L 5 RJ 275/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 1147/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 275/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 3. Dezember 2002 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 5. März 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 1998 sowie gegen den Bescheid vom 4. Juni 1998 abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1941 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger ist Angehöriger des Staates Serbien und Montenegro mit Wohnsitz in R ... Er hat in seiner Heimat von 1958 bis 1970 sowie vom 27.10.1975 bis 25.06.1990 Versicherungszeiten zurückgelegt (Formblatt JU 205 vom 21.12.1990, Formblatt JU 205 vom 11.02.1998). Dort bezieht er seit 25.06.1990 eine Invalidenrente (Formblatt JU 207 vom 17.12.1990, JU 207 vom 31.10.1997). In Deutschland war er als Bauarbeiter beschäftigt und hat gemäß Versicherungsverlaufsbescheid vom 13.06.1991 vom 28.04.1970 bis 23.10.1975 insgesamt 67 Monate Beitragszeiten zurückgelegt.

Auf den in der Heimat gestellten und von dort an die Beklagte übersandten Rentenantrag vom 25.06.1990 zog diese das ärztliche Formblattgutachten vom 17.12.1990 (JU 207) bei, wonach der Kläger wegen eines depressiven Syndroms, einer Spondyloarthrosis der HWS und der LWS sowie wegen eines Zustandes nach Schleimbeuteloperation am rechten Fuß invalid sei. Die Beklagte veranlasste eine klinisch-stationäre Untersuchung des Klägers in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg vom 15.04.1991 bis 17.04. 1991 einschließlich apparativer Untersuchung sowie psychiatrischer Begutachtung in seiner Muttersprache durch Dr.A ... Dieser stellte mit dem Nervenarzt Dr.L. zusammenfassend lediglich ein situationsbedingtes depressives Zustandsbild ohne Krankheitswert fest, so dass der Kläger noch bis schwere Arbeiten ganztägig ausüben könne. Die Beklagte lehnte daraufhin mit bestandskräftigem Bescheid vom 05.06.1991 den Rentenantrag ab, weil der Kläger weder erwerbs- noch berufsunfähig sei. Der Bescheid enthielt auf der Rückseite den Hinweis auf die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und auf das beigelegte Merkblatt Nr. 6.

Ein Ersuchen vom 20.01.1992 auf Gewährung von Sozialhilfe oder Rückerstattung gezahlter Rentenbeiträge erwiderte die Beklagte abschlägig mit Schreiben vom 24.02.1992. Eine nochmalige Übersendung des Formblattantrages vom 25.06.1990 unter dem 15.12. 1994 sandte die Beklagte formlos zurück.

Am 26.09.1997 beantragte der Kläger erneut über den Versicherungsträger seiner Heimat eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Das Formblattgutachten JU 207 vom 29.10.1997 wies einen akuten Herzinfarkt im August 1997 mit Bypass-Operation im Oktober 1997 auf sowie eine Spondylarthrose der Hals- und Lendenwirbelsäule, eine depressive Psychoneurosis und Bluthochdruck. Daraus und aus den beigefügten Krankheitsblättern sowie aus einem Facharztbefund des Neuropsychiaters Dr.M. vom 08.04.1998, der ein paranoid depressives Halluzinationssyndrom mit Behandlung durch Haldol vermerkte, stellte der Prüfarzt Dr.D. am 13.05.1998 ein auf Dauer unter zweistündiges Leistungsvermögen ab Herzinfarkt vom 19.08.1997 fest.

Mit Bescheid vom 05.03.1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab mit der Begründung, der Kläger erfülle nicht die maßgeblichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. In den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung seien nicht wenigstens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt. Dehnungszeiten oder Ausnahmetatbestände, insbesondere die Belegung jedes Kalendermonates ab dem 1. Januar 1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten, lägen nicht vor. Unbelegt seien die Monate seit Juli 1990; eine nachträgliche Belegung sei nicht mehr möglich.

Im Widerspruch vom 10.04.1998 machte der Kläger geltend, er sei bereits 1990 mit der Verrentung in der Heimat erwerbsunfähig gewesen. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand auf einmal verschlechtert infolge Herzinfarktes mit weiteren Folgeerkrankungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil der Kläger nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der begehrten Rente erfülle. Einen weiteren Ablehnungsbescheid zum Antrag vom 26.09.1997 erließ die Beklagte am 04.06.1998.

Mit der am 17.08.1998 beim Sozialgericht Landshut (SG) eingegangenen Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.05.1998 hat der Kläger sinngemäß beantragt, ihm eine Rente wegen Erwerbs-/Berufsunfähigkeit zu gewähren, und weitere ärztliche Unterlagen zur Herzkrankheit vorgelegt. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte das Merkblatt Nr. 6 (Stand Januar 1991) vorgelegt.

