Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 524/02.A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 610/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 8. September 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit/Erwerbsminderung.
Der 1951 geborene Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Republik Mazedonien (RM-D 202 vom 29. November 1999).
Er war in Deutschland von August 1972 bis August 1983 nach eigenen Angaben bei verschiedenen Arbeitgebern als Bauhelfer, angelernter Schreiner und Kraftfahrer sowie zuletzt von März 1981 bis August 1983 als ungelernter LKW-Fahrer sozialversicherungspflichtig beschäftigt. 1974 erlitt er bei einem Arbeitsunfall einen Unterschenkelbruch beidseits. Eine Verletztenrente wurde nicht gewährt.
Im August 1983 kehrte der Kläger nach Jugoslawien zurück, erlernte den Beruf des Maschinenschlossers (Zeugnis vom 12. Juni 1989) und legte von August 1983 bis November 1983, Juli 1990 bis Juli 1995 sowie Januar 1996 bis Dezember 1997 insgesamt 89 Kalendermonate (§ 122 Abs.1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI -) Versicherungszeiten zurück (RM-D 205 vom 22. Februar 2002). Seit 6. Juli 1999 bezieht er eine Invalidenrente aus der mazedonischen Rentenversicherung (RM-D 206 vom 28. Februar 2000).
Am 6. Juli 1999 beantragte der Kläger über die mazedonische Verbindungsstelle bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (RM-D 201 vom 5. November 1999). Die Beklagte lehnte diesen Antrag zunächst wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab (Bescheid vom 16. Dezember 1999). Der Kläger habe in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung - mitgeteilt waren nur mazedonische Versicherungszeiten bis zur Arbeitsaufgabe im März 1997 (RM-D 205 vom 5. November 1999) - nur 27 (nach § 122 Abs.1 SGB VI richtig: 31) Kalendermonate Versicherungszeit zurückgelegt. Nachdem die mazedonische Verbindungsstelle für das Jahr 1997 weitere neun Kalendermonate Versicherungszeit mitgeteilt hatte (RMD 205 vom 22. Februar 2000), hob die Beklagte den Bescheid vom 16. März 1999 auf (Bescheid vom 28. März 2001).
Nach Auswertung eines auf Grund ambulanter Untersuchung vom 6. Oktober 1999 erstellten Gutachtens der mazedonischen Invalidenkommission vom selben Tage sowie medizinischer Unterlagen aus den Jahren 1986, 1996, 1998 und 1999 lehnte die Beklagte den Antrag vom 6. Juli 1999 mit der Begründung ab, der Kläger sei weder vermindert erwerbsfähig noch erwerbsgemindert (Bescheid vom 16. Mai 2001). Trotz chronischer Polyarthritis, Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen ohne Wurzelreizung, Durchblutungsstörungen des Gehirns ohne neurologische Ausfälle und Geschwürserkrankung des Zwölffingerdarms könne er noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein. Auch nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht ergebe sich kein Rentenanspruch. Nähere Ausführungen dazu machte die Beklagte nicht.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er könne keinerlei Tätigkeiten mehr verrichten. Seit seinem Arbeitsunfall 1974 könne er keinen Schritt mehr schmerzfrei gehen. Damals habe er als Fahrer und Monteur gearbeitet. Anschließend habe er versucht, eine leichtere Arbeit zu finden. Da er es psychisch und physisch nicht mehr ausgehalten habe, Ärzte und Therapien zu besuchen, habe er Deutschland verlassen.
Die Beklagte holte eine Arbeitgeberauskunft des letzten Arbeitgebers vom 24. September 2001 ein, der angab, der Kläger sei vom März 1981 bis August 1983 als ungelernter Arbeiter beschäftigt gewesen. Er habe als LKW-Fahrer bundesweit Möbel und Gegenstände für den Innenausbau transportiert. Er sei nicht nach einem Tarifvertrag entlohnt und das Beschäftigungsverhältnis sei wegen der beabsichtigten Rückkehr des Klägers nach Jugoslawien gelöst worden.
Der Kläger legte ein Zeugnis dieses Arbeitgebers vom 27. Juli 1983 vor. Danach umfasste die Tätigkeit des Klägers (u.a.) die Kontrolle der zu transportierenden Teile auf Vollständigkeit und Qualität sowie kleinere Montagen und Montagehilfen auf den Baustellen und die Pflege des LKW, Gesamtgewicht 7,49 Tonnen. Weiter legte er eine mazedonische Bescheinigung vom 18. Dezember 1989 vor, wonach er die fachliche Fertigkeit für eine Tätigkeit als Schreiner besitzt.
Nach Auswertung vom Kläger vorgelegter medizinischer Unterlagen aus dem Jahr 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2002). Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten in geschlossenen, normal temperierten, trockenen Räumen ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und die grobe Kraft der Hände verrichten und sei als Kraftfahrer auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Daher sei er weder erwerbsgemindert noch (teilweise erwerbsgemindert und) berufsunfähig. Zu einem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung enthält der Bescheid keine Ausführungen.
