L 5 KR 143/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RA 27/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 143/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialver- sicherungsbeiträgen aus einer Beschäftigung des Beigeladenen zu 1).

Der 1955 geborene Kläger betrieb gemäß Gewerbeanmeldung vom 26.04.1996 unter der Adresse A., K. , ein Handwerk mit dem Gegenstand "Holz- und Bautenschutz". Er meldete am 20.03.1997 eine Änderung der Adresse an, zum 18.01.1999 meldete er das Handwerk ab, am 27.01.1999 wiederum an und schließlich am 21.02.2000 endgültig ab.

Aufgrund einer Außenprüfung des Finanzamts K. wurden Zahlungen des Klägers an den Beigeladenen zu 1) festgestellt gemäß Rechnung vom 31.12.1996 über DM 25.000,00 und DM 18.400,00 sowie gemäß Quittung vom 26.05.1997 über DM 28.000,00. Mit rechtskräftigem Haftungs-/Nachforderungsbescheid vom 23.06.1998 forderte das Finanzamt vom Kläger die aus diesen Beträgen resultierende Lohnsteuer nach.

Nach Betriebsprüfung vom 19.05. und 14.07.2000 (Schlussbesprechung) stellte die Beklagte fest, dass der Kläger die Zahlungen über DM 25.000,00 und DM 18.400,00 vom 31.12.1996 und DM 28.000,00 vom 26.05.1997 nicht verbeitragt hatte. Mit Bescheid vom 14.07. 2000 forderte die Beklagte vom Kläger die entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge von gesamt DM 18.235,00 zuzüglich Säumniszuschlägen von DM 4.368,00 nach.

Im Widerspruchsverfahren behauptete der Kläger, das Handwerk sei nur pro forma auf ihn angemeldet gewesen, der Beigeladene zu 1) habe die Firma in eigener Regie geführt und sich selbst Provisionen etc. ausbezahlt. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil der Kläger als Arbeitgeber bei dem Finanzamt K. geführt worden sei und dort eine Steuernummer erhalten habe, ebenso wie eine Betriebsnummer beim Arbeitsamt. Die Lohnsteuernachforderung sei unwidersprochen geblieben. Den Angaben gegenüber den Behörden gebühre der Vorrang, dem Widerspruchsvorbringen sei nicht zu folgen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) hat der Kläger sich auf das Widerspruchsvorbringen bezogen und zusätzlich behauptet, er habe lediglich die Firma "Auto W." unter der Adresse der Firma Holz- und Bautenschutz betrieben. Auf diese habe die Steuernummer des Finanzamts K. gelautet, der Beigeladene zu 1) sei nicht als Arbeitnehmer gemeldet gewesen.

Im Erörterungstermin vom 08.04.2002 hat der Kläger zunächst abgestritten, in Beziehung zur Firma Holz- und Bautenschutz gestanden zu haben, die Erklärungen und Formalitäten hätte sein Steuerberater abgegeben. Auf Vorhalt der Meldungen zum Gewerberegister hat sich der Kläger auf fehlende Erinnerung berufen. Der Beigeladene zu 1) hat demgegenüber schriftlich erklärt, der Kläger sei als Betriebsinhaber stets über Geldbewegungen und Zahlungen informiert gewesen, weil er diese selbst veranlasst habe. Der Kläger wisse zu den Gewerbean- und -ummeldungen genau Bescheid. In Erwiderung hierzu hat der Kläger diese Angaben als im Wesentlichen falsch bezeichnet und sämtliche Beteiligungen abgestritten.

Nach Vorlage von Lohnkonten des Handwerksgewerbes des Klägers über mehrere als Bauhilfsarbeiter beschäftigte Arbeitnehmer sowie des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides für die Veranlagungszeiträume 1996 und 1997 hat der Steuerberater des Klägers G. M. die Einkommensteuererklärung 1997 vorgelegt und darauf hingewiesen, dass unterschiedliche Beträge in verschiedenen Dokumenten durch eine Überarbeitung der Gewinnermittlung zu erklären seien.

Unter dem 10.01.2003 hat der Kläger vorgetragen, seine Erklärungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren lägen nicht im Widerspruch zu dem bisherigen Vorbringen im sozialgerichtlichen Verfahren, weil der Beigeladene zu 1) als Arbeitnehmer niemals Lohnzahlungen in der streitigen Höhe hätte erhalten können. Zudem habe der Beigeladene zu 1) durch Unterschriftsfälschung ein Darlehen über DM 20.000,00 erschlichen.

