L 9 AL 177/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 AL 339/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 177/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 4. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und die Erstattung von Leistungen.

Der 1961 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Er arbeitete seit März 1987 als Hoteldiener im S. Hotel in A. , wo ihm zum 30.04.1995 gekündigt wurde. Er hatte dort zuletzt ein regelmäßiges monatliches Entgelt von 2.106,50 zuzüglich Kost. Auf seine Arbeitslosmeldung und den Alg-Antrag vom 25.04.1995 hin bewilligte ihm das Arbeitsamt Arbeitslosengeld ab 01.05.1995. Die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes war ab 29.04.1996 erschöpft.

In seinem Antrag auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe vom 19.05.1996 verneinte der Kläger die Inhaberschaft jeglichen Vermögens für sich und seine Ehefrau, u.a. von Bargeld, Bankguthaben und Wertpapieren, z.B. Sparbriefen.

Das Arbeitsamt bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 29.05. 1996 ungekürzte Arbeitslosenhilfe ab 29.04.1996 auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 490,- DM in Höhe von 228,80 DM wöchentlich für den Bewilligungsabschnitt bis zum 30.04.1997.

Im Antrag vom 16.04.1997 auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe verneinte der Kläger wiederum für sich und seine Ehefrau die Inhaberschaft jeglichen Vermögens. Das Arbeitsamt gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 07.05.1997 für den neuen Bewilligungsabschnitt ab 01.05.1997 wiederum ungekürzte Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von weiterhin 490,- DM in Höhe von wöchentlich nunmehr 220,80 DM.

Vom 01.11.1997 bis 15.02.1998 war der Kläger als Küchenhilfe beschäftigt und der Bezug von Arbeitslosenhilfe unterbrochen.

Am 13.02.1998 beantragte der Kläger die Wiederbewilligung der Arbeitslosenhilfe und verneinte wiederum ausdrücklich die Inhaberschaft jeglichen Vermögens für sich und seine Ehefrau. Das Arbeitsamt bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 05.03.1998 Arbeitslosenhilfe in ungekürzter Höhe von wöchentlich 220,43 DM ab 16.02.1998 für den Rest des Bewilligungsabschnitts.

Auch die Erteilung von Freistellungsaufträgen war vom Kläger in seinen Anträgen jeweils ausdrücklich verneint worden.

Mit Schreiben vom 24.03.1998 wandte sich das Arbeitsamt an den Kläger. Seinen Leistungsunterlagen sei zu entnehmen, dass er einen Freistellungsauftrag erteilt habe. Im Zuge weiterer Nachfragen faxte der Kläger dem Arbeitsamt eine Bestätigung der Kreissparkasse A. über sämtliche zum Zeitpunkt des Antrags auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe am 29.04.1996 dort für ihn geführten Konten mit deren seinerzeitigem Kontostand zu.

Sparkonto Nr.101330645 Kontostand am 29.04.1996: 3.091,79 DM. Sparkonto Nr.191327733 Kontostand am 29.04.1996: 90.926,25 DM. Sparkassenbrief Nr.195756671 Kontostand am 29.04.1996: 50.000,- DM.

Das Arbeitsamt hob mit Bescheid vom 18.05.1998 die Bewilligungsbescheide vom 29.05.1996, 07. 05.1997 und 05.03.1998 auf und ordnete die Erstattung von insgesamt 25.191,96 DM an. Der Kläger habe von Beginn an - seit 29.04.1996 - keinen Anspruch auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe gehabt. Zähle man die zum Antragszeitpunkt für ihn bei der Kreissparkasse A. geführten Guthaben zusammen, so ergebe sich ein Betrag von 144.018,04 DM, nach Abzug der Freibeträge für den Kläger und seine Ehe- frau in Höhe von 16.000,- DM ein Anrechnungsbetrag von 128.018,04 DM. Lege man diesen Betrag auf das Bemessungsentgelt von 490,- DM um, so sei der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung für 261 Wochen nicht bedürftig gewesen und habe somit überhaupt keinen Anspruch auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe erworben. Die Bewilligungsbescheide seien demnach zu Unrecht ergangen. Bis zum 30.04.1998 sei dem Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von insgesamt 19.879,06 DM geleistet worden. Für ihn seien darauf entfallende Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 4.741,12 DM sowie Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 571,78 DM abgeführt worden, was zusammengenommen eine Überzahlung von 25.191,96 DM ergebe, die er zu erstatten habe.

