L 14 KG 16/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 KG 14/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 KG 16/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26. März 2001 aufgehoben und die Klage gegen die Bescheide vom 11. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2000 und den Bescheid vom 25. Mai 2000 abgewiesen.
II. Die Klage auf Feststellung der Nichtberücksichtigung der Leistungen allocations familiales bei der Gewährung des Erstkindergelds wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des von der Beklagten vorschussweise oder endgültig festgesetzten Kindergelds für das erste von zwei Kindern des Klägers im Zeitraum zwischen dem 01.09.1998 und dem 31.05.2000. (Hinweis: Bei den im Tatbestand angeführten Anmerkungen handelt es sich bereits um rechnerische Ergebnisse, Hinweise und Wertungen des Senats, um die in den Bescheiden der Beklagten teils nicht dargestellten Sachverhalte und Umstände zu erläutern und die Vorgänge zu verdeutlichen.)

Der im Jahre 1961 geborene Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, war versicherungspflichtiger Arbeitnehmer der Firma O. H. mit Arbeitsstätte in V./BRD und zugleich selbständig als Heilpraktiker in B./BRD tätig. Seine Ehefrau, eine französische Staatsangehörige, war als Lehrerin bei der I. beschäftigt. Aus der Ehe sind die Kinder R. , geb. 1995, und T. , geb. 1997, hervorgegangen (später noch der Sohn M. , geb. 2001). Die Familienangehörigen hatten ihren Wohnsitz in Frankreich.

Nach Bezug von Kindergeld für R. - von Seiten des französischen Staates werden bei einem ersten Kind keine Familienleistungen gezahlt - hob die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 21.11.1997 die Kindergeldbewilligung für R. mit Wirkung ab 01.12.1997 auf, weil ein vorrangiger Anspruch des Klägers auf französische Familienleistungen bestehe und wegen Geburt des zweiten Kindes der deutsche Anspruch neu geprüft werden müsse. Die Verwaltung der Akademie bescheinigte dann unter dem 13.01.1998 den Bezug des "französischen Kindergelds" (allocations familiales - AF = Familienbeihilfe für Kinder) für zwei Kinder von monatlich 675,00 Franc seit 01.10.1997 durch die Ehefrau des Klägers.

Mit Bescheid vom 04.02.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger einen Vorschuss auf den zustehenden Differenzbetrag zwischen den deutschen und den französischen Leistungen ab 01.01.1998 in Gesamthöhe von 240,00 DM monatlich und wies darauf hin, dass die endgültige Entscheidung über die Höhe des Kindergelds nach Ablauf des Kalenderjahrs erfolge; hierzu werde eine Bescheinigung über die Höhe der zustehenden Familienleistungen des Vorjahres von der Familienkasse (gemeint: Bescheinigung über die französischen Familienleistungen im Jahre 1998) angefordert. Mit gleichem Bescheid vom 04.02.1998 erfolgte die Bewilligung des Kindergelds für die Zeit vor dem 01.01.1998. Die dem Bescheid anliegende Berechnung weist gesondert für beide Kinder ab 01.01.1998 folgende monatliche Vorschusszahlung auf: Kindergeld 220,00 DM ausländische Familienleistungen 100,00 DM Unterschiedsbetrag an Kindergeld 120,00 DM Gesamtkindergeld 240,00 DM. Der Betrag von 100,00 DM an ausländischen Familienleistungen wurde hierbei nicht erläutert (Anmerkung des Senats: Diese ergibt sich bei Zurechnung der AF von 675,00 Franc monatlich für 1997 in halber Höhe pro Kind und Umrechnung der Fremdwährung in DM nach damaligem Wechselkurs).

Anstelle von 240,00 DM monatlich wurden ab 01.01.1999 - laut Zahlliste der Beklagten - monatlich 300,00 DM für zwei Kinder gezahlt (Anmerkung des Senats: Nach dem BKGG hatte sich das Kindergeld pro Kind auf 250,00 DM erhöht; 250,00 DM abzüglich eines vorläufigen Anrechnungsbetrags von 100,00 DM aus AF ergibt 150,00 DM monatlich pro Kind, damit insgesamt 300,00 DM).

Die Beklagte holte eine Auskunft der I. vom 03.05.1999 über die französischen Leistungen für das Jahr 1998 ein. Bescheinigt wurden für das erste Kind R. keinerlei Leistung und für das zweite Kind T. von Januar bis Dezember 1998 monatlich 682,00 Franc allocations familiales - AF - sowie von September bis Dezember 1998 monatlich 980,00 Franc allocation pour jeune enfant - APJE - (Kleinkindbeihilfe).

Mit erstem streitgegenständlichem Bescheid vom 11.05.1999 wurde laut Inhalt des ersten Satzes dieses Bescheids der Kindergeldanspruch für die Zeit von September 1998 bis Mai 1999 abschließend festgesetzt (eine Beschränkung allein auf eines von beiden Kindern ist hierbei nicht erwähnt), wobei auf die anliegende Berechnung verwiesen wurde. Es folgt dann im Bescheid folgender Text: "Während des vorstehend genannten Zeitraums (Anmerkung: 01.09.1998 bis 31.05.1999) sind Ihnen vorschussweise Kindergeld-Unterschiedsbeträge gezahlt worden in Höhe von 480,00 DM. Aufgrund der abschließenden Festsetzung ergibt sich eine Überzahlung in Höhe von 480,00 DM." (Anmerkung des Senats: gemeint ist hier, was sich auch aus der Anlage zum Bescheid nicht ergibt: Gezahlt wurden für das zweite Kind T. im Zeitraum vom 01.09. bis 31.12.1998 vorschussweise 4 x 120,00 DM = 480,00 DM). "Für das laufende Jahr wurde aus gleichen Gründen auch für die Zeit bis Mai 1999 Kindergeld in Höhe von 750,00 DM überzahlt" (Anmerkung des Senats: gemeint ist hier nur das Kindergeld für T. , vorschussweise gezahlt von Januar bis Mai 1999 in Höhe von 150,00 DM x 5 Monate = 750,00 DM, ebenfalls nicht ersichtlich aus der Abrechnung). Überzahlt wurde somit insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.230,00 DM, welcher von Ihnen gemäß § 42 Abs.2 SGB I zu erstatten ist." Aus der Anlage zum Bescheid vom 11.05.1999 mit Berechnung ergeben sich nur unvollständige Zahlen für das zweite Kind T. , nämlich Kind T. Zeitraum September bis Dezember 1998 a) Kindergeld 220,00 DM b) ausländische Familienleistungen 394,00 DM c) Unterschiedsbetrag an Kindergeld = 0,00 DM x 4 Monate = 0,00 DM

Kind T. Zeitraum Januar bis Mai 1999 a) Kindergeld 250,00 DM b) ausländische Familienleistungen 394,00 DM c) Unterschiedsbetrag an Kindergeld 0,00 DM x 5 Monate = 0,00 DM (Anmerkung des Senats: Der Betrag von 394,00 DM an ausländischen Familienleistungen ist nicht erläutert. Rechnerisch ergibt er sich aus der Hälfte der AF von 682,00 Franc zuzüglich der Kleinkindbeihilfe von 980,00 Franc, damit 341,00 Franc + 980,00 Franc = 1.321,00 Franc = 394,00 DM). Am Schluss des Bescheids findet sich noch die Bemerkung: "insgesamt zustehender Unterschiedsbetrag an Kindergeld für T. 0,00 DM im Jahr 1998 (Anmerkung des Senats: falsch, zutreffend ist der Zeitraum von September 1998 bis Mai 1999) bereits gezahltes Kindergeld 1.230,00 DM es erfolgte eine Überzahlung von 1.230,00 DM". Nicht in der Berechnung (Anlage zum Bescheid vom 11.05.1999) enthalten ist eine endgültige Festsetzung des Kindergelds mit Abrechnung des Kindergeldvorschusses für das erste Kind R. in dem laut Bescheidtext geregelten Zeitraum vom 01.09.1998 bis 31.05.1999.