Dagegen hat der Kläger am 25. März 2002 (Eingang bei der Beklagten) zum Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben. Der Nacken sei wie gelähmt, er habe Schmerzen in den Hüften, den Beinen (Sprunggelenke, Ferse und Zehen links, Steifheit im linken Oberschenkel), Rückenschmerzen und ein Magengeschwür.
Er hat (u.a.) einen Bescheid des Versorgungsamtes (jetzt Amt für Versorgung und Familienförderung) Karlsruhe (AVF) vom 20. Oktober 1981 über eine Neufeststellung der Behinderungen (rheumatische Gelenkerkrankung mit Knochenschwund und Veränderungen besonders an Mittelhand und Fingern sowie an Mittelfuß und Zehen beidseits, Veränderungen der Wirbelsäule) bei einem unveränderten GdB von 60 und Merkzeichen "G" wegen akuter Arthritis, Berichte über stationäre und ambulante Krankenhausbehandlungen aus dem Jahr 1977 sowie Reha-Entlassungsberichte aus den Jahren 1978 und 1980 vorgelegt.
Das SG hat den Kläger durch den Allgemeinmediziner Dr. Z. (Gutachten vom 1. August 2003) und die Neurologen und Psychiater Dres. P. und S. (Gutachten vom 29. Juli 2003) ambulant begutachten lassen.
Dres. P. und S. haben beim Kläger folgende Diagnosen gestellt:
- chronische generalisierte Schmerzstörung
- psychovegetatives Syndrom
Im Vordergrund stehe eine seit 1976 zunehmende generalisierte Schmerzsymptomatik der Wirbelsäule und zahlreicher Gelenke ohne Nervenwurzelbeeinträchtigung. Schmerzbedingte Verhaltensauffälligkeiten oder eine relevante depressive Erkrankung lägen nicht vor. Ein beim Hinlegen und Aufrichten angegebener Schwindel sei psychovegetativ bedingt. Ein pathologischer Nystagmus bestehe nicht. Der Kläger könne noch vollschichtig leichte und teilweise mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen ohne Zwangshaltung und vermehrte nervliche Belastung (z.B. Akkordarbeit) vollschichtig verrichten. Seine Umstellungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Dr. Z. hat ergänzend folgende Diagnosen gestellt:
- multiple Gelenkbeschwerden bei Abnützungserscheinungen, Verdacht auf Gelenkrheuma (Polyarthritis)
- chronisch-rezidivierendes Zwölffingerdarmgeschwürsleiden.
Im Vordergrund stünden Schmerzzustände von Seiten des Bewegungsapparates, insbesondere der Wirbelsäule, der Finger-, Sprung-, Zehen- und Hüftgelenke bei Abnutzenserscheinungen mit endgradigen Beweglichkeitseinschränkungen. Der Faustschluss der Finger 1 bis 4 sei beiderseits möglich, die grobe Kraft der Hände aber herabgesetzt. Bei guter und seitengleich ausgeprägter Bein- und Armmuskulatur bestünden keine Anzeichen für eine wesentliche schmerzbedingte Schonung der Extremitäten. Die 1977 gestellte Diagnose einer Polyarthritis sei eher unwahrscheinlich, da sich nach 25-jährigem Verlauf keine typischen röntgenologischen Zeichen an den Gelenken herausgebildet hätten. Das Magen- und Zwölffingerdarmgeschwürsleiden habe bei nicht herabgesetztem Kräfte- und Ernährungszustand keine Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Abgesehen von den auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet festgestellten Diagnosen lägen keine weiteren leistungsrelevanten Gesundheitsstörungen vor. Zusammenfassend könne der Kläger noch vollschichtig leichte, gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen ohne Bücken, Zwangshaltung, schweres Heben und Tragen oder größere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit verrichten. Umstellungs- und Wegefähigkeit seien geben.
Das SG hat sich dieser Leistungsbeurteilung angeschlossen und die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 8. September 2003). Der Kläger sei weder vermindert erwerbsfähig noch erwerbsgemindert. Er könne seinen zuletzt ausgeübten Beruf als ungelernter LKW-Fahrer mit Verladetätigkeit wegen der damit verbundenen schweren Belastungen nicht mehr verrichten, sei als ungelernter Arbeiter aber auf alle seinem Leistungsvermögen entsprechenden Tätigkeiten (des allgemeinen Arbeitsmarkts) verweisbar. Der Benennung einer Verweisungstätigkeit bedürfe es dabei grundsätzlich nicht. Dass der Kläger in seiner Heimat als gelernter Schreiner versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, müsse dabei unberücksichtigt bleiben. Maßgebend für die Beurteilung der (sozialen) Verweisbarkeit sei nur die zuletzt in Deutschland verrichtete Tätigkeit.
Gegen den ihm am 23. September 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14. November 2003 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sein tatsächlicher Gesundheitszustand und sein persönliches Empfinden stimmten mit der Entscheidung des SG nicht überein. Die Befunde und Diagnosen müssten durch deutsche Gutachter und die mazedonische Invalidenkommission geprüft werden. Seit 1976 leide er an einer chronisch-rheumatischen Polyarthritis, die sich trotz längerer Behandlung in Bad Waldsee (zuletzt 1980) nicht gebessert habe. Er könne sich wetterabhängig manchmal nur noch geringfügig bewegen und sei anschließend wieder an das Bett gefesselt. In den letzten Monaten habe sich seine Krankheit weiter verschlechtert.