Durch Urteil vom 03.12.2002 hat das SG die Beklagte zur Gewährung einer EU-Rente ab 01.09.1997 verurteilt im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger erfülle nach den Feststellungen des Prüfarztes Dr.D. seit August 1997 die gesundheitlichen Voraussetzungen der Rente. Die fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen würden durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzt, weil die Beklagte den Kläger bei Ablehnung des Antrages vo 25.06.1990 nicht hinreichend über die Möglichkeiten der Anwartschaftserhaltung aufgeklärt habe. Das übersandte Merkblatt Nr. 6 habe Rentenbezugszeiten als anwartschaftserhaltend dargestellt ohne Hinweis darauf, dass dafür eine jugoslawische Rente nicht ausreiche.

Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und ausgeführt, der Kläger könne sich nicht auf einen Herstellungsanspruch zur Ersetzung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen berufen. Das Merkblatt Nr. 6 habe ausreichende Hinweise zur Aufrechterhaltung der Anwartschaften enthalten. Zum anderen wäre der Kläger finanziell nicht zur Zahlung von anwartschaftserhaltenden Beiträgen in der Lage gewesen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 03.12.2002 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 05.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.1998 und gegen den Bescheid vom 04.06.1998 abzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 03.12.2002 zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 21.12. 2004 waren die Beklagtenakten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 05.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05. 1998 sowie der vor Eingang der Klage von der Beklagten erlassene Bescheid vom 04.06.1998 (§ 99 Abs.2 SGG). Diese hat das SG mit Urteil vom 03.12.2002 zu Unrecht aufgehoben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, weil er deren besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt.

Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähig keit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be schäftigung oder Tätigkeit und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, erfüllt der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit seit August 1997, dem Monat, in welchem er einen Herzinfarkt erlitten hatte, der trotz Operation eine erhebliche Leistungsminderung des Herz-Kreislaufsystems sowie starke psychische Folgeerkrankungen verursacht hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Formblatt-Gutachten JU 207 vom 29.10.1997 und den beigebenen medizinischen Unterlagen. Eine entsprechende Beurteilung hat auch Dr.D. in seiner prüfärztlichen Stellungnahme vom 13.05.1998 getroffen, welche ein unter zweistündiges Leistungsvermögen ab 19.08.1997 bezeichnet hat. Dies ist auch von der Beklagten nicht bestritten und vom SG zutreffend festgestellt worden. Damit erfüllt der Kläger nicht nur die gesundheitlichen Voraussetzungen der Rente wegen Berufsunfähigkeit, sondern sogar wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI a.F. (auch die ab 01.01.2001 geltenden gesundheitlichen Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI n.F. lägen vor).

Der Kläger hat die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, jedoch fehlt es für einen Rentenanspruch an der notwendigen Belegung von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen vor Eintritt der Berufs-/Erwerbsunfähigkeit.

Wie dargelegt, sind die gesundheitlichen Voraussetzungen der Rente zum 19.08.1997 eingetreten. Für einen vorherigen Eintritt der gesundheitlichen Voraussetzungen fehlt es an Anhaltspunkten. Insbesondere war der Kläger im Jahre 1990 noch in der Lage, vollschichtig auch schwere Arbeiten auszuführen, wie den überzeugenden Feststellungen der Dres.L. und A. zu entnehmen ist, die den Kläger in einer dreitägigen klinischen Beobachtung im April 1991 untersucht hatten. Aus den dort erhobenen Befunden einschließlich der Ergebnisse der apparativen und bildgebenden Diagnostik resultieren keine relevanten Leistungseinschränkungen. Auch die Röntgenaufnahmen der HWS und LWS vom 15.04.1991 zeigen nach den Feststellungen des Dr.B. altersübliche Befunde. Das am 17.04.1991 vom Internisten Dr.R. gefertigte Elektrokardiogramm weist keine Besonderheiten auf, die Blutdruckwerte lagen im Normbereich. Die in der Muttersprache von Dr.A. durchgeführte Untersuchung hatte damals nur ein depressives Zustandsbild ohne Krankheitswert ergeben. Diesen eingehenden und detaillierten medizinischen Erhebungen kommt nach Überzeugung des Senates ein höherer Beweiswert zu als dem Formblattgutachten JU 207 vom 17.12.1990.

Für die Zwischenzeit seit 1991 bis Juli 1998 liegen keine Befunde vor, aus denen sich Anhaltspunkte für eine relevante Herabsetzung der Leistungsfähigkeit ergeben könnten. Vielmehr spricht für eine kurzfristige Verschlechterung im Sommer 1998 zum einen der Eintritt eines Herzinfarkts, zum anderen aber auch das eigene Vorbringen des Klägers im Widerspruch vom 10.04.1998, wonach sich sein Gesundheitszustand auf einmal durch den Myocardinfarkt verschlechtert habe. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass für einen früheren Eintritt der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit als zum August 1997 kein Anhalt besteht.