Mit einem zweiten Bescheid vom 11.05.1999 wurde dem Kläger auf die ab 01.06.1999 zustehenden Differenzbeträge für beide Kinder ein Vorschuss gemäß § 42 SGB I gewährt; aus der Anlage zum Bescheid ergab sich: Kind R. (monatlich ab 01.06.1999) a) Kindergeld 250,00 DM b) ausländische Familienleistungen 102,00 DM c) Unterschiedsbetrag an Kindergeld 148,00 DM

Kind T. (monatlich ab 01.06.1999) a) Kindergeld 250,00 DM b) ausländische Familienleistungen 394,00 DM c) Unterschiedsbetrag an Kindergeld 0,00 DM.

Unterschiedsbetrag insgesamt 148,00 DM. Nicht im Bescheid dargelegt sind die abgezogenen Beträge der ausländischen Familienleistungen (Anmerkung des Senats: 102,00 DM hinsichtlich R. entsprechen 341,00 Franc, der Hälfte der AF von 682,00 Franc für 1998; 394,00 DM hinsichtlich T. entsprechen 341,00 Franc aus AF zuzüglich der Kleinkindbeihilfe von 980,00 Franc für 1998, damit dem Betrag von 1.321,00 Franc).

Gegen beide Bescheide vom 11.05.1999 legte der Kläger Widerspruch ein, als er die Zahlungen der Beklagten von Januar 1998 bis Dezember 1999 rügte. Er vertrat die Auffassung, das französische Kindergeld (AF) dürfe nicht beim ersten Kind angerechnet werden, sei nur eine Leistung für das zweite Kind. Für Juli bis Dezember 1999 errechnete der Kläger hinsichtlich des Kindergelds für das zweite Kind T. einen Unterschiedsbetrag von 47,85 DM, weil die Kleinkindbeihilfe nur für ein Jahr, ohne Sommerferien, gewährt werden würde.

Wegen Erhöhung des Kindergelds nach dem BKGG ab 01.01.2000 zahlte die Beklagte (vorschussweise) monatlich Kindergeld für R. ab Januar von 168,00 DM (270,00 DM Kindergeld - 102,00 DM aus AF = 168,00 DM).

Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2000 zurück mit der Begründung, die für zwei Kinder in Frankreich gezahlte AF sei auf zwei Kinder zu verteilen, lediglich die APJE werde nur bei dem Kind angerechnet, für das sie geleistet werde. Diese Handhabung entspreche einer Abmachung mit der CAF und der Verbindungsstelle in Frankreich. Der Kläger müsse die Zuvielzahlung von 1.230,00 DM zurückerstatten.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg erteilte die Beklagte ferner die Bescheide vom 25.05.2000 und vom 24.05.2000, die die Beklagte höchstwahrscheinlich nicht dem Sozialgericht vorgelegt hatte und die auch der Kläger laut Inhalt der Klageakte nie erwähnte. Auf der Grundlage einer am 28.02.2000 bei der Beklagten eingegangenen Bescheinigung der I. über Familienleistungen im Jahre 1999 (von Januar bis Dezember monatlich 687,00 Franc AF für zwei Kinder und von Januar bis September monatlich 986,00 Franc APJE für T.) erging der Bescheid vom 25.05.2000, mit dem das Kindergeld für zwei Kinder in der Zeit von Januar 1999 bis Mai 2000 abschließend festgestellt wurde; die Berechnung könne aus der Anlage zum Bescheid entnommen werden (Anmerkung des Senats: es existieren nur zwei Anlagen zum gleichzeitig versandten Bescheid vom 24.05.2000, der die Vorschusszahlungen ab 01.06.2000 regelt). Weiterhin heißt es wörtlich im Bescheid: "Während des vorstehend genannten Zeitraumes (Anmerkung: also Januar 1999 bis Mai 2000) sind Ihnen vorschussweise Kindergeld-Unterschiedsbeträge gezahlt worden in Höhe von 2.536,00 DM. Da sich aufgrund der abschließenden Festsetzung ein niedrigerer Gesamtkindergeldbetrag ergibt, ist eine Überzahlung in Höhe von 316,00 DM entstanden." (Anmerkung des Senats: Die oben genannten Feststellungen beziehen sich richtigerweise nur auf den Zeitraum von Januar bis Dezember 1999. Die Zusammensetzung des Betrags von 2.536,00 DM wurde von der Beklagten nicht erläutert, ergibt sich u.a. aus der Zahlungsliste der Beklagten und einer rechnerischen Überlegung: Januar bis Mai 1999 (zwei Kinder): 300,00 DM x 5 Monate = 1.500,00 DM (250,00 DM Kindergeld - 100,00 DM AF = 150,00 DM Unterschiedsbetrag x 2 Kinder = 300,00 DM monatlich) Juni bis Dezember 1999 (nur für R.): 148,00 DM x 7 Monate = 1.036,00 DM (250,00 DM Kindergeld - 102,00 DM AF = 148,00 DM) insgesamt Januar bis Dezember 1999 2536,00 DM).

Laut Abrechnung der Beklagten (erste Anlage zum Vorschussbescheid vom 24.05.2000), die nur den Zeitraum von Januar bis Dezember 1999 umfasst und auch insoweit nur die für zwei Kinder endgültig zustehenden Leistungen und nicht die gezahlten Leistungen anführt, ergibt sich für das Jahr 1999 ein Gesamtbetrag an zustehendem Kindergeld von 2.220,00 DM, ausgewiesen im Einzelnen folgendermaßen: Kindergeld für R. Januar bis Dezember 1999 250,00 DM Kindergeld - 102,00 DM AF = 148,00 DM x 12 = 1776,00 DM. (Anmerkung des Senats: Korrigiert wurde damit die Höhe des von Januar bis Mai 1999 geleisteten Vorschusses in Höhe von 150,00 DM monatlich auf DM 148,00 monatlich, damit insgesamt um 2,00 DM x 5 Monate = 10,00 DM.) Kindergeld für T. von Oktober bis Dezember 1999 250,00 DM Kindergeld - 102,00 DM AF = 148,00 DM x 3 Monate = 444,00 DM insgesamt zustehendes Kindergeld 2.220,00 DM.