Der Senat hat den Kläger drauf hingewiesen, dass für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1999 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht mehr erfüllt wären. Konkrete Einwände gegen die vom SG eingeholten Gutachten hat der Kläger auch nach Aufforderung durch den Senat (Schreiben vom 9. Januar 2004) nicht erhoben. Er hat lediglich ein Attest über eine am 17. Februar 2004 in Mazedonien erfolgte medizinische Untersuchung vorgelegt, bei der eine Arthroskopie an Knien und Hüften empfohlen wurde.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 8. September 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 06.07.1999 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs.2 Satz 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 16. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2002, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger auf seinen Antrag vom 6. Juli 1999 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung zu gewähren. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. September 2003 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung, da er bis zum 31. August 1999 nicht vermindert erwerbsfähig war (dazu unten 1.) und für spätere Versicherungsfälle die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (dazu unten 2.).
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach dem SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.), da der Kläger seinen Rentenantrag vor dem 3. April 2001 gestellt hat und Rente (auch) für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 begehrt (§ 300 Abs.2 SGB VI i.V.m. § 26 Abs.3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -). Soweit ein Rentenanspruch (erstmals) für Zeiten nach dem 31. Dezember 2000 in Betracht kommt, richtet sich der Anspruch nach dem SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (n.F.).
1. Der Kläger war vor dem 1. September 1999 nicht berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der §§ 43 Abs.1 Satz Nr.1, Abs.2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, Abs.2 SGB VI a.F.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug genommen (§ 153 Abs.2 SGG).
Das SG hat die vom Kläger ab März 1981 in Deutschland zuletzt ausgeübte Tätigkeit entsprechend den Angaben des damaligen Arbeitgebers, die durch das zeitnah erstellte Arbeitszeugnis vom 27. Juli 1983 bestätigt werden, innerhalb des vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschemas zu Recht der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zugeordnet. Ob der Kläger, der vor seiner Einreise nach Deutschland nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt hat und zunächst als Bauhelfer und Kraftfahrer tätig war, vor März 1981 auch eine Beschäftigung als angelernter Schreiner ausgeübt hat, kann dahinstehen, da er sich von diesem Beruf gelöst hat (vgl. zur Lösung vom ausgeübten Beruf BSG Urteil vom 4. November 1998 - Az.: B 13 RJ 95/97 R -). Er wurde aus der letzten Rehabilitationsmaßnahme am 14. Oktober 1980 mit 14-tägiger Schonungszeit als arbeitsfähig im angegebenen Beruf des Schreinergehilfen entlassen, so dass die Aufgabe dieses Berufes im September 1980 nicht gesundheitsbedingt erfolgte. Im Übrigen liegen für eine Anlernung als Schreiner keine Angaben vor. Die angegebenen Beschäftigungszeiten (September 1976 bis Januar 1977, Januar 1977 bis April 1977 und November 1978 bis September 1980) bei verschiedenen Arbeitgebern ließen allenfalls für die Zeit ab November 1978 eine längere betriebliche Anlernung zu. Die 1989 in Mazedonien ausgestellte Bescheinigung über eine fachliche Befähigung des Klägers zur Ausübung des Schreinerberufs ist nicht geeignet, Beweis für eine zwischen 1976 und 1980 bestehende Qualifikation in diesem Beruf und eine entsprechend qualifizierte Berufsausübung in Deutschland zu erbringen.
Später erworbene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere die 1989 in Mazedonien abgeschlossene Ausbildung zum Maschinenschlosser und die in Mazedonien ausgeübten Tätigkeiten bleiben bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit außer Betracht (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.15).
Als ungelernter, aber auch als einfach angelernter Arbeiter ist der Kläger sozial (auch) auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Das SG hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger jedenfalls bis zum 29. Juli 2003 - dem Zeitpunkt der letzten ambulanten Begutachtung - auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig erwerbstätig sein konnte. Gegen die zu Grunde liegende Leistungsbeurteilung durch die Sachverständigen Dres. P. und S. sowie Dr. Z. bestehen keine Bedenken. Die Sachverständigen haben ihre Beurteilung unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorbefunde und der von ihnen bei der ambulanten Untersuchung des Klägers erhobenen Befunde schlüssig und überzeugend begründet. Aus den vom Kläger vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten weiteren Befundunterlagen ergeben sich für die Zeit bis zur letzten Begutachtung keine Hinweise auf bisher unberücksichtigte Gesundheitsstörungen oder weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens.
Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die auch bei Verweisbarkeit auf ungelernte Tätigkeiten ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde (vgl. BSGE 80, 24), liegt nach den von den Sachverständigen benannten qualitativen Einschränkungen beim Kläger nicht vor. Die Herabsetzung der groben Kraft der Hände und der unvollständige Faustschluss schränken bei ansonsten erhaltener Funktionsfähigkeit der Hände die Einsatzfähigkeit des Klägers nicht so weit ein, dass ihm wesentliche Bereiche des allgemeinen Arbeitsmarktes verschlossen wären. Für ungelernte Tätigkeiten typische Verrichtungen wie das Zureichen, Abnehmen, Sortieren und Verpacken sind dem hinsichtlich der Umstellungsfähigkeit nicht eingeschränkten Kläger noch möglich. Für die von ihm im Berufungsverfahren behauptete zeitweilige Bewegungsunfähigkeit fanden sich bei der Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anhaltspunkte.
