L 16 RJ 239/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 591/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 239/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 17. März 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Beiträge des Klägers aus der deutschen Rentenversicherung.

Der 1959 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und hat seinen Wohnsitz dort. Bereits 1997 beantragte er erstmals Beitragserstattung. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 28.09.1998 rechtsverbindlich abgelehnt.

In der Bundesrepublik Deutschland hat der Kläger vom 01.05.1977 bis 25.06.1997 insgesamt Beiräge für 62 Monate bezahlt.

Mit Schreiben vom 05.02.2003 beantragte er erneut die Auszahlung seiner Beiträge.

Mit Bescheid vom 19.02.2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erstattung der Beiträge ab mit der Begründung, der Kläger als jugoslawischer Staatsangehöriger sei nach Art.3 Abs.1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 einem Deutschen gleichgestellt und somit zur freiwilligen Versicherung nach deutschen Rechtsvorschriften berechtigt. Aus diesem Grund könnten die Beiträge nicht erstattet werden. Das Sozialversicherungsabkommen gelte bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung mit der Bundesrepublik Jugoslawien weiter.

Der Kläger wandte mit seinem Widerspruch ein, dass es keine Bundesrepublik Jugoslawien gebe. Er wohne vielmehr in Serbien und Montenegro. In der Bundesrepublik sei er Asylbewerber gewesen und habe die Bundesrepublik nicht verlassen wollen. Er sei abgeschoben worden und deshalb ohne Arbeit und ohne Existenz. Die Beiträge zur Rentenversicherung benötige er für ein Haus.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, dass nach § 210 Abs.1 Nr.1 SGB VI und dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 12.10.1968, das im Verhältnis zu Serbien und Montenegro weitergelte, die Beitragserstattung nicht möglich sei, da der Kläger als Staatsangehöriger mit Aufenthalt im Hoheitsgebiet von Serbien und Montenegro aufgrund Art.3 des Abkommens einem deutschen Versicherten gleich stehe und deshalb das Recht zur freiwilligen Versicherung habe, so dass die Beitragserstattung nach § 210 SGB VI ausgeschlossen sei.

Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut und wiederholte seinen Vortrag.

Nach Anhörung der Beteiligten über den beabsichtigten Gerichtsbescheid, dem die Beklagte zugestimmte, erließ das Sozialgericht am 17.03.2004 einen Gerichtsbescheid und wies die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Abs.1 SGB VI habe, wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid richtig ausgeführt habe. Im Hinblick auf den Widerspruchsbescheid sah das Gericht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, worin er sein Vorbringen wiederholt.

Mit Schreiben des Senats vom 19.07.2004 wurde der Kläger über die gesetzlichen Möglichkeiten aufgeklärt und um Stellungnahme gebeten. Er schilderte seine soziale Situation und bat um Erstattung der Beiträge.

Er beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 17.03.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Pflichtbeiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Die Beklagte und das Sozialgericht haben zu Recht den Anspruch des Klägers auf Beitragserstattung abgelehnt, da die deutschen Bestimmungen im Zusammenhang mit den Regelungen des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens eine Beitragserstattung ausschließen.

Nach § 210 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet, 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, 2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, 3. Witwen, Witwern und Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsanspruch zu gleichen Teilen zu.

Nach § 210 Abs.2 SGB VI werden Beiträge nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

Wie der Kläger in seinem ersten Antrag 1998 angegeben hat, ist er Staatsangehöriger der sogenannten Republik "Restjugoslawien", jetzt Serbien und Montenegro und hat seinen Wohnsitz dort. Da er das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kommt ein Anspruch nur nach § 210 Abs.1 Ziff.1 SGB VI in Betracht. Nach seinem Vortrag ist nicht erkennbar, dass er erneut versicherungspflichtig tätig ist, allerdings konnte dies auch ungeprüft bleiben, denn der Kläger hat nach den deutschen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen (deutsch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968, in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974, BGBl II 1969, 1438; 1975, 389 - SozSichAbkYUG, das nach der Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-jugoslawischen Vertrags im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Serbien-Montenegro - siehe Kasseler Kommentar - Polster, § 110 Anm.12 weiter Anwendung findet) keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge. Nach Art.3 des SozSichAbkYUG sind serbische Staatsangehörige den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt, mit der Folge, dass diese zur freiwilligen Weiterversicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt sind (§ 7 Abs.1 SGB VI). Das heißt, serbische Staatsangehörige haben bei Wohnsitz in Serbien-Montenegro das Recht zur freiwilligen Beitragszahlung und somit keinen Beitragserstattungsanspruch. Zweifel daran, dass der Kläger die Staatsangehörigkeit von Serbien-Montenegro besitzt, bestehen nicht, zumal er seinen Wohnsitz dort hat und mit ihm unter dieser Anschrift korrespondiert wurde. Zu weiteren Ermittlungen musste sich der Senat somit nicht gedrängt fühlen. Im Übrigen sei für den Kläger nochmals darauf hingewiesen, dass er aufgrund der in Deutschland zurückgelegten mehr als 60 Kalendermonate Beitragszeit die Wartezeit für Altersrente sowie die Hinterbliebenenrenten allein nach deutschen Vorschriften bereits erfüllt hat, so dass auch die Voraussetzung des § 210 Abs.1 Ziff.2 SGB VI nicht zutreffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe gem. § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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