Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 38/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 74/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.12.2002 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 06.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2000 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der 1960 geborene Kläger hat den Beruf eines Betonstein- und Terrazzo-Herstellers erlernt (Prüfung 1978) und diesen bis 1985 versicherungspflichtig ausgeübt. Anschließend war er in einem Einmannbetrieb für Natursteinverlegung bis 07.12.1999 selbständig erwerbstätig. Nach einer im Dezember 1999 chirurgisch-ambulant erfolgten Operation wegen eines Bandscheibenvorfalls L 5/S 1 wurde in der Orthopädischen Klinik T. vom 25.01. bis 23.02.2000 eine Anschlussheilbehandlung (AHB) durchgeführt. Nach dem Entlassungsbericht der Klinik konnte der Kläger seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, wurde aber für fähig befunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig mittelschwere bis schwere Tätigkeiten zu verrichten.
Nach einer am 08.05.2000 durchgeführten ambulanten arthroskopischen Operation am linken Kniegelenk beantragte der Kläger in erster Linie wegen der Folgen der Bandscheibenoperation am 13.06.2000 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 06.07.2000 ab, weil der Kläger in der Lage sei, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen im erlernten Beruf ohne Akkordarbeit vollschichtig tätig zu sein. Im Vorverfahren ließ die Beklagte den Kläger durch die Orthopädin Dr.B. untersuchen (Gutachten vom 11.09.2000), die zu der Beurteilung gelangte, der Kläger könne seine zuletzt ausgeführte Tätigkeit auf Dauer nicht mehr verrichten; er könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte wechselnde Arbeiten vollschichtig erbringen und mittelschwere wechselnde Arbeiten untervollschichtig mit Einschränkungen für Kniebeugebelastungen, Vibration u.ä ... Mit Hinweis auf diese Leistungsbeurteilung wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 18.12.2000).
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Würzburg (SG) Befunde der behandelnden Ärzte und die Schwerbehindertenakte des AVF Würzburg (GdB 40 vH ) zum Verfahren beigezogen und den Kläger durch den ärztlichen Sachverständigen Dr.R. untersuchen lassen (Gutachten vom 04.06.2002). Dieser ist zu der Beurteilung gelangt, dem Kläger sei zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine körperlich leichte Tätigkeit noch vollschichtig (8 Stunden täglich und mehr), eine mittelschwere noch 4 bis unter 6-stündig im Wechselrhythmus bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen möglich. In Wertung der vom SG zur Verfügung gestellten Ausführungen in berufskundlichen Unterlagen seien auch Tätigkeiten eines Verkäufers in einem Baumarkt sowie als Hausmeister nicht zumutbar. Im Termin vom 04.06.2002 hat der Kläger angegeben, er verrichte jetzt stundenweise eine Aushilfstätigkeit. Mit Beschluss vom 01.07.2002 hat das SG die BfA Berlin als kontoführenden Versicherungsträger gemäß § 75 Abs 2 SGG zum Verfahren beigeladen.
Mit Urteil vom 10.12.2002 hat das SG die Beklagte verurteilt, den Leistungsfall der BU auf Zeit ab dem 23.02.2000 (letzter Tag der AHB) sowie auf Dauer ab dem 04.06.2002 (Untersuchung durch Dr.R.) anzuerkennen und ab dem 01.09.2000 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Ausgehend von der Facharbeitereigenschaft des Klägers sei dieser nur auf Facharbeitertätigkeiten und auf angelernte Tätigkeiten verweisbar. Die von der Beklagten genannten Verweisungsberufe erschienen dem SG als sozial nicht zumutbar. Auch auf die Tätigkeiten eines Registrators im Öffentlichen Dienst und die eines Tankstellenkassierers könne der Kläger nicht zumutbar verwiesen werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich dabei um Tätigkeiten, bei der eine erheblich längere Einarbeitungszeit als 3 Monate erforderlich sei. Da auch keine anderen zumutbaren Verweisungstätigkeiten erkennbar seien, liege beim Kläger BU vor. Mit der Entlassung aus der AHB am 23.02.2000 habe festgestanden, dass der Kläger seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit und den erlernten Beruf nicht mehr ausüben könne. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch die Einschränkungen der Hebe- und Tragebelastungen noch nicht so weitgehend gewesen, dass nicht eine Teilzeitbeschäftigung in einem Baumarkt möglich gewesen wäre. Wegen der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes habe sich eine Befristung der Rentengewährung ergeben. Durch das im Gutachten vom 04.06.2002 belegte Herabsinken der Leistungsfähigkeit seien für den Kläger ab diesem Zeitpunkt zumutbare Verweisungstätigkeiten auch in Teilzeit nicht mehr gegeben, so dass ab 04.06.2002 BU auf Dauer vorliege.