War der Kläger bis zum 31. August 1999 nicht berufsunfähig, so lag auch keine Erwerbsunfähigkeit vor (vgl. BSG Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 61/00 R -).
2. Ob sich der Gesundheitszustand des Klägers nach dem 31. August 1999, insbesondere nach der letzten ambulanten Begutachtung am 29. Juli 2003, wesentlich verschlechtert hat, kann dahinstehen. Für Versicherungsfälle nach dem 31. August 1999 sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI a.F. oder Erwerbsminderung nach §§ 43, 240 SGB VI n.F. (die ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen voraussetzen würde) nicht mehr erfüllt.
Gemäß § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI a.F. besteht ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nur, wenn der Versicherte (u.a.) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (sog. 3/5-Belegung). Gleichlautende Regelungen enthalten § 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI a.F. für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB VI n.F. für eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Nach der für die Beklagte bindenden Mitteilung der mazedonischen Verbindungsstelle vom 22.02.2000 hat der Kläger dort nach dem 18. August 1983 (Ende der deutschen Versicherungszeiten) bis November 1983 sowie vom Juli 1990 bis Juli 1995 und vom Januar 1996 bis Dezember 1997 anrechenbare Versicherungszeiten im Sinne des Art.25 Abs.1 des im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mazedonien laut Bekanntmachung vom 26. Januar 1994 (Bundesgesetzblatt II 1994 S.326) weiterhin anwendbaren deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (Bundesgesetzblatt II 1969 S.1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (Bundesgesetzblatt II 1975 S.390) - DJSVA - zurückgelegt. Danach wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nur erfüllt, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. September 1999 eingetreten wäre.
Die Monate Dezember 1983 bis Juni 1990, August 1995 bis Dezember 1995 sowie die Zeit ab Januar 1998 sind nicht mit Verlängerungstatbeständen (§§ 43 Abs.3, 44 Abs.4 i.V.m. § 43 Abs.3 SGB VI a.F., § 43 Abs.4 SGB VI n.F.) oder Anwartschaftserhaltungszeiten (§§ 240 Abs.2 Satz 1, 241 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F., § 241 Abs.2 Satz 1 SGB VI n.F.) belegt. Es liegen für diese Zeiten auch keine anrechenbaren (Art. 25 DJSVA) freiwilligen Beiträge zur mazedonischen Invalidenversicherung vor. Wie dem Senat aus gleich gelagerten Fällen bekannt ist, sind Versicherte nach mazedonischem Recht auch nicht berechtigt, für Zeiten ab 1. Januar 1984 freiwillige Beiträge zur dortigen Rentenversicherung nachzuentrichten.
Eine Beitragszahlung zur deutschen Rentenversicherung i.S.d. §§ 240 Abs.2 Satz 2, 241 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F., § 241 Abs.2 Satz 2 SGB VI n.F. ist für Kalendermonate vor dem 1. Janaur 1999 nicht mehr zulässig. Für Zeiten bis zum 31. Dezember 1998 waren die Fristen für eine freiwillige Beitragszahlung im Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 6. Juli 1999 bereits abgelaufen (§ 198 Satz 1 Nr.2 SGB VI i.V.m. § 197 Abs.2 SGB VI; für Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 § 1418 Abs.1 Reichsversicherungsordnung - RVO -; vgl. BSG SozR 3-2600 § 197 Nr.4). Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auf Zulassung zur freiwilligen Beitragsentrichtung für Zeiten vor dem 1. Januar 1999 besteht nicht. Den Akten und dem Vorbringen des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beklagte ihn durch eine schuldhafte Pflichtverletzung veranlasst hat, eine zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in Deutschland erforderliche freiwillige Beitragsentrichtung zu unterlassen. Der Kläger hat Deutschland bereits im August 1983 und somit vor Einführung der hier maßgebenden besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum 1. Januar 1984 verlassen. Die Beklagte war nicht verpflichtet, im Laufe des Jahres 1984 die von der Neuregelung möglicherweise betroffenen Versicherten zu ermitteln und individuell zu beraten (vgl. BSG a.a.O.). Dass der Kläger sich in der Folgezeit, insbesondere 1984, wegen einer diesbezüglichen Beratung an die Beklagte gewandt hat, ist weder vorgetragen worden noch aus den Akten ersichtlich.
Lag beim Kläger bis zum 31. August 1999 keine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor, kommt auch ein Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Januar 1984 (§§ 240 Abs.2 Satz 1, 241 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F., 241 Abs 2 Satz 1 SGB VI n.F.) nicht in Betracht. Für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung (§§ 43 Abs.4, 44 Abs.4 i.V.m. § 53 SGB VI a.F., § 43 Abs.5 i.V.m. § 53 SGB VI n.F.) gibt es keine Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit/Erwerbsminderung.
