L 7 P 52/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 P 71/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 P 52/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.05.2004 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen der Pflegestufe I ab Dezember 2002 streitig.

Die 1977 geborene Klägerin leidet unter einem frühkindlichen Hirnschaden. Am 30.12.2002 beantragte die Mutter und Betreuerin der Klägerin Leistungen der sozialen Pflegeversicherung.

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen in Bayern (MDK) stellte in seinem Gutachten vom 17.03.2002 einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von 28 Minuten fest (Körperpflege: 20 Minuten, Ernährung: 0 Minuten, Mobilität: 8 Minuten). Für den hauswirtschaftlichen Bereich wurde ein Hilfebedarf von 60 Minuten täglich angenommen.

Mit Bescheid vom 19.03.2003 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und stützte sich auf das Ergebnis des eingeholten Gutachtens.

Zur Begründung des Widerspruchs trug die Mutter der Klägerin vor, würde von der Pflegeperson keine Pflege der Klägerin erfolgen, würde diese verwahrlosen. Die Fähigkeit zur selbstständigen Versorgung und Verrichtung sei nicht vorhanden. Die Klägerin müsse immer wieder überzeugt, angehalten und bei den pflegerelevanten Verrichtungen beaufsichtigt werden. Für die Körperpflege sei ein Hilfebedarf von 69 Minuten in Ansatz zu bringen, für das Ankleiden 10 Minuten, für das Entkleiden abends 4 bis 6 Minuten sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung 60 Minuten. Insgesamt läge ein Hilfebedarf in der Grundpflege von 102 Minuten vor, für die hauswirtschaftliche Versorgung 60 Minuten.

In seiner Stellungnahme vom 07.05.2003 führte der MDK aus, eine tägliche Ganzkörperwäsche und ein tägliches Baden sei nicht nachvollziehbar. Im MDK-Gutachten vom 10.03.2002 sei an vier Tagen das Baden und an drei anderen Tagen eine Körperwäsche berücksichtigt, was angemessen und ausreichend sei. Die Klägerin benötige bei den einzelnen Verrichtungen keine vollständige Übernahme, sondern nur Teilhilfe, Anleitung oder Beaufsichtigung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und stützte sich dabei auf das Ergebnis des eingeholten Gutachtens vom 17.03.2002 sowie die Stellungnahme vom 07.05.2003.

Zur Begründung der zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhobenen Klage hat die Klägerin ausgeführt, dass sie seit ihrem 18. Lebensjahr vom Sozialamt erstmals Pflegegeld in Höhe von 200,00 EUR beziehe. Vom Versorgungsamt sei ihr sofort ein Behindertenausweis ausgestellt worden.

Nach Beiziehung von Befundberichten hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr.med.F ... Diese ist in ihrem Gutachten vom 23.01.2004 zu dem Ergebnis gekommen, dass im Bereich der Grundpflege ein Hilfebedarf von 34 Minuten vorliege und in der Hauswirtschaft ein solcher von 80 Minuten, somit ein Gesamthilfebedarf von 114 Minuten. Die Pflegestufe I könne somit nicht zuerkannt werden.

Mit Urteil vom 24.05.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich dabei auf das Ergebnis des eingeholten Gutachtens von Frau Dr.F. gestützt, welches insbesondere das MDK-Gutachten und die gutachterliche Stellungnahme bestätigt habe.

Mit der am 03.08.2004 eingegangenen Berufung macht die Mutter der Klägerin geltend, sie selbst sei im Termin nicht anwesend gewesen und sei mit dem Urteil nicht einverstanden. Ihre Tochter sei geistig behindert und werde es auch bleiben. Das Urteil sei ihr erst Mitte des Monats einfach vor die Tür gelegt worden.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 13.08.2004 wurde der Mutter der Klägerin mitgeteilt, dass nach der vorliegenden Postzustellungsurkunde das Urteil des SG Nürnberg am 30.06.2004 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten bzw. in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden sei. Die Berufungsfrist habe daher am 01.07.2004 begonnen und mit Ablauf des 30.07.2004 geendet. Die Berufung sei jedoch erst am 03.08.2004 beim SG Nürnberg eingegangen. Demnach sei sie nicht fristgemäß eingelegt worden. Sie müsste als unzulässig verworfen werden, soweit keine Tatsachen vorliegen würden, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden. Der Mutter der Klägerin wurde Gelegenheit zur Äußerung bis zum 01.09.2004 gegeben. Eine Stellungnahme erfolgte in der Folgezeit nicht.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.05.2004 sowie den Bescheid vom 19.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Dezember 2002 Leistungen der Pflegestufe I zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Auch sie hält die Berufung für nicht fristgemäß eingelegt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 144 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist nicht zulässig, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs.1 SGG eingelegt wurde.

Das Urteil des SG Nürnberg vom 24.05.2002 wurde der Mutter der Klägerin am 30.06.2004, nachdem eine Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich war, durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten bzw. in eine ähnliche Vorrichtung zugestellt. Nach Angaben der Zustellerin wurde der Tag der Zustellung auf dem Umschlag des Schriftstückes vermerkt. Die Frist für die Einlegung der Berufung begann daher am 01.07.2004 und endete mit Ablauf des 30.07.2004. Unstreitig ist die Berufung jedoch erst am 03.08.2004 beim SG Nürnberg eingegangen. Die Mutter der Klägerin trägt mit ihrer Berufungseinlegung selbst vor, dass ihr das Urteil erst Mitte des Monats (Mitte Juli 2004) zugegangen sei. Nach ihrem eigenen Vorbringen war es ihr von daher möglich, rechtzeitig Berufung einzulegen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs.1 SGG konnte der Klägerin nicht gewährt werden, da sie ohne Angabe von Gründen das gerichtliche Schreiben vom 13.08.2004 unbeantwortet gelassen hat.

Somit war die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 24.05.2004 als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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