Ihre dagegen eingelegte Berufung begründet die Beklagte damit, der Kläger sei zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators im Öffentlichen Dienst verweisbar. Diese könne der Kläger aus gesundheitlicher Sicht ausüben. Wegen der Zumutbarkeit dieser Tätigkeit für einen Facharbeiter verweist sie auf Urteile des LSG Baden-Württemberg. Auch können der Kläger durchaus Kenntnisse und Fähigkeiten, die er im Berufsleben erworben und eingesetzt habe, in der Tätigkeit als Registrators verwenden. Als selbständiger Natursteinverleger sei er auch mit kaufmännnischen Arbeiten, mit dem Erstellen von Angeboten, mit den dazugehörigen Kalkulationen, Erstellen von Rechnungen und Aufgabe von Bestellungen sowie Kontrolle der Lieferung befasst gewesen. Die Tätigkeit habe auch einen gewissen Anteil an Büro-Tätigkeiten umfasst. Ein Anspruch auf Rente wegen BU bestehe somit nicht.
Mit Beschluss vom 07.05.2003 hat der Senat den Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 10.12.2002 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 06.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2000 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt er, zur Frage der Verweisbarkeit insbesondere auf den Beruf eines Hauswartes ein berufskundliches und ein medizinisches Gutachten einzuholen.
Zur Begründung seines Antrags bezieht sich der Kläger auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Er sei unstrittig als Facharbeiter zu betrachten und spätestens seit der Bandscheibenoperation im Dezember 1999 berufsunfähig; zumutbare Verweisungstätigkeiten seien nicht erkennbar.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren einmal die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Verwaltungsakten der Bau BG Bayern und Sachsen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel der Beklagten erweist sich auch als begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rentenleistungen wegen BU. Denn er war und ist nicht berufsunfähig iS des Gesetzes.
Der Anspruch auf Rente wegen BU bei einer Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier am 13.06.2000) ist nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) zu beurteilen, soweit ein Anspruch aus der Zeit vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird (vgl § 300 Abs 2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (nF) maßgeblich, soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit nach dem 31.12.2000 begehrt wird. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 43 SGB VI aF. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen BU, wenn sie berufsunfähig sind, die letzten 5 Jahre vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und vor Eintritt der BU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger erfüllt zwar die vorgenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, er ist jedoch nicht berufsunfähig iS des § 43 Abs 2 SGB VI aF, da seine Erwerbsfähigkeit nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Inwieweit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten eingeschränkt ist, beurteilt sich danach, welchen Lohn er durch eine Erwerbstätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem beruflichen Werdegang zumutbar verweisbar ist. Der Kreis der Tätigkeiten, auf die der Kläger zumutbar verwiesen werden kann, richtet sich gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF nach der Dauer und dem Umfang seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und nach den besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit.