Am Schluss der ersten Anlage zum Bescheid vom 24.05.2000 findet sich (für das Jahr 1999) folgende Schlussabrechnung: Insgesamt zustehender Unterschiedsbetrag an Kindergeld 2.220,00 DM bereits gezahlt - 2536,00 DM Rückforderung - 316,00 DM.

Die Beklagte sprach weiterhin im Text des Bescheides vom 25.05. 2000 aus: "Sie erhalten eine Nachzahlung für die Zeit bis Mai 2000 in Höhe von 830,00 DM. Im Übrigen verweise ich auf den Bescheid über die Neufestsetzung des Vorschusses für das laufende Jahr. Die Gesamtnachzahlung beträgt somit 514,00 DM (830,00 DM - 316,00 DM)." (Anmerkung des Senats: Korrekterweise bezieht sich die Nachzahlung von 830,00 DM auf die Zeit von Januar bis Mai 2000 und ist nicht dargelegt worden). Andeutungsweise ergibt sich ein Hinweis in der zweiten Anlage zum weiteren Bescheid vom 24.05.2000, der eigentlich nur die Gewährung eines Vorschusses für die Zeit ab 01.06.2000 betrifft. Hier ist folgende Berechnung festgehalten: Kind R. Zeitraum ab Januar 2000 a) Kindergeld 270,00 DM

b) ausländische Familienleistungen - 103,00 DM (Anmerkung des Senats: umgerechnet die Hälfte der neuen AF von 687,00 Franc)

c) Unterschiedsbetrag an Kindergeld = 167,00 DM.

Kind T. Zeitraum ab Januar 2000 a) Kindergeld 270,00 DM

b) ausländische Familienleistungen - 103,00 DM

c) Unterschiedsbetrag an Kindergeld = 167,00 DM

insgesamt zustehender Unterschiedsbetrag an Kindergeld (monatlich) 334,00 DM. (Anmerkung des Senats: Hieraus kann das von Januar bis Mai 2000 endgültig zustehende Kindergeld für zwei Kinder von 334,00 DM x 5 Monate = 1.670,00 DM berechnet werden.)

Ebenso dargelegt hat die Beklagte nicht, dass sie - laut Zahlungsliste - ab 01.01.2000 vorschussweise ein Kindergeld allein für R. von 168,00 DM monatlich leistete, berechnete aus dem ab Januar 2000 gemäß dem BKGG erhöhten Kindergeld von 270,00 DM abzüglich der Hälfte der alten AF von 102,00 Franc = 168,00 DM, damit für Januar bis Mai 2001 insgesamt 840,00 DM. Weiterhin hat die Beklagte nicht dargelegt, dass das für Januar bis Mai zustehende Kindergeld von 1.670,00 DM mit den Vorschussleistungen von 840,00 DM verrechnet wurde, so dass sich noch eine Nachzahlung von 830,00 DM ergab. Die Nachzahlung für Januar bis Mai 2000 von 830,00 DM, die nunmehr im Bescheid vom 25.05.2000 als bloße Summe genannt wurde, wurde wiederum mit der "Rückforderung" für das Jahr 1999 von 316,00 DM aufgerechnet, so dass sie sich auf den im Bescheid wiederum erwähnten Betrag von 514,00 DM minderte.

[Anmerkung des Senats: Nicht zur Sprache kam, dass sich mit Bescheid vom 25.05.2000 die im Bescheid vom 11.05.1999 angesprochene Rückforderung von 1.230,00 DM (Kind T. Zeitraum 01.09.1998 bis 31.05.1999) um 750,00 DM auf 480,00 DM minderte. Die Beklagte hatte nämlich im Bescheid vom 11.05.1999 und auch im Bescheid vom 25.05.2000 das Kindergeld für T. endgültig festgesetzt, und zwar hinsichtlich des sich vom 01.01. bis 31.05.1999 überschneidenden Zeitraums zweimal. Im Bescheid vom 11.05.1999 geht die Überzahlung von 1.230,00 DM zu 750,00 DM (5 x 150,00 DM) auf das vorschussweise geleistete und nicht zustehende Kindergeld für T. von Januar bis Mai 1999 zurück. Im Bescheid vom 25.05.2000 (Zeitraum 01.01. bis 31.05.1999) wurden 750,00 DM Überzahlung mehr oder minder heimlich aufgerechnet mit einer Nachzahlung von Kindergeld für T. von Oktober bis Dezember 1999 für insgesamt 3 x 148 = 444,00 DM und im Übrigen in Höhe von 306,00 DM mit einer Nachzahlung für Januar bis Mai 2000. Die für das Jahr 1999 festgestellte Restüberzahlung des Kindergeldes für zwei Kinder von 316,00 DM geht zu 5 x 2,00 DM = 10,00 DM auf das für R. von Januar bis Mai 1995 vorschussweise geleistete Kindergeld zurück und betrifft im Übrigen zu 306,00 DM T ... Durch den den Bescheid vom 11.05.1999 teilweise abändernden und teilweise ergänzenden Bescheid vom 25.05.2000 ist wegen Tilgung durch Aufrechnung die ehemals festgestellte Rückforderung von 1.230,00 DM in Höhe von 750,00 DM erloschen. Dies dürfte dem Kläger und der Beklagten unbekannt geblieben sein, zumal die Beklagte die von Januar bis Mai 1999 entstandene Überzahlung von 750,00 DM im Bescheid vom 11.05.1999 unrichtigerweise als gesamte Überzahlung von 1.230,00 DM für das Jahr 1998 führte; sachdienliche Hinweise der Beklagten im Bescheid vom 25.05.2000 und auch später fehlen jedenfalls.]

In dem weiteren Bescheid vom 24.05.2000 ist die vorschussweise Zahlung von 334,00 DM monatlich (2 x 167,00 DM für zwei Kinder) ab 01.06.2000 geregelt.

Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 25.05.2000 wegen der "letztendlichen" (gemeint: endgültigen) Berechnung des Kindergelds vom 01.01.1999 bis 31.05.2000 Widerspruch eingelegt, nicht aber gegen die Festsetzung des Vorschusses ab 01.06.2000 mit Bescheid vom 24.05.2000.

Nach Antrag des Klägers auf Kindergeld für das am 20.02.2001 geborene dritte Kind M. wurde die Bewilligung des Kindergelds für R. und T. für die Zeit ab 01.05.2001 gemäß § 48 Abs.1 SGB X zunächst aufgehoben, weil die Anspruchsvoraussetzungen neu zu prüfen seien (Bescheid vom 08.06.2001). Nach Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers erfolgten abändernde Bescheide und Neuregelungen des Kindergelds (Weiterzahlung des Kindergelds für R. und P. , Bewilligung des Kindergelds für M. ab 01.02.2001, vgl. u.a. Bescheid vom 05.07.2001).