Der Kläger erhob Widerspruch. Weder er noch seine Ehefrau hätten Vermögen. Vielmehr gehöre das Geld dem Dr.M. S. in Syrien. Er verwalte das Geld lediglich für diesen.

Dem legte der Kläger eine aus dem Arabischen ins Deutsche übersetzte, in Syrien ausgestellte und notariell beglaubigte "Generalvollmacht" des Dr.S. vom 20.01.1991 bei, worin Dr.S. den Kläger zu Geld- und Grundstücksgeschäften aller Art und allen damit zusammenhängenden Transaktionen und behördlichen Gängen ermächtigt.

Das Arbeitsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.1998 als unbegründet zurück. Die vorgelegte Generalvollmacht des Dr.S. belege nicht, dass die auf den Konten des Widerspruchsführers befindlichen Geldbeträge nicht dem Widerspruchsführer, sondern Dr.S. gehörten. Vertrauensschutz in die Bestandskraft der Bewilligungsbescheide könne der Kläger nicht beanspruchen, da die Überzahlung darauf beruhe, dass er zumindest grob fahrlässig falsche Angaben bezüglich seines Vermögens gemacht habe.

Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Augsburg. Er trug vor bzw. ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen: Die Guthaben auf seinen Konten bei der Kreissparkasse A. seien aus Geldmitteln eines Cousins 2. Grades, des Dr.S. , eines Gynäkologen in Syrien, eingerichtet worden. Dieser habe ihm das Geld wegen der größeren Stabilibtät der deutschen Währung in einer Art Treuhandverhältnis zum Zweck der Anlage auf einem deutschen Konto anvertraut. Er habe sämtliche Transaktionen auf dem Konto nur auf Anweisung des Verwandten vorgenommen und weder das Geld noch Zinserträge hieraus für sich oder seine Familie verwenden dürfen oder verwendet. Das Geld sei ihm seitens des Dr.S. landestypisch ohne jegliche Formalien oder schriftliche Abmachungen, allein auf das zwischen ihm und Dr.S. bestehende persönliche Vertrauensverhältnis gestützt, anläßlich dreier Aufenthalte in Syrien mitgegeben worden. Dr.S. habe ihm, dem Kläger, bei der Verwaltung des Geldes völlig freie Hand gelassen. Ursprünglich sei geplant gewesen , dass sie in Deutschland zusammen ein Geschäft aufbauten, was sich dann nicht realisiert habe. Bestätigt werden könne dies nur durch eine ggf. konsularische Vernehmung des Treugebers in Syrien.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 04.05.1999 als unbegründet abgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger über die unter seinem Namen als Verfügungsberechtigtem auf den Konten der Kreissparkasse A. geführten Geldbeträge habe verfügen können. Daran änderten auch die behaupteten treuhänderischen Bindungen an Dr.S. nichts. Dieser könne keine zuverlässigen Kenntnisse über das Vermögen des Klägers und bezüglich der Herkunft der Geldbeträge haben, die dem Kläger auf seinen Guthaben bei der Kreissparkasse A. gutgeschrieben seien.

Im Berufungsverfahren ließ der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten schriftsätzlich vortragen bzw. gab selbst in einem Erörterungstermin vom 01.08.2003 an: Er habe insgesamt von Dr.S. zwischen 130.000 bis 140.000,- DM erhalten. Dr.S. habe damit keine Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt. Er habe das Geld in mehreren Teilen persönlich in bar von Dr.S. anläßlich von Aufenthalten in Syrien erhalten, wann jeweils genau, wisse er nicht mehr. Dr.S. habe das Geld bereits vorher auf der Straßenbörse von der syrischen Währung in DM umgetauscht gehabt. Er meine, dass Dr.S. im Zuge des jetzigen Verfahrens beim deutschen Konsulat in Damaskus eine Bestätigung abgegeben habe, dass er, der Kläger, Geld von ihm erhaltene habe. Genaueres hierüber wisse er im Moment nicht.

Die Gelder sollten in Deutschland angelegt werden. Es sei der Kauf eines Wohnhauses beabsichtigt gewesen, da Dr.S. aus Gründen der persönlichen Sicherheit in Deutschland insbesondere über Wohneigentum habe verfügen wollen. Dr.S., der wie er selbst syrisch-orthodoxer Christ, d.i. Aramäer, sei, müsse befürchten, dass bei einem Machtwechsel in Syrien die sunnitisch-moslemische Mehrheitsbevölkerung Racheakte gegenüber den Christen oder der derzeit privilegierten moslemischen Minderheit der Aleviten verüben werde. Für den Fall einer möglicherweise notwendig werdenden Flucht habe er daher Teile seines Vermögens im Ausland angelegt.

