L 17 U 248/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 U 148/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 248/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum Unfallversicherungsschutz eines Vereinsmitglieds bei einer Materialprüfung, die der Durchführung einer beabsichtigten Baumaßnahme des Vereins dient - Abgrenzung zu den Mitgliedspflichten - geringfügige Tätigkeit
I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.07.2003 und der Bescheid der Beklagten vom 09.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2002 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, das Ereignis vom 15.10.2000 als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen und die gesetzliche Leistung zu gewähren.
III. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Ereignis vom 15.10.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist.

Die 1944 geborene Klägerin ist Mitglied des Vereins "A. N. e.V.". Zweck des Vereins ist u.a., bei jeder Gelegenheit für die Erhaltung der kulturellen Werte der N. Altstadt einzutreten und die noch stehenden Baudenkmäler zu erhalten. Für die Mitgliedschaft wird kein Beitrag erhoben. Der Verein erwartet jedoch ein anderes Zeichen der Anteilnahme an der Vereinsarbeit.

Die Klägerin und ca. 15 weitere Mitglieder des Vereins (Arbeitsgruppe Bau) beteiligen sich seit vielen Jahren unentgeltlich an Baumaßnahmen bei den historischen Gebäuden in N ... Diese Arbeiten umfassen Sanierungsarbeiten, Schutträumen, Abbrucharbeiten und Säuberungsarbeiten.

Der Verein hatte für diese Arbeiten eine freiwillige Versicherung für nicht gewerbsmäßige, der Beklagten gemeldete Arbeitsstunden abgeschlossen.

Am 15.10.2000 begab sich die Klägerin zusammen mit Herrn D. , dem Leiter der Arbeitsgruppe Bau, zu dem Anwesen H. , S. Hauptstraße in N. , um dort alte Ziegel u.ä. Baumaterial auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen. Sie sollten für die Deckung des vereinseigenen Gebäudes in der Z.gasse benutzt werden. Der Verein restaurierte zum damaligen Zeitraum dieses Gebäude in Eigenarbeit.

Nachdem die Klägerin und Herr D. mehrere Dachziegel abgenommen, untersucht und für tauglich befunden hatten, brach die Klägerin im ersten Stock des Anwesens durch die Holzdecke, zog sich einen Bruch des rechten Knöchels sowie eine Kopfplatzwunde zu. Sie war anschließend arbeitsunfähig krank.

Nach Beiziehung der Satzung der "A. N." lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.10.2001 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da die Klägerin zum Unfallzeitpunkt ausschließlich Tätigkeiten verrichtet habe, die auf ihrer mitgliedschaftlichen Vereinsverpflichtung beruhten. Ein Versicherungsschutz bestehe daher nicht.

In ihrem Widerspruch führte die Klägerin aus, der Verein habe seine Mitglieder für diese Tätigkeiten bei der Beklagten versichert und die Klägerin sei wie eine Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2002 zurück, da die Sichtung von Baumaterial zu den mitgliedschaftlichen Pflichten gehöre. Die abgerechneten Stunden dagegen seien für reine Baumaßnahmen bei der Altstadtsanierung erhoben worden.

Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben und beantragt, den Vorfall vom 15.10.2000 als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen und die entsprechenden Leistungen zu gewähren. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe am Unfalltag arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten verrichtet, die über ihre mitgliedschaftlichen Verpflichtungen hinausgingen. Die Sichtung der Ziegel stelle eine notwendige Vorarbeit dar, die den direkten Baumaßnahmen zuzurechnen sei.

Die Beklagte hat erwidert, die Klägerin sei bei der Sichtung von Baumaterial verunglückt. Diese Tätigkeit gehöre nicht zu den gewerbsmäßigen Bauarbeiten, sondern sei den vereinsmitgliedschaftlichen Verpflichtungen zuzurechnen.