Der 1951 geborene Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Republik Mazedonien (RM-D 202 vom 29. November 1999).
Er war in Deutschland von August 1972 bis August 1983 nach eigenen Angaben bei verschiedenen Arbeitgebern als Bauhelfer, angelernter Schreiner und Kraftfahrer sowie zuletzt von März 1981 bis August 1983 als ungelernter LKW-Fahrer sozialversicherungspflichtig beschäftigt. 1974 erlitt er bei einem Arbeitsunfall einen Unterschenkelbruch beidseits. Eine Verletztenrente wurde nicht gewährt.
Im August 1983 kehrte der Kläger nach Jugoslawien zurück, erlernte den Beruf des Maschinenschlossers (Zeugnis vom 12. Juni 1989) und legte von August 1983 bis November 1983, Juli 1990 bis Juli 1995 sowie Januar 1996 bis Dezember 1997 insgesamt 89 Kalendermonate (§ 122 Abs.1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI -) Versicherungszeiten zurück (RM-D 205 vom 22. Februar 2002). Seit 6. Juli 1999 bezieht er eine Invalidenrente aus der mazedonischen Rentenversicherung (RM-D 206 vom 28. Februar 2000).
Am 6. Juli 1999 beantragte der Kläger über die mazedonische Verbindungsstelle bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (RM-D 201 vom 5. November 1999). Die Beklagte lehnte diesen Antrag zunächst wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab (Bescheid vom 16. Dezember 1999). Der Kläger habe in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung - mitgeteilt waren nur mazedonische Versicherungszeiten bis zur Arbeitsaufgabe im März 1997 (RM-D 205 vom 5. November 1999) - nur 27 (nach § 122 Abs.1 SGB VI richtig: 31) Kalendermonate Versicherungszeit zurückgelegt. Nachdem die mazedonische Verbindungsstelle für das Jahr 1997 weitere neun Kalendermonate Versicherungszeit mitgeteilt hatte (RMD 205 vom 22. Februar 2000), hob die Beklagte den Bescheid vom 16. März 1999 auf (Bescheid vom 28. März 2001).
Nach Auswertung eines auf Grund ambulanter Untersuchung vom 6. Oktober 1999 erstellten Gutachtens der mazedonischen Invalidenkommission vom selben Tage sowie medizinischer Unterlagen aus den Jahren 1986, 1996, 1998 und 1999 lehnte die Beklagte den Antrag vom 6. Juli 1999 mit der Begründung ab, der Kläger sei weder vermindert erwerbsfähig noch erwerbsgemindert (Bescheid vom 16. Mai 2001). Trotz chronischer Polyarthritis, Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen ohne Wurzelreizung, Durchblutungsstörungen des Gehirns ohne neurologische Ausfälle und Geschwürserkrankung des Zwölffingerdarms könne er noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein. Auch nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht ergebe sich kein Rentenanspruch. Nähere Ausführungen dazu machte die Beklagte nicht.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er könne keinerlei Tätigkeiten mehr verrichten. Seit seinem Arbeitsunfall 1974 könne er keinen Schritt mehr schmerzfrei gehen. Damals habe er als Fahrer und Monteur gearbeitet. Anschließend habe er versucht, eine leichtere Arbeit zu finden. Da er es psychisch und physisch nicht mehr ausgehalten habe, Ärzte und Therapien zu besuchen, habe er Deutschland verlassen.
Die Beklagte holte eine Arbeitgeberauskunft des letzten Arbeitgebers vom 24. September 2001 ein, der angab, der Kläger sei vom März 1981 bis August 1983 als ungelernter Arbeiter beschäftigt gewesen. Er habe als LKW-Fahrer bundesweit Möbel und Gegenstände für den Innenausbau transportiert. Er sei nicht nach einem Tarifvertrag entlohnt und das Beschäftigungsverhältnis sei wegen der beabsichtigten Rückkehr des Klägers nach Jugoslawien gelöst worden.
Der Kläger legte ein Zeugnis dieses Arbeitgebers vom 27. Juli 1983 vor. Danach umfasste die Tätigkeit des Klägers (u.a.) die Kontrolle der zu transportierenden Teile auf Vollständigkeit und Qualität sowie kleinere Montagen und Montagehilfen auf den Baustellen und die Pflege des LKW, Gesamtgewicht 7,49 Tonnen. Weiter legte er eine mazedonische Bescheinigung vom 18. Dezember 1989 vor, wonach er die fachliche Fertigkeit für eine Tätigkeit als Schreiner besitzt.
Nach Auswertung vom Kläger vorgelegter medizinischer Unterlagen aus dem Jahr 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2002). Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten in geschlossenen, normal temperierten, trockenen Räumen ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und die grobe Kraft der Hände verrichten und sei als Kraftfahrer auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Daher sei er weder erwerbsgemindert noch (teilweise erwerbsgemindert und) berufsunfähig. Zu einem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung enthält der Bescheid keine Ausführungen.