Er habe das ihm von Dr.S übergebene Geld möglicherweise auch das eine oder andere Mal für ein bis zwei Monate zu Hause lie- gen lassen, habe es dann aber auf den Konten angelegt, die die Kreissparkasse A. mitgeteilt habe. Dabei seien die Zinsen aus dem Sparkassenbrief jeweils dem Sparkonto Nr.101330645 gutgeschrieben worden. Für sich abgehoben habe er von dem Geld des Dr.S. trotz seiner Bevollmächtigung nichts.

Das Geld sei mittlerweile zum Teil an Dr.S. nach Syrien zurücktransferiert worden, zum anderen Teil - mit Zinsen - auf ein für Dr.S. eröffnetes Sparkonto übertragen worden.

Ein Betrag von insgesamt 90.000,- DM sei am 30.08.1996 durch den F. D. in bar an den Dr.S. nach Syrien zurücktransferiert worden. Diese 90.000,- DM, die er dem F. D. , der am 25.08.1996 nach Syrien geflogen sei, mitgegeben habe, habe er auf folgende Weise zusammengebracht: 39.900,- DM habe er von dem Sparkonto Nr.191327733 abgehoben. 19. 900,- DM und 10.000,- DM, zusammen 29.900,- DM, habe er am 19. 07.1996 und am 26.07.1996 abgehoben. Aufgrund einer Nachforderung des Dr.S. am Wochenende kurz vor dem Abflug des F. D. habe er sich weitere 10.000,- DM vorläufig von seinem Sohn geliehen, die er dann am 17.09. 1996 von dem Konto abgehoben und seinem Sohn zurückgegeben habe.

50.000,- DM habe er durch Auflösung des Sparkassenbriefes Nr.195756671 aufgebracht, so dass insgesamt 90.000,- DM zusammengekommen seien.

Hierzu hat der Kläger Belege vorgelegt: Eine vom 30.08.1996 datierte "Empfangsbestätigung" des Dr.S. , worin dieser bestätigt, dass ihm der F. D. einen Betrag in Höhe von 90.000,-DM übergeben habe, der von dem G. A. aus A. in Deutschland geschickt worden sei. Des Weiteren eine "Bestätigung" des F. D. aus A. vom 15.09.1998, dass er Dr.S. in Anwesenheit des A. S. 90.000,- DM übergeben habe. Des Weiteren einen Bildschirmausdruck des Sparkontos Nr.191327733, das Abhebungen am 19.07.1996, 26.07.1996 und 17.09.1996 von 19.900,- DM, 10.000, - DM und nochmaligen 10.000,-DM ausweist.

Desweiteren hat der Kläger vorgelegt: Abdrucke über die Eröffnung eines Sparkontos auf den Dr.S. bei der Kreissparkasse A. unter der Nr.101781466 am 26.07.1999 und Bildschirmauszüge über die Überweisung eines seit 1996 durch das Gutschreiben von Zinsen auf 65.689,89 DM angewachsenen Betrages vom Sparkonto Nr.191327733 des Klägers auf das neu eröffnete Konto des Dr.S. sowie die Auflösung des Sparkontos Kontos Nr.191327733 des Klägers.

Schließlich eine Bestätigung der Kreissparkasse A. vom 09.09.1999 für den Kläger, dass unter seinem Namen keine Konten mehr bei der Kreissparkasse geführt würden.

Zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens hielt der Kläger an der Zeugeneinvernahme des Dr.S. fest, der allerdings zur Zeit nicht nach Deutschland kommen könne. Eine Einvernahme des Dr.S. in Syrien müsse ggf. über das deutsche Konsulat in Damaskus ohne Kenntnisnahme der syrischen Behörden erfolgen, da der illegale Devisentransfer Dr.S. möglicherweise in Schwierigkeiten bringen könne.

Der Kläger beantragt die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 04.05.1999 sowie des Bescheides der Beklagten vom 18.05.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.1998.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Das Vorbringen des Kläger sei nicht schlüssig. Es sei nicht einsichtig, dass nach dem Vortrag des Klägers der Dr.S. dem Kläger einen Teil seines Vermögens anvertraut habe, um es aus politischen Gründen in Deutschland anlegen zu lassen, wovon er sich dann aber 90.000,- DM wieder nach Syrien habe zurück- transferieren lassen. Die vom Kläger vorgelegten Belege erbrächten keine hinreichenden Nachweise für seine Darlegungen.