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg wandte sich der Kläger gegen "den Bescheid vom 11.05.1999" und den Widerspruchsbescheid vom 15.02.2000 wegen unrichtiger Anrechnung der AF, die nur ein Kindergeld für das zweite Kind sein sollten, auf das Kindergeld für R. und T. je zur Hälfte. Er gab dann später in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2001 an, dass es ihm bis heute lediglich um die Rechtmäßigkeit der Anrechnung französischer Leistungen auf das Kindergeld für R. (Höhe des ersten Kindergelds) gehe. Ein drittes Kind sei ihm am 20.02.2001 geboren worden, so dass sich in Zukunft - beispielsweise bei Wegfall der APJE - eine ähnliche Fallgestaltung betreffend das zweite Kind ergeben könnte, weil für das dritte Kind in Frankreich vergleichsweise hohe Leistungen der AF gezahlt würden. Im Hinblick hierauf wurde - dem Sozialgericht war der Bescheid vom 25.05.2000 höchstwahrscheinlich unbekannt - der Antrag in die Sitzungsniederschrift aufgenommen, die Bescheide der Beklagten vom 11.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2000 aufzuheben, soweit seit September 1998 eine Anrechnung französischer Leistungen auf das deutsche Erstkindergeld für R. (26.07.1995) erfolgt ist, und festzustellen, dass eine Anrechnung auf das deutsche Erstkindergeld nicht zulässig ist. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und übergab die Dienstanweisung DA 206.422. Vorgelegen haben dem Sozialgericht ferner die von ihm eingeholte Auskuft der I. , Familienkasse M. , vom 09.11.2000 über die von dort ab 01.02.1995 gezahlten Leistungen; hierin wurden die AF als Kindergeld für das zweite Kind angeführt. Beigelegen haben ein Auszug aus dem französischen Code de la Securité Social (Sozialgesetzbuch, unrichtig übersetzt mit Sozialversicherungsgesetz) sowie Informationen zu Art.73 ff. der EWG-Verordnung 1408/71 mit fachbezogenen Richtlinien der französischen Kindergeldkasse und eine Leistungsbroschüre über Kindergeld.

Mit Urteil vom 26.03.2001 hob das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten vom 11.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2000 insoweit auf, als eine Anrechnung französischer Leistungen auf das deutsche Erstkindergeld für R. (26.07.1995) ab September 1998 vorgenommen wurde; der Beklagten wurden außerdem die außergerichtlichen Kosten des (nicht durch einen Bevollmächtigten vertretenen) Klägers auferlegt. Das Sozialgericht ging davon aus, dass die Beklagte den Bescheid vom 04.02.1998 über die Zahlung eines Vorschusses (Differenzbetrag) für zwei Kinder ab 01.01.1998 gemäß § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X (Änderung der Einkommensverhältnisse in Bezug auf französische Sozialleistungen) geändert habe. Die allocations familiales (AF) seien Leistungen, die in ihrer Höhe das deutsche Kindergeld zum Ruhen brächten, wobei es offen bleiben könne, ob die französischen Leistungen von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder nicht von einer Versicherung, einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig seien; in beiden Fällen, einmal von Art.76 Abs.1 EWG-VO 1408/71, ein andermal von Art.10 Abs.1 EWG-VO 574/72, sei das Ruhen der deutschen Leistungen in Höhe der französischen Leistungen vorgesehen. Beide Vorschriften stellten ausdrücklich und wörtlich auf "denselben Zeitraum" und auf Leistungen "für dasselbe Familienmitglied" ab, so dass beim Ruhen eine personenbezogene Betrachtungsweise stattfinden müsse. Aus der Bescheinigung der französischen Stelle vom 03.03.1999 und der Stellungnahme vom 09.11.2000 gehe hervor, dass die französische Leistung AF ausdrücklich für das zweite Kind geleistet werde. Diese Mitteilung der für die französische Leistung zuständigen Stelle sei für die Kammer bindend. Damit sei die Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag erfolgreich gewesen.

Die Beklagte führte das Urteil - so der nebenbei erfolgte Hinweis an den Kläger in einem späteren Bescheid vom 05.07.2001 - nicht aus, da geprüft werde, ob "Revision" eingelegt werde; ein Antrag nach § 199 Abs.2 SGG, die Vollstreckung aus dem Urteil auszusetzen, wurde nicht gestellt.

Mit dem Rechtsmittel der Berufung macht die Beklagte geltend, die französische Familienleistung AF sei auf die beiden ältesten Kinder des Klägers zu verteilen, so dass die Hälfte auf das deutsche Erstkindergeld für R. ab 01.09.1998 anzurechnen sei. Die vom Sozialgericht zugrunde gelegten Stellungnahmen französischer Behörden seien unerheblich, weil diese mit der Durchführung der EWG-Verordnung nicht betraut seien. Dies sei vielmehr die französische Verbindungsstelle mit Namen Centre de Securité Sociales des travailleurs migrants in Paris. Die von der Beklagten in der DA 206.422 des Runderlasses 65/96 vertretene Auffassung, dass die AF gleichmäßig auf das erste und zweite Kind aufgeteilt werde, beruhe auf einem zwischen der französischen Verbindungsstelle und der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit als deutsche Verbindungsstelle geführten, in Kopie beigefügten Schriftwechsel.

Der Senat forderte vom Centre de Securité Sociales die gesetzlichen Vorschriften über die französischen Kindergeldleistungen an. Die Verbindungsstelle übersandte Texte der Art. L511-1, L512-1, L512-3, L521-1 und Art. D521-1, teilweise in mehreren Fassungen. Der Senat zog weiterhin die Kindergeldakte der Beklagten bei und bat nochmals um Übersendung aller nach dem 15.02.2002 ergangenen Bescheide, die in Mehrfertigung zusammen mit einer Zahlungsliste für das ab 04.04.1997 an den Kläger geleistete Kindergeld übersandt wurden.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil vom 26.03.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die oben angeführten Akten und Unterlagen vor.

Zur Ergänzung des Tatbestandes, insbesondere hinsichtlich der Kindergeld-Feststellungen und -Abrechnungen der Beklagten und des Vortrags des Klägers, wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143 ff., 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und in der Hauptsache begründet.

Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens waren zwei Bescheide der Beklagten vom 11.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2000 und der Bescheid vom 25.05. 2000, die vorschussweise und endgültige Kindergeldbewilligungen im Zeitraum zwischen 01.09.1998 bis 31.05.2000 - mit zeitlichen Lücken - regelten. Der Bescheid vom 25.05.2000 wurde kraft Gesetzes (§ 96 Abs.1 SGG) bereits Gegenstand des Klageverfahrens, weil er den Bescheid vom 11.05.1999 (endgültige Festsetzung des Kindergelds für T. von September 1998 bis Mai 1999) ersetzt (und hinsichtlich der Zeit von Juni 1999 bis Mai 2000 fortgeführt), weiterhin den hinsichtlich des Kindergelds für R. unvollständigen Bescheid vom 11.05.1999 wenigstens für die Zeit von Januar bis Mai 1999 ergänzt (und im Übrigen bis Mai 2000 fortgeführt) hat.