Dagegen hat der Kläger am 25. März 2002 (Eingang bei der Beklagten) zum Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben. Der Nacken sei wie gelähmt, er habe Schmerzen in den Hüften, den Beinen (Sprunggelenke, Ferse und Zehen links, Steifheit im linken Oberschenkel), Rückenschmerzen und ein Magengeschwür.
Er hat (u.a.) einen Bescheid des Versorgungsamtes (jetzt Amt für Versorgung und Familienförderung) Karlsruhe (AVF) vom 20. Oktober 1981 über eine Neufeststellung der Behinderungen (rheumatische Gelenkerkrankung mit Knochenschwund und Veränderungen besonders an Mittelhand und Fingern sowie an Mittelfuß und Zehen beidseits, Veränderungen der Wirbelsäule) bei einem unveränderten GdB von 60 und Merkzeichen "G" wegen akuter Arthritis, Berichte über stationäre und ambulante Krankenhausbehandlungen aus dem Jahr 1977 sowie Reha-Entlassungsberichte aus den Jahren 1978 und 1980 vorgelegt.
Das SG hat den Kläger durch den Allgemeinmediziner Dr. Z. (Gutachten vom 1. August 2003) und die Neurologen und Psychiater Dres. P. und S. (Gutachten vom 29. Juli 2003) ambulant begutachten lassen.
Dres. P. und S. haben beim Kläger folgende Diagnosen gestellt:
- chronische generalisierte Schmerzstörung
- psychovegetatives Syndrom
Im Vordergrund stehe eine seit 1976 zunehmende generalisierte Schmerzsymptomatik der Wirbelsäule und zahlreicher Gelenke ohne Nervenwurzelbeeinträchtigung. Schmerzbedingte Verhaltensauffälligkeiten oder eine relevante depressive Erkrankung lägen nicht vor. Ein beim Hinlegen und Aufrichten angegebener Schwindel sei psychovegetativ bedingt. Ein pathologischer Nystagmus bestehe nicht. Der Kläger könne noch vollschichtig leichte und teilweise mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen ohne Zwangshaltung und vermehrte nervliche Belastung (z.B. Akkordarbeit) vollschichtig verrichten. Seine Umstellungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Dr. Z. hat ergänzend folgende Diagnosen gestellt:
- multiple Gelenkbeschwerden bei Abnützungserscheinungen, Verdacht auf Gelenkrheuma (Polyarthritis)
- chronisch-rezidivierendes Zwölffingerdarmgeschwürsleiden.
Im Vordergrund stünden Schmerzzustände von Seiten des Bewegungsapparates, insbesondere der Wirbelsäule, der Finger-, Sprung-, Zehen- und Hüftgelenke bei Abnutzenserscheinungen mit endgradigen Beweglichkeitseinschränkungen. Der Faustschluss der Finger 1 bis 4 sei beiderseits möglich, die grobe Kraft der Hände aber herabgesetzt. Bei guter und seitengleich ausgeprägter Bein- und Armmuskulatur bestünden keine Anzeichen für eine wesentliche schmerzbedingte Schonung der Extremitäten. Die 1977 gestellte Diagnose einer Polyarthritis sei eher unwahrscheinlich, da sich nach 25-jährigem Verlauf keine typischen röntgenologischen Zeichen an den Gelenken herausgebildet hätten. Das Magen- und Zwölffingerdarmgeschwürsleiden habe bei nicht herabgesetztem Kräfte- und Ernährungszustand keine Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Abgesehen von den auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet festgestellten Diagnosen lägen keine weiteren leistungsrelevanten Gesundheitsstörungen vor. Zusammenfassend könne der Kläger noch vollschichtig leichte, gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen ohne Bücken, Zwangshaltung, schweres Heben und Tragen oder größere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit verrichten. Umstellungs- und Wegefähigkeit seien geben.
Das SG hat sich dieser Leistungsbeurteilung angeschlossen und die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 8. September 2003). Der Kläger sei weder vermindert erwerbsfähig noch erwerbsgemindert. Er könne seinen zuletzt ausgeübten Beruf als ungelernter LKW-Fahrer mit Verladetätigkeit wegen der damit verbundenen schweren Belastungen nicht mehr verrichten, sei als ungelernter Arbeiter aber auf alle seinem Leistungsvermögen entsprechenden Tätigkeiten (des allgemeinen Arbeitsmarkts) verweisbar. Der Benennung einer Verweisungstätigkeit bedürfe es dabei grundsätzlich nicht. Dass der Kläger in seiner Heimat als gelernter Schreiner versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, müsse dabei unberücksichtigt bleiben. Maßgebend für die Beurteilung der (sozialen) Verweisbarkeit sei nur die zuletzt in Deutschland verrichtete Tätigkeit.
Gegen den ihm am 23. September 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14. November 2003 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sein tatsächlicher Gesundheitszustand und sein persönliches Empfinden stimmten mit der Entscheidung des SG nicht überein. Die Befunde und Diagnosen müssten durch deutsche Gutachter und die mazedonische Invalidenkommission geprüft werden. Seit 1976 leide er an einer chronisch-rheumatischen Polyarthritis, die sich trotz längerer Behandlung in Bad Waldsee (zuletzt 1980) nicht gebessert habe. Er könne sich wetterabhängig manchmal nur noch geringfügig bewegen und sei anschließend wieder an das Bett gefesselt. In den letzten Monaten habe sich seine Krankheit weiter verschlechtert.