Das nach Satz 1 der genannten Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich für den Senat aus den Ausführungen des vom SG gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.R. im Gutachten vom 04.06.2002. Im Vergleich zu den Befunderhebungen und Untersuchungsergebnissen von Dr.R. hat sich im Berufungsverfahren keine Änderung ergeben; insoweit haben die Beteiligten auch nichts vorgetragen. Nach dem genannten Gutachten ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers dahingehend eingeschränkt, dass ihm eine körperlich leichte Tätigkeit noch vollschichtig (8 Stunden täglich und mehr) und mittelschwere Tätigkeiten 4 bis unter 6-stündig im Wechselrhythmus zumutbar sind. Zu vermeiden sind dabei Tätigkeiten, die verbunden sind mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg, häufigem Bücken, überwiegend einseitiger Körperhaltung, häufigem Klettern oder Steigen und Tätigkeiten im Knien oder Hocken sowie unter Einfluss von Kälte, Nässe oder Zugluft. Die rentenrechtlich relevante Wegstrecke zu Fuß ist nicht eingeschränkt, die Einhaltung betriebsunüblicher Pausen ist nicht erforderlich. Im Hinblick auf die von Dr.R. genannten gesundheitlichen Einschränkungen ist der Kläger nicht mehr in der Lage, seinen erlernten Beruf eines Betonstein- und Terrazzo-Herstellers zu verrichten.
Der Umstand, dass ein Versicherter seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann, zieht aber nicht ohne Weiteres die Annahme des Leistungsfalles der BU nach sich. Vielmehr ist nun anhand der Kriterien des § 43 Abs 2 SGB VI aF zu ermitteln, ob der Versicherte noch zumutbar auf andere Tätigkeiten verwiesen werden kann. Dementsprechend muss sich der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auf andere (gesundheitlich und sozial zumutbare) Tätigkeiten verweisen lassen, die - entsprechend dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) - qualifizierten Anlerntätigkeiten vergleichbar sind und dementsprechend tariflich entlohnt werden.
In Übereinstimmung mit dem SG im angefochtenen Urteil ist davon auszugehen, dass der Kläger als - schlichter - Facharbeiter zu betrachten ist. Anhaltspunkte dafür, dass er der ersten Stufe des Mehrstufenschemas zuzuordnen ist, sind nicht ersichtlich.
Als zumutbare Verweisungstätigkeit kommt nicht ohne Weiteres die von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Registrators im Öffentlichen Dienst in Frage. Insbesondere ist die Verweisung auf diese Tätigkeit auch nach der Rechtsprechung des LSG Baden-Württenberg nicht unproblematisch. Nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2200 § 1246 Nr 17) sind nämlich Tätigkeiten, die in Vergütungsgruppe IX BAT eingruppiert sind, einem Facharbeiter nicht zumutbar. Aber auch die Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg geht davon aus, dass die Verweisung eines Facharbeiters auf die Tätigkeit eines Registrators oder Poststellenarbeiters nur dann möglich ist, wenn der Versicherte aufgrund von Vorkenntnissen in der Lage ist, diese Tätigkeiten innerhalb von 3 Monaten zu erlernen, was in jedem Einzelfall zu prüfen sei. Diese Prüfung hat die Beklagte aber nicht vorgenommen mit der Folge, dass eine Verweisung auf die Tätigkeit eines Registrators nicht ohne Weiteres zumutbar ist (Urteil LSG Baden-Württemberg vom 25.07.2002 - L 12 RJ 741/02 -). Für den Senat ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit als Betonstein- und Terrazzoherstellers bzw eines Natursteinverlegers Kenntnisse für Bürotätigkeiten vermittelt. Auch war vorliegend zu berücksichtigen, dass die Bürotätigkeiten die Ehefrau des Klägers verrichtete.
Aufgrund des dem Kläger verbliebenen Leistungsvermögens kommt vorliegend aber der Einsatz als Hauswart in größeren Wohnanlagen bzw Verwaltungsgebäuden als zumutbare Verweisungstätigkeit in Betracht. Die Verweisung eines Facharbeiters auf diese Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung zulässig (vgl BSG SozR 3-2960 § 46 Nr 2). Den Zugang zu dieser Berufstätigkeit erreicht ein Arbeitnehmer in der Regel durch Abschluss einer Facharbeiterausbildung; über eine solche Ausbildung verfügt der Kläger.