Mit Urteil vom 29.01.2003 hat das Sozialgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beigeladene zu 1) sei Arbeitnehmer der Firma Holz- und Bautenschutz gewesen, deren Inhaber der Kläger gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) sei in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen. Der Kläger habe als Arbeitgeber gegenüber dem zuständigen Arbeitsamt in der Bescheinigung zur Beschäftigung vom 01.05.1996 bis 31.10.1996 sowie in der Bescheinigung zur Beschäftigung vom 01.04.1997 bis 10.10.1997 den Beigeladenen zu 1) als technischen Angestellten bzw. kaufmännischen Leiter angegeben. Die Behauptungen des Klägers, er habe die Handwerksfirma nicht selbst betrieben, seien durch die Gewerbean-, -ab- und -ummeldungen widerlegt. Der Beigeladene zu 1) sei als abhängig Beschäftigter der Einzugsstelle gemeldet worden. Der Kläger habe erheblichen Gewinn aus der Handwerksfirma Holz- und Bautenschutz erwirtschaftet, denn aus den Steuerbescheiden seien Einkünfte aus Gewerbetrieb von insgesamt 53.339,00 DM zu entnehmen, hiervon seien laut Steuererklärung ca. DM 27.000,00 auf den Kfz-Handel entfallen. Zusätzlich sei für den 21.12.1998 eine Privatentnahme verbucht, so dass der Kläger nachweislich Inhaber der Firma Holz- und Bautenschutz gewesen sei. Weil auch die Höhe der Gesamtsozialvesicherungsbeiträge sowie der Säumniszuschläge zutreffend errechnet sei, müsse die Klage abgewiesen werden.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.01.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.01.2003 zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 23.11. 2004 waren die Betriebsprüfungsakten der Beklagten sowie die Leistungsakten des Arbeitsamtes K ... Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 14.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.01.2001, mit welchem die Beklagte vom Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus einer Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) sowie Säumniszuschläge nachgefordert hat. Das Sozialgericht hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 29.01.2003 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat den Beigeladenen zu 1) in den Jahren 1996 und 1997 beitragspflichtig beschäftigt und 1996 Entgeltzahlungen von insgesamt DM 43.400,00 sowie 1997 eine Entgeltzahlung von DM 28.000,00 nicht verbeitragt. Der Kläger ist deshalb verpflichtet, den entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag in der Summe von DM 18.235,00 zuzüglich Säumniszuschläge von DM 4.368,00 abzuführen. Die Berufung bleibt damit ohne Erfolg (Rechtsgrundlage für die Betriebsprüfung: § 28p Abs.1 Satz 5 SGB IV; Rechtsgrundlagen für die Beitragspflicht: § 5 Abs.1 Nr.5 SGB V, § 20 Abs.1 Satz 1, Satz 2 Nr.1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI, § 25 Abs.1 SGB III sowie § 168 Abs.1 Satz 1 AFG ). Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft K. vom 22.03.1999 (Az.: 222 Js 21833/98) der Kläger als dort vernommener Zeuge angegeben hat, der Beigeladene zu 1) arbeite bei ihm seit 1996 als Handwerker auf Baustellen. Dieser habe dem Kläger auch diverse Baustellen vermittelt, wofür er anteilige Provisionen erhalten habe, nämlich am 31.12.1996 DM 25.000,00 für eine Auftragsbeschaffung sowie DM 18.400,00 für eine Fremdleistung. Nach den dortigen Angaben des Klägers sei die Auftragsbeschaffung in Zeiten gefallen, in denen der Beigeladene zu 1) nicht arbeitslos gemeldet war. Ferner habe der Beigeladene zu 1) am 26.05. 1997 eine Provisionszahlung von DM 28.000,00 erhalten. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger im damaligen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zutreffende Angaben gemacht hat, ebenso wie in den eigenhändig von ihm unterzeichneten Arbeit- geberbescheinigungen gemäß § 133 AFG, welche die unmissverständlichen Hinweise auf die Pflicht zur ordnungsgemäßen Erstellung dieser Bescheinigung enthalten hatten. Unter dieser Prämisse liegt es nahe, dass das Abstreiten des Klägers, den Beigeladenen zu 1) jemals beschäftigt zu haben oder verantwortlicher Inhaber der Firma Holz- und Bautenschutz gewesen zu sein, als zumindest versuchter Prozessbetrug zu werten sein dürfte. Dem nachzugehen ist jedoch nicht Aufgabe des erkennenden Senats.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich (§ 160).

- +++++DCDA92697D586CF3E170CCF9+++++

+GER++ LSG Bayern

+DAT++ 23.11.2004

+AZ+++ L 5 KR 143/03

+NOR++

+SCH++

+KT+++

+SPR++ 5. Senat

+TYP++ Urteil

+FUN++

+VOR++ SG Augsburg; 29.01.2003; S 12 RA 27/01

+ZIT++

+SAC++ KR

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