Der Senat hat den Kläger drauf hingewiesen, dass für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1999 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht mehr erfüllt wären. Konkrete Einwände gegen die vom SG eingeholten Gutachten hat der Kläger auch nach Aufforderung durch den Senat (Schreiben vom 9. Januar 2004) nicht erhoben. Er hat lediglich ein Attest über eine am 17. Februar 2004 in Mazedonien erfolgte medizinische Untersuchung vorgelegt, bei der eine Arthroskopie an Knien und Hüften empfohlen wurde.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 8. September 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 06.07.1999 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs.2 Satz 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 16. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2002, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger auf seinen Antrag vom 6. Juli 1999 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung zu gewähren. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. September 2003 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung, da er bis zum 31. August 1999 nicht vermindert erwerbsfähig war (dazu unten 1.) und für spätere Versicherungsfälle die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (dazu unten 2.).
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach dem SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.), da der Kläger seinen Rentenantrag vor dem 3. April 2001 gestellt hat und Rente (auch) für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 begehrt (§ 300 Abs.2 SGB VI i.V.m. § 26 Abs.3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -). Soweit ein Rentenanspruch (erstmals) für Zeiten nach dem 31. Dezember 2000 in Betracht kommt, richtet sich der Anspruch nach dem SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (n.F.).
1. Der Kläger war vor dem 1. September 1999 nicht berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der §§ 43 Abs.1 Satz Nr.1, Abs.2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, Abs.2 SGB VI a.F.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug genommen (§ 153 Abs.2 SGG).
Das SG hat die vom Kläger ab März 1981 in Deutschland zuletzt ausgeübte Tätigkeit entsprechend den Angaben des damaligen Arbeitgebers, die durch das zeitnah erstellte Arbeitszeugnis vom 27. Juli 1983 bestätigt werden, innerhalb des vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschemas zu Recht der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zugeordnet. Ob der Kläger, der vor seiner Einreise nach Deutschland nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt hat und zunächst als Bauhelfer und Kraftfahrer tätig war, vor März 1981 auch eine Beschäftigung als angelernter Schreiner ausgeübt hat, kann dahinstehen, da er sich von diesem Beruf gelöst hat (vgl. zur Lösung vom ausgeübten Beruf BSG Urteil vom 4. November 1998 - Az.: B 13 RJ 95/97 R -). Er wurde aus der letzten Rehabilitationsmaßnahme am 14. Oktober 1980 mit 14-tägiger Schonungszeit als arbeitsfähig im angegebenen Beruf des Schreinergehilfen entlassen, so dass die Aufgabe dieses Berufes im September 1980 nicht gesundheitsbedingt erfolgte. Im Übrigen liegen für eine Anlernung als Schreiner keine Angaben vor. Die angegebenen Beschäftigungszeiten (September 1976 bis Januar 1977, Januar 1977 bis April 1977 und November 1978 bis September 1980) bei verschiedenen Arbeitgebern ließen allenfalls für die Zeit ab November 1978 eine längere betriebliche Anlernung zu. Die 1989 in Mazedonien ausgestellte Bescheinigung über eine fachliche Befähigung des Klägers zur Ausübung des Schreinerberufs ist nicht geeignet, Beweis für eine zwischen 1976 und 1980 bestehende Qualifikation in diesem Beruf und eine entsprechend qualifizierte Berufsausübung in Deutschland zu erbringen.
Später erworbene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere die 1989 in Mazedonien abgeschlossene Ausbildung zum Maschinenschlosser und die in Mazedonien ausgeübten Tätigkeiten bleiben bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit außer Betracht (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.15).
Als ungelernter, aber auch als einfach angelernter Arbeiter ist der Kläger sozial (auch) auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Das SG hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger jedenfalls bis zum 29. Juli 2003 - dem Zeitpunkt der letzten ambulanten Begutachtung - auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig erwerbstätig sein konnte. Gegen die zu Grunde liegende Leistungsbeurteilung durch die Sachverständigen Dres. P. und S. sowie Dr. Z. bestehen keine Bedenken. Die Sachverständigen haben ihre Beurteilung unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorbefunde und der von ihnen bei der ambulanten Untersuchung des Klägers erhobenen Befunde schlüssig und überzeugend begründet. Aus den vom Kläger vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten weiteren Befundunterlagen ergeben sich für die Zeit bis zur letzten Begutachtung keine Hinweise auf bisher unberücksichtigte Gesundheitsstörungen oder weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens.
Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die auch bei Verweisbarkeit auf ungelernte Tätigkeiten ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde (vgl. BSGE 80, 24), liegt nach den von den Sachverständigen benannten qualitativen Einschränkungen beim Kläger nicht vor. Die Herabsetzung der groben Kraft der Hände und der unvollständige Faustschluss schränken bei ansonsten erhaltener Funktionsfähigkeit der Hände die Einsatzfähigkeit des Klägers nicht so weit ein, dass ihm wesentliche Bereiche des allgemeinen Arbeitsmarktes verschlossen wären. Für ungelernte Tätigkeiten typische Verrichtungen wie das Zureichen, Abnehmen, Sortieren und Verpacken sind dem hinsichtlich der Umstellungsfähigkeit nicht eingeschränkten Kläger noch möglich. Für die von ihm im Berufungsverfahren behauptete zeitweilige Bewegungsunfähigkeit fanden sich bei der Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anhaltspunkte.