Das berufstypische Einsatzgebiet des Hauswarts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass zahlreiche unterschiedliche Aufgaben anfallen, die weitgehend seiner eigenverantwortlichen Zeiteinteilung unterliegen und deshalb in der Regel ohne besonderen Zeitdruck verrichtet werden können. Arbeiten in Zwangshaltungen fallen nicht oder allenfalls kurzzeitig an, wenn man unter diesem Aspekt folgende Aufgabenbereiche eine Hauswarts in Betracht zieht: Regelmäßiges Kontrollieren von Gebäuden, Außenanlagen, technischen Einrichtungen/Anlagen (Heizungs-, Klima-, Fernmelde- und Alarmanlagen) auf Funktionstüchtigkeit bzw Ordnungsmäßigkeit; Erledigen oder Veranlassen von Reparaturen; Überwachen und Sicherstellen von Versorgung mit Heizöl, Gas, Strom und Ähnlichem; Führen der Aufsicht über Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude; Aufzeichnen von Arbeits- und Materialkosten oder Anfertigen von Berichten für Eigentümer/Verwalter. Bei diesen Tätigkeiten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass häufiges Bücken und Besteigen von Leitern und Gerüsten erforderlich ist. Möglicherweise hat der Hauswart zB beim Auswechseln von Leuchtmitteln eine Hausleiter zu besteigen; dies fällt aber nur gelegentlich an und ist dem Kläger daher unter Berücksichtigung der vom ärztlichen Sachverständigen erhobenen Befunde ohne Weiteres möglich. Hauswarte bearbeiten außerdem Mietbeschwerden und achten auf die Einhaltung der Hausordnung. Es werden Arbeits- und Materialkosten aufgezeichnet und Berichte für den Eigentümer bzw Verwalter gefertigt. Sie führen Besichtigungen für Mietinteressenten und Wohnungsabgaben bzw -übernahmen durch. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger in der Lage ist, auch solche schriftliche Arbeiten zu verrichten. Die Entlohnung erfolgt in der Privatwirtschaft regelmäßig in Lohngruppen für angelernte Arbeitnehmer, im Öffentlichen Dienst als Facharbeiter. Im beruflichen Einsatzbereich eines Hauswarts kann der Kläger somit (aufgrund einschlägiger Vorkenntnisse ohne eine über 3 Monate hinausgehende Einweisungszeit) die Stellung und tarifliche Entlohnung zumindest eines qualifiziert angelernten Arbeiters erreichen und damit mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen (gelernter Betonstein- und Terrazzohersteller). Er ist deshalb nicht berufsunfähig iS des § 43 Abs 2 SGB VI aF und hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen BU.
Nicht begründet sind auch die hilfsweise gestellten Anträge des Klägers, weitere berufskundliche bzw medizinische Ermittlungen anzustellen. Denn das Berufsbild der Tätigkeit eines Hauswartes in größeren Wohnanlagen war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und ist dem Kläger somit bekannt. Im Übrigen traut er sich eine solche Tätigkeit selbst zu, wie er in der mündlichen Verhandlung bekundet hat. Nachdem die Tätigkeit eines Hauswarts überwiegend leichter Art ist, ist eine weitere Ausforschung des Sachverhalts in berufskundlicher Hinsicht nach Auffassung des Senats nicht erforderlich, da der Kläger auch bis 6 Stunden mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann.
Nachdem sich im Berufungsverfahren auch keinerlei neuen Gesichtspunkte bzgl der gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers ergeben haben, sieht der Senat auch keinen Anlass, weitere medizinische Ermittlungen einzuleiten. Der Sachverhalt ist in dieser Hinsicht vielmehr hinreichend aufgeklärt; insoweit hat der Kläger selbst auch nichts vorgetragen. Der Senat geht bzgl der gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers deshalb von dem Leistungsvermögen aus, das sich im sozialgerichtlichen Verfahren ergeben hatte.
