L 19 RJ 166/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 494/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 166/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.01.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Altersrente aus den von den Arbeitgebern des Klägers getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Der 1945 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seiner Heimat. In Deutschland hat er vom 19.08.1969 bis 28.06.1979 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf den Antrag vom 29.07.1981 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 01.07.1982 die im genannten Zeitraum von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 19.829,20 DM.

Den Antrag des Klägers vom 31.03.2003 auf Gewährung von Altersrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.04.2003 und Widerspruchsbescheid vom 15.07.2003 ab. Die von ihm entrichteten Beiträge seien bereits erstattet worden, weitere Beiträge seien nicht entrichtet. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähige Zeiten aus der deutschen Rentenversicherung mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.

Dagegen hat der Kläger am 29.07.2003 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und geltend gemacht, er habe Anspruch auf eine Rente aus den Arbeitgeberanteilen. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 29.01.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Infolge der Beitragserstattung bestünden keine Ansprüche mehr aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten. Denn mit der Erstattung werde das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten Zeiten bestünden nicht mehr. Auch sei die Begrenzung der Beitragserstattung auf die Hälfte der gesetzlichen Beiträge verfassungsgemäß. Ebenso wenig verstoße die Beschränkung der Beitragserstattung auf die Höhe der Beiträge, in der der Versicherte sie getragen hat, gegen die Verfassung. Nachdem im vorliegenden Falle die allgemeine Wartezeit für eine Rente nicht mehr erfüllt sei, könne Rente nicht gewährt werden. Eine Rente allein aus den von den Arbeitgebern getragenen Beitragsanteilen existiere nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Kläger am 19.03.2004 eingelegte Berufung. Er ist der Ansicht, dass ihm Altersrente zustehe aus den Arbeitgeberanteilen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 29.01.2004 sowie den Bescheid vom 10.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern vom 19.08.1969 bis 28.06.1979 entrichteten Beiträgen Altersrente zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig. Der Senat konnte gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG über das Rechtsmittel des Klägers ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Von der Möglichkeit der Entscheidung im Beschlusswege sind die Beteiligten unter Hinweis auf ihr Anhörungsrecht informiert worden (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG).

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zusteht. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Damit ist einmal die allgemeine Wartezeit für die Gewährung einer Versichertenrente nicht erfüllt. Die vom Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren begehrte Leistung (Altersrente aus den von den Arbeitgebern entrichteten Beiträgen) ist nach den deutschen Vorschriften nicht möglich. Zu Recht hat das SG deshalb darauf hingewiesen, dass ein Zugriff des Klägers auf den sog. Arbeitgeberanteil der zur Rentenversicherung der Arbeiter geleisteten Beiträge ausgeschlossen ist. Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Da die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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