L 2 U 262/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 289/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 262/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.

Der Kläger erlitt am 28.05.1999 einen Treppensturz und begab sich erstmals am 31.05.1999 in ärztliche Behandlung und zwar bei dem Durchgangsarzt Dr.G ... Zum Ablauf des Sturzes selbst gibt es nur Angaben des Klägers. Hierbei ist mangels eines entsprechenden Erinnerungsvermögens des Klägers unklar geblieben, inwieweit und in welcher Position der Sturz durch den rechten Arm abgefangen wurde.

Der Durchgangsarzt diagnostizierte eine Prellung der rechten Schulter mit Teilruptur der Supraspinatussehne. Die eigentlichen Unfallfolgen sollten bis zum 13.06.1999 abgeklungen sein. Am 19.10.1999 wurde beim Kläger eine Arthroskopie der rechten Schulter durchgeführt und eine alte degenerative Rotatorenmanschettenruptur rechts festgestellt. Der beratende Arzt der Beklagten, der Chirurg Dr.H. , stellte in Übereinstimmung mit dem Durchgangsarzt fest, die Veränderungen im Bereich der Supraspinatussehne sowie der Biszepssehne seien degenerativer Art, explizit habe hier keine frische Ruptur nachgewiesen werden können.

Der von der Beklagten als Sachverständige gehörte Orthopäde Dr.H. kam in seinem Gutachten vom 15.09.2000 zu dem Ergebnis, es sei unklar, ob ein Geschehensablauf vorliege, der zu einer Gefährdung oder Beteiligung der Rotatorenmanschette hätte führen können. Es fehle auch an einem verletzungskonformen Verhalten des Betroffenen, insbesondere sei nicht sofort ein Arzt aufgesucht worden. Auch der Erstbefund sei nicht verletzungskonform und ein kernspintomographischer Befund erst so spät gesichert worden, dass er zur Beurteilung des Ursachenzusammenhanges nichts mehr beitragen könne. Die arthroskopisch gesicherten Veränderungen und die therapeutischen Maßnahmen seien durch eine traumatische Schädigung einer intakten Rotatorenmanschette nicht zu erklären. Es sei im Ergebnis zu einer Aktivierung einer vorbestehenden degenerativen Veränderung gekommen. Auch am linken Schultergelenk bestünden erhebliche umformende Veränderungen. Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit sei für maximal 14 Tage zu begründen. Nach weiteren Ermittlungen der Beklagten sah sich der Sachverständige in dieser Einschätzung bestätigt.

Hierzu legte der Kläger eine gutachterliche Stellungnahme des Orthopäden Dr.B. vom 08.05.2001 vor, die sich gegen ein Gutachten des Dr.H. für eine private Versicherung wandte und ausführte, es spreche alles für eine unfallbedingte Schädigung der Rotatorenmanschette, das Ausmaß des unfallbedingten Dauerschadens sei jedoch nur im Rahmen einer gutachterlichen Nachuntersuchung festzustellen.

Mit Bescheid vom 27.06.2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente für die Zeit nach dem 14.06.1999 ab und wies den anschließenden Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2001 als unbegründet zurück.

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht zunächst ein Gutachten des Chirurgen Dr.S. vom 12.12.2001 eingeholt. Der Sachverständige kommt im Wesentlichen zu demselben Ergebnis wie Dr.H ... Auch nach seiner Ansicht war der Unfallmechanismus nicht geeignet eine Rotatorenmanschettenruptur hervorzurufen. Auch er sieht einen Vorschaden des Klägers als allein wesentliche Ursche der später festgestellten Gesundheitsstörungen und den gesamten Verlauf und die dabei festgestellten Befunde als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechend.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat das Sozialgericht den Orthopäden Dr.B. mit Gutachten vom 08.01.2003 als Sachverständigen gehört. Der Sachverständige findet unter dem Gesichtspunkt der Eigenanamnese ein Überwiegen der für eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion sprechenden Argumente, unter anderem weil die Röntgenaufnahmen nicht hinreichend beurteilbar seien und die dokumentierten Arbeitsunfähigkeitszeiten infolge sog. Schulter-Arm-Syndrome vor dem Unfall auch andere Ursachen gehabt haben könnten. Der Unfallhergang selbst sei weder als eindeutiges Argument pro noch kontra unfallbedingten Rotatorenmanschettenschaden zu werten. Es könne zumindest nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ein solcher Treppensturz zu dem angeschuldigten Unfallereignis mit Verletzung der Rotatorenmanschette an der Schulter führen könne. Das Verhalten des Klägers nach dem Unfall hänge damit zusammen, dass er am Freitag Abend geschehen sei und die Behandlungsbedürftigkeit sicher auch vom individuellen Schmerzempfinden abhänge. Der Verletzte habe die Arbeit umgehend eingestellt und einen Arzt zu üblichen Praxisöffnungszeiten aufgesucht. Somit spreche das Verhalten des Verletzten eher für eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion.