Ab dem 01.06.2000 beginnt ein neuer Abrechnungsabschnitt. Die vorläufige Festsetzung des Kindergelds ab 01.06.2000 (Vorschussbescheid vom 24.05.2000) ist nicht mit Widerspruch angefochten worden (und muss es auch nicht, vorgegangen werden kann später gegen die endgültige Festsetzung des Kindergelds). Es ergingen noch weitere Vorschussbescheide und auch endgültige Festsetzungen, letztere anscheinend lückenhaft (erst für die Zeit ab 01.01.2001) sowie nicht oder nicht hinreichend behandelte Widersprüche gegen endgültige Festsetzungen des Kindergelds. Der Zeitraum ab 01.06.2000 muss im Berufungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Hierauf erstreckte sich weder die in erster Instanz erhobene Anfechtungsklage, die zwangsläufig (wegen § 96 SGG) auch auf die Zeit bis 31.05.2000 bezogen werden muss, noch die Entscheidung (Tenor) des Sozialgerichts, die ebenfalls bis zum 31.05.2000 Wirkung entfaltete; im Tenor und in der Begründung des Urteils ist lediglich die Zeit ab 01.09.1998 ohne Endzeitpunkt benannt, und einbezogen war im Verfahren jedenfalls zwangsläufig der Bescheid vom 25.05.2000, gleich ob das Sozialgericht hiervon Kenntnis hatte oder nicht hatte. Da aber der in den streitbefangenen Bescheiden geregelte Gegenstand selbst zeitlich begrenzt war, konnte dem Urteil des Sozialgerichts nicht über eine darüber hinausgehende Zeit in der Zukunft Wirkung zukommen.

Entscheiden durfte der Senat im Berufungsverfahren nicht allgemeinhin über die Rechtswidrigkeit der Bescheide der Beklagten vom 11.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2000 und des Bescheides vom 25.05.2000; hier hätten sich zahlreiche wesentliche Begründungs- und Anhörungsmängel gefunden, die zum Teil bis jetzt nicht behoben sind und zur Aufhebung des Regelungswerks zumindest in überwiegenden Teilen wegen grober Verfahrensfehler geführt hätten. Nachdem (lediglich) eine Berufung der Beklagten vorlag, durfte der Senat nur insoweit durch Urteil entscheiden, als die Beklagte durch das erstinstanzliche Urteil beschwert war. Dies gilt für den gesamten Tenor des Urteils, die streitgegenständlichen Bescheide insoweit abzuändern, als eine Anrechnung französischer Leistungen auf das deutsche Erstkindergeld für R. ab 01.09.1998 vorgenommen wurde. Allerdings wäre die Tragweite des erstinstanzlichen Urteils (rechtsgestaltende Wirkung, die die Beteiligten im Falle der Rechtskraft auch binden) als relativ unbedeutend einzuschätzen gewesen, wenn nicht der vom Sozialgericht nicht gesehene Bescheid vom 25.05.2000 hinzugekommen wäre. Ohne den Bescheid vom 25.05.2000 hätte das Urteil lediglich bewirkt, dass die Beklagte für das erste Kind R. höhere Vorschusszahlungen (ohne Anrechnung von AF) ab 01.09.1998 bis zum Ergehen der endgültigen Kindergeld-Festsetzung hätte leisten müssen (vgl. hierzu den hinsichtlich der Höhe des Vorschusses und des Beginns des erhöhten Vorschusses durch Urteil geänderten zweiten Bescheid vom 11.05.1999); dies hätte die Beklagte nicht gebunden, die endgültige Festsetzung der Kindergeldhöhe für das erste Kind wiederum mit Anrechnung der AF durchzuführen und den übersteigenden Vorschuss zurückzufordern (§ 42 Abs.2 SGB I - keine Bindungswirkung; siehe Urteil des BSG 31.08.1983 - 2 RU 80/82 in BSGE 55, 287, und vom 12.05.1992 - 2 RU 7/92 in SozR 3-1200 § 42 Nr.2). Durch Hinzutreten des Bescheids vom 25.05. 2000 - der Vorschussbescheid ist damit für die Leistungszeit ab 01.01.1999 gegenstandslos geworden - wurde das dem Kläger für R. zustehende Kindergeld endgültig für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.05.2001 geregelt. Damit wurden durch das Urteil der (zweite) Bescheid vom 11.05.1999 und der Bescheid vom 25.05.2000 dahingehend geändert, dass die Beklagte (nur) für R.

a) höhere Vorschussleistungen ab 01.09.1998 (statt ab 01.06.1999) bis 31.12.1998 und

b) endgültig höheres Kindergeld von 250,00 DM monatlich vom 01.01. bis 31.12.1999 abzüglich der gezahlten Vorschüsse von 150,00 DM monatlich ab 01.01.1999 und von 148,00 DM mo natlich ab 01.06.1999 und

c) endgültig höheres Kindergeld von 270,00 DM monatlich vom 01.01. bis 31.05.2000 abzüglich des Vorschusses von 168,00 DM monatlich zu zahlen hatte.

Soweit (in der Zeit vom 01.09.1998 bis 31.05.2000) reicht die Beschwer der Beklagten, und auch nur insoweit konnte der Senat entscheiden. Im Einzelnen ergibt sich hierzu folgendes, wobei der Senat zugleich darauf hinweisen will, worüber bis heute "gerichtlich" in einer beide Prozessbeteiligten bindenden Weise entschieden worden ist und worüber nicht, das heißt, wo zunächst Handlungsbedarf seitens der Beklagten besteht und sie nicht davon ausgehen darf, dass mit dem Urteil des Senats alles abgetan wäre.

1. Hinsichtlich des zweiten Kindes T. liegt für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.08.1998 der Vorschussbescheid vom 04.02.1998 vor (eine endgültige Festsetzung ist insoweit bisher nicht erfolgt). Für die Zeit vom 01.09. bis 31.12.1998 ist das Kindergeld mit erstem Bescheid vom 11.05.1999 und für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.05.2000 mit Bescheid vom 25.05.2000 in endgültiger Höhe und rechtsverbindlich festgestellt. Die Rückforderung von 1.230,00 DM (laut Bescheid vom 11.05.1999) ist aber in Höhe von 750,00 DM durch Aufrechnung laut Bescheid vom 25.05.2000 bereits getilgt. Letzteres wird die Beklagte selbst noch zu berichtigen haben; außerdem möge sie die weiteren Vorschussbescheide und endgültigen Festsetzungen des Kindergelds ab 01.06.2000 (einschließlich der Widersprüche) in eigener Zuständigkeit prüfen.

2. Kind R. vom 01.01. bis 31.12.1998. Hinsichtlich des ersten Kindes liegt eine Vorschusszahlung vom 01.01. bis 31.12.1998 (120,00 DM monatlich) aufgrund des Bescheids vom 04.02.1998 vor; die Wirksamkeit der Regelung des Bescheids vom 04.02.1998 wurde ab 01.01.1999 beendet durch endgültige Festsetzung der Kindergeldhöhe ab diesem Zeitpunkt mit Bescheid vom 25.05.2000. Der zweite Bescheid vom 11.05.1999 (Vorschuss ab 01.06.1999 in Höhe von 148,00 DM monatlich) ist ebenfalls aufgrund des Bescheids vom 25.05.2000 überholt. Der erste Bescheid vom 11.05. 1999 betrifft entgegen dem ersten Anschein, wie dann die Auslegung anhand der Bescheidsanlage ergibt, nur das Kindergeld für T. und nicht für R. und ist nicht einschlägig.

