L 16 RJ 259/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 300/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 259/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23. März 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1952 geborene Kläger machte von 1966 bis 1969 eine Ausbildung zum Maurer und legte nach eigenen Angaben auch die Prüfung ab.

Nach dem Versicherungsverlauf vom 23.08.2002 sind vom 01.09. 1966 bis 30.04.1988 198 Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet.

Am 10.06.2002 stellte der Kläger Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab an, 1988 wegen Krankheit die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung aufgegeben zu haben, eine selbstständige Tätigkeit übe er nicht aus. Er stehe in ständi- ger ärztlicher Behandlung.

Der behandelnde Arzt Dr.E. teilte mit, die polyarthrotischen Veränderungen bestünden wohl seit Jahren, er behandle den Kläger aber erst seit Dezember 2001. Vorbefunde könne er nicht vorlegen.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12.07.2002 ab mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt. Es liege weder teilweise noch volle Erwerbsminderung vor, insbesondere aber seien zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Im Fünfjahreszeitraum vom 10.06.1997 bis 09.06.2002 habe der Kläger keine Pflichtbeiträge entrichtet und auch keine sogenannten Anrechnungs- oder Berücksichtigungszeiten zurückgelegt. Auch die Übergangsvorschrift des § 241 SGB VI erfülle er nicht, da die Zeit ab 01.01.1984 nicht lückenlos mit Beiträgen belegt sei.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, es sei ihm leider nicht mehr möglich, auf Grund seiner körperlichen Verfassung eine Tätigkeit auszuüben.

Die behandelnde Hausärztin Dr.P. übersandte auf Anfrage der Beklagten ihre Unterlagen, allerdings datiert der früheste Arztbericht vom 08.05.2000.

Anfragen der Beklagten über die behandelnden Ärzte ab 1988 blieben unbeantwortet. Auf telefonische Rückfrage gab der Klä- ger an, aus gesundheitlichen Gründen 1988 die Tätigkeit als Maurer aufgegeben zu haben. Er habe sich nicht arbeitslos gemeldet, weil er von seinen Ersparnissen leben konnte und wieder arbeiten wollte. Letzter Arbeitgeber war die Firma L. in S. , versichert war er bei der IKK. Der behandelnde Arzt Dr.W. in W. habe ihm gesagt, dass er keine Unterlagen von früher mehr habe.

Dr.W. bestätigte auf Anfrage der Beklagten, er besitze über 14 Jahre nach dem letzten Patientenkontakt keine Unterlagen mehr.

Die Arbeitgeberfirma gab an, der Kläger sei dort vermutlich bis 1988 beschäftigt gewesen, über körperliche Beschwerden sei nichts bekannt; die Arbeit habe er aus persönlichen Gründen beendet. Genaueres sei nicht bekannt geworden. Der Kläger sei als Maurerfacharbeiter und -vorarbeiter beschäftigt gewesen, ob er ein Gesellenzeugnis besessen habe, sei nicht bekannt.

Die Aufzeichnungen der IKK enden mit der Aufgabe der Tätigkeit als Maurer 1988, letzte Eintragung über Behandlungen ist 1987.

Dr.M. vertrat in ihrer ärztlichen Stellungnahme für die Beklagte die Meinung, dass keine Aussage darüber getroffen werden könne, ob die Maurertätigkeit 1988 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde. Jetzt sei es auf Grund des Befundberichts von Dres. E. kaum vorstellbar, dass der Kläger im Beruf als Maurer mehr als sechs Stunden arbeiten könne. Als Versicherungsfall könne eventuell April 2000 angenommen werden. Ohne entsprechende Unterlagen und medizinische Befunde sei eine Aussage zum Eintritt eines Versicherungsfalls bzw. zur Aufgabe der Maurertätigkeit aus gesundheitlichen Gründen 1988 nicht möglich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte zur Begründung aus, der Kläger habe zwar eine abgeschlossene Berufsausbildung und sei auch bis April 1988 im erlernten Beruf tätig gewesen, deshalb genieße er Berufsschutz als Facharbeiter. Er sei zwar seit April 2000 nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten als Maurer drei oder mehr Stunden täglich zu verrichten. Ein Anspruch auf Rente bestehe dennoch nicht, weil sich im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum kein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tä- tigkeit nachweisen lasse. Anhaltspunkte dafür, der Kläger habe die Maurertätigkeit im Jahre 1988 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, seien nicht erkennbar. Die Angaben des Ar- beitgebers zur Kündigung ließen keine Rückschlüsse auf gesund- heitliche Beeinträchtigungen zu. Der Kläger trage die Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände, es habe nicht nachgewiesen werden können, dass der Versicherungsfall bereits vor 2000 eingetreten sei.

Dagegen erhob der Kläger Klage, er sei bereits seit 1988 erwerbsunfähig.

Der behandelnde Hausarzt teilte mit, der Kläger könne nur mit Hilfe eines Rollstuhls an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. Wegen des schweren Übergewichts, sei eine Sonderanfertigung eines Rollstuhls erforderlich, diese stünde derzeit nicht zur Verfügung. Der Kläger sei im Übrigen nicht krankenversichert.

Im Schreiben vom 16.03.2004 teilte der Kläger nochmals mit, dass sein damals behandelnder Arzt Dr.W. gewesen sei und Nachweise über seine Erkrankung bei Dr.W. und der IKK vorhanden sein müssten. Er habe beim letzten Arbeitgeber bereits wegen rheumatischer Entzündungen die Arbeit aufgeben müssen.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 23.03.2004 ab. Der Kläger erfülle die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht, denn bei Zugrundelegung eines anerkannten Versicherungsfalls im April 2000 habe er im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum von April 1995 bis April 2000 an Stelle der 36 erforderlichen Pflichtbeitragsmonate keine Pflichtbeitragszeit zurückgelegt. Es sei auch nicht gelungen nachzuweisen, dass er aus gesundheitlichen Gründen gezwungen war, seine Berufstätigkeit als Maurer im Jahre 1988 aufzugeben. Dagegen spreche die Arbeitgeberauskunft, wonach er aus persönlichen Gründen seine Arbeit beendet habe. Er habe auch im Betrieb über keinerlei Beschwerden geklagt. Ärztliche Unterlagen seien nicht zu ermitteln gewesen, da Dr.W. über keine Unterlagen mehr verfüge. Deshalb könne nicht mit der erforderlichen an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Kläger bereits vor dem 11.04.2000 berufsunfähig gewesen sei. Für diesen Umstand sei er aber beweispflichtig nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast, sodass die Nichterweislichkeit zu seinen Lasten gehe.

Dagegen legte der Kläger Berufung ein. Er trug vor, durch seine krankheitsbedingte Abwesenheit bei der mündlichen Verhandlung habe er die Angelegenheit nicht richtig klären können. Er werde sich um einen Rechtsbeistand bemühen.

Auf die nochmalige Anfrage, teilte Dr.W. mit, der Patient befindet sich seit über zehn Jahren nicht mehr in seiner ärztlichen Behandlung. Da die Aufbewahrungsfrist abgelaufen sei, seien keine Unterlagen mehr vorhanden.

Der Kläger wurde mehrfach an die Berufungsbegründung erinnert. Telefonisch gab er bekannt ca. 1990 bei Dr.S. behandelt worden zu sein. Dieser berichtete über eine einmalige Behandlung 1991 wegen einer Tendovaginitis am Ellenbogengelenk rechts. Dr.P. teilte mit, der Kläger habe erstmals 1999, zuletzt am 07.04.2000 in ihrer Behandlung gestanden, alle Unterlagen seien an die LVA Schwaben übersandt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23.03.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Augsburg und des Bayerischen Lan- dessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Entscheidung der Beklagten, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teil- weiser Erwerbsminderung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung - n.F. - noch nach §§ 43, 240, 241 SGB VI). Nicht heranzuziehen sind die Vorschriften in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (§§ 43, 44 SGB VI a.F.) da der Antrag auf Leistungen erst im Juni 2002 gestellt wurde (§ 300 Abs.1 SGB VI).

Nach § 43 SGB VI haben Versicherte "bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Rente wegen teilweiser (voller) Erwerbsminderung, wenn sie: 1. teilweise (voll) erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise (voll) erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden (drei Stunden) täglich erwerbstätig zu sein. "(§ 43 Abs.1 und 2 Satz 1 und 2 SGB VI).

Als weitere Voraussetzung nennt Abs.4: "Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tä- tigkeit oder eine Zeit nach Nr.1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahrs bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung." Abs.5: "Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung auf Grund eines Tatbestands eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist."

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, denn er hat zum Zeitpunkt der nachweisbar eingetretenen Erwerbsminderung im April 2000 keine 36 Pflichtbeiträge im vorangegangenen Fünfjahreszeitraum bezahlt und es sind auch keine sog. Aufschubzeiten im Sinne von Abs. 4 und keine Wartezeitfiktion im Sinne von Abs.5 des § 43 SGB VI erkennbar.

Der Kläger erfüllt aber auch nicht die Anspruchsvoraussetzung der §§ 240, 241 SGB VI. Danach haben:

"(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs auch Versicherte, die 1. vor dem 02.01.1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit we- gen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähig- keit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fä- higkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicher- ten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksich- tigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bishe- rigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, auf die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umge- schult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen."

Als weitere Übergangs- und Bestandschutzregelung bestimmt § 241 SGB VI: "(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätig- keit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 01.01.1992.

(2) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tä- tigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähig- keit (§ 240) sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn je- der Kalendermonat vor 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Ein- tritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbst- ständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letz- ten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigs- tens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie zeit oder eine Zeit nach Nr.4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfä- higkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich."

Alle diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor.

Wie die Beklagte und das Sozialgericht sieht auch der Senat als frühestmöglichen bewiesenen Eintritt der Erwerbsminderung den April 2000 an. Keine Hinweise gibt es für den Vortrag des Klä- gers, er habe bereits 1988 seinen erlernten Beruf als Maurer aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Trotz der Bemü- hungen der Beklagten und des Senats konnten keine medizinischen Unterlagen ermittelt werden, die für die Zeit vor April 2000 Aufklärung bringen könnten. Dr.W. hat nochmals mitgeteilt, dass auf Grund der langen Unterbrechung im Patientenkontakt und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist Unterlagen aus der Behand- lungszeit nicht mehr vorliegen. Die spätere behandelnde Ärztin Dr.P. hat den Kläger erstmals im Juli 1999 gesehen und zuletzt am 07.04.2000 behandelt. Diese Unterlagen hat sie be- reits der Beklagten zur Verfügung gestellt. Allein auf Grund dieser Unterlagen geht die Beklagte in Auswertung durch den Me- dizinischen Dienst davon aus, dass der Kläger seit April 2000 nicht mehr in der Lage sei, Tätigkeiten eines Maurers im zeit- lichen Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich zu ver- richten und deshalb ab dieser Zeit Berufsunfähigkeit sowie teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vorliegt. Die Angabe des Klägers, er habe bereits 1988 seine Tätigkeit als Maurer aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, ließ sich nicht nachweisen, insbesondere konnte auch die Arbeitgeberfirma nicht über gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Beschwerden des Klägers vor Arbeitsaufgabe berichten. Die Kündigung er- folgte aus persönlichen Gründen, ohne dass der Arbeitgeberfirma bekannt wurde, dass dies - möglicherweise - auch gesundheitli- che Gründe beinhaltete.

Für den Nachweis, ab welchem Zeitpunkt er nicht mehr in der La- ge war, sechs Stunden zu arbeiten, trägt der Kläger die Beweis- last. Nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast hat der Kläger den Nachweis für den Eintritt der Leistungsminderung zu erbringen, denn nach diesem Grundsatz der objektiven oder auch materiellen Beweis- last muss jeder die Beweislast für die Tatsachen tragen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Das gilt für das Vorhandensein positiver wie für das Fehlen negativer Tatbe- standsmerkmale. Der Beteiligte muss daher die Folgen einer Un- gewissheit über für ihn günstige Tatsachen tragen (vgl. Jens Meyer-Ladewig, § 103 Sozialgerichtsgesetz, Anm.19a). Die Nicht- erweislichkeit des früheren Zeitpunkts der Leistungsminderung geht somit zu Lasten des Klägers.

Für eine im April 2000 eingetretene Leistungsminderung erfüllt er nicht mehr die beitragsrechtlichen Voraussetzungen. Der Klä- ger hat zwar die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt, er hat aber im letzten Fünfjahreszeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung keine 36 Pflichtbeiträge und keine sog. Aufschubtatbestände verwirklicht. (§ 43 Abs.4, § 241 Abs.2 SGB VI). Dies gilt gleichermaßen für den Anspruch ab Antragstellung nach § 43 wie nach §§ 240, 241 SGB VI, denn die zu erfüllenden Voraussetzungen sind identisch.

Aus dem gesamten Vortrag des Klägers und allen bekannten Umständen ergibt sich nicht, dass der Kläger, der sich nach eigenen Angaben nach Aufgabe der Tätigkeit weder arbeitslos gemeldet hat noch krankenversichert war, beitragsfreie Zeiten im Sinne von § 54 Abs.1 Ziffer 2 und Abs.4 SGB VI, die mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, hat. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger die Voraussetzungen der Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI) erfüllt, noch hat er eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen oder sich vor dem 01.01.1992 im Beitrittsgebiet aufgehalten. Es sind auch keine Zeiten wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit, also sog. Anrechnungszeiten (§ 58 SGB VI) berücksichtigungsfähig, denn der Kläger selbst hat vorgetragen, sich nicht beim Arbeitsamt gemeldet zu haben, und eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit mit Leistungsbezug kann bei fehlender gesetzlicher Krankenversicherung nicht anerkannt werden. Der maßgebliche Fünfjahreszeitraum kann somit nicht durch die Berücksichtigung einer oder mehrerer der genannten Tatbestände verlängert werden. Die Angaben des Klägers zu dem sehr langen Zeitraum zwischen 1988, also der Aufgabe der Tätigkeit und dem ersten nachgewiesenen ärztlichen Kontakt im Jahre 1999 sind außerordentlich dürftig, zumal Dr.W. mitgeteilt hat, dass der Kläger seit mehr als 14 Jahren nicht mehr in seiner Behandlung stand. Die letzte Behandlung bei Dr.W. muss deshalb vor 1988 stattgefunden haben, sodass auch durch Unterlagen von Dr.W. die Entwicklung des Gesundheitszustands des Klägers zwischen 1988 und 2000 nicht bewiesen werden könnte. Der Bericht von Dr.S. lässt keine Rückschlüsse auf dauerhafte erwerbsmindernde Zustände zu, da nur eine einmalige Behandlung erfolgte. Die Sachaufklärungsmöglichkeiten des Senats sind erschöpft, zumal der Kläger trotz mehrmaligem Hinweis auf die besondere Beweisproblematik weder die Berufung begründet, noch die Fragen des Senats beantwortet oder sonstige Ausführungen gemacht hat.

Somit erfüllt der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Anspruchsvoraussetzungen für den Rentenbezug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzu- lassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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