Der klinische Erstbefund sei nicht als Beweis für eine komplette Rotatorenmanschettenruptur zu werten. Ebenso wenig sei jedoch zulässig, daraus eine traumatisch bedingte Teilruptur abzulehnen. Der sonographische Befund sei als schwacher Gesichtspunkt für eine solche Läsion zu werten, die Kernspintomographie wegen des Zeitablaufes nicht mehr aussagekräftig. Der makroskopische Befund bei der Arthroskopie trage nicht zur Entscheidungsfindung bei. Das histologische Bild spreche wohl eher für eine traumatische Läsion. Bei der Gesamtbewertung kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass unter den bewertbaren Kriterien die Mehrzahl für eine Schädigung der Rotatorenmanschette spreche. Die unfallbedingte MdE betrage 20 v.H.

Hierzu hat die Beklagte eine Stellungnahme des Chirurgen Dr.L. vom 03.04.2003 vorgelegt, die zu dem Ergebnis kommt, dass keine entscheidungserheblichen Indizien für einen Unfallzusammenhang der Veränderungen im Bereich der Supraspinatussehne sprechen.

Mit Urteil vom 24.07.2003 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat sich in der Begründung auf die Sachverständigen Dr.S. und Dr.L. gestützt. Es sei schon kein Unfallhergang bewiesen, der von den Sachverständigen als notwendige Ursache für die später festgestellte Gesundheitsstörung anzusehen sei. Das Unfallgeschehen selbst müsse jedoch als die Annahme eines Arbeitsunfalls begründender Sachverhalt in vollem Umfang bewiesen sein.

Auch bei Abwägung der von den Sachverständigen erörterten Kriterien spreche mehr gegen einen Ursachenzusammenhang zwischen den Veränderungen im Bereich der Supraspinatussehne rechts und dem Sturz.

Mit seiner Berufung begehrt der Kläger, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24.07.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2001 zu verurteilen, ihm Rente nach einer MdE um 20 v.H. ab der 27. Woche nach dem Arbeitsunfall zu gewähren.

Er stützt sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Sachverständige Dr.B. und hält es nicht für richtig, dass der Unfallhergang nicht eindeutig nachgewiesen sei. Er verweist insoweit auf seine eigene Unfallschilderung.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Regensburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidungen der Beklagten und des Sozialgerichts, dass dem Kläger wegen der Folgen des Unfalls keine Verletztenrente zusteht, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Gericht weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Regensburg als unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Einwendungen des Klägers hiergegen greifen nicht durch. Es trifft nicht zu, dass sich auf seine eigenen Darstellungen eine sichere Überzeugung davon gründen könnte, welche Einwirkungen der Sturz auf den rechten Arm hatte und zwar so, wie es sämtliche Sachverständigen zur Beurteilung des Ursachenzusammenhanges zwischen Sturz und Sehnenverletzung aus medizinischen Gründen für erforderlich halten. Es ist insoweit auch nicht ersichtlich, welche weiteren Beweismittel zur Klärung des Vorganges zur Verfügung gestanden hätten, nachdem der Kläger selbst gegenüber allen sachverständig fragenden Medizinern die ihm erklärtermaßen mögliche Darstellung gegeben hatte.

Dementsprechend ist das Sozialgericht schon wegen des unklaren und nicht weiter klärbaren Ablaufs des Sturzes nicht dem Gutachten des Sachverständigen Dr.B. gefolgt. Dem Gutachten wäre auch nicht zu folgen gewesen, wenn zur medizinischen Beurteilung des Ursachenzusammenhanges der Geschehensablauf hätte offen bleiben können. Dr.B. hat nämlich bei der Abwägung der für und gegen einen Ursachenzusammenhang sprechenden Kriterien, bei denen er sich im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den übrigen Sachverständigen befindet, eine nicht zulässige Gesamtbewertung vorgenommen. Die Kriterien, die aus seiner Sicht nicht hinreichend beurteilbar waren, hat er am Ende außer Acht gelassen und nur die ihm sicher beurteilbar erscheinenden Kriterien numerisch gegeneinander gestellt. Eine solche Vorgehensweise kann dazu führen, dass kaum noch aussagekräftige Feststellungen übrig bleiben und von den Wenigen eine knappe Mehrheit für einen Ursachenzusammenhang spricht. Es liegt aber im Gegenteil auf der Hand, dass je weniger gesicherte Gesichtspunkte im Einzelfall vorliegen, desto weniger für die Annahme eines Ursachenzusammenhanges spricht.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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