L 19 RJ 17/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 898/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 17/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.10.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1950 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf eines Schreiners erlernt (Prüfung 1967), war jedoch daran anschließend nicht in diesem Beruf beschäftigt. Er war von September 1967 an als Maschinenarbeiter, Gebäudereiniger, im Sicherheitsdienst und als Montagearbeiter berufstätig. Im Jahre 1993 hat er nach seinen Angaben eine kurzzeitige Tätigkeit in einer Schreinerei (Fa. D. , G.: Montage von Türen und Fenstern) aufgenommen und war zuletzt von September 1994 bis November 1995 bei der Firma "AW H. GmbH" beschäftigt, wobei seine Entlohnung an der eines Spezialbaufacharbeiters orientiert war.

Am 16.06.1997 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn untersuchen durch die Orthopädin Dr.B. ; diese erachtete den Kläger für fähig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten in Vollschicht zu leisten, für die Arbeit in einer Bauzimmerei sei er nicht mehr geeignet. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 31.07.1997 ab, da der Kläger nicht berufs- oder erwerbsunfähig sei. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Während des Vorverfahrens unterzog er sich vom 24.09. bis 15.10.1997 einer stationären Heilmaßnahme in der O.-Klinik. Die Entlassung aus der Maßnahme erfolgte als vollschichtig einsatzfähig für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne Zwangshaltungen und ohne regelmäßiges Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11.12.1997 zurück und verwies den Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Am 16.03.1998 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit im Wege der Überprüfung des Bescheides vom 31.07.1997 gemäß § 44 SGB X. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Chirurgen Dr.G. , der im Gutachten vom 29.06.1998 zu dem Ergebnis kam, der Kläger könne leichte Arbeiten im Wechselrhythmus in Vollschicht verrichten, mit Heben und Tragen oder Bewegen von Lasten bis zu 20 kg, jedoch ohne überwiegende Zwangshaltungen.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 08.07.1998 erneut ab mit der Begründung, beim Kläger liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch unter Vorlage eines Attestes des Orthopäden Dr.S. ; eine vollschichtige Erwerbstätigkeit sei ihm nicht zumutbar. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 02.11.1998 zurück und verwies den Kläger weiterhin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 19.11.1998 Klage beim Sozialgericht Würzburg erhoben. Für den medizinischen Dienst der Krankenkassen wurde der Kläger am 24.11.1998 (Sozialmediziner B.) und am 10.03.1999 durch den Chirurgen B. untersucht. Im letztgenannten Gutachten wurde festgestellt, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege bezogen auf den Beruf eines Monteurs. Die durch ein Cervikal- und ein LWS-Syndrom verursachten Beschwerden seien abgeklungen.

Das SG hat Befundberichte des Allgemeinarztes Dr.T. , der Orthopäden Dr.S. und Dr.S. zum Verfahren beigenommen. Auf Veranlassung des SG hat der Sozialmediziner Dr.R. das Gutachten vom 28.03.2000 nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstattet. Der Kläger könne danach noch leichte Arbeiten des allgmeinen Arbeitsmarktes in Vollschicht verrichten, mittelschwere Arbeiten seien nur noch in geringem Umfang zumutbar.

Das SG hat den Zeugen R. W. , vormals Geschäftsführer der Firma H. GmbH, zur Berufstätigkeit des Klägers einvernommen; auf die Niederschrift vom 27.06.2000 wird verwiesen. Der ärztliche Sachverständige Dr.R. hat eine ergänzende Stellungnahme vom 16.08.2000 zu seinem Gutachten abgegeben und zu den Verweisungsberufen eines Hausmeisters/Hausverwalters oder eines Verkäufers im Baumarkt Ausführungen gemacht.

