L 8 AL 102/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 AL 68/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 102/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Februar 2004 und der Bescheid vom 29. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2001 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist eine Abzweigung von wöchentlich 236,16 DM von der Alhi für die Zeit vom 11.07. bis 30.11.2000 streitig. Zu entscheiden ist nur noch über die Annahme des Anerkenntnisses vom 12.11.2004.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2004 anerkannt, dass der Bescheid vom 29.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2001 aufzuheben ist.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als begründet.

Aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten vom 12.11.2004 steht fest, dass der Bescheid der Beklagten vom 29.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2001 zu Unrecht ergangen ist. Gem. § 202 SGG i.V.m. § 307 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) waren diese Bescheide deshalb aufzuheben; weiterer Ausführungen zur Begründetheit des Anspruchs bedarf es nicht (vgl. BSG SozR 1750 § 307 Nr.1).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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