Auf die Berufung der Beklagten war deshalb das angefochtene Urteil des SG Würzburg vom 10.12.2002 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 06.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2000 in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren keinen Erfolg hat.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der 1960 geborene Kläger hat den Beruf eines Betonstein- und Terrazzo-Herstellers erlernt (Prüfung 1978) und diesen bis 1985 versicherungspflichtig ausgeübt. Anschließend war er in einem Einmannbetrieb für Natursteinverlegung bis 07.12.1999 selbständig erwerbstätig. Nach einer im Dezember 1999 chirurgisch-ambulant erfolgten Operation wegen eines Bandscheibenvorfalls L 5/S 1 wurde in der Orthopädischen Klinik T. vom 25.01. bis 23.02.2000 eine Anschlussheilbehandlung (AHB) durchgeführt. Nach dem Entlassungsbericht der Klinik konnte der Kläger seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, wurde aber für fähig befunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig mittelschwere bis schwere Tätigkeiten zu verrichten.
Nach einer am 08.05.2000 durchgeführten ambulanten arthroskopischen Operation am linken Kniegelenk beantragte der Kläger in erster Linie wegen der Folgen der Bandscheibenoperation am 13.06.2000 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 06.07.2000 ab, weil der Kläger in der Lage sei, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen im erlernten Beruf ohne Akkordarbeit vollschichtig tätig zu sein. Im Vorverfahren ließ die Beklagte den Kläger durch die Orthopädin Dr.B. untersuchen (Gutachten vom 11.09.2000), die zu der Beurteilung gelangte, der Kläger könne seine zuletzt ausgeführte Tätigkeit auf Dauer nicht mehr verrichten; er könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte wechselnde Arbeiten vollschichtig erbringen und mittelschwere wechselnde Arbeiten untervollschichtig mit Einschränkungen für Kniebeugebelastungen, Vibration u.ä ... Mit Hinweis auf diese Leistungsbeurteilung wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 18.12.2000).
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Würzburg (SG) Befunde der behandelnden Ärzte und die Schwerbehindertenakte des AVF Würzburg (GdB 40 vH ) zum Verfahren beigezogen und den Kläger durch den ärztlichen Sachverständigen Dr.R. untersuchen lassen (Gutachten vom 04.06.2002). Dieser ist zu der Beurteilung gelangt, dem Kläger sei zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine körperlich leichte Tätigkeit noch vollschichtig (8 Stunden täglich und mehr), eine mittelschwere noch 4 bis unter 6-stündig im Wechselrhythmus bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen möglich. In Wertung der vom SG zur Verfügung gestellten Ausführungen in berufskundlichen Unterlagen seien auch Tätigkeiten eines Verkäufers in einem Baumarkt sowie als Hausmeister nicht zumutbar. Im Termin vom 04.06.2002 hat der Kläger angegeben, er verrichte jetzt stundenweise eine Aushilfstätigkeit. Mit Beschluss vom 01.07.2002 hat das SG die BfA Berlin als kontoführenden Versicherungsträger gemäß § 75 Abs 2 SGG zum Verfahren beigeladen.
Mit Urteil vom 10.12.2002 hat das SG die Beklagte verurteilt, den Leistungsfall der BU auf Zeit ab dem 23.02.2000 (letzter Tag der AHB) sowie auf Dauer ab dem 04.06.2002 (Untersuchung durch Dr.R.) anzuerkennen und ab dem 01.09.2000 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Ausgehend von der Facharbeitereigenschaft des Klägers sei dieser nur auf Facharbeitertätigkeiten und auf angelernte Tätigkeiten verweisbar. Die von der Beklagten genannten Verweisungsberufe erschienen dem SG als sozial nicht zumutbar. Auch auf die Tätigkeiten eines Registrators im Öffentlichen Dienst und die eines Tankstellenkassierers könne der Kläger nicht zumutbar verwiesen werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich dabei um Tätigkeiten, bei der eine erheblich längere Einarbeitungszeit als 3 Monate erforderlich sei. Da auch keine anderen zumutbaren Verweisungstätigkeiten erkennbar seien, liege beim Kläger BU vor. Mit der Entlassung aus der AHB am 23.02.2000 habe festgestanden, dass der Kläger seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit und den erlernten Beruf nicht mehr ausüben könne. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch die Einschränkungen der Hebe- und Tragebelastungen noch nicht so weitgehend gewesen, dass nicht eine Teilzeitbeschäftigung in einem Baumarkt möglich gewesen wäre. Wegen der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes habe sich eine Befristung der Rentengewährung ergeben. Durch das im Gutachten vom 04.06.2002 belegte Herabsinken der Leistungsfähigkeit seien für den Kläger ab diesem Zeitpunkt zumutbare Verweisungstätigkeiten auch in Teilzeit nicht mehr gegeben, so dass ab 04.06.2002 BU auf Dauer vorliege.
