L 14 RJ 631/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 856/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 631/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten ein Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Antrags vom 16.10.1996.

Die 1954 geborene Klägerin studierte an der Fachhoch- schule den Beruf einer Diplom-Religionslehrerin in den Jahren 1974 bis 1978 und war anschließend als Religionspädagogin bis 1983 tätig. Eine Arbeitsstelle nach dem Umzug in den Raum M. kam danach nicht mehr zustande. Von Februar 1985 bis Januar 1987 arbeitete sie im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme in einer Bücherei und war zuletzt vom 01.02.1991 bis 31.12.1991 als Haushaltshilfe versicherungspflichtig tätig. Danach erhielt sie bis Juni 1994 Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, ab 28.06. bis 28.08.1994 Krankengeld. Die Klage auf Weiterzahlung des Krankengeldes blieb erfolglos (Zurücknahme der Klage - S 10 Kr 96/94 - vor dem Sozialgericht Landshut durch Schreiben der Klägerin vom 28.08.1996). Seit Januar 1995 bezieht die Klägerin Sozialhilfe.

Ihr erster Rentenantrag vom Februar 1995 blieb nach orthopädischer und nervenärztlicher Untersuchung erfolglos (Bescheid vom 11.07.1995; zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 17.01. 1996).

Den streitgegenständlichen Rentenantrag stellte sie auf Veranlassung der Krankenkasse am 16.10.1996. Nach einer umfassenden Untersuchung am 23.01.1997 in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg erließ die Beklagte den ablehnenden Bescheid vom 10.02.1997, da die Klägerin trotz der festgestellten überwiegend orthopädischen Gesundheitsstörungen noch in der Lage sei, vollschichtig leichtere bis mittelschwere Arbeiten ohne Gefährdung durch Staub zu verrichten. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 04.07.1997 mit dem Leistungsvermögen: leichte Arbeiten vollschichtig ohne besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit und an das Konzentrationsvermögen).

Zu Beginn des Klageverfahrens gab die Beklagte den Hinweis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berentung wegen Berufsunfähigkeit nach den §§ 240, 241 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt seien, da vor dem 01.01.1984 keine 60 Monate an Pflichtbeiträgen, sondern nur 54 Monate zurückgelegt seien. Weiterhin sei dem beigegebenen Versicherungsverlauf zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Rentenantragstellung auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43, 44 SGB VI fehlen würden. Trotz dieser Hinweise trat das Sozialgericht in die Beweisaufnahme ein, nachdem es Befundberichte beigezogen hatte, u.a. des seit 1980 behandelnden Zahnarztes Dr.K. , der überdies mitteilte, dass die Klägerin seit 1982 eine Aufbissschiene verwende.

Eine Begutachtung durch Frau Dr.T. kam in zwei Terminen nicht zustande, da die Klägerin unentschuldigt fernge- blieben war. Daraufhin erstellte die Sachverständige zunächst ein Aktenlagegutachten vom 29.06.1999.

Auf die Behauptung hin, es sei eine deutliche Verschlechterung eingetreten, ersah Frau Dr.T. eine Zusatzbegutachtung durch Dr.P. , Arzt für Neurologie, für notwendig an, dessen Untersuchung die Klägerin zunächst ebenfalls nicht wahrnehmen wollte. Im endlich erstatteten Gutachten vom 21.05. 2000 diagnostizierte Dr.P. eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie Kiefergelenksarthrosen und führte in der Begründung aus, dass die geklagte Schmerzsymptomatik im Bereich der Wirbelsäule und der Kiefer durch organische Befunde nicht erklärbar sei. Die Klägerin sei für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig einsatzfähig, auch als Religionspädagogin.

Aufgrund einer Untersuchung vom 03.12.1999 erstattete Frau Dr.T. ihr zweites Gutachten vom 01.06.2000. Sie diagnostizierte Umbauveränderungen der Kiefergelenke, wirbelsäulenabhängige Beschwerden, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Schwindelerscheinungen, eine Neigung zu niederem Blutdruck, eine hämodynamisch nicht wirksame Veränderung der Aorten- und Mitralklappe sowie ein hyperreagibles Bronchialsystem bei Allergieneigung. Auch sie konnte sich die subjektive Schmerzwahrnehmung durch die erhobenen klinischen Befunde nicht erklären. In der abschließenden Leistungsbeurteilung kam sie zu einem zeitlich uneingeschränkten Leistungsvermögen für leichte Arbeiten sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch als Religionspädagogin.

Mit Urteil vom 05.07.2000 wies das Sozialgericht die Klage ab, da die Klägerin nach dem Beweisergebnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zeitlich uneingeschränkt einsetzbar sei.

Im Berufungsverfahren war die Klägerin zunächst durch den VdK vertreten, nachdem sie zum Ende des sozialgerichtlichen Verfahrens dem dort vertretenden Anwalt das Mandat entzogen hatte. Auch dem VdK entzog sie das Mandat. Die nunmehr bestellte Rechtsanwältin stellte auf den Hinweis des 5. Senats, dass eine weitere Aufklärung von Amts wegen nicht für notwendig erachtet werde, zunächst zwei Anträge nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und zwar durch den Radiologen Prof.Dr.M. und Dr.P. als Gutachter der Bayer. Landesärztekammer, und legte dann das Mandat nieder.

Die vom 5. Senat zunächst beabsichtigte Begutachtung durch Dr.H. kam nicht zustande, da die Terminsladung der Klägerin angeblich zu spät zugegangen war.

Nunmehr legte der zwischenzeitlich bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr.L. einen Befundbericht des Zahnarztes Dr.K. vom 15.10.2001 sowie des Orthopäden Dr.M. vom 19.09.2001 mit radiologischer Befundung vom 11.09.2001 vor. Der Bevollmächtigte beantragte, nach § 109 SGG Frau Dr.S. auf dem Gebiet der Schmerztherapie, Dr.M. auf orthopädischem Fachgebiet und den Facharzt K. auf zahnärztlich-chirurgischem Fachgebiet gutachtlich zu hören.

Der 5. Senat beauftragte Dr.V. , die Klägerin auf psychiatrischem Fachgebiet zu untersuchen und zu begutachten.

Im Rahmen der Anamnese gab die Klägerin bekannt, dass sie 1986 aus der Kirche ausgetreten sei mit der Folge, dass ihr die kirchliche Lehrerlaubnis entzogen worden sei.

Dr.V. diagnostizierte im Gutachten vom 31.07.2002 an seit 1996 erheblichen Gesundheitsstörungen eine wesentliche somatoforme Schmerzstörung sowie ein neurasthenisches Syndrom. Deutlich beeinträchtigt werde die Ausdauer, die Anpassungsfähigkeit und die allgemeine psychophysische Leistungsbreite. Der Zustand habe sich seit der letzten Begutachtung im Rentenverfahren (Dr.B. vom Januar 1997) und der neurologischen Begutachtung durch Dr.P. im Jahre 2000 im Sinne einer Chronifizierung verschlechtert. Die Klägerin werde in ihrer Tätigkeit aus dem Berufskreis einer Religionspädagogin, Büchereihilfe, Haushaltshilfe und bei Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Es seien nur noch leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen und in geschlossenen Räumen möglich. Tätigkeiten könnten täglich nur noch vier bis fünf Stunden ausgeübt werden, wobei dieser Zustand mindestens seit der Untersuchung des Gutachters bestehe.

In seiner Stellungnahme vom 05.09.2002 wandte Dr.L. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten ein, dass sich die erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens durch die Chronizität und den Schweregrad der Schmerzsymptomatik nicht nachvollziehen lasse, insbesondere lasse sich dem Gutachten nicht entnehmen, dass der Tagesablauf der Klägerin durch die Schmerzsymptomatik deutlich beeinträchtigt sei bzw. andere gravierende Einschränkungen durch die Schmerzsymptomatik verursacht würden. Eine gravierende depressive Störung liege bei nahezu unauffälligen psychopathologischen Befunden nicht vor. Deshalb sei die Minderung des zeitlichen Leistungsvermögens, wie durch Dr.V. in den Raum gestellt, nicht nachvollziehbar.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.04.2003 verblieb Dr.V. bei seiner vorgenommenen Leistungsbeurteilung, schränkte aber ein, dass er dem neurasthenischen Syndrom eine untergeordnete Rolle zuschreibe. In seiner Erwiderung vom 17.06.2003 führte Dr.L. aus, dass die bei der Klägerin sicherlich vorhandene Schmerzproblematik nicht zu gravierenden psychopathologischen Auffälligkeiten geführt habe, nur mit solchen sich jedoch eine Minderung des zeitlichen Leistungsvermögens begründen lassen könnte.

Die Klägerseite beantragte daraufhin, Frau Dr.S. nach § 109 SGG gutachtlich zu hören. Auf die Anmahnungen des nunmehr zuständigen erkennenden Senats, das Gutachten endlich zu erstellen, verwies Frau Dr.S. zunächst darauf, dass noch weitere Untersuchungen für ihr Gutachten notwendig seien. Unter dem 26.08.2004 teilte sie dann mit, dass sie den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens für die Klägerin ablehne.

Der Senat gab den Hinweis, dass für eine Berentung wegen Berufsunfähigkeit die Mindestwartezeit vor dem 01.01.1984 fehle und vertrat die Auffassung, dass das Recht auf Begutachtung durch den Arzt des Vertrauens mit dem gescheiterten Gutachtens- versuch durch Frau Dr.S. verbraucht sei.

Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2004 ergab sich nach Vorlage eines aktuellen Versicherungsverlauf durch den Vertreter der Beklagten