Der Senat hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben, soweit es in diesem Zusammenhang überhaupt Wirkung entfalten konnte, nämlich als es den zweiten Bescheid vom 11.05.1999 dahingehend abänderte, dass die Beklagte vom 01.09. bis 31.12.1998 noch einen Vorschuss auf das Kindergeld ohne Anrechnung der AF hätte zahlen müssen.

Die rechtlichen Überlegungen des Sozialgerichts hierzu sind unzutreffend. Zum Ausgangspunkt genommen hatte das Sozialgericht den rechtsverbindlich gewordenen, nicht streitgegenständlichen Bescheid vom 04.02.1998 (Vorschusszahlung von 120,00 DM monatlich für R. ab 01.01.1998). Dieser Bescheid soll nach Ansicht des Sozialgerichts gemäß § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X (Änderung der tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich des Bezugs von Sozialleistungen) von der Beklagten mit (zweitem) Bescheid vom 11.05.1999, damit ab 01.06.1999, geändert worden sein; tatsächlich betrug der Vorschuss für R. von ehemals 120,00 DM ab 01.06.1999 148,00 DM und ist vor allem auf eine vom Sozialgericht im Urteil nicht erwähnte Änderung des Kindergelds nach dem BKGG und im Übrigen auf eine sehr geringe Änderung der hälftig angerechneten Leistungen AF zurückzuführen. Hierfür bedurfte es aber nicht des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X. Vorschüsse werden, einmalig oder laufend, nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt und gezahlt; für eine "Anpassung" ist § 48 SGB X nicht maßgebend, vielmehr können nach oben und nach unten abweichende Beträge jederzeit ohne die für endgültige Bescheide geltenden Schranken festgelegt werden. Dies folgt aus der Vorläufigkeit der Vorschussleistungen, die nach Möglichkeit die endgültigen Leistungen nicht übersteigen sollen und ansonsten nur Überbrückungsfunktion, unter anderem zur Vermeidung von Härten und Notlagen, haben.

Unabhängig davon ist dem Senat nicht mehr nachvollziehbar, wenn das Sozialgericht § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X als Rechtsgrund- lage dafür benutzt, die hälftige Anrechnung der AF im Vorschuss- bescheid vom 04.02.1998 durch eine Vorschusszahlung ohne Anrechnung im Bescheid vom 11.05.1999 abzulösen. Insoweit fehlt es an einer wesentlichen Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse; das Sozialgericht nahm vielmehr eine Korrektur wegen einer anderen Rechtsansicht zur Anrechnung bzw. Nichtanrechnung ausländischer Leistungen vor.

Richtigerweise wäre allenfalls vom Sozialgericht zu fragen gewesen, ob die Beklagte im Bescheid vom 11.05.1999 ihr Ermessen bei der neuen höheren Festlegung des Vorschusses insoweit überschritten hat, weil ein noch höherer monatlicher Vorschuss zu zahlen gewesen wäre. Dies ist aber zu verneinen, läge nur dann vor, wenn die Beklagte die Höhe des Vorschusses unter Verletzung unstreitiger Rechtsvorschriften für die Berechnung der endgültigen Leistung falsch eingeschätzt hätte. Denn die Beklagte soll sich ja in etwa an den mutmaßlich zu erwartenden Leistungen orientieren und darf sich hierbei nur nicht auf unvertretbare Rechtsansichten stützen. Keinesfalls liegt aber ein Ermessensfehler vor, wenn es um umstrittene Meinungen zur Anrechnung ausländischer Leistungen geht, wobei das Sozialgericht für seine eigene nicht mehr als das unrichtige Argument anführen kann, die Ansicht einer von vielen französischen Familienkassen (Caisse d allocation familiales) - auch die I. hat nur diese und keine übergeordnete Funktion - über eine Frage der Rechtsauslegung sei "verbindlich". Ein Argument zur Sache, das zudem so gewichtig und durchschlagend sein müsste, dass der Beklagten Ermessensfehlgebrauch bzw. Missbrauch bei Vertreten einer anderen Meinung vorgeworden werden könnte, ist nicht feststellbar.

Damit durfte das Sozialgericht den Vorschussbescheid der Beklagten vom 11.05.1999 nicht für die Zeit ab 01.09.1998 abändern, die Vorschussbewilligung war nicht rechtswidrig; mit seinem Urteil hat der Senat wieder den anfänglichen Stand hergestellt. Allerdings muss die Beklagte noch eine endgültige Festsetzung des Kindergelds für R. vom 01.01. bis 31.12.1998 vornehmen; über den Inhalt dieses künftigen Bescheids kann nicht entschieden werden und wurde auch nicht vom Sozialgericht und jetzt vom Senat geurteilt.

3. Kind R. 01.01.1999 bis 31.05.2000 Die Beklagte hat nach Überzeugung des Senats das von ihr nach dem BKGG unter Anwendung der EWG-VO zu zahlende Kindergeld richtig festgesetzt. Der Senat teilt die vom Sozialgericht vertretene Ansicht, dass es für das (teilweise) Ruhen der deutschen Leistungen nicht auf eine der beiden genannten rechtlichen Alternativen ankommt; jedenfalls stehen die Leistungen AF als eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung, die nicht einem bestimmten Kind zurechenbar sind, der vollen Zahlung entgegen.

Die AF können nicht bei Leistungen für zwei oder mehr Kinder einem einzelnen Kind unter Ausklammerung des ersten Kindes zugeordnet werden. Allgemeine Informationsbroschüren, auch wenn sie von französischen Familienkassen stammen, helfen in dieser Frage nicht weiter. Die Wiedergabe der gesetzlichen Regelung in diesen Broschüren mit "Kindergeld für das zweite Kind" und "Kindergeld für das dritte Kind" mag für einen Laien informativ und oft ausreichend sein; richtig sollte es jedoch, wie in anderen Broschüren und auch im Gesetzestext angeführt - heißen: "Leistungen bei einem zweiten Kind" und "Kindergeld bei einem dritten Kind".

Die fehlende individuelle Bezogenheit ergibt sich aus dem gesamten Regelungswerk des französischen Sozialgesetzbuchs. In Art. L511-1 sind zunächst alle "presentations familiales" angeführt, wobei der Begriff wohl besser mit Sozialleistungen für die Familie als mit Familienzulagen übersetzt wird. Aus der Aufgliederung ergibt sich zunächst, dass bestimmte Leistungen schon begrifflich individualisiert sind, wie zum Beispiel die Beihilfe für ein Kleinkind, die Beihilfe zum Schulanfang oder die Elternbeihilfe für die Ausbildung, andere hingegen nicht wie die allocations familiales (AF), nach allgemeiner Übersetzung Beihilfe oder finanzielle Unterstützung für die Familie bedeutend. Mehrere der in Art. L511-1 genannten Leistungen wie die Kleinkindbeihilfe (APJE - allocation pour jeune entfant), die allocations familiales (AF - Familienbeihilfe), die majorations pour âge (Maj - Alterszuschlag für Kinder) und der complément familial (CF - Familienzuschlag) sind Familienleistungen im Sinne von Art.1 Buchstabe i (und Art.72a ff.) EWG-VO 1408/71 und insoweit dem Kindergeld nach dem BKGG vergleichbar. Es gilt das Kumulationsverbot.

