L 16 RJ 591/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 1992/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 591/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. August 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. -

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Erwerbsminderung aus der deutschen Versicherung.

Der 1951 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger und hat seit 1972 seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik. Er hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt und war hier in verschiedenen Berufen z.B. als Bauhelfer, Zimmermann, Elektrotechniker, Maschinenführer, Metallarbeiter und Sandstrahler tätig. Von Mai 1993 bis Dezember 1993 nahm er an einem Lehrgang zum Fachlageristen und Staplerfahrer im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme teil. Zuletzt war er Lagerarbeiter. Seither ist er arbeitslos gemeldet und bezieht Leistungen von der Agentur für Arbeit.

Am 08.06.2001 beantragte er Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit.

Ausgewertet wurde das Gutachten der Untersuchung vom 03.04. 2001, veranlasst auf Grund eines Antrags auf berufsfördernde Leistungen. Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. Zustand nach Radikaloperation des rechten Ohres mit anschließender Schwerhörigkeit, Tinnitus rechts, Operation im Bereich des rechten Ohres wegen chronischer mesotympaler Otitis links in den nächsten Wochen vorgesehen 2. leichtes HWS-LWS-Syndrom 3. leichtes Schulter-Armsyndrom beidseits 4. Belastungsschmerzen am linken Hüft- und Kniegelenk ohne Funktionsbehinderung 5. medikamentös ungenügend eingestellter Diabetes mellitus 6. arterielle Hypertonie bei Adipositas 7. ausgeprägte Hypertriglyzeridämie, mäßige Hypercholesterin-ämie

Nach Auffassung von Dr.T. sind dem Kläger Tätigkeiten als Bauhelfer, Maschinenarbeiter sowie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerarbeiter nicht mehr zumutbar, da diese verbunden mit Heben und Tragen von schwerer Lasten sind. Der Kläger könne aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus für leichte Arbeiten eingesetzt werden. Er wurde eine Eingliederungshilfe empfohlen.

Mit Bescheid vom 28.06.2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, der Kläger könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Damit liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2001 erneut mit der Begründung zurück, dass nach den ärztlichen Untersuchungen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht festgestellt werden konnte. Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden pro Tag arbeiten. Er sei in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten ohne dauerndes Gehen und Stehen ohne Nacht- und Wechselschicht ohne besondere Anforderungen an das Hörvermögen noch mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Es scheide auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 240 SGB VI aus, da kein Berufsschutz gegeben sei. Denn er habe zuletzt keine berufsgeschützte Tätigkeit ausgeübt und sei somit auch auf ungelernte Tätigkeiten verweisbar.

Dagegen erhob die Bevollmächtigte Klage zum Sozialgericht München mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Er sei schwerbehindert und arbeitslos gemeldet und zuletzt wegen derselben Krankheit 78 Wochen arbeitsunfähig gewesen. Er sei auch weiterhin und auf Dauer arbeitsunfähig und somit nicht in der Lage, teilweise oder voll erwerbstätig zu sein. Diese dauernde Erwerbsunfähigkeit beruhe insbesondere auf der Schwerhörigkeit, den Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule, dem Bluthochdruck, der Zuckerkrankheit sowie seelischer Störungen und der Nervenerkrankungen.

Das Sozialgericht holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein.

Im Gutachten vom 10.01.2003 (Untersuchungstag 30.12.2002) diagnostizierte der vom Sozialgericht beauftragte Orthopäde Dr.K.: 1. Beginnender HWS-Verschleiß mit Muskelreizerscheinungen (Osteochondrose C5/6, Spondylarthrose). 2. LWS-Verschleiß (Osteochondrose L5/S1, Spondylarthrose L 5/S1). 3. Sehnenansatzreizung am Ellenbogen (Epicondylitis humeriulnaris links größer als rechts). 4. Beginnender Kniegelenksverschleiß bei Beinachsenfehlstellung beidseits (Varus Gonarthrose I nach Wirth). 5. Senk-Spreizfuß beidseits (Pes transversoplanus), Krampfaderleiden (Stammvarikosis II Grad).

Dr.K. konnte keine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Untersuchung von Dr.T. im April 2001 feststellen. Das Verrichten leichter Arbeiten unter Beachtung der qualitativen Einschränkungen sei noch möglich, wobei die körperliche Belastbarkeit durch die Veränderungen an der unteren Lendenwirbelsäule reduziert sei.