War der Kläger bis zum 31. August 1999 nicht berufsunfähig, so lag auch keine Erwerbsunfähigkeit vor (vgl. BSG Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 61/00 R -).
2. Ob sich der Gesundheitszustand des Klägers nach dem 31. August 1999, insbesondere nach der letzten ambulanten Begutachtung am 29. Juli 2003, wesentlich verschlechtert hat, kann dahinstehen. Für Versicherungsfälle nach dem 31. August 1999 sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI a.F. oder Erwerbsminderung nach §§ 43, 240 SGB VI n.F. (die ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen voraussetzen würde) nicht mehr erfüllt.
Gemäß § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI a.F. besteht ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nur, wenn der Versicherte (u.a.) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (sog. 3/5-Belegung). Gleichlautende Regelungen enthalten § 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI a.F. für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB VI n.F. für eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Nach der für die Beklagte bindenden Mitteilung der mazedonischen Verbindungsstelle vom 22.02.2000 hat der Kläger dort nach dem 18. August 1983 (Ende der deutschen Versicherungszeiten) bis November 1983 sowie vom Juli 1990 bis Juli 1995 und vom Januar 1996 bis Dezember 1997 anrechenbare Versicherungszeiten im Sinne des Art.25 Abs.1 des im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mazedonien laut Bekanntmachung vom 26. Januar 1994 (Bundesgesetzblatt II 1994 S.326) weiterhin anwendbaren deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (Bundesgesetzblatt II 1969 S.1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (Bundesgesetzblatt II 1975 S.390) - DJSVA - zurückgelegt. Danach wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nur erfüllt, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. September 1999 eingetreten wäre.
Die Monate Dezember 1983 bis Juni 1990, August 1995 bis Dezember 1995 sowie die Zeit ab Januar 1998 sind nicht mit Verlängerungstatbeständen (§§ 43 Abs.3, 44 Abs.4 i.V.m. § 43 Abs.3 SGB VI a.F., § 43 Abs.4 SGB VI n.F.) oder Anwartschaftserhaltungszeiten (§§ 240 Abs.2 Satz 1, 241 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F., § 241 Abs.2 Satz 1 SGB VI n.F.) belegt. Es liegen für diese Zeiten auch keine anrechenbaren (Art. 25 DJSVA) freiwilligen Beiträge zur mazedonischen Invalidenversicherung vor. Wie dem Senat aus gleich gelagerten Fällen bekannt ist, sind Versicherte nach mazedonischem Recht auch nicht berechtigt, für Zeiten ab 1. Januar 1984 freiwillige Beiträge zur dortigen Rentenversicherung nachzuentrichten.
Eine Beitragszahlung zur deutschen Rentenversicherung i.S.d. §§ 240 Abs.2 Satz 2, 241 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F., § 241 Abs.2 Satz 2 SGB VI n.F. ist für Kalendermonate vor dem 1. Janaur 1999 nicht mehr zulässig. Für Zeiten bis zum 31. Dezember 1998 waren die Fristen für eine freiwillige Beitragszahlung im Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 6. Juli 1999 bereits abgelaufen (§ 198 Satz 1 Nr.2 SGB VI i.V.m. § 197 Abs.2 SGB VI; für Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 § 1418 Abs.1 Reichsversicherungsordnung - RVO -; vgl. BSG SozR 3-2600 § 197 Nr.4). Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auf Zulassung zur freiwilligen Beitragsentrichtung für Zeiten vor dem 1. Januar 1999 besteht nicht. Den Akten und dem Vorbringen des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beklagte ihn durch eine schuldhafte Pflichtverletzung veranlasst hat, eine zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in Deutschland erforderliche freiwillige Beitragsentrichtung zu unterlassen. Der Kläger hat Deutschland bereits im August 1983 und somit vor Einführung der hier maßgebenden besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum 1. Januar 1984 verlassen. Die Beklagte war nicht verpflichtet, im Laufe des Jahres 1984 die von der Neuregelung möglicherweise betroffenen Versicherten zu ermitteln und individuell zu beraten (vgl. BSG a.a.O.). Dass der Kläger sich in der Folgezeit, insbesondere 1984, wegen einer diesbezüglichen Beratung an die Beklagte gewandt hat, ist weder vorgetragen worden noch aus den Akten ersichtlich.
Lag beim Kläger bis zum 31. August 1999 keine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor, kommt auch ein Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Januar 1984 (§§ 240 Abs.2 Satz 1, 241 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F., 241 Abs 2 Satz 1 SGB VI n.F.) nicht in Betracht. Für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung (§§ 43 Abs.4, 44 Abs.4 i.V.m. § 53 SGB VI a.F., § 43 Abs.5 i.V.m. § 53 SGB VI n.F.) gibt es keine Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
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