Damit ist das fünfjährige Zeitfenster, in welchem mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge liegen müssen, auf den 19.08.1992 bis 18.08.1997 festzulegen. In dieser Zeit finden sich Beiträge des Klägers weder in Deutschland noch in seiner Heimat. Vielmehr hatte er dort seit 1990 Rentenleistungen bezogen, so dass aus Sicht der deutschen Rentenversicherung seither eine Lücke entstanden ist. Der Kläger erfüllt damit nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeits-/Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente.

Ausnahmetatbestände, die diese besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ersetzen könnten, sind nicht erfüllt. Weder bestehen Schubzeiten noch liegen Tatbestände der vorzeitigen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gemäß § 43 Abs.5 SGB VI vor, insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit (§ 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI).

Nach § 241 Abs.2 SGB VI sind die Pflichtbeiträge der 3/5-Belegung nicht erforderlich für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 - wie der Kläger - die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, falls zusätzlich jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der gesundheitlichen Voraussetzungen der Rente mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Nach § 241 Abs.2 Satz 2 SGB VI ist für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.

Der Kläger hat nicht alle Kalendermonate ab 1. Januar 1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Er hat insbesondere seit Juli 1990 keine rentenrechtlichen Zeiten, auch nicht in seiner Heimat, zurückgelegt. Er war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 26.09.1997 auch nicht mehr berechtigt, für die Vergangenheit freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu entrichten (vgl. für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 § 1418 Reichsversicherungsordnung - RVO -; für die Zeit ab 1. Januar 1992 § 197 Abs.2 SGB VI).

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kann der Kläger nicht infolge eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so gestellt werden, als sei er zur nachträglichen Beitragsentrichtung berechtigt. Ein Verstoß gegen eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht der Beklagten ist nicht zu erkennen, wie das Bayer. Landessozialgericht in vergleichbaren Fällen bereits mehrfach entschieden hat. Im Ablehnungsbescheid vom 05.06.1991 war auf der Rückseite ein Hinweis enthalten zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit. Hierzu wurde auf das (im Klageverfahren vorgelegte) Merkblatt Nr. 6 hingewiesen. Hierdurch ist der Kläger hinreichend darüber informiert worden, dass er für unbelegte Zeiten zur Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft freiwillige Beiträge zahlen müsse. In einem speziellen Absatz "bei Auslandsaufhalt" - also für den Fall des Klägers - fand sich der Hinweis, dass sich durch über- und zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht etwas Besonderes ergeben könne. Eine fehlerhafte oder unvollständige Beratung oder Aufklärung des Klägers besteht deshalb nicht. Die Anforderungen an ein Merkblatt dürfen nicht überspannt werden, weil sich die vollständige Darstellung aller möglichen Fallgestaltungen eher zur Desinformation auswachsen würde. Das Merkblatt Nr. 6 ist ausreichend, weil es bewirkt, dass der Versicherte seinen Beratungsbedarf erkennen kann und muss (ständige Rechtsprechung, vgl. Bayer. Landessozialgericht, Urteile vom 12.04.2000 - L 5 RJ 655/00 und vom 27.07.2001 - L 6 RJ 584/00). Damit fehlt es für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bereits an einem Fehlverhalten der Verwaltungsbehörde, so dass es auf die Frage der Kausalität, insbesondere der wirtschaftlichen Fähigkeit des Klägers, freiwillige Beiträge für eine zunächst unabsehbare Zeit zu entrichten, nicht mehr ankommt.

Die notwendigen Versicherungszeiten lassen sich auch nicht durch Sondernormen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts erfüllen, insbesondere nicht durch das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen, welches im Verhältnis zum Heimatstaat des Klägers fortgilt (Bekanntmachung vom 20.03.1997 - BGBl II S. 961). Eine Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zu einem vom deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen erfassten Rentenversicherungssystem ist dem Kläger nicht möglich, weil er sich in seiner Heimat nicht für die Jahre 1990 bis 1997 rückwirkend versichern kann; ein rückwirkender Zukauf von Versicherungszeiten ist nach dem Recht des Heimatstaates des Klägers nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R).

Die Voraussetzungen sonstiger in §§ 240 Abs.2 Satz 1, 241 Abs.2 Satz 1 SGB VI genannter Zeiten sind nicht erfüllt. Ein Anspruch des Klägers scheitert somit an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Der Kläger erfüllt diese auch nicht für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 Abs.1 SGB VI a.F.) oder wegen Erwerbsminderung (§§ 43 Abs.1 Satz 1, 240 Abs.1, 241 (SGB VI n.F.).

Auf die Berufung der Beklagten war deshalb das Urteil des SG in vollem Umfang aufzuheben und die Klage gegen die Entscheidung der Beklagten abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved