Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 803/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 3/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 17. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Regelaltersrente.
Mit einem am 19. Februar 2001 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der 1935 geborene Kläger die Gewährung einer Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelaltersrente). Er gab an, er habe in H. 1966 eineinhalb Monate bei einer Firma Prof. L. und 1969 bei der Firma G. H. gearbeitet. Seine Sozialversicherungsnummer könne er zur Zeit nicht angeben, da er seine Papiere nach seiner Rückkehr nach Jugoslawien beim dortigen Sozialamt abgegeben habe. Später gab der Kläger an, er habe seine Papiere in Deutschland zurückgelassen. Zuständige Krankenkasse in Deutschland sei die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) H. gewesen.
Die Beklagte vergab für den Kläger die Versicherungsnummer 15 051235 R 060 und holte verschiedene Auskünfte ein. Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Hamburg teilte mit, dort liege keine Versicherungskarte des Klägers vor, die AOK H. , es seien keine Versichertenunterlagen für die Zeit bis 31. Dezember 1980 mehr vorhanden. Die jugoslawische Verbindungsstelle übermittelte die vom Kläger zwischen 1957 und 1995 im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten (u.a. JU-D 205 vom 9. April 2001). Eine an die Firma G. H. unter der vom Kläger angegebenen Anschrift "P.straße" gerichtete Arbeitgeberanfrage kam als unzustellbar zurück. Die Beklagte hat keine weiteren Ermittlungen bezüglich der vom Kläger angegebenen Arbeitgeber durchgeführt und den Rentenantrag vom 19. Februar 2001 wegen fehlender Wartezeiterfüllung abgelehnt (Bescheid vom 10. Januar 2002). Es seien keine deutschen Versicherungszeiten nachgewiesen und deshalb auch keine jugoslawischen Versicherungszeiten auf die Wartezeit anzurechnen.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er habe zwar keine 60 Kalendermonate (Wartezeit) in Deutschland zurückgelegt, aber vor und nach 1968 zweimal in Deutschland gearbeitet und beanspruche dafür Rente. Die Beklagte wies den Widerspruch wegen fehlender deutscher Versicherungszeiten zurück (Widerspruchsbescheid vom 18. April 2002).
Die dagegen am 17. Juni 2002 (Eingang bei Gericht) zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobene Klage hat der Kläger damit begründet, zwischen 1967 und August 1968 sowie das ganze Jahr 1969 in H. gearbeitet zu haben. Er hat nähere Angaben zur Firma G. H. (Fabrik für Fenster und Türen, Einzugsstelle AOK H. , Betriebsnummer 8087793) gemacht und angegeben, seine ganzen Papiere seien bei dieser Firma geblieben.
Das SG hat die Klage ohne Ermittlungen abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2002). Zur Begründung hat es auf den Bescheid vom 10. Januar 2002 Bezug genommen.
Gegen den am 4. November 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Dezember (Eingang beim SG) Berufung eingelegt und erneut auf eine Tätigkeit in Deutschland verwiesen. Er hat die Kopie einer Legitimationskarte Nr.036030 betreffend eine Tätigkeit als Banktischler bei der Firma G. H. , gültig für die Zeit vom 29. Juli 1969 bis 28. Juli 1970, vorgelegt und angegeben, er habe 1967 für das Jahr 1966 vom Finanzamt H. Lohnsteuer bekommen. Sein Nachbar und Trauzeuge habe mit ihm zusammen bei der Firma G. H. gearbeitet.
Das Bayer. Landessozialgericht (LSG) hat den Inhaber der 1990 in Konkurs gegangenen Firma G. H. und den Verbleib der Firmenunterlagen ermittelt. Der Inhaber hat erklärt, zu einem Beschäftigungsverhältnis des Klägers könne er keine Angaben machen. In den betreffenden Jahren seien durchschnittlich ca. 40 ausländische Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt gewesen. An Einzelheiten der Beschäftigungsverhältnisse könne er sich nicht mehr erinnern. Aus den betreffenden Jahren sind nach dem Konkurs keine Firmenunterlagen eingelagert worden. Anfragen an das Registergericht H. und die Stadtverwaltung H. betreffend eine Firma Prof. L. oder L. waren - auch betreffend ähnlicher Schreibweisen - erfolglos. Das Finanzamt H. hat mitgeteilt, wegen der auf zehn Jahre begrenzten Aufbewahrungspflicht lägen keine Lohnsteuerakten aus den 60-er Jahren mehr vor. Beim Arbeitsamt H. konnten ebenfalls keine den Kläger betreffenden Vorgänge ermittelt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 17. Oktober 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs.2 Satz 1, 143, 144, 151 SGG), aber unbegründet.
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Mit der Einverständniserklärung haben die Beteiligten wirksam auf eine öffentliche Verhandlung und Verkündung des Urteils verzichtet (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Juni 1981 - Fall Le Compte - NJW 1982, S. 2714, 2716).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2002, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 19. Februar 2001 auf Gewährung einer Regelaltersrente abgelehnt hat. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2002 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Regelaltersrente.
Gemäß § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (= 60 Monaten, § 50 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI) werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§ 51 Abs.1 SGB VI). Zwar hat der Kläger am 4. Dezember 2000 das 65. Lebensjahr vollendet, doch sind keine auf die Wartezeit anrechenbaren deutschen Beitragszeiten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.
Bei der für eine Beschäftigung des Klägers in H. damals zuständigen LVA Hamburg wird kein Versicherungskonto über den Kläger geführt. Eine Versicherungskarte liegt dort nicht vor. Der AOK H. , bei der der Kläger nach eigenen Angaben krankenversichert war und die nach Angaben des Klägers zuständige Einzugsstelle für die Firma G. H. war, liegen keine Unterlagen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1981 mehr vor. Der Inhaber der Firma G. H. hat - aufgrund des inzwischen verstrichenen Zeitraums von über 30 Jahren glaubhaft - mitgeteilt, dass er zu einem Beschäftigungsverhältnis des Klägers keine Angaben mehr machen kann. Firmenunterlagen und Lohnsteuerakten aus dieser Zeit liegen nicht mehr vor. Auch das Arbeitsamt H. konnte aufgrund der vom Kläger übersandten Kopie seiner Legitimationskarte keine Angaben zu einer möglichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers machen. Eine Firma Prof. L. oder Prof. L. war - auch unter Prüfung ähnlicher Schreibweisen - in H. nicht zu ermitteln.
Damit ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht (§ 203 SGB VI), dass der Kläger in den von ihm angegebenen Zeiträumen - nach den von der jugoslawischen Verbindungsstelle mitgeteilten dortigen Versicherungszeiten käme nur die Zeit vom 2. September 1966 bis 2. August 1967 sowie für das Jahr 1969 die Zeit ab 2. August 1969 in Betracht - in H. eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, für die Beiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet oder jedenfalls vom Arbeitsentgelt des Klägers abgezogen worden sind. Der Einvernahme des vom Kläger als damaligen Arbeitskollegen benannten Nachbarn bedarf es bei dieser Sachlage nicht. Selbst wenn der Zeuge eine Tätigkeit des Klägers bei der Firma G. H. bestätigt, gibt dies keinen Aufschluss über die Frage ihrer Sozialversicherungspflicht, eine tatsächliche Beitragszahlung oder einen Beitragsabzug vom Arbeitsentgelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Regelaltersrente.
Mit einem am 19. Februar 2001 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der 1935 geborene Kläger die Gewährung einer Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelaltersrente). Er gab an, er habe in H. 1966 eineinhalb Monate bei einer Firma Prof. L. und 1969 bei der Firma G. H. gearbeitet. Seine Sozialversicherungsnummer könne er zur Zeit nicht angeben, da er seine Papiere nach seiner Rückkehr nach Jugoslawien beim dortigen Sozialamt abgegeben habe. Später gab der Kläger an, er habe seine Papiere in Deutschland zurückgelassen. Zuständige Krankenkasse in Deutschland sei die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) H. gewesen.
Die Beklagte vergab für den Kläger die Versicherungsnummer 15 051235 R 060 und holte verschiedene Auskünfte ein. Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Hamburg teilte mit, dort liege keine Versicherungskarte des Klägers vor, die AOK H. , es seien keine Versichertenunterlagen für die Zeit bis 31. Dezember 1980 mehr vorhanden. Die jugoslawische Verbindungsstelle übermittelte die vom Kläger zwischen 1957 und 1995 im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten (u.a. JU-D 205 vom 9. April 2001). Eine an die Firma G. H. unter der vom Kläger angegebenen Anschrift "P.straße" gerichtete Arbeitgeberanfrage kam als unzustellbar zurück. Die Beklagte hat keine weiteren Ermittlungen bezüglich der vom Kläger angegebenen Arbeitgeber durchgeführt und den Rentenantrag vom 19. Februar 2001 wegen fehlender Wartezeiterfüllung abgelehnt (Bescheid vom 10. Januar 2002). Es seien keine deutschen Versicherungszeiten nachgewiesen und deshalb auch keine jugoslawischen Versicherungszeiten auf die Wartezeit anzurechnen.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er habe zwar keine 60 Kalendermonate (Wartezeit) in Deutschland zurückgelegt, aber vor und nach 1968 zweimal in Deutschland gearbeitet und beanspruche dafür Rente. Die Beklagte wies den Widerspruch wegen fehlender deutscher Versicherungszeiten zurück (Widerspruchsbescheid vom 18. April 2002).
Die dagegen am 17. Juni 2002 (Eingang bei Gericht) zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobene Klage hat der Kläger damit begründet, zwischen 1967 und August 1968 sowie das ganze Jahr 1969 in H. gearbeitet zu haben. Er hat nähere Angaben zur Firma G. H. (Fabrik für Fenster und Türen, Einzugsstelle AOK H. , Betriebsnummer 8087793) gemacht und angegeben, seine ganzen Papiere seien bei dieser Firma geblieben.
Das SG hat die Klage ohne Ermittlungen abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2002). Zur Begründung hat es auf den Bescheid vom 10. Januar 2002 Bezug genommen.
Gegen den am 4. November 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Dezember (Eingang beim SG) Berufung eingelegt und erneut auf eine Tätigkeit in Deutschland verwiesen. Er hat die Kopie einer Legitimationskarte Nr.036030 betreffend eine Tätigkeit als Banktischler bei der Firma G. H. , gültig für die Zeit vom 29. Juli 1969 bis 28. Juli 1970, vorgelegt und angegeben, er habe 1967 für das Jahr 1966 vom Finanzamt H. Lohnsteuer bekommen. Sein Nachbar und Trauzeuge habe mit ihm zusammen bei der Firma G. H. gearbeitet.
Das Bayer. Landessozialgericht (LSG) hat den Inhaber der 1990 in Konkurs gegangenen Firma G. H. und den Verbleib der Firmenunterlagen ermittelt. Der Inhaber hat erklärt, zu einem Beschäftigungsverhältnis des Klägers könne er keine Angaben machen. In den betreffenden Jahren seien durchschnittlich ca. 40 ausländische Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt gewesen. An Einzelheiten der Beschäftigungsverhältnisse könne er sich nicht mehr erinnern. Aus den betreffenden Jahren sind nach dem Konkurs keine Firmenunterlagen eingelagert worden. Anfragen an das Registergericht H. und die Stadtverwaltung H. betreffend eine Firma Prof. L. oder L. waren - auch betreffend ähnlicher Schreibweisen - erfolglos. Das Finanzamt H. hat mitgeteilt, wegen der auf zehn Jahre begrenzten Aufbewahrungspflicht lägen keine Lohnsteuerakten aus den 60-er Jahren mehr vor. Beim Arbeitsamt H. konnten ebenfalls keine den Kläger betreffenden Vorgänge ermittelt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 17. Oktober 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs.2 Satz 1, 143, 144, 151 SGG), aber unbegründet.
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Mit der Einverständniserklärung haben die Beteiligten wirksam auf eine öffentliche Verhandlung und Verkündung des Urteils verzichtet (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Juni 1981 - Fall Le Compte - NJW 1982, S. 2714, 2716).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2002, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 19. Februar 2001 auf Gewährung einer Regelaltersrente abgelehnt hat. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2002 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Regelaltersrente.
Gemäß § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (= 60 Monaten, § 50 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI) werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§ 51 Abs.1 SGB VI). Zwar hat der Kläger am 4. Dezember 2000 das 65. Lebensjahr vollendet, doch sind keine auf die Wartezeit anrechenbaren deutschen Beitragszeiten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.
Bei der für eine Beschäftigung des Klägers in H. damals zuständigen LVA Hamburg wird kein Versicherungskonto über den Kläger geführt. Eine Versicherungskarte liegt dort nicht vor. Der AOK H. , bei der der Kläger nach eigenen Angaben krankenversichert war und die nach Angaben des Klägers zuständige Einzugsstelle für die Firma G. H. war, liegen keine Unterlagen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1981 mehr vor. Der Inhaber der Firma G. H. hat - aufgrund des inzwischen verstrichenen Zeitraums von über 30 Jahren glaubhaft - mitgeteilt, dass er zu einem Beschäftigungsverhältnis des Klägers keine Angaben mehr machen kann. Firmenunterlagen und Lohnsteuerakten aus dieser Zeit liegen nicht mehr vor. Auch das Arbeitsamt H. konnte aufgrund der vom Kläger übersandten Kopie seiner Legitimationskarte keine Angaben zu einer möglichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers machen. Eine Firma Prof. L. oder Prof. L. war - auch unter Prüfung ähnlicher Schreibweisen - in H. nicht zu ermitteln.
Damit ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht (§ 203 SGB VI), dass der Kläger in den von ihm angegebenen Zeiträumen - nach den von der jugoslawischen Verbindungsstelle mitgeteilten dortigen Versicherungszeiten käme nur die Zeit vom 2. September 1966 bis 2. August 1967 sowie für das Jahr 1969 die Zeit ab 2. August 1969 in Betracht - in H. eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, für die Beiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet oder jedenfalls vom Arbeitsentgelt des Klägers abgezogen worden sind. Der Einvernahme des vom Kläger als damaligen Arbeitskollegen benannten Nachbarn bedarf es bei dieser Sachlage nicht. Selbst wenn der Zeuge eine Tätigkeit des Klägers bei der Firma G. H. bestätigt, gibt dies keinen Aufschluss über die Frage ihrer Sozialversicherungspflicht, eine tatsächliche Beitragszahlung oder einen Beitragsabzug vom Arbeitsentgelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
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