Da sich keine Hinweise auf eine relevante Gemütserkrankung bei der Untersuchung fanden, hielt Dr.K. eine neurologisch-psychiatrische Untersuchung nicht für erforderlich.

Mit einer internistischen Begutachtung beauftragte das Sozialgericht Dr.H. , der sein Gutachten am 20.05.2003 auf Grund der am gleichen Tag erfolgten Untersuchung abfasste. Er diagnostizierte: 1. Arterielle Hypertonie, 2. Hyperlipoproteinämie, 3. Diabetes mellitus Typ II B, diätisch einstellbar, 4. Adipositas von 13 % nach dem Broca-Index, 5. Zustand nach Ulcus duodeni 1979 ohne Anhalt für Rezidiv, 6. diffuser Leberparenchymschaden mit Übergang in Fettleber, 7. Hypakusis beidseits bei Zustand nach rezidivierenden Mit- telohrentzündungen mit Hörgeräten kompensiert, 8. unklare BKS-Beschleunigung.

Die Untersuchungen ergaben wieder keine Hinweise auf eine kardiale Dekompensation, eine arterielle sekundäre Hypertonie noch auf ein pulmonales Stauungszeichen. Auch fanden sich keine Hinweise auf claudikatiotypische Beschwerden im Sinne von wegstreckenabhängigen Schmerzen. Sehstörungen, die im Sinne eines Fundus hypertonicus interpretiert werden konnten, waren ebenfalls nicht feststellbar. Auf Grund der arteriellen Hypertonie seien schwere körperliche Arbeiten sowie das Heben und Tragen von Lasten über 12,5 Kilogramm sowie Arbeiten unter Stress und in Akkord nicht mehr möglich. Es fanden sich keine Hinweise auf Diabetes-Sekundärerkrankungen. Auf Grund des Diabetes verböten sich schwere körperliche Arbeiten. Das Hörvermögen sei mit den Hörgeräten kompensiert, es verböten sich allerdings Arbeiten, die besondere Anforderungen an das Gehör stellen, sowie Arbeiten im Gefahrenbereich, auf Leitern und Gerüsten oder Arbeiten, die zusätzliche Schädigungen des Gehörs bewirken können, wie in lärmerfüllten Räumen oder an lauten Maschinen. Die möglichen leichten Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen seien dem Kläger unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes bis zu acht Stunden täglich möglich, zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich und auch Einschränkungen bezüglich des Anmarschweges bestünden nicht.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 14.08.2003 ab. Der Kläger erfülle bei vollschichtigem Leistungsvermögen und Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt die Rentenvoraussetzungen nicht.

Die Bevollmächtigte legte Berufung gegen das Urteil ein und begründete diese mit der Schwerbehinderung des Klägers. Er sei auf Dauer arbeitsunfähig und in ärztlicher Behandlung. Besonders leide er an den degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, der Kniegelenke sowie des gesamten Stützapparates. Weiter sei das Hörvermögen des Klägers eingeschränkt; durch das Tragen eines Hörgerätes sei der Hörverlust nicht vollständig ausgleichbar. Der Kläger leide außerdem an seelischen Störungen, insbesondere an Depressionen. Diese Gesundheitssituation sei vom Erstgericht nicht zutreffend gewürdigt worden. Er könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die genannten Tätigkeiten als Verwieger, Montierer oder Verpacker leichter Gegenstände nicht verrichten, denn er könne nur weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Die Beklagte habe im Übrigen eine Umschulung oder Eingliederungsmaßnahme, also eine berufliche Reha, abgelehnt mit dem Hinweis, er sei bereits 53 Jahre alt und komme deshalb für solche Maßnahmen nicht in Frage.

Der Senat holte Befundberichte ein bei Dr.R. und Dr.K ... Bei beiden Ärzten war der Kläger letztmals 2001 in Behandlung. Außerdem wurde der Entlassungsbericht vom 25.03.2004 des Krankenhauses Dritter Orden N. beigezogen. Dort wurde eine verbessert Insulin-Einstellung durchgeführt und dem Kläger körperliche Bewegungen sowie leichtes Training empfohlen, die körperliche Belastungsfähigkeit wurde als nicht eingeschränkt bezeichnet.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.08.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antrag zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Akten der Arbeitsagentur sowie des Amts für Versorgung und Familienförderung, die Akten des Sozialgerichts München und die Akten des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Der Anspruch auf Versichertenrente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung richtet sich auf Grund der Antragstellung im April 2001 nach den Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01. 2001 geltenden Fassung (n.F.) (§ 300 Abs.1 SGB VI). Im Falle des Klägers findet die bis zum 31.12.2000 geltende Fassung von §§ 43, 44 SGB VI keine Anwendung, da er den Rentenantrag nicht innerhalb vom Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufhebung dieser Bestimmungen gestellt hat (§ 300 Abs.2 SGB VI). Der bereits im November 2000 gestellte Reha-Antrag kann nicht als Rentenantrag umgedeutet werden.

§ 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung bestimmt:

"(1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1. voll erwerbsgeminert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch

1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr.2, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen."

Der Kläger erfüllt zwar die allgemeine Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wie sich aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.11.2001 an das Sozialgericht und dem damals vorgelegten Versicherungsverlauf ergibt, denn er ist weiterhin arbeitslos gemeldet und bezog durchgehend auch für die Jahre 2002 bis 2004 Arbeitslosenhilfe. Er ist aber weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs.2 Ziffer 4 bzw. Abs.1 Ziffer 4 SGB IV.

Er hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Diese Bestimmung lautet:

"(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die

1. vor dem 02.01.1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen."

Der Kläger hat also weder nach § 43 n.F. noch § 240 SGB VI Anspruch auf Leistungen. Dies steht auf Grund der Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr.K. und Dr.H. zur Überzeugung des Senats fest. Beide Sachverständige haben den Kläger nach persönlicher Untersuchung beurteilt, dabei ausführlich die Befunde dargestellt, sind auf das gesamte Vorbringen des Klägers eingegangen und haben die vorliegenden Unterlagen ausgewertet. Dabei hat Dr.K. eine Einschränkung der beruflichen Belastbarkeit des Klägers auf Grund der Veränderungen der HWS und LWS angenommen, wobei keine radikulären neurologischen Ausfälle an der oberen Extremität vorliegen. Die angegebenen Gefühlstörungen in den Fingerspitzen sind als Polyneuropathie bei langjährigem Diabetes mellitus zu interpretieren. Die Veränderungen an den Kniegelenken bedingen zusammen mit den Veränderungen an der Lendenwirbelsäule eine Minderung der Geh- und Stehleistung, wobei Dr.K. den Anmarschweg zur Arbeitsstätte als nicht eingeschränkt gesehen hat, da der Kläger sowohl öffentliche Verkehrsmittel als auch ein Kfz benutzen kann. Einschränkungen bestehen dahingehend, dass eine ausschließlich oder überwiegend gehende oder stehende Beschäftigung nicht mehr möglich ist. Es sind aber Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung oder überwiegend sitzend grundsätzlich möglich. Die angegebenen Schmerzen an den Ellbogen sind einer ärztlichen Behandlung zugänglich, höhergradige Aufbraucherscheinungen konnten radiologisch noch nicht festgestellt werden. Grobmanuelle Tätigkeiten sollte der Kläger nicht verrichten müssen. Grundsätzlich schließen also die Erkrankungen eine berufliche Betätigung nicht aus. Einschränkungen sind, so Dr.K. , auch noch bezüglich der Arbeit in Zwangshaltung, besonders über Kopf, zu machen. Der Kläger sollte außerdem keine Lasten über 10 Kilogramm heben und tragen müssen.