Der Senat hat die Akten des SG und der Beklagten sowie die Akten des Amtsgerichts A. , Abteilung für Straf- und Bußgeldsachen, beigezogen, wo derzeit ein Strafverfahren wegen Betrugs gegen den Kläger läuft, dass bis zum Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt wurde. Der Kläger hat dem Senat auf Nachfrage eine weitere Kopie der bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Zeitwertbestätigung vom 22.04.1998 über den Sparkassenbrief Nr.195756671 mit eingetragenem Kontostand vom 29.04.1996 in Höhe von 50.000,- DM vorgelegt nunmehr mit einem mitkopierten handschriftlichen Vermerk: "gelöscht per 16.06.1997"versehen. Auf weitere Nachfrage bei der Kreissparkasse A. hat diese mit Schreiben vom 29.08.2003 dem Senat Auskunft bzw. eine Übersicht über sämtliche Vorgänge auf den vom Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren mitgeteilten Konten gegeben. Auf die Auskunft der Kreissparkasse sowie den Inhalt der beigezogenen Akten und der Senatsakten wird zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere statthafte und form- und fristge- recht eingelegte Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte hat die Bewilligung von Anschluss-Arbeitslosenhilfe ab 01.05.1996 zu Recht aufgehoben. Der Kläger hat die zu Unrecht gewährten Leistungen zurückzuerstatten.

Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe richtet sich für die Zeit bis zum 31.10.1997 nach den §§ 134 Abs.1 Nr.3, 137 Abs.2 AFG, für die Zeit ab dem 16.02.1998 nach den §§ 190 Abs.1 Nr.5, 193 Abs.2 SGB III, jeweils in Verbindung mit den §§ 6 Abs.1, 9 der Arbeitslosenhilfeverordnung vom 07.08.1974 (s. Niesel Rdz.3 zu § 426 SGB III).

Danach hat der Arbeitslose Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur, wenn er bedürftig ist. Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,- DM übersteigt. Bedürftigkeit besteht nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet.

Danach hatte der Kläger schon nach seinen eigenen Angaben bzw. den von ihm eingereichten Belegen und den ergänzenden Auskünften der Kreissparsparkasse A. von Anfang an keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, da er zum Zeitpunkt auf Antrags auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe am 29.04.1996 jedenfalls für 75 Wochen nicht bedürftig war. Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass er, wie von ihm vorgetragen, zwischen 130.000,-DM und 140.000,- DM von Dr.S. erhalten hat und diese am 30.08.1996 in einem Teilbetrag von 90.000,-DM in bar durch den Boten F. D. nach Syrien zurücktransferiert und den Rest - einschließlich der mittlerweile angelaufenen Zinsen - am 03.09.1999 von seinem Sparkonto bei der Kreissparkasse A. Nr.191327733 auf ein für Dr.S. eröffnetes Konto übertragen hat.

In dem Rücktransfer in bar von 90. 000,- DM am 30.08.1996 wie auch in der Übertragung der angelaufenen 65.689,98 DM vom Sparkonto des Klägers Nr.191327733 auf das neu eröffnete Sparkonto des Dr.S. am 03.09.1999 sind nämlich die für den Kläger auf dem Sparkassenbrief Nr.1957566571 bei der Kreissparkasse A. angelegten 50.000,- DM nicht enthalten. Nach der Auskunft der Kreissparkasse vom 29. 08.2003 ist dieser Sparkassenbrief über 50.000, - DM am 02.08.1993 vom Kläger erworben und am 16.06.1997 aufgelöst worden. Damit können die 50.000,- DM dieses Sparkassenbriefes nicht in dem Barbetrag von 90.000,- DM enthalten sein, den der Kläger nach seinem Vortrag wie durch F. D. und Dr.S. schriftlich bestätigt, Dr.S. am 30.08.1996 durch F. D. in bar hat übermitteln lassen. Wie aus den von der Kreissparkasse A. übermittelten Kontoauszügen hervorgeht, ist der Betrag von 50.000,- DM nach der Auflösung des Sparkassenbriefes Nr.195756671 vom 16.06.1997 auch nicht etwa in das Sparkonto Nr.193327733 eingeflossen, das am 03.09.1999 zu Gunsten des Dr.S. aufgelöst wurde. Vielmehr ist dieser Geldbetrag auf das weitere Sparkonto des Klägers bei der Kreissparkasse A. Nr.101330645 übertragen worden. Dieses Konto, das am 16.01.1996 eröffnet wurde und zum Zeitpunkt des Antrags auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe einen Kontostand von 3.091,79 DM aufwies, verzeichnet regelmäßige Abbuchungen und Gutschriften auf unterschiedlichem Wege und in unterschiedlicher Höhe und wurde am 10.09.1999 mit einem Endstand von 16.624,76 DM auf ein Konto des A. A. , wohl einem Verwandten des Klägers, gleichfalls bei der Kreissparkasse A. übertragen.

Danach steht eindeutig fest, dass jedenfalls die Geldbeträge auf dem Sparkonto des Klägers Nr.101330645 sowie dem Sparkassenbrief Nr.195756671 nicht an dem vom Kläger behaupteten Transaktionen zwischen dem Dr.S. und ihm teilhatten. Das Sparkonto hatte zum Antragszeitpunkt einen Stand von 3.091,79 DM, der Sparkassenbrief Nr. 195756671 repräsentierte einen Wert von 50.000,- DM. Somit muss man für den Antragszeitpunkt am 29.04.1996 allein nach den Ermittlungen in diesem Verfahren von einem nicht irgendwie gebundenen Mindestvermögen des Klägers von 53.091,79 DM ausgehen. Zieht man hiervon den Freibetrag des Klägers und seiner Ehefrau von zusammen 16.ooo,- DM ab, so ergibt sich ein Anrechnungsbetrag von 37.091,79 DM. Teilt man diese Summe durch das Bemessungsentgelt von 490,- DM, so ergibt sich daraus das Fehlen der Bedürftigkeit des Klägers für 75 Wochen.

Der Kläger hat damit zum Antragszeitpunkt am 29.04.1996 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erworben. Mit Ablauf des 29.04. 1997 konnte er nach §§ 134 Abs.1 Nr.4 AFG, 190 Abs.1 Nr.4, 191 Abs.1 Nr.1, 192 SGB III auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe mehr erwerben.

Der Senat ist dabei nur von den im sozialgerichtlichen Verfahren ermittelten Mindestvermögen ausgegangen, das für den Kläger zum Antragszeitpunkt verfügbar bzw. nicht gebunden war. In den Akten des Amtsgerichts A. taucht noch ein anderes Konto auf, das für den Kläger bei der Kreissparkasse A. während des hier streitigen Zeitraums geführt wurde und für das er allein zeichnungsberechtigt war. Es handelt sich um ein am 20.05.1992 eröffnetes Sparkonto Nr.1151232. Die Staatsanwaltschaft A. hatte wegen der für die Zeit davor bereits eingetretenen Verjährung nur nach dem Kontostand ab 01.04.1997 gefragt. Nach Auskunft der Kreissparkasse A. hatte dieses weitere Sparkonto des Klägers am 16.04.1997 einen Stand von 56.394,07 DM. Am 03.04. 1998 habe bei einem Kontostand von 60.047,93 DM ein "Gläubigerwechsel"stattgefunden, der nicht weiter ausgeführt wird. Derzeit werde für den G. A. ein Depot geführt.

Das Arbeitsamt war berechtigt, die zu Unrecht ergangenen Bewilligungsbescheide vom 29.05.1996, 07.05.1997 und 05.03.1998 aufzuheben. Maßgebliche Rechtsgrundlage hierfür ist § 45 SGB X, da die Bewilligungsbescheide bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren. Vertrauensschutz in die Bestandskraft der Bewilligungsbescheide nach § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X kann der Kläger nicht beanspruchen, da er anlässlich seines Antrags auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe und der folgenden Fortzahlungsanträge zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat und die Bewilligungsbescheide darauf beruhen (§ 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X).

Das Arbeitsamt hatte bei der Rücknahme der Bewilligungsbescheide kein Ermessen auszuüben (§ 330 Abs.2 SGB III).

Die Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen ergibt sich aus § 50 Abs.1 SGB X. Dass der Kläger außer der erhaltenen Arbeitslosenhilfe auch die für ihn abgeführten Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu erstatten hat, ergibt sich aus § 335 Abs.1 und Abs.5 SGB III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Anlass zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG besteht nicht, da die Rechtssache keine grund- sätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Ent- scheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
Rechtskraft
Aus
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