Mit Urteil vom 03.07.2003 hat das SG Nürnberg die Klage abgewiesen, da bei nicht gewerbsmäßigen im Gegensatz zu gewerbsmäßigen Bauarbeiten Vorbereitungsarbeiten, wie das Holen von Material u.ä. nicht versichert seien.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, die baulichen Tätigkeiten eines kleinen Teils der Vereinmitglieder gingen regelmäßig über die in der Satzung festgelegten Vereinspflichten hinaus. Die Beklagte habe deshalb den mit den Arbeiten beschäftigten Mitgliedern Versicherungsschutz gewährt. Der Unfall habe sich außerdem zu Beginn von Bauarbeiten (Prüfung der Verwendbarkeit der Dachziegeln des Anwesens H. für das vereinseigene Gebäude) ereignet. Ursprünglich sei der gesamte Abbau durch Vereinsmitglieder an den darauffolgenden Wochenenden geplant gewesen, was aber wegen des Unfalls letztlich einer Fachfirma übertragen worden sei. Es habe sich um ein größeres Abbauvorhaben gehandelt, was mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden gewesen wäre und daher die mitgliedschaftlichen Pflichten übersteige. Zwar seien diese Bauarbeiten der Beklagten noch nicht gemeldet gewesen, es hätte jedoch der regelmäßigen Praxis zwischen den Beteiligten entsprochen, dass im Halbjahresturnus im Nachhinein Meldungen durch den Verein an die Beklagte erfolgten. Es stehe der Annahme von Versicherungsschutz nicht entgegen, dass der Zeitaufwand für die Inaugenscheinnahme der Ziegel nicht gesondert, sondern zusammen mit den Arbeitsstunden am Anwesen in der Z.gasse gemeldet worden sei.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 03.07.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 15.10.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und die entsprechenden Leistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 03.07.2003 zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Akte der Verwaltungsberufsgenossenschaft München Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet.

Der Klägerin stehen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu, weil sie gesetzlich unfallversichert war und einen Arbeitsunfall erlitten hatte (§§ 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 1, 8 Abs 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch ).

Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 SGB VII ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) erlitten hat.

Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII scheidet mangels persönlicher Abhängigkeit aus. Zwar schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Unfallversicherung bei nicht gewerbsmäßigen Vereinsbauarbeiten die Mitgliedschaft in einem Verein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII nicht von vorneherein aus (BSGE 14, 1, 3; BSG SozR 2200 § 539 Nrn 114, 123; BSG vom 24.01.1992 - 2 RU 3/91 -). Kennzeichen eines Beschäftigungsverhältnisses ist aber die unselbstständige Arbeit, wie sie insbesondere in einem Arbeitsverhältnis geleistet wird. Wesentlich ist danach die persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, dessen Direktionsrecht der Beschäftigte unterliegt, sei es durch Weisungsgebundenheit oder durch Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers (BSG SozR 2200 § 539 Nr 101). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses in Form eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses sind nicht ersichtlich.

Die Klägerin ist aber gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB VII wie ein in einem Beschäftigungsverhältnis stehender Versicherter versichert. Ein Vereinsmitglied kann grundsätzlich nicht nur "als", sondern auch "wie" ein Beschäftigter gem. § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII versichert sein (BSG vom 09.12.1993 - 2 RU 54/92 -). Dies erfordert eine ernsthafte, dem Unternehmen zu dienen bestimmte und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprechende Tätigkeit, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und die unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses bedarf es bei einem Tätigwerden nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII nicht.

Das Prüfen der Dachziegel auf deren etwaige Tauglichkeit zur Bedachung des vereinseigenen Hauses in der Z.gasse stellt eine solche ernsthafte, dem Verein dienende Arbeitsleistung dar, die andernfalls, d.h. ohne die ehrenamtliche Tätigkeit der Klägerin, von einer Fachfirma hätte ausgeführt werden müssen.

Die Anwendung dieser Vorschrift setzt aber voraus, dass das Vereinsmitglied wie in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis Stehender tätig wird. Dafür ist kein Raum, wenn die Tätigkeit aufgrund von Vereinsmitgliedspflichten ausgeübt worden ist. Dann entfällt die Anwendung des § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII (BSG vom 10.10.2002 - B 2 U 14/02 R).

