L 6 RJ 294/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 490/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 294/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 17/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 31. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1961 geborene Kläger hat im September 1980 nach dreijähriger Lehrzeit die Gesellenprüfung im Schreinerhandwerk bestanden und diesen Beruf bis Januar 1982 ausgeübt. Anschließen ist er arbeitslos gewesen. Im April 1982 ist dem Kläger ein Verkehrsunfall zugestoßen, bei dem er sich einen Trümmerbruch der rechten Ferse, Frakturen beider Oberschenkel, eine Fraktur des rechten Oberarmes sowie erhebliche Prellungen im Brustbereich zuzog. Diese Verletzungen haben eine mehr als einjährige Arbeitsunfähigkeit mit Krankenhausaufenthalten nach sich gezogen (April 1982 bis Juli 1983). Er ist sodann auf Kosten der (damaligen) Bundesanstalt für Arbeit bis Januar 1986 zum Informationselektroniker umgeschult worden (Prüfungszeugnis vom 30.01.1986). Im September 1986 hat er bei der Firma S. + S. GmbH & Co. KG (Fa. S.) eine Berufstätigkeit als Feingeräteelektroniker aufgenommen und diese in der Folgezeit durchgehend bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit am 25.10.1999 ausgeübt. Während dieser Berufstätigkeit hat der Kläger weitere Unfälle erlitten. Nach seinem Versicherungsverlauf haben deshalb folgende längere Arbeitsunfähigkeitszeiten vorgelegen: (nach Versicherungsverlauf wohl) 1987 eine Trümmerfraktur des linken Unterarms (Krankengeld vom 17.10.1987 bis 06.12.1987); (nach Versicherungsverlauf wohl) 1993 eine Fraktur des linken Oberschenkels und Verletzungen am linken Knie (Krankengeld vom 11.10.1993 bis 10.04.1994); 1997 ein Stromschlag (420 Volt) ohne längerdauernde Arbeitsunfähigkeit.

Am 15.11.2000 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Er fühle sich erwerbs- bzw. berufsunfähig aufgrund von Beschwerden in beiden Händen und Armen seit dem 1997 erlittenen Stromunfall, er leide unter Schlafstörungen und unter schmerzbedingten starken Bewegungseinschränkungen an beiden Händen und Armen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.01.2001 und Widerspruchsbescheid vom 04.07.2001 ab. Der Versicherte habe keinen Rentenanspruch, weil er nach dem Ergebnis der durchgeführten Begutachung (Gutachten des Arztes für Chirurgie Dr. B. vom 09.01.2001 und Gutachten des Arztes für Psychiatrie Dr. A. vom 16.01.2001) seinen bisherigen Beruf als Informationselektroniker weiterhin ausüben könne.

Mit der am 30.07.2001 zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Er könne keine Arbeiten mehr verrichten; dies sei auch die Auffassung seines behandelnden Internisten Dr. E ... Einen entsprechenden Arztbrief vom 26.03.2001 legte der Kläger bei.

Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten, die ärztlichen Unterlagen des Arbeitsamts S. sowie eine Krankenakte und einen Leistungsauszug der AOK Bayern, Direktion B. bei und erholte Befundberichte sowie medizinische Unterlagen von den behandelnden Ärzten des Klägers (internistische Gemeinschaftspraxis Dres. E. , P. , R. , F. und H. , Befundbericht vom 14.02.2002; Allgemeinarzt - Chirotherapie Dr. S. , Befundbericht vom 12.02.2002; nervenärztliche Gemeinschaftspraxis Dres. V. , W. und G. , Befundbericht vom 11.02.2002; internistische Gemeinschaftspraxis Dres. R. und R. , Befundbericht vom 13.02.2002).

Sodann holte das SG medizinische Sachverständigengutachten ein von einem Arzt Dr. W. (Fachgebiet unbekannt; Gutachten vom 07.03.2002), aufgrund eines Antrags des Klägers nach § 109 SGG von dem Arzt A. M. (nervenärztliches Gutachten vom 25.07. 2002) und von dem Facharzt für Psychiatrie Dr. R. (Gutachten vom 02.12.2002).

Während der Arzt A. M. den Kläger für nur noch unter halbschichtig leistungsfähig erachtete, kamen die Dres. W. und R. zum Ergebnis, der Kläger könne - auch in seinem Beruf als Informationselektroniker - noch vollschichtig arbeiten.

Hierauf wies das SG die Klage mit Urteil vom 31.01.2003 ab.

Am 27.05.2003 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 19.05.2003 zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf das Gutachten des Arztes A. M.

Nach Beiziehung der Klageakte des SG Regensburg und der Rentenakten der Beklagten holte der Senat medizinische Sachverständigengutachten ein von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M. (aufgrund einer dreitägigen stationären Untersuchung vom 05. bis 07.08.2003 erstattetes Gutachten vom - Eingang beim Senat - 22.08.2003) und von dem Arzt für Orthopädie Dr. F. (Gutachten vom 07.11.2003), außerdem aufgrund entsprechender Anträge des Klägers nach § 109 SGG von dem Facharzt für Orthopädie Dr. B. (Gutachten vom 24.05.2004) und von dem Arzt für Neurologie/Psychiatrie/Psychotherapie Dr. K. (Gutachten vom 31.08.2004).

Auf seinem Fachgebiet stellte Dr. M. beim Kläger eine hypochondrische Störung auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeit fest. Fachfremd sei ein Zustand nach Polytrauma 1982 mit komplizierter Fersenbeintrümmerfraktur rechts zu berücksichtigen, der zu einer leicht eingeschränkten Funktionsfähigkeit des rechten Beines, insbesondere zu einer Verminderung der Gehstrecke geführt habe. Andere in den Vorgutachten aufgeführte Gesundheitsstörungen wie eine chronische Bronchitis und ein Bluthochdruckleiden seien nicht zu verifizieren gewesen. Der Kläger könne mittelschwere Arbeiten noch vollschichtig verrichten; zu vermeiden sei ständiges Stehen oder Gehen, häufiges Heben oder Tragen schwerer Lasten, häufiges Treppensteigen sowie häufiges Besteigen von Leitern oder Gerüsten. Der Kläger könne sich noch auf andere als die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten umstellen.

Dr. F. stellte beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: - Leichte Assimilationsstörung der Lendenwirbelsäule bei relativ steil gestellter Kreuzbeinbasis. - Gonarthrose beidseits. - Degenerative Veränderungen des rechten oberen und größten teils der unteren Sprunggelenke, in erheblicher Verformung verheilte Fraktur des rechten Fersenbeins, ausgedehnte Vernarbungen am rechten Innenknöchel und an beiden Ober schenkeln nach abgelaufenen Frakturen. - In Fehlstellung verheilte Fraktur des linken Handgelenks mit Pseudarthrose des Ellengriffels, leichte degenerative Veränderungen des Gelenks. - Ausgeprägte Übergewichtigkeit.

Der Kläger könne bei Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen unter den üblichen Bedingungen eines Beschäftigungsverhältnisses noch vollschichtig (acht Stunden täglich) arbeiten, wobei überwiegendes Sitzen erforderlich sei. Zu vermeiden seien dauernde kraftfordernde manuelle Tätigkeiten mit der linken Hand, Tätigkeiten in kniender oder hockender Stellung, Tätigkeiten auf Treppen, Leitern oder Gerüsten, Tätigkeiten mit Gehen auf unwegsamem Gelände sowie Tätigkeiten mit Tragen schwerer Lasten. Vor Arbeitsbeginn könne der Kläger mehr als 500 Meter zu einem öffentlichen Verkehrsmittel und dann von diesem mehr als 500 Meter zum Arbeitsplatz in angemessener Geschwindigkeit zu Fuß zurücklegen und dies nach Arbeitsende in umgekehrter Reihenfolge.

Dr. B. bestätigte in seinem Gutachten das Gutachten Dr. F. hinsichtlich der Diagnostik wie auch hinsichtlich der Einschätzung des beruflichen Leistungsvermögens. Ebenso zeigte sich zwischen dem Gutachten Dr. M. und dem Gutachten Dr. K. Übereinstimmung in allen wesentlichen Punkten.

Die Beklagte legte eine Auskunft der Fa. S. vom 19.12.2003 vor, wonach die Arbeitsleistung des Klägers als Feingeräteelektroniker im Gehen, Stehen und Sitzen erfolgt und dabei Heben und Tragen von Lasten über 20 Kilogramm angefallen ist, jedoch keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten.

Der Senat gab den Beteiligten die Ausführungen des Grundwerks ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (gabi), herausgegeben von der früheren Bundesanstalt für Arbeit, zu den psychischen und physischen Anforderungen der Berufe des Feingeräteelektronikers und des Informationselektronikers zur Kenntnis.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 31.01.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.11.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise ab 01.01.2001 eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Regensburg vom 31.01.2003 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und - ab 01.01.2001 - auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist im Hinblick auf die Antragstellung vor dem 31.03.2001 und des daher grundsätzlich möglichen Rentenbeginns vor dem 01.01.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, vgl. § 300 Abs.2 SGB VI. Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit hilfsweise auch ein Rentenbeginn nach dem 31.12.2000 in Betracht kommt, vgl. § 300 Abs.1 SGB VI.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs.1 SGB VI a.F., weil er ab dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 15.11.2000 bis jetzt nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor.

Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende be- rufliche Leistungsvermögen des Klägers ist bereits eingeschränkt. Er kann aber bei Berücksichtigung der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen unter den üblichen Bedingungen eines Beschäftigungsverhältnisses noch vollschichtig (acht Stunden täglich) arbeiten, wobei überwiegendes Sitzen erforderlich ist. Zu vermeiden sind dauernde kraftfordernde manuelle Tätigkeiten mit der linken Hand, Tätigkeiten in kniender oder hockender Stellung, Tätigkeiten auf Treppen, Leitern oder Gerüsten, Tätigkeiten mit Gehen auf unwegsamem Gelände sowie Tätigkeiten mit Tragen schwerer Lasten. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, weil der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.10). Der Kläger kann sich noch auf andere als die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten umstellen.

Beim Kläger liegen folgende wesentlichen Gesundheitsstörungen vor:

- Hypochondrische Störung auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeit.

- Leichte Assimilationsstörung der Lendenwirbelsäule bei relativ steil gestellter Kreuzbeinbasis.

- Gonarthrose beidseits.

- Degenerative Veränderungen des rechten oberen und größten teils der unteren Sprunggelenke, in erheblicher Verformung verheilte Fraktur des rechten Fersenbeins, ausgedehnte Vernarbungen am rechten Innenknöchel und an beiden Oberschenkeln nach abgelaufenen Frakturen.

- In Fehlstellung verheilte Fraktur des linken Handgelenks mit Pseudarthrose des Ellengriffels, leichte degenerative Veränderungen des Gelenks.

- Ausgeprägte Übergewichtigkeit.

Diese Gesundheitsstörungen haben nur die oben dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen zur Folge, bewirken aber keine zeitliche Leistungseinschränkung.

Bei der Begutachtung durch Dr. M. zeigte sich ein vitaler Kläger, der trotz seiner Behinderung am rechten Fuß bzw. Bein die großen Strecken in der weitläufigen Klinik energisch und kraftvoll durchlief. Auch bei den Gesprächen, bei der körperlichen und testpsychologischen Untersuchung zeigte der Kläger ein erstaunlich gutes Durchhaltevermögen, er war stets konzentriert und aufmerksam, und dies trotz der Außentemperaturen von über 38 Grad Celsius. Die psychologische Testung bestätigte das gute Durchhalte- und Konzentrationsvermögen des Klägers. Beim Abfragen verschiedener psychopathologischer Symptome, insbesondere im Hinblick auf depressive Symptome und Angstsymptome, vermittelte der Kläger eher einen psychisch stabilen, lebenstüchtigen Menschen. Bei der körperlich-neurologischen Untersuchung zeigte sich, dass der Kläger die Untersuchung weitgehend beschwerdefrei absolvierte. Die im Hinblick auf den Stromunfall geschilderten Beschwerden waren nicht zu objektivieren und waren auch während der gesamten stationären Beobachtung nicht erkennbar. Der Kläger leidet nicht an der von ihm geschilderten Schmerzsymptomatik, die im Vergleich zu den eindeutig objektivierbaren Schmerzen im Rahmen der Spätfolgen mehrerer Unfälle als weitaus geringer zu erachten ist, sondern unter den hypochondrischen Ängsten, an einer Erkrankung zu leiden, die nach seiner - irrigen - Meinung durch den Stromschlag bewirkt worden ist.

Mit seinem verbliebenen beruflichen Leistungsvermögen könnte der Kläger den Beruf als Feingeräteelektroniker, wie er ihn bei der Fa. S. ausgeübt hat, weiterhin verrichten, wie sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung ergibt, die dieser Arbeitgeber auf Nachfrage der Beklagten gefertigt hat. Zeitweises Sitzen ist möglich. Dass hin und wieder Lasten über 20 Kilogramm getragen werden müssen, ist dem Kläger durchaus zumutbar, weil dies nur selten geschieht; als Facharbeiter ist der Kläger nämlich zwangsläufig mit hochwertigen Arbeiten ausgelastet, zu denen Heben oder Tragen von Lasten nun einmal nicht wesentlich gehört. Der Kläger hat anlässlich der Anamneseerhebung bei Dr. M. auch selbst angegeben, seine letzte Berufstätigkeit sei ein Vollzeittätigkeit gewesen (Montage, Inbetriebnahme und Reparatur von Elektrogeräten), körperlich leicht bis mittelschwer, in wechselnder Arbeitshaltung, Tagschicht, ohne schweres Heben und Tragen, an die Konzentration seien besondere Anforderungen gestellt worden. Hieraus ist abzuleiten, dass insbesondere die Belastung durch Heben und Tragen den Kläger aus seiner eigenen Sicht nicht überfordert hat. Im Übrigen hat der Kläger seinen Beruf ausgeübt, obwohl die Verletzungsfolgen schon teilweise viele Jahre vorgelegen haben. Eine fassbare Änderung seines Gesundheitszustands ist nicht auszumachen. Insbesondere hat es sich bei dem Stromunfall von den Folgen her gesehen um eine Bagatelle gehandelt; das Ereignis wird vom Kläger völlig überbewertet. Aber selbst wenn der Kläger an seinem konkreten Arbeitsplatz bei der Fa. S. überfordert gewesen sein sollte, dann könnte er seinen Beruf als Informationselektroniker problemlos weiter ausüben, wie sich aus den Ausführungen in gabi zu den psychischen und physischen Anforderungen des Berufes eines Informationselektronikers ergibt. Insbesondere ermöglicht dieser Beruf, der nur körperlich leichte Arbeiten beinhaltet, überwiegendes Sitzen. Alle sonstigen qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers sind im Hinblick auf den Beruf des Informationselektronikers ohne Bedeutung.

Damit ist der Kläger nicht berufsunfähig im Sinn des § 43 Abs.2 SGB VI a.F. und erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinn der bis 31.12.2000 in Kraft befindlichen noch strengeren Vorschrift des § 44 Abs.2 SGB VI.

Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter - wie der Kläger - seinen bisherigen Beruf (sogar noch) vollschichtig ausüben kann.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Regensburg vom 31.01.2003 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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