Nach den überzeugenden Ausführungen von Dr.H. hat neben den orthopädischen Gesundheitsstörungen vor allem die Einschränkung des Hörvermögens Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen. Der Kläger sollte deshalb keine Arbeiten verrichten müssen, die mit besonderen Anforderungen an das Gehör verbunden sind, oder Arbeiten, die im Gefahrenbereich, z.B. auf Leitern und Gerüsten verrichtet werden oder die zusätzliche Schädigung des Gehörs bewirken können, wie z.B. Arbeiten in lärmerfüllten Räumen oder an lauten Maschinen. Die gut eingestellte arterielle Hypertonie sowie der Zustand nach Ulcus duodeni 1979 - derzeit ohne Anhalt für ein Rezidiv - führen dazu, dass der Kläger Arbeiten unter Stress, wie z.B. Akkordarbeiten, ebenso meiden muss wie Arbeiten verbunden mit Heben und Tragen von schweren Lasten. Auch der Diabetes mellitus II B, derzeit noch ohne Hinweise auf sekundäre Folgeerscheinungen, verbietet schwere körperliche Arbeiten sowie das Heben und Tragen von Lasten über 12,5 Kilogramm, darüber hinaus sind keine weiteren Leistungseinschränkungen zu nennen. Die übrigen von Dr.H. genannten Gesundheitsstörungen sind ebenfalls ohne schwerwiegende sozialmedizinische Auswirkungen auf das Leistungsvermögen, können aber als sog. Risikofaktoren bezeichnet werden und müssten einer konsequenten medizinischen Behandlung bzw. konsequenten Lebensführung zugänglich sein. Wie Dr.K. hat auch Dr.H. ein noch vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers mit acht Stunden täglich angenommen, sodass er jedenfalls deutlich mehr als sechs Stunden täglich unter Beachtung der Einschränkungen noch arbeiten kann. Damit erfüllt er die Voraussetzungen der §§ 43 und 240 SGB VI nicht, ist also weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.

Der Kläger, der keinen Beruf erlernt hat und im Rahmen seiner beruflichen Umschulung zum Lagerarbeiter mit EDV-Kenntnissen umgeschult wurde, kann noch zumutbare Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Zwar kann er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen körperlich schwere Lagerarbeiten nicht mehr ausüben, für die Annahme von Berufsunfähigkeit oder teilweiser Erwerbsminderung reicht es jedoch nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Vielmehr sind, wie sich aus § 240 Abs.2 SGB VI ergibt, Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. BSG z.B. SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit. Nach diesem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf der angelernten Arbeiter (Anlernzeit von drei Monaten bis ein Jahr) zuzuordnen (sog. einfach Angelernter). Jedem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst niedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung u.a. in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5). Der Kläger hat angegeben, beim letzten Arbeitgeber als Lagerarbeiter beschäftigt gewesen zu sein. Es handelt sich bei dieser Firma um eine Speditionsfirma, sodass er sich entsprechend den Angaben des Klägers bei den Untersuchungen um eine Arbeit mit schwerem Heben und Tragen gehandelt haben muss. Da der Kläger aber auch den Ausbildungsnachweis als Gabelstaplerfahrer vorgelegt hat, erscheint dem Senat eine Verweisung auf diese Tätigkeit möglich, denn sitzende Tätigkeiten kann er noch ausüben. Es ist ihm auch das Führen eines Kraftfahrzeugs aus medizinischer Sicht möglich. Für die Ausübung dieser Tätigkeiten ist auch das eingeschränkte Hörvermögen offensichtlich kein Hindernis, denn der Kläger hat seine Qualifikation ja erst 1993 bzw. 1996 erworben, zu dieser Zeit bestand aber, wie sich aus den Akten des Versorgungsamtes ergibt, bereits ein deutlich eingeschränktes Hörvermögen, wobei dieses zwar nicht vollständig, jedoch mit Hörgerät ausreichend korrigierbar ist.

Zu weiteren medizinischen Ermittlungen musste sich der Senat nicht gedrängt fühlen, da der Kläger offenbar wegen der geltend gemachten seelischen Störung nicht in ständiger ärztlicher Behandlung, insbesondere nicht in fachärztlicher Behandlung steht. Darüber hinaus konnten bei den Untersuchungen bei Dr.K. und Dr.H. auch keine schwerwiegenden Erscheinungen beobachtet werden. Dr.H. hat zur Frage der notwendigen Einholung weiterer Gutachten ausdrücklich erklärt, dass dies nicht erforderlich ist, da sich keine Hinweise ergeben, dass das Stimmungsbild unter Einnahme der verordneten Psychopharmaka nicht ausreichend behandelt sei. Im Erörterungstermin konnte der Kläger dazu keine weiteren Angaben machen, er hat insbesondere nicht vorgetragen, in fachärztlicher Behandlung zu stehen. Er hat darüber hinaus auch nicht geschildert, inwieweit ihn seelische Erkrankungen an der Arbeitsaufnahme hindern würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision nicht zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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