Ihre dagegen eingelegte Berufung begründet die Beklagte damit, der Kläger sei zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators im Öffentlichen Dienst verweisbar. Diese könne der Kläger aus gesundheitlicher Sicht ausüben. Wegen der Zumutbarkeit dieser Tätigkeit für einen Facharbeiter verweist sie auf Urteile des LSG Baden-Württemberg. Auch können der Kläger durchaus Kenntnisse und Fähigkeiten, die er im Berufsleben erworben und eingesetzt habe, in der Tätigkeit als Registrators verwenden. Als selbständiger Natursteinverleger sei er auch mit kaufmännnischen Arbeiten, mit dem Erstellen von Angeboten, mit den dazugehörigen Kalkulationen, Erstellen von Rechnungen und Aufgabe von Bestellungen sowie Kontrolle der Lieferung befasst gewesen. Die Tätigkeit habe auch einen gewissen Anteil an Büro-Tätigkeiten umfasst. Ein Anspruch auf Rente wegen BU bestehe somit nicht.
Mit Beschluss vom 07.05.2003 hat der Senat den Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 10.12.2002 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 06.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2000 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt er, zur Frage der Verweisbarkeit insbesondere auf den Beruf eines Hauswartes ein berufskundliches und ein medizinisches Gutachten einzuholen.
Zur Begründung seines Antrags bezieht sich der Kläger auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Er sei unstrittig als Facharbeiter zu betrachten und spätestens seit der Bandscheibenoperation im Dezember 1999 berufsunfähig; zumutbare Verweisungstätigkeiten seien nicht erkennbar.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren einmal die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Verwaltungsakten der Bau BG Bayern und Sachsen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel der Beklagten erweist sich auch als begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rentenleistungen wegen BU. Denn er war und ist nicht berufsunfähig iS des Gesetzes.
Der Anspruch auf Rente wegen BU bei einer Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier am 13.06.2000) ist nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) zu beurteilen, soweit ein Anspruch aus der Zeit vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird (vgl § 300 Abs 2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (nF) maßgeblich, soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit nach dem 31.12.2000 begehrt wird. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 43 SGB VI aF. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen BU, wenn sie berufsunfähig sind, die letzten 5 Jahre vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und vor Eintritt der BU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger erfüllt zwar die vorgenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, er ist jedoch nicht berufsunfähig iS des § 43 Abs 2 SGB VI aF, da seine Erwerbsfähigkeit nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Inwieweit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten eingeschränkt ist, beurteilt sich danach, welchen Lohn er durch eine Erwerbstätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem beruflichen Werdegang zumutbar verweisbar ist. Der Kreis der Tätigkeiten, auf die der Kläger zumutbar verwiesen werden kann, richtet sich gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF nach der Dauer und dem Umfang seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und nach den besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit.
Das nach Satz 1 der genannten Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich für den Senat aus den Ausführungen des vom SG gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.R. im Gutachten vom 04.06.2002. Im Vergleich zu den Befunderhebungen und Untersuchungsergebnissen von Dr.R. hat sich im Berufungsverfahren keine Änderung ergeben; insoweit haben die Beteiligten auch nichts vorgetragen. Nach dem genannten Gutachten ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers dahingehend eingeschränkt, dass ihm eine körperlich leichte Tätigkeit noch vollschichtig (8 Stunden täglich und mehr) und mittelschwere Tätigkeiten 4 bis unter 6-stündig im Wechselrhythmus zumutbar sind. Zu vermeiden sind dabei Tätigkeiten, die verbunden sind mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg, häufigem Bücken, überwiegend einseitiger Körperhaltung, häufigem Klettern oder Steigen und Tätigkeiten im Knien oder Hocken sowie unter Einfluss von Kälte, Nässe oder Zugluft. Die rentenrechtlich relevante Wegstrecke zu Fuß ist nicht eingeschränkt, die Einhaltung betriebsunüblicher Pausen ist nicht erforderlich. Im Hinblick auf die von Dr.R. genannten gesundheitlichen Einschränkungen ist der Kläger nicht mehr in der Lage, seinen erlernten Beruf eines Betonstein- und Terrazzo-Herstellers zu verrichten.
Der Umstand, dass ein Versicherter seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann, zieht aber nicht ohne Weiteres die Annahme des Leistungsfalles der BU nach sich. Vielmehr ist nun anhand der Kriterien des § 43 Abs 2 SGB VI aF zu ermitteln, ob der Versicherte noch zumutbar auf andere Tätigkeiten verwiesen werden kann. Dementsprechend muss sich der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auf andere (gesundheitlich und sozial zumutbare) Tätigkeiten verweisen lassen, die - entsprechend dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) - qualifizierten Anlerntätigkeiten vergleichbar sind und dementsprechend tariflich entlohnt werden.
In Übereinstimmung mit dem SG im angefochtenen Urteil ist davon auszugehen, dass der Kläger als - schlichter - Facharbeiter zu betrachten ist. Anhaltspunkte dafür, dass er der ersten Stufe des Mehrstufenschemas zuzuordnen ist, sind nicht ersichtlich.
Als zumutbare Verweisungstätigkeit kommt nicht ohne Weiteres die von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Registrators im Öffentlichen Dienst in Frage. Insbesondere ist die Verweisung auf diese Tätigkeit auch nach der Rechtsprechung des LSG Baden-Württenberg nicht unproblematisch. Nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2200 § 1246 Nr 17) sind nämlich Tätigkeiten, die in Vergütungsgruppe IX BAT eingruppiert sind, einem Facharbeiter nicht zumutbar. Aber auch die Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg geht davon aus, dass die Verweisung eines Facharbeiters auf die Tätigkeit eines Registrators oder Poststellenarbeiters nur dann möglich ist, wenn der Versicherte aufgrund von Vorkenntnissen in der Lage ist, diese Tätigkeiten innerhalb von 3 Monaten zu erlernen, was in jedem Einzelfall zu prüfen sei. Diese Prüfung hat die Beklagte aber nicht vorgenommen mit der Folge, dass eine Verweisung auf die Tätigkeit eines Registrators nicht ohne Weiteres zumutbar ist (Urteil LSG Baden-Württemberg vom 25.07.2002 - L 12 RJ 741/02 -). Für den Senat ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit als Betonstein- und Terrazzoherstellers bzw eines Natursteinverlegers Kenntnisse für Bürotätigkeiten vermittelt. Auch war vorliegend zu berücksichtigen, dass die Bürotätigkeiten die Ehefrau des Klägers verrichtete.
Aufgrund des dem Kläger verbliebenen Leistungsvermögens kommt vorliegend aber der Einsatz als Hauswart in größeren Wohnanlagen bzw Verwaltungsgebäuden als zumutbare Verweisungstätigkeit in Betracht. Die Verweisung eines Facharbeiters auf diese Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung zulässig (vgl BSG SozR 3-2960 § 46 Nr 2). Den Zugang zu dieser Berufstätigkeit erreicht ein Arbeitnehmer in der Regel durch Abschluss einer Facharbeiterausbildung; über eine solche Ausbildung verfügt der Kläger.