Die Klägerin handelte nicht aufgrund von Mitgliedspflichten. Mitgliedspflichten könnten sich aus der Satzung des Vereins, den Beschlüssen der zuständigen Vereinsorgane oder aufgrund allgemeiner Vereinsübung ergeben (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 41; BSG vom 10.10.2002 aaO). Den zuständigen Vereinsgremien steht insoweit eine Gestaltungsmöglichkeit zu, von den Mitgliedern eines Vereins Arbeitsleistungen entweder aufgrund eines - unfallversicherten - Beschäftigungsverhältnisses zum Verein oder wie Beschäftigte iS des § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII oder - ohne den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung - aufgrund einer durch Beschluss begründeten Mitgliedspflicht erbringen zu lassen (BSG vom 24.01.1992 - 2 RU 3/91 -).

Für die Klägerin bestand keine Mitgliedspflicht, die auf allgemeiner Vereinsübung basierte. Zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedspflichten zählen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG im Allgemeinen Tätigkeiten, die jeder Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden (BSG vom 10.10.2002 aaO). Gekennzeichnet sind diese geringfügigen Tätigkeiten regelmäßig dadurch, dass sie nach Art und Umfang nur wenig zeitlichen oder sachlichen Arbeitsaufwand erfordern (BSG SozR 2200 § 539 Nr 123; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 41). Dabei kann die Geringfügigkeitsmarke je nach Verein verschieden sein. Wenn die Bereitschaft der Vereinsmitglieder, Arbeiten für den Verein zu verrichten, größer ist, wird auch die Grenze, von der an der Verein diese Arbeiten allgemein aufgrund einer sich so entwickelnden Vereinsübung von seinen Mitgliedern erwarten kann und die von den Mitgliedern entsprechend dieser Erwartung verrichtet werden, höher liegen.

Die Grenze der Geringfügigkeit ist jedoch dort überschritten, wo eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert deutlich erkennbar von dem Maß an vergleichbarer Aktivität abhebt, das die Vereinsmitglieder üblicherweise aufwenden (BSG vom 13.08.2002 - B 2 U 5/02 R). Nach der Rechtsprechung des BSG braucht der Maßstab für die allgemeine Vereinsübung, Mitglieder zu bestimmten Tätigkeiten heranzuziehen, nicht notwendig für alle Mitglieder gleich sein (BSG vom 13.08.2002 - B 2 U 29/ 01 R).

Hebt der Verein bestimmte Personen dadurch aus dem Kreis seiner Mitglieder heraus, dass er ihnen ehrenamtliche Vereinsfunktionen überträgt, so treffen diese Personen auch qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als "einfache" Mitglieder. Gleiches gilt, wenn der Verein von bestimmten "einfachen" Mitgliedern die Ausführung gefährlicher und besonderer Fachkunde erfordernde Arbeiten verlangt (BSG SozR 2200 § 539 Nr 123; BSG vom 22.09.1988 - 2/9b RU 78/87 -). Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich der Vereinsübung allein wesentlich ist, ob der Verein erwarten kann, dass bestimmte Aufgaben von geeigneten Mitgliedern wahrgenommen werden und geeignete Mitglieder regelmäßig der Erwartung des Vereins nachkommen (BSG vom 13.08.2002 - aaO).

Vorliegend geht die Tätigkeit der Klägerin aber über den Rahmen der allgemeinen Vereinsübung hinaus. Zwar könnte man daran denken, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Arbeitsgruppe Bau besondere Mitgliedspflichten treffen, die auch die Begutachtung und Prüfung der Ziegel umfassen, zumal diese Tätigkeit nach ihrer eigenen Aussage als typisch für die Arbeitsgruppe Bau anzusehen ist. Jedoch kann eine allgemeine Vereinsübung sich immer nur auf geringfügige Arbeiten beziehen, die der Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann. Die Grenze der Geringfügigkeit ist hier überschritten.