Zu den "Sozialleistungen für die Familie" bestimmt Art. L512-1 allgemeinhin, dass jede in Frankreich wohnende französische oder ausländische Person, die ein oder mehrere in Frankreich lebendes Kind/lebende Kinder unterhält, unter den im Gesetzbuch vorgesehenen Bedingungen in den Genuss der presentations familiales kommt; die Bedingungen sind allgemeiner Art (vgl. Art. L512-3 a.F.: zu berücksichtigende Kinder - Höchstalter - Schul- und Berufsausbildung) oder in den Bestimmungen zu den einzelnen speziellen Leistungen angeführt. Jedenfalls ergibt sich aus Art. L512-1 nicht schon der Gedanke, ein Kind sei nicht "berücksichtigungsfähig", sondern vielmehr der Gedanke eines Familienlastenausgleichs bei Vorhandensein von Kindern allgemein unabhängig von der Zahl der Kinder. Speziell zum Kindergeld (AF) bestimmt Art. L521-1 a.F. und n.F., dass dieses ab dem zweiten unterhaltsberechtigten Kind fällig wird (sout dues à partir du deuxième enfant à charge) bzw. "ab dem zweiten zu unterhaltenden Kind" gewährt wird (sont atribuées à partir du deuxième enfant à charge). Die Wendung "à partir du" im Sinne von "ab" bzw. "von ... an" ist eindeutig. Eine Zuordnung einzelner Ansprüche für (par) das zweite, dritte oder mehr Kinder findet nicht statt. Es bleibt hier bei einer Hilfe für die Familie wegen größerer Belastung mit Kindern (mehr als ein unterhaltsberechtigtes Kind), wobei diese Hilfe (AF) naturgemäß nicht auf die ausschließliche Belastung durch das zweite und das dritte Kind, sondern durch zwei oder mehr Kinder abzielt.

Dieser Grundgedanke ist und bleibt vorhanden, wenn auch gesehen wird, dass die Ausgestaltung der entsprechenden Vorschriften geprägt ist von massiven bevölkerungspolitischen Zielen der französischen Regierung. So wird hinsichtlich der AF die Familie mit einem Kind als Normalfall, ohne außergewöhnliche Belastung, angesehen, die Familie mit zwei Kindern mit 682,00 Franc (1998) gefördert, diejenige mit drei Kindern mit 1.556,00 Franc und die mit vier Kindern mit 2.430,00 Franc. Die unproportionale Steigerung ist der Bevölkerungspolitik zuzuschreiben und darf nicht den Blick darauf verstellen, dass allgemeiner Grundsatz im Gesetz der Ausgleich der Belastung der Gesamtfamilie zum Beispiel mit zwei Kindern oder drei Kindern insgesamt bleibt und nicht die gedanklich und logisch nicht trennbare isolierte Belastung mit dem zweiten und mit dem dritten Kind; nach dem Grundgedanken des französischen Sozialgesetzbuchs geht es auch nicht um Geburtsprämien. Zutreffend spricht daher die französische Verbindungsstelle auf die Fragen der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit über die Zuordnung der AF je nach Kind insoweit von einer "nicht individualisierten" bzw. "nicht individualisierbaren" Leistung (prestations francaises non individualisables laut Schreiben vom Juni/Juli 1999).

Hierfür spricht im Übrigen auch Art. L521-3 (Erhöhung der Familienbeihilfen um einen bestimmten Prozentsatz, zum Beispiel 9 % und 16 % im Jahre 1998, ab einem bestimmten Alter des Kindes, zum Beispiel ab 10 und ab 15 Jahren), die nicht nur für das zweite und dritte Kind gilt, sondern auch für das erste Kind, wenn in der Familie drei Kinder und mehr vorhanden sind. Ein Zuschlag ist zu einer Grundleistung denkbar, nicht dagegen als Zuschlag zu einer für das erste Kind nicht existenten Leis- tung. Abwegig wäre es im letzteren Fall, zum Beispiel einen gesonderten Kindergeldanspruch für das erste Kind (Zuschlag nur in Höhe von 9 % des Basissatzes, zum Beispiel 192,00 Franc im Jahre 1998) anzunehmen, oder den Alterszuschlag für das erste Kind dem Kindergeld für das zweite oder das dritte Kind zuzurechnen. Nach dem französischen Sozialgesetzbuch erfolgt jedenfalls nicht eine Einzelzurechnung, sondern ein prozentualer Aufschlag zum monatlichen Gesamtbruttobetrag der AF ("Erhöhung").

Die Ansicht über das "getrennte" Kindergeld nur für das zweite und das dritte Kind beruht letztlich allein auf den Berechnungsvorschriften. Art. D521-1 bestimmt: Die zur Berechnung der Familienbeihilfe dienenden Sätze werden prozentual von der in Art. L521-5 vorgesehenen monatlichen Basis (zum Beispiel 2.131,68 Franc zum 01.01.1998) auf 32 % für das zweite unterhaltsberechtigte Kind und 41 % für das dritte und jedes weitere Kind festgelegt. Dementsprechend findet sich auch in Broschüren oft die Aufstellung: (Basissatz 2131,68 Franc) par enfant: zweites Kind Prozentsatz 32 % 682,00 Franc drittes Kind Prozentsatz:41 % 874,00 Franc. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass es isoliert oder in Ergänzung zu dieser Tabelle eine weitere Aufstellung gibt, die nicht mit "für das Kind", sondern mit "für die Familie" überschrieben ist und eine Gesamtfamilienleistung ausweist: (Basissatz 2131,68 Franc) par famille: zwei Kinder Prozentsatz 32 % 682,00 Franc drei Kinder Prozentsatz 73 % 1.556,00 Franc. (vgl. z.B. die von der französischen Verbindungsstelle der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit übersandten Unterlagen).

In der vom Senat beigezogenen Tabelle zur Art. D521-1 ist im Übrigen nur die zweitgenannte Tabelle angeführt, wobei es nicht zweites und drittes Kind heißt, sondern zwei Kinder ("2 enfants") und drei Kinder ("3 enfants"). Hier findet also wiederum keine gesonderte Zuordnung pro Kind statt.

Dies erklärt sich daraus, dass der Gesetzestext des Art. D521-1 (32 % für das zweite Kind, 41 % für das dritte Kind) technischer Art ist; es geht hier ausschließlich um die Berechnung der Höhe der zustehenden Gesamthilfe ("unselbständige" Rechenfaktoren). Basissatz, Prozentsätze pro Kind und prozentuale Altersaufschläge in den Berechnungsvorschriften regeln keinesweg die Grundvoraussetzungen und den Charakter der (Gesamt-)Familienbeihilfe in den Artikeln zu L551, sondern dienen - davon auch örtlich und sachlich getrennt in den besonderen Vorschriften D521 - alleine der Berechnung, wie auch dort angeführt ist (Lex taux servant au calcul des allocations familiales). Daher sind die AF nicht dem jeweiligen Kind, zum Beispiel allein dem zweiten Kind bei zwei Kindern, zuzuordnen, sondern als nicht individualisierte Familienhilfe beiden Kindern und dementsprechend prozentual aufzuteilen, soweit es hierauf ankommt.

