Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 343/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 140/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 13. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der vom Kläger zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beitragsanteile.
Der 1969 geborene Kläger besitzt sowohl die bosnisch-herzegowinische als auch die kroatische Staatsangehörigkeit und hat seinen Wohnsitz in Kroatien. In der Bundesrepublik Deutschland war er zwischen 1992 und 1997 insgesamt 48 Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt; am 18.09.2002 ist er in seine Heimat abgeschoben worden.
Mit dem am 26.09.2002 bei der Beklagten eingegangen Antrag begehrte der Kläger die Erstattung seiner zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge. Er sei sowohl bosnischer als auch kroatischer Staatsangehöriger. Dazu legte eine Kopie seines kroatischen Reisespasses vor.
Mit Bescheid vom 29.01.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, kroatische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, seien zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie zu dieser für mindestens 60 Monate Beiträge entrichtet hätten. Kroatische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich in der Republik Kroatien aufhielten, könnten eine Erstattung der Beiträge nicht deshalb verlangen, weil sie nicht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt seien. Dies ergebe sich aus Ziff.2 Buchstabe c des Schlussprotokolls zum deutsch-kroatischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 24.11.1997. Aus diesen Gründen sei eine Beitragserstattung an den Kläger nicht möglich.
Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers - er und seine Ehefrau hätten in Deutschland als bosnische Staatsbürger legal gearbeitet und ihre Rentenbeiträge entrichtet, nach dem Krieg hätten sie die kroatische Staatsbürgerschaft beantragen können und hätten nunmehr die doppelte Staatsbürgerschaft - hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2003 zurückgewiesen. Zwar sei das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung für kroatische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, von besonderen Voraussetzungen abhängig. Die fehlende Möglichkeit, sich in der deutschen Rentenversicherung freiwillig versichern zu können, führe jedoch für kroatische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien aufhielten, nicht zur Möglichkeit der Erstattung der Beiträge. Der Kläger sei deshalb nach § 210 Abs.1 Nr.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Möglichkeit der Beitragserstattung ausgeschlossen.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und unter anderem vorgebracht, in gleichgelagerten Fällen, die ihm bekannt seien, habe die Beklagte eine Beitragserstattung durchgeführt. Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, in einem vom Kläger erwähnten Fall sei eine Beitragserstattung durchgeführt worden, nachdem der Berechtigte die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.02.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Gemäß § 210 SGB VI würden Beiträge auf Antrag an Versicherte u.a. dann erstattet, wenn keine Versicherungspflicht vorliege, das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht bestehe und seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate verstrichen seien. Nach dem deutsch-kroatischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 24.11.1997 seien kroatische Staatsangehörige dann zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie sich gewöhnlich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhielten und zur deutschen Rentenversicherung mindestens 60 Monate Beiträge entrichtet hätten. Darüber hinaus lege Nr.2 Buchstabe c Satz 1 des Schlussprotokolls zum Abkommen vom 24.11.1997 fest, dass kroatische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien aufhielten, eine Erstattung der Beiträge nicht deshalb verlangen könnten, weil sie nicht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt seien, wie das beim Kläger zutreffe, der lediglich 48 Monate an Beiträgen aufzuweisen habe. Der Kläger sei kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Republik Kroatien und habe deshalb keinen Anspruch auf Beitragserstattung. Ob er daneben auch noch die bosnische Staatsangehörigkeit besitze, spiele vorliegend keine Rolle.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers zum Bayer. Landessozialgericht. Er führt aus, zur Zeit der Antragstellung auf Erstattung der deutschen Rentenversicherungsbeiträge habe er keinen festen Wohnsitz gehabt und sei in S. bei Verwandten untergebracht gewesen. Im weiteren Zeitverlauf habe er auch die kroatische Staatsangehörigkeit erhalten und sei nach Kroatien zu anderen Verwandten seiner Mutter umgezogen, wo er sich auch jetzt noch aufhalte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 13.02.2004 sowie des Bescheides vom 29.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2003 zu verpflichten, ihm seine zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beitragsanteile zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten des Gerichts und der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klageakten des Sozialgerichts Landshut Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung ware.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel jedoch als unbegründet, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Erstattung seiner zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge hat.
Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Anspruch auf Beitragserstattung gemäß § 210 SGB VI, die anzuwendenden Vorschriften des deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens vom 24.11.1997 mit dem dazu ergangenen Schlussprotokoll sieht der Senat gemäß § 153 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Wenn auch zunächst die Vorschrift des § 210 SGB VI einen Anspruch auf Beitragserstattung für sich alleine begründen könnte, sind vorliegend jedenfalls die Spezialvorschriften des überstaatlichen Rechts vorrangig anzuwenden, weshalb sich aus dem von der Beklagten und dem Sozialgericht zitierten Schlussprotokoll zum Abkommen eindeutig ergibt, dass ein Anspruch des Klägers nicht besteht. Ohne Bedeutung ist dabei, dass er zum Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge zur deutschen Rentenversicherung (nur) bosnischer Staatsangehöriger war, weshalb an eine Anwendbarkeit des entsprechenden Abkommens zu denken wäre. Maßgeblich sind jedoch die tatsächlichen Verhältnisse und die daraus folgende Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Entscheidung über den Antrag, als der Kläger auch die kroatische Staatsangehörigkeit erworben hatte und auch seither im Staatsgebiet der Republik Kroatien seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ob die Beklagte, wie vom Kläger vorgetragen, in anderen Fällen (nach Ansicht des Klägers zu Unrecht) Beiträge erstattet hat, obwohl ein vergleichbarer Fall wie beim Kläger vorgelegen haben soll, ist nicht nachgewiesen und würde auch bejahendenfalls nicht zu einer rechtswidrigen Anwendung der Erstattungsvorschrift zugunsten des Klägers führen müssen.
Die Berufung gegen den zutreffenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der vom Kläger zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beitragsanteile.
Der 1969 geborene Kläger besitzt sowohl die bosnisch-herzegowinische als auch die kroatische Staatsangehörigkeit und hat seinen Wohnsitz in Kroatien. In der Bundesrepublik Deutschland war er zwischen 1992 und 1997 insgesamt 48 Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt; am 18.09.2002 ist er in seine Heimat abgeschoben worden.
Mit dem am 26.09.2002 bei der Beklagten eingegangen Antrag begehrte der Kläger die Erstattung seiner zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge. Er sei sowohl bosnischer als auch kroatischer Staatsangehöriger. Dazu legte eine Kopie seines kroatischen Reisespasses vor.
Mit Bescheid vom 29.01.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, kroatische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, seien zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie zu dieser für mindestens 60 Monate Beiträge entrichtet hätten. Kroatische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich in der Republik Kroatien aufhielten, könnten eine Erstattung der Beiträge nicht deshalb verlangen, weil sie nicht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt seien. Dies ergebe sich aus Ziff.2 Buchstabe c des Schlussprotokolls zum deutsch-kroatischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 24.11.1997. Aus diesen Gründen sei eine Beitragserstattung an den Kläger nicht möglich.
Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers - er und seine Ehefrau hätten in Deutschland als bosnische Staatsbürger legal gearbeitet und ihre Rentenbeiträge entrichtet, nach dem Krieg hätten sie die kroatische Staatsbürgerschaft beantragen können und hätten nunmehr die doppelte Staatsbürgerschaft - hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2003 zurückgewiesen. Zwar sei das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung für kroatische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, von besonderen Voraussetzungen abhängig. Die fehlende Möglichkeit, sich in der deutschen Rentenversicherung freiwillig versichern zu können, führe jedoch für kroatische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien aufhielten, nicht zur Möglichkeit der Erstattung der Beiträge. Der Kläger sei deshalb nach § 210 Abs.1 Nr.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Möglichkeit der Beitragserstattung ausgeschlossen.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und unter anderem vorgebracht, in gleichgelagerten Fällen, die ihm bekannt seien, habe die Beklagte eine Beitragserstattung durchgeführt. Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, in einem vom Kläger erwähnten Fall sei eine Beitragserstattung durchgeführt worden, nachdem der Berechtigte die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.02.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Gemäß § 210 SGB VI würden Beiträge auf Antrag an Versicherte u.a. dann erstattet, wenn keine Versicherungspflicht vorliege, das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht bestehe und seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate verstrichen seien. Nach dem deutsch-kroatischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 24.11.1997 seien kroatische Staatsangehörige dann zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie sich gewöhnlich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhielten und zur deutschen Rentenversicherung mindestens 60 Monate Beiträge entrichtet hätten. Darüber hinaus lege Nr.2 Buchstabe c Satz 1 des Schlussprotokolls zum Abkommen vom 24.11.1997 fest, dass kroatische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien aufhielten, eine Erstattung der Beiträge nicht deshalb verlangen könnten, weil sie nicht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt seien, wie das beim Kläger zutreffe, der lediglich 48 Monate an Beiträgen aufzuweisen habe. Der Kläger sei kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Republik Kroatien und habe deshalb keinen Anspruch auf Beitragserstattung. Ob er daneben auch noch die bosnische Staatsangehörigkeit besitze, spiele vorliegend keine Rolle.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers zum Bayer. Landessozialgericht. Er führt aus, zur Zeit der Antragstellung auf Erstattung der deutschen Rentenversicherungsbeiträge habe er keinen festen Wohnsitz gehabt und sei in S. bei Verwandten untergebracht gewesen. Im weiteren Zeitverlauf habe er auch die kroatische Staatsangehörigkeit erhalten und sei nach Kroatien zu anderen Verwandten seiner Mutter umgezogen, wo er sich auch jetzt noch aufhalte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 13.02.2004 sowie des Bescheides vom 29.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2003 zu verpflichten, ihm seine zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beitragsanteile zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten des Gerichts und der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klageakten des Sozialgerichts Landshut Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung ware.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel jedoch als unbegründet, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Erstattung seiner zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge hat.
Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Anspruch auf Beitragserstattung gemäß § 210 SGB VI, die anzuwendenden Vorschriften des deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens vom 24.11.1997 mit dem dazu ergangenen Schlussprotokoll sieht der Senat gemäß § 153 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Wenn auch zunächst die Vorschrift des § 210 SGB VI einen Anspruch auf Beitragserstattung für sich alleine begründen könnte, sind vorliegend jedenfalls die Spezialvorschriften des überstaatlichen Rechts vorrangig anzuwenden, weshalb sich aus dem von der Beklagten und dem Sozialgericht zitierten Schlussprotokoll zum Abkommen eindeutig ergibt, dass ein Anspruch des Klägers nicht besteht. Ohne Bedeutung ist dabei, dass er zum Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge zur deutschen Rentenversicherung (nur) bosnischer Staatsangehöriger war, weshalb an eine Anwendbarkeit des entsprechenden Abkommens zu denken wäre. Maßgeblich sind jedoch die tatsächlichen Verhältnisse und die daraus folgende Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Entscheidung über den Antrag, als der Kläger auch die kroatische Staatsangehörigkeit erworben hatte und auch seither im Staatsgebiet der Republik Kroatien seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ob die Beklagte, wie vom Kläger vorgetragen, in anderen Fällen (nach Ansicht des Klägers zu Unrecht) Beiträge erstattet hat, obwohl ein vergleichbarer Fall wie beim Kläger vorgelegen haben soll, ist nicht nachgewiesen und würde auch bejahendenfalls nicht zu einer rechtswidrigen Anwendung der Erstattungsvorschrift zugunsten des Klägers führen müssen.
Die Berufung gegen den zutreffenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved