L 6 RJ 486/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 168/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 486/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente.

Nach den vorliegenden Originalversicherungskarten der LVA Rheinprovinz Nrn.1 und 2 war der Kläger unter dem Geburtsdatum 1943 in der Zeit vom 01.01.1963 bis 29.07.1966 ingesamt 40 Monate versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt. Mit Schreiben vom 12. Februar 1969, das bei der LVA Rheinprovinz am 20. Februar 1969 eingegangen war, hatte er die Beitragserstattung beantragt. Mit Bescheid vom 21. April 1970 hatte die LVA Rheinprovinz dem Kläger gemäß § 1303 der Reichsversicherungsordnung (RVO) den Arbeitnehmeranteil seiner von Januar 1963 bis Juli 1966 zur Rentenversicherung entrichteten Beiträge in Höhe von 2.111,51 DM erstattet.

Am 26.06.1996 ging bei der nunmehr zuständigen LVA Schwaben ein formloser Altersrentenantrag des Klägers vom 18.06.1996 ein. Er gab an, dass er alle Dokumente über seine Sozialversicherung verloren habe und keine Belege für eine Beschäftigung mehr vorlegen könne. Nach dem vom marokkanischen Versicherungsträger in Casablanca darauf aufgenommenen Formblattantrag wurde das Geburtsdatum des Klägers auf das Jahr 1935 datiert und auf den. festgesetzt. Da die Beklagte aufgrund der Angaben des Klägers keinerlei Vorgänge bzw. Versicherungszeiten in Deutschland ermitteln konnte, lehnte sie den Antrag auf Regelaltersrente mit Bescheid vom 16.06.1997 mit der Begründung ab, dass keine auf die Wartezeit anrechenbaren deutschen Versicherungszeiten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht seien und der Kläger daher keinen Anspruch auf Altersruhegeld habe. Auf den mit Schreiben vom 26.06.1997 gestellten Überprüfungsantrag des Klägers, zu dem er weitere Angaben über seine früheren Arbeitgeber machte, wies die Beklagte nach weiteren erfolglosen Ermittlungen den Antrag mit Bescheid vom 31.07.1998 erneut zurück. Auf die Wartezeit anrechenbare deutsche Zeiten seien nicht nachgewiesen, der Kläger habe daher keinen Rentenanspruch.

Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 01.02. 1999 mit derselben Begründung zurück. Ihre weiteren Ermittlungen hätten lediglich ergeben, dass der Kläger am 17.01.1963 aus Marokko in die Stadt K. zugezogen sei und am 15.06.1965 nach Marokko wieder zurückgekehrt sei. Nachweise für eine Beitragsentrichtung seien nicht gefunden worden.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben. Nachdem auch die Ermittlungen des Sozialgerichts erfolglos geblieben waren, wies es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.07.2003 ab. Ein Anspruch auf Regelaltersrente bestehe gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet hätten und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hätten. Beitragszeiten habe der Kläger jedoch weder nachweisen noch glaubhaft machen können. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Regelaltersrente.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter die Regelaltersrente begehrt. Auf Anfrage des Senats bei der Bundesknappschaft und der vor In-Kraft-Treten des Abkommens über soziale Sicherheit zwischen Deutschland und Marokko zuständigen LVA Rheinprovinz, legte diese die Originalversicherungskarten Nrn.1 und 2 für den Kläger vor, welche den Vermerk der Beitragserstattung gemäß §§ 1303/1304 RVO tragen sowie die Rückvergrößerung des mikroverfilmten Vorganges der Beitragserstattung im Jahre 1970. Daraus ergibt sich die erwähnte Beitragserstattung mit Bescheid vom 21. April 1970 gemäß § 1303 RVO und die Überweisung durch die Westdeutsche Landesbank - Girozentrale - am 28.04.1970 in Höhe von 2.111,60 DM. Der Kläger hat auf Vorhalt dazu nicht Stellung genommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 14.07. 2003 sowie die Bescheide der Beklagten vom 16.06.1997 und 31.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Regelaltersrente aufgrund seines Antrages vom 26.06.1996 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die der LVA Rheinprovinz sowie des Sozialgerichts Augsburg auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres hat. Die dafür erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten Versichungszeiten in einem System der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht nachgewiesen.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen geht der Senat davon aus, dass der Kläger zwar in der Zeit vom 01.01.1963 bis Juli 1966 Beiträge zur Rentenversichung in Deutschland entrichtet hatte, das Versicherungsverhältnis durch die mit Bescheid vom 21. April 1970 vorgenommene Beitragserstattung aber erloschen ist. Es sind des- halb keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten mehr vorhanden. Selbst wenn - was aber unwahrscheinlich ist - die Erstattungunterlagen nicht den Kläger betreffen sollten, hätte der Kläger keinen Anspruch, weil dann keine Versicherungszeiten nachgewiesen wären. Im Übrigen hat der Kläger seinerzeit lediglich für 40 Monate Beitragszeiten zurückgelegt, womit die gesetzliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten Versicherungszeit selbst unter Anrechnung dieser Beiträge nicht erfüllt wäre und auch deshalb kein Rentenanspruch bestehen würde. Im Übrigen hat der Kläger nach dem seinerzeit angegebenen Geburtsdatum noch nicht einmal das 65. Lebensjahr vollendet.

Der Kläger hat deshalb unter keinem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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