Es ist seit langem bekannt, dass französische Familienkassen unterschiedliche Bescheinigungen über das in Frankreich bezogene Kindergeld ausstellen, bei zwei Kindern einmal als auf beide bezogene Leistungen, ein andermal nur als auf das zweite Kind bezogene Leistung (vgl. hierzu u.a. den Schriftverkehr zwischen der deutschen und französischen Verbindungsstelle und auch die unterschiedlichen und daher widersprüchlichen Bescheinigungen der A. ). Möglicherweise geschieht dies gedankenlos, zum Beispiel deswegen, weil das Formularblatt für die Bescheinigung der französischen Kasse von der deutschen Behörde zur Verfügung gestellt wird und nach der darin vorgesehenen Aufgliederung (erstes Kind, zweites Kind usw.) dem System der BRD und vielen der EU-Staaten entspricht, aber nicht dem französischen System. Sofern konkrete (und im Übrigen unterschiedliche) Rechtsansichten der örtlichen Familienkassen hierzu bestehen, sind diese für die deutschen Behörden und Gerichte nicht bindend. Solange in den EWG-Verordnungen oder Anhängen hierzu keine Deklarationen oder zwingende Vereinbarungen niedergelegt sind, ist das französische Recht selbständig von Behörden und Gerichten auszulegen, wofür die Stellungnahmen übergeordneter und kompetenter französischer Behörden eine Hilfe zu leisten vermögen. Bei der Auslegung des französischen Rechts geht es im Übrigen bei Feststehen einer Familienleistung im Sinne von Art.1 Buchstabe i EWG-VO 1408/71 nicht um die Auslegung supranationaler gemeinschaftlicher Normen.

Die Berufung der Beklagten musste daher auch hinsichtlich des Kindergelds für R. vom 01.01.1999 bis 31.05.2001 Erfolg haben.

Dementsprechend war die Klage gegen die streitgegenständlichen Bescheide in vollem Umfang abzuweisen, und zwar aus den oben dargelegten Gründen ohne Rücksicht darauf, dass die Bearbeitung der Kindergeldangelegenheit durch die Beklagte keineswegs ordnungsgemäß war; auf verschiedene Widersprüche zwischen Bescheidtext und Bescheidanlage, das "Vergessen" der endgültigen Regelung verschiedener Zeiträume, die bloße Wiedergabe von rechnerischen Endergebnissen, zu deren Nachvollziehung für Laien unzumutbare rechtliche und buchhalterische Fähigkeiten abverlangt werden, und die "versteckten", von der Anrechnung in § 42 Abs.2 Satz 1 SGB I nicht mehr gedeckten Aufrechnungen wird hingewiesen. Die unsystematische Vorgehensweise im Zeitraum von 1998 bis 2000 ist nicht als beispielhaft anzusehen und in formeller Hinsicht in manchen Punkten nicht korrekt. Gleichwohl war das Endergebnis, soweit der Senat hierüber urteilen konnte und durfte, zutreffend. Überprüft hat der Senat hierbei auch in allen Einzelheiten die Frage, ob die Leistungen für das Kind R. gesetzesentsprechend und rechnerisch richtig bewilligt worden sind. Dies wäre schon Aufgabe des Sozialgerichts gewesen, das sich aber mit den einzelnen Zahlungen in keiner Weise befasst hat. Der Senat weist hierzu darauf hin, dass der Klageantrag in erster Instanz nicht korrekt formuliert gewesen ist. Er war dahingehend auszulegen, dass der Kläger mit seiner Anfechtungs- und Leistungsklage begehrte, höheres Kindergeld für das Kind R. zu erhalten, wobei der Zusatz "ohne Anrechnung der AF" streng genommen nur zur Begründung gehört. Der Kläger kann keine Beschränkung des Überprüfungsspielraums des Gerichts dahingehend vornehmen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen eine höhere als die bisherige Kindergeldleistung zu zahlen ist. Auch das Sozialgericht darf nicht nur die vom Kläger vorgebrachten Gründe, wie hier die Anrechnung französischer Leistungen prüfen, sondern muss auch feststellen, ob dem Kläger aus sonstigen rechtlichen Gründen nicht ein höheres als das von der Beklagten festgestellte Kindergeld zusteht. Angefochten ist nämlich, ähnlich wie im Rentenrecht, die Bewilligung des Kindergelds mit dem konkreten Zahlbetrag, und nicht wegen einer bestimmten Rechtsanwendung oder Rechtsfrage, die natürlich auch Einfluss auf die Höhe des Kindergelds hat.

Ergänzend zur Abweisung der Klage gegen die Bescheide vom 11.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2000 und des Bescheides vom 25.05.2000 war auch die vom Kläger in erster Instanz erhobene Feststellungsklage abzuweisen; dies musste der Senat nachholen, nachdem das Sozialgericht hierüber keine Entscheidung getroffen hat.

Die Feststellungsklage (§ 55 SGG), bezogen auf den Zeitraum bis zum 31.05.2000, war schon deswegen unzulässig, weil der Kläger sein Ziel mit der vorrangigen Anfechtungs- und Leistungsklage, die er im Übrigen auch erhoben hat, zu verfolgen hatte (§ 54 Abs.1 und 4 SGG). Für die Feststellungsklage fehlte es am Rechtschutzbedürfnis.

Soweit die Feststellungsklage die Zeit ab 01.06.2000 betrifft, so ist sie in zweierlei Hinsicht unzulässig. Zum einen stellt der Umstand, wie die Beklagte künftig das Recht anzuwenden oder zu handhaben hat (Rechtsfrage), kein Rechtsverhältnis oder keinen sonstigem Tatbestand im Sinne von Nrn.1 bis 4 des § 55 Abs.1 SGG dar; eine gesetzliche Ausnahme des § 55 Abs.2 SGG hierzu, die zulässige Feststellungsklage, in welchem Umfang (bereits geleistete) Beiträge im Bereich des Sozialrechts zu berechnen oder anzurechnen sind, wenn ein öffentlich rechtliches Versicherungsverhältnis unstreitig besteht, darf nicht analog rechtserweiternd ausgelegt werden. Mithin liegt im vorliegenden Rechtsstreit ein Tatbestand vor, für den das Mittel der Feststellungsklage gar nicht vorgesehen ist. Zum anderen ist eine vorbeugende Feststellungsklage in Hinblick auf eine unbestimmte und denkbare Vielzahl künftiger Verwaltungsakte mangels konkretisierter oder konkretisierbarer Verhältnisse nicht möglich. Der Kläger ist in einem solchen Falle auf die Anfechtungsklage (§ 54 Abs.1 SGG) mit dem vorausgehenden Widerspruchsverfahren im jeweils konkret anstehenden Fall zu verweisen, falls in diesem Fall die ihn interessierende Rechtsfrage aktuell werden sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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