L 13 RA 147/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 12 RA 968/98
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 147/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 11/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen L 13 RA 44/03 durch Klagerücknahme am 14. Juli 2004 erledigt ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob sich die vom Kläger am 27. Februar 2003 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhobene Klage durch Klagerücknahme erledigt hat.

Der Kläger begehrte von der Beklagten mit Schreiben vom 26. August 1997 die Umbuchung nachentrichteter freiwilliger Beiträge und die Berücksichtigung weiterer Ausbildungszeiten anläßlich einer ihm gewährten Rente.

Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 4. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 1998 ab. Die dagegen am 17. August 1998 beim Sozialgericht München (SG) erhobene Klage mit dem Aktenzeichen S 12 RA 968/98 nahm der Kläger am 25. Februar 2003 unaufgefordert zurück, nachdem das SG ihm mitgeteilt hatte, dass Dauer und Umfang der Bearbeitung und der Ermittlungen nicht absehbar seien.

Stattdessen erhob er am 27. Februar 2003 Klage beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) - Az: L 13 RA 44/03 - mit der Begründung, da es zwecklos gewesen sei, das Verfahren beim SG fortzusetzen, habe er sich gezwungen gesehen, seine Klage beim SG zurückzunehmen und sie beim LSG zu erheben.

In einem Erörterungstermin vom 14. Juli 2004 stellte der Kläger nach Aufklärung über die Unzulässigkeit einer erstinstanzlichen Klage an das LSG zu Protokoll des Gerichts bei der Beklagten den Antrag, über sein Begehren nochmals durch Bescheid zu entscheiden, und nahm die Klage zurück.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2004 hat der Kläger mitgeteilt, im Termin vom 14. Juli 2004 sei der Gesamtkomplex seiner Klage nicht zur Sprache gekommen. Die Klage bleibe deshalb aufrecht erhalten.

Der Senat hat das Verfahren unter dem Aktenzeichen L 13 RA 147/04 fortgesetzt und den Kläger darauf hingewiesen, dass er seine an das LSG gerichtete Klage am 14. Juli 2004 zu Protokoll des Gerichts zurückgenommen hat und der Rechtstreit damit beendet wurde sei.

Der Kläger hat hierzu auf sein Schreiben vom 16. Juli 2004 verwiesen.

Er beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 1998 aufzuheben und sie zu verurteilen, ihm unter Berücksichtung weiterer Ausbildungszeiten und Umbuchung nachentrichteter freiwilliger Beiträge höhere Rente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, festzustellen, dass der Rechtsstreit durch Klagerücknahme erledigt ist.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG (Az: S 17 RA 84/98 und S 12 RA 968/98) beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger am 27. Februar 2003 beim Bayer. Landessozialge- richt gegen den Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 1998 erhobene Klage ist durch Klagerücknahme vom 14. Juli 2004 erledigt (§ 102 SGG).

Gemäß § 102 SGG kann der Kläger die Klage bis zur Rechtskraft eines Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. Die eingetretene Erledigung ist auf Antrag durch Beschluss (§ 102 Satz 3 SGG), bei einem Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme jedoch durch Urteil (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 102 Rdnr.12) deklaratorisch festzustellen.

Ausweislich des Protokolls vom 14. Juli 2004 hat der Kläger die beim LSG erhobene (erstinstanzliche) Klage zurückgenommen. Die Rücknahmeerklärung wurde dem Kläger vorgelesen und von ihm ge- nehmigt. Damit ist der Rechtsstreit - unabhängig von der Unzulässigkeit der Klage und der Frage ihrer Begründetheit - erledigt.

Die Erklärung der Klagerücknahme ist eine Prozesserklärung, die weder angefochten noch widerrufen werden kann (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O. Rdnr.7c).

Wiederaufnahmegründe nach § 179, 180 SGG liegen ebenfalls nicht vor. Eine Wiederaufnahme gemäß § 179 SGG i.V.m. § 578 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Klageverfahren nicht durch ein rechtskräftiges Urteil beendet worden ist (§ 578 Abs.1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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