Das Vorhaben - kompletter Ausbau der Dachziegel und deren Abtransport - ist als umfangreiche Tätigkeit zu werten, weil es mehrere Wochenenden mit vollem Einsatz der Arbeitsgruppe Bau in Anspruch nehmen sollte und somit einen erheblichen Zeitaufwand erforderte. Der Verein konnte von seinen Mitgliedern einen derartigen Einsatz nicht erwarten. Eine solche Tätigkeit ginge über die auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedspflichten hinaus. Dies wurde auch von der Beklagten so beurteilt, was sich darin zeigt, dass sie für die seit 1988 gemeldeten baulichen Tätigkeiten des Vereins jeweils Beiträge aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden abrechnete.

Die Tätigkeit der Tauglichkeitsprüfung der Dachziegel kann auch nicht für sich allein betrachtet werden. Entgegen der Ansicht des SG Nürnberg handelt es sich bei dem Vorhaben "Dachziegelabbau und Abtransport" um eine einheitliche Baumaßnahme, wobei die Tauglichkeitsprüfung der Ziegel eine notwendige und versicherte Vorbereitungshandlung darstellt.

Einen Unterschied im Umfang des Versicherungsschutzes zwischen gewerbsmäßigen und nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten, wie ihn das SG Nürnberg angenommen hat, kann der Senat der Satzung der Bauberufsgenossenschaft nicht entnehmen. Nach § 58 Abs 1 der Satzung besteht der Unterschied lediglich darin, dass nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten solche sind, die in Eigenarbeit durchgeführt werden. Dies wird durch das von der Verwaltungs-BG herausgegebene "Merkblatt zur gesetzlichen Unfallversicherung bei Eigenbaumaßnahmen von Vereinen" bestätigt.

Darüber hinaus bestand für die Klägerin auch keine mitgliedschaftliche Pflicht zum Tätigwerden aufgrund eines Vereinsbeschlusses. Bei über den Rahmen der allgemeinen Vereinsübung hinausgehenden umfangreichen Arbeiten kann eine Mitgliedspflicht nur angenommen werden, wenn die Satzung oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines sonstigen dafür zuständigen Vereinsgremiums den Mitgliedern eine rechtliche Pflicht zur Arbeitsleistung auferlegt hat. Ein Beschluss eines zuständigen Vereinsgremiums wurde im vorliegenden Fall nicht gefasst und kann daher nicht zur Begründung einer entsprechenden Mitgliedspflicht herangezogen werden.

Hinzu kommt, dass durch die Vereinssatzung keine Mitgliedspflicht zur Arbeitsleistung begründet wird. An einer solchen rechtlichen Pflicht fehlt es, wenn es den Mitgliedern frei steht, in welchem Maße sie sich an den - unentgeltlichen - Arbeiten beteiligen wollen und wann sie sich zur Verfügung stellen (BSG SozR 2200 § 539 Nr 81). Zwar gehört es gemäß § 1 der Satzung der "A. N. e.V." (Vereinssatzung) zum Zweck des Vereins, den Wiederaufbau der N. Altstadt im Sinne und im Charakter des zerstörten geschichtlichen Stadtkerns zu fördern und die noch stehenden Baudenkmäler zu erhalten, jedoch wird nicht dargelegt, in welcher Form dieser Zweck durch die Mitglieder erreicht werden soll. § 5 der Vereinssatzung, der die Beitragspflicht betrifft, stellt ebenfalls keine rechtliche Pflicht zur Arbeitsleistung auf, vielmehr werden sogar Höhe und Art des Vereinsbeitrags darin zur Disposition des einzelnen Mitglieds gestellt. Schließlich enthält auch § 9 der Vereinssatzung keine rechtliche Pflicht zur Arbeitsleistung, denn danach ist es Aufgabe der Arbeitsgruppe auf ihrem Sachgebiet entscheidungsreife Vorlagen zu erstellen und sie nach Zustimmung des Vorstandes technisch durchzuführen. Die Art der Durchführung wird aber nicht festgelegt.

Aus keiner dieser Vorschriften kann somit abgeleitet werden, dass es den Mitgliedern nicht frei steht, in welchem Maße sie sich an unentgeltlichen Arbeiten beteiligen wollen und wann sie sich zur Verfügung stellen.

Nach alledem war die Berufung begründet und die Klägerin gemäß § 2 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert. Aufgrund des erlittenen Arbeitsunfalles hat sie demnach Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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