Mit Urteil vom 24.10.2000 hat das SG die Klage, nunmehr beschränkt auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, abgewiesen. Es hat sich in der Leistungsbeurteilung auf das Gutachten von Dr.R. gestützt und ist davon ausgegangen, dass der Kläger zuletzt auf Facharbeiterniveau gearbeitet hat; er sei jedoch zumutbar verweisbar auf Tätigkeiten eines Fachverkäufers, die der Anlernebene zuzuordnen seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 12.01.2001 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Dieser verlangt weiterhin die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit ab frühestmöglichem Zeitpunkt. Die Beklagte hat dem Kläger Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation in Aussicht gestellt (Bescheid vom 19.02.2001, befristet bis Februar 2003). Der Senat hat Befundberichte des Allgemeinarztes Dr.T. , des Allgemeinarztes Dr.G. und des Orthopäden Dr.N. zum Verfahren beigenommen sowie die Versicherungsnachweise des Klägers beigezogen. Auf Veranlassung des Senats hat der Orthopäde Dr.A. das Gutachten vom 23.09.2003 nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstattet. Als Gesundheitsstörungen, die die Leistungsfähigkeit einschränken, hat er genannt: Leichte Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule (endgradig schmerzhafte Rotation) bei degenerativen HWS-Veränderungen im unteren Abschnitt, Funktionsbeeinträchtigung der Brust- und Lendenwirbelsäule (endgradig eingeschränkte Wirbelsäulenbeweglichkeit in allen Ebenen ohne neurologische Defizite) bei Bandscheibendegeneration in den beiden untersten LWS-Abschnitten, kein Anhalt für lumbalspinale Wurzelläsion, Funktionsbeeinträchtigung des rechten Kniegelenkes nach dreimaliger Arthroskopie mit Entfernung freier Gelenkkörper, leichte Muskelminderung am rechten Oberschenkel, Retropatellararthrose linkes Kniegelenk, eingeschränkte Hocke, endgradige Beugebehinderung beider Hüftgelenke bei Coxa vara und Hüftgelenksverschleiß (Coxarthrose) 1. Grades beidseits.

Dem Kläger seien noch leichte Tätigkeiten kontinuierlich und mittelschwere Tätigkeiten gelegentlich zumutbar, insgesamt in Vollschicht; eine überwiegend einseitige Körperhaltung sollte vermieden werden, ansonsten könne der Kläger im Sitzen, im Stehen als auch im Gehen arbeiten.

Der Senat hat den Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung am 04.08.2004 erneut einvernommen; auf die Niederschrift wird verwiesen. Der Kläger hat seine Original-Versicherungsnachweise für die Zeit ab 1973 vorgelegt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.10.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31.07.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1997 sowie des Bescheides vom 08.07.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.11.1998 zu verurteilen, ihm Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren. Hilfsweise beantragt der Kläger die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zur Frage der Facharbeiterqualifikation des Klägers im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie zur Frage der Verweisbarkeit.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten des Sozialgerichts Würzburg sowie die Leistungsakte des Arbeitsamtes S. vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung ist. Hinsichtlich der beruflichen Leistungseinschätzung des Klägers ist das vom SG gefundene Ergebnis durch die Begutachtung im Berufungsverfahren bestätigt worden. Auch Dr.A. hat den Kläger bei den im Einzelnen beschriebenen und bewerteten Gesundheitsstörungen für fähig erachtet, in Vollschicht leichte körperliche Arbeiten und mittelschwere Arbeiten gelegentlich zu verrichten. Für den Senat ist diese Leistungsbeurteilung durch den erfahrenen Sachverständigen überzeugend; sein Gutachten ist schlüssig und begründet und stimmt im Ergebnis mit den seit Rentenantrag erstatteten Gutachten überein.

Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI aF. Entgegen der Auffassung des SG ist der "bisherige Beruf" des Klägers aber nicht der eines Facharbeiters, sondern der eines angelernten Arbeiters des oberen Bereichs (nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema zur Einteilung der Arbeiterberufe). Der Kläger hat zwar im Jahre 1967 die Gesellenprüfung im Schreinerhandwerk mit Erfolg abgelegt, er war jedoch daran anschließend in verschiedenen Arbeiterberufen tätig und hat erst im Jahre 1994 wieder eine berufliche Beziehung zum Berufsbereich des Schreiners und Zimmerers aufgenommen. In der Zeit von 1968 bis 1993 hat der Kläger durchweg Arbeiten unterhalb der Facharbeiterebene verrichtet, zB als Maschinenarbeiter in der Metallindustrie, Gebäudereiniger, Kühlthekenbauer, Tiefbauarbeiter, im Sicherheitsdienst und in der Werkstoffprüfung sowie bei Bedachungen und in der Umweltschutztechnik (Asbestsanierung). Auch in seiner letzten beruflichen Tätigkeit bei der Firma H. GmbH von 1994 bis 1995 hat der Kläger nicht in voller Breite die Arbeiten eines gelernten Schreiners verrichtet. Abgesehen davon, dass bei dieser Beschäftigung mehr die Fähigkeiten und Fertigkeiten eines Bauzimmerers gefordert waren denn die eines Schreiners, hat der Kläger überwiegend beim Erstellen und Aufrichten von Dachstühlen mitgearbeitet, jedoch mit Ausnahme der Aufriss- und Anrisstätigkeiten. Das Gesamtbild dieser Arbeiten entspricht nicht dem Berufsbild eines gelernten Schreiners. Der Kläger selbst hat sich im Rentenantrag (Zusatzfragebogen B) als Montagearbeiter, bei der Anamneseerhebung während des Heilverfahrens in O. im Jahre 1997 als Montagearbeiter und Zimmererhelfer bezeichnet. Die vom Kläger vorgelegten Versicherungsnachweise weisen ihn für die Tätigkeit bei der Firma H. GmbH als "Arbeiter, der nicht als Facharbeiter tätig ist" (Schlüsselzahl B 1) und nach der ausgeübten Tätigkeit als Bauwerker allgemein (Schlüsselzahl A = 470) aus. Damit erfüllte der Kläger weder nach der Art der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit noch nach der in den Versicherungsnachweisen zum Ausdruck gebrachten Vorstellung seines Arbeitgebers noch nach seiner eigenen Berufseinschätzung die Anforderungen, die an einen gelernten Schreiner üblicherweise gestellt werden.

Der Kläger ist allenfalls als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs nach dem Mehrstufenschema anzusehen. Er ist damit auf Anlerntätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, sofern diese nicht von ganz untergeordneter Bedeutung sind. Der Kläger kann nach Auffassung des Senats als einfacher Tagespförtner arbeiten, worauf er in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde. Pförtnertätigkeiten sind allgemein als körperlich leicht einzustufen, sie können im Wechsel von Sitzen und Stehen verrichtet werden. Da beim Kläger während des gesamten Rentenverfahrens kein Hinweis auf ein geistiges Defizit gefunden wurde, ist davon auszugehen, dass er sich auf die für ihn neue Berufstätigkeit eines Pförtners umstellen und sich in diese in angemessener Zeit (bis zu 3 Monaten) einarbeiten kann. Pförtnertätigkeiten sind dem Kläger auch sozial zumutbar, da sie in einer Vielzahl von Tarifverträgen erfasst und durchweg als einfache oder gehobene Anlerntätigkeiten bewertet sind.

Dem Hilfsantrag des Klägers, ein berufskundliches Gutachten einzuholen, war nicht stattzugeben. Der Senat konnte sich aus der Einvernahme des Zeugen W. (letzter Arbeitgeber des Klägers) und den vorhandenen Berufs- und Versicherungsnachweisen ein zuverlässiges Bild von der Wertigkeit des "bisherigen Berufs" des Klägers machen. Die Verweisungstätigkeit eines Pförtners ist in einer Vielzahl von berufskundlichen Stellungnahmen der Arbeitsverwaltung nach ihren Anforderungen allgemein beschrieben und als einfache oder gehobene Anlerntätigkeit ausgewiesen.

Bei vollschichtigem Leistungsvermögen und bei gegebener Verweisbarkeit zumindest auf den Pförtnerberuf ist der Kläger nicht berufsunfähig. Seine Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg war zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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