Das berufstypische Einsatzgebiet des Hauswarts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass zahlreiche unterschiedliche Aufgaben anfallen, die weitgehend seiner eigenverantwortlichen Zeiteinteilung unterliegen und deshalb in der Regel ohne besonderen Zeitdruck verrichtet werden können. Arbeiten in Zwangshaltungen fallen nicht oder allenfalls kurzzeitig an, wenn man unter diesem Aspekt folgende Aufgabenbereiche eine Hauswarts in Betracht zieht: Regelmäßiges Kontrollieren von Gebäuden, Außenanlagen, technischen Einrichtungen/Anlagen (Heizungs-, Klima-, Fernmelde- und Alarmanlagen) auf Funktionstüchtigkeit bzw Ordnungsmäßigkeit; Erledigen oder Veranlassen von Reparaturen; Überwachen und Sicherstellen von Versorgung mit Heizöl, Gas, Strom und Ähnlichem; Führen der Aufsicht über Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude; Aufzeichnen von Arbeits- und Materialkosten oder Anfertigen von Berichten für Eigentümer/Verwalter. Bei diesen Tätigkeiten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass häufiges Bücken und Besteigen von Leitern und Gerüsten erforderlich ist. Möglicherweise hat der Hauswart zB beim Auswechseln von Leuchtmitteln eine Hausleiter zu besteigen; dies fällt aber nur gelegentlich an und ist dem Kläger daher unter Berücksichtigung der vom ärztlichen Sachverständigen erhobenen Befunde ohne Weiteres möglich. Hauswarte bearbeiten außerdem Mietbeschwerden und achten auf die Einhaltung der Hausordnung. Es werden Arbeits- und Materialkosten aufgezeichnet und Berichte für den Eigentümer bzw Verwalter gefertigt. Sie führen Besichtigungen für Mietinteressenten und Wohnungsabgaben bzw -übernahmen durch. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger in der Lage ist, auch solche schriftliche Arbeiten zu verrichten. Die Entlohnung erfolgt in der Privatwirtschaft regelmäßig in Lohngruppen für angelernte Arbeitnehmer, im Öffentlichen Dienst als Facharbeiter. Im beruflichen Einsatzbereich eines Hauswarts kann der Kläger somit (aufgrund einschlägiger Vorkenntnisse ohne eine über 3 Monate hinausgehende Einweisungszeit) die Stellung und tarifliche Entlohnung zumindest eines qualifiziert angelernten Arbeiters erreichen und damit mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen (gelernter Betonstein- und Terrazzohersteller). Er ist deshalb nicht berufsunfähig iS des § 43 Abs 2 SGB VI aF und hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen BU.
Nicht begründet sind auch die hilfsweise gestellten Anträge des Klägers, weitere berufskundliche bzw medizinische Ermittlungen anzustellen. Denn das Berufsbild der Tätigkeit eines Hauswartes in größeren Wohnanlagen war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und ist dem Kläger somit bekannt. Im Übrigen traut er sich eine solche Tätigkeit selbst zu, wie er in der mündlichen Verhandlung bekundet hat. Nachdem die Tätigkeit eines Hauswarts überwiegend leichter Art ist, ist eine weitere Ausforschung des Sachverhalts in berufskundlicher Hinsicht nach Auffassung des Senats nicht erforderlich, da der Kläger auch bis 6 Stunden mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann.
Nachdem sich im Berufungsverfahren auch keinerlei neuen Gesichtspunkte bzgl der gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers ergeben haben, sieht der Senat auch keinen Anlass, weitere medizinische Ermittlungen einzuleiten. Der Sachverhalt ist in dieser Hinsicht vielmehr hinreichend aufgeklärt; insoweit hat der Kläger selbst auch nichts vorgetragen. Der Senat geht bzgl der gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers deshalb von dem Leistungsvermögen aus, das sich im sozialgerichtlichen Verfahren ergeben hatte.
Auf die Berufung der Beklagten war deshalb das angefochtene Urteil des SG Würzburg vom 10.12.2002 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 06.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2000 in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren keinen Erfolg hat.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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