt. Der Kläger hat die Arbeit auch aufgenommen. Dass dies im Rahmen einer betriebsnotwendigen Schulung geschah, ist dabei unschädlich. Es ist damit auch ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen.
Fest steht auch, dass dem Kläger durchaus bewusst war, dass die Beklagte die bei der Schulung gezahlte Summe vom Alg "abziehen" würde. Wie aber hätte sie dies tun sollen, nachdem der Kläger ihr gerade keine Mitteilung hat zukommen lassen. Eine Kenntnisnahme erfolgte vielmehr durch einen Datenabgleich.
Der Senat folgt im Übrigen den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 29.07.2003 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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