L 19 RJ 37/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 576/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 37/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.12.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1952 geborene Klägerin beantragte am 01.03.2000 die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Zu ihrem Lebens- und Berufsweg hat sie u.a. angegeben, dass sie in Griechenland eine Lehre als Frisörin absolviert habe. Nach ihrem Zuzug aus Griechenland im März 1971 war sie in Deutschland bis 1997 als Fabrikarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einer kurzen Zeit der Selbstständigkeit (als Café-Betreiberin) im Jahre 1998 hat sie im Jahre 1999 wiederum als Fabrikarbeiterin und Plastikschleiferin gearbeitet. Seit Oktober 1999 besteht nach ihren Angaben Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit. Die Beklagte ließ die Klägerin durch den Sozialmediziner Dr.M. untersuchen, der in seinem Gutachten vom 27.03.2000 die Diagnosen nannte: Gemischtförmiges Asthma bronchiale, Lungenemphysem. Die Klägerin wurde für fähig erachtet, leichte Arbeiten in Vollschicht auszuüben, wobei lediglich Kontakte mit Bronchialreizstoffen vermieden werden sollten. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 26.04.2000 ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und ließ vorbringen, sie leide neben dem bekannten Asthma bronchiale auch an einer reaktiven Depression. Sie verwies dazu auf ein Attest des Allgemeinarztes Dr.H. vom 06.10.2000; danach habe sich während des Aufenthalts in Griechenland ihr Gesundheitszustand wesentlich gebessert. Die Beklagte veranlasste eine weitere Begutachtung der Klägerin durch den Nervenarzt Dr.M. und eine internistische Begutachtung durch Dr.E ... Von nervenärztlicher Seite wurde eine depressive Anpassungsstörung festgestellt, die die Klägerin aber nicht hindern sollte, leichte Tätigkeiten unter betriebsüblichen Bedingungen zu verrichten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30.05.2001 zurück. Bei vollschichtigem Leistungsvermögen sei die Klägerin nach ihrem beruflichen Werdegang auf das gesamte Tätigkeitsfeld des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 02.07.2001 Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben und die Auffassung vertreten, sie sei nicht mehr in der Lage, irgendwelche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auch nur geringfügig zu verrichten. Vom 19.09. bis 10.10.2001 hat sich die Klägerin einer stationären Heilmaßnahme in der R.-Klinik in A. unterzogen. Die Entlassung aus der Maßnahme erfolgte als arbeitsfähig mit einem Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für leichte bis mittelschwere Arbeiten. Auf Veranlassung des Gerichts hat der Internist und Arbeitsmediziner Dr.S. das Gutachten vom 08.09.2002 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstattet. Er nannte die Diagnosen: - Asthma bronchiale mit exogen-allergischer Komponente und be ginnendem Lungenemphysem, - Depressive Anpassungsstörung mit Angstsymptomatik. Es liege insgesamt noch eine leichtergradige Ausprägung der obstruktiven Atemwegserkrankung vor, die durchaus noch mittelschwere Arbeiten unter halbschichtig und leichte Arbeiten in Vollschicht zulassen würde, unter Ausschluss von atemwegsreizenden Arbeitsstoffen. Die depressive Anpassungsstörung mit Angststörung werde in Griechenland nervenärztlich behandelt und könne in absehbarer Zeit überwunden werden. Die Störung sei jedoch auch derzeit nicht so stark ausgeprägt, dass sie einer leichten Arbeitstätigkeit entgegenstehen würde. Mit Urteil vom 04.12.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne trotz gewisser Einschränkungen noch leichte Tätigkeiten in Vollschicht verrichten. Dies ergebe sich für das Gericht aus den überzeugenden Gutachten von Dr.S. , Dr.M. und Dr.E ... Auf Grund ihres beruflichen Werdeganges sei die Klägerin in voller Breite auf das gesamte Tätigkeitsfeld des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar; sie könne im industriellen oder gewerblichen Bereich tätig sein und die gesetzliche Lohnhälfte und mehr verdienen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 13.01.2003 beim Sozialgericht Nürnberg eingegangene Berufung der Klägerin. Eine Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt; der Bevollmächtigte der Klägerin hat am 23.04.2003 das Mandat niedergelegt. Die Klägerin selbst hat mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren fortgeführt werden soll und hat sich nach den Möglichkeiten einer Beitragserstattung bzw. Beitragsübertragung nach Griechenland erkundigt. Ihr wurde mitgeteilt, dass die Frage der Beitragserstattung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein kann. Weitere ärztliche Unterlagen hat die Klägerin nicht vorgelegt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Nürnberg vom 04.12.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 26.04.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen Erwerbs- hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit auf Grund des Antrags vom 01.03.2000 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder auch wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht zusteht. Die Gesundheitsstörungen der Klägerin sind dokumentiert in den Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren, dem Entlassungsbericht nach dem Heilverfahren im Jahre 2001 und dem Gutachten von Dr.S. vom 08.09.2002. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin an einer noch leichtgradigen Atemwegserkrankung leidet und darüberhinaus an einer behandlungsbedürftigen aber auch behandlungsfähigen depressiven Störung. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass eine weitere Begutachtung von Amts wegen nicht beabsichtigt sei und dass auch nicht vorgesehen sei, ein Gutachten durch griechische Ärzte erstellen zu lassen. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren keine verwertbaren medizinischen Unterlagen vorgelegt, so dass nicht davon ausgegangen werden muss, dass sich ihr Gesamtzustand seit der letzten Begutachtung verschlechtert hat. Der Hausarzt der Klägerin in Deutschland hat mitgeteilt, dass sich ihr Zustand bei Aufenthalt am Meer oder im Gebirge (ohne Belastung durch Luftschadstoffe) bessern würde; die Klägerin selbst hat dies bei der Anamneseerhebung durch Dr.E. bestätigt. In Übereinstimmung mit dem SG ist auch der Senat der Auffassung, dass derzeit bei der Klägerin noch keine rentenrechtlich bedeutsame Leistungseinbuße vorliegt. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Da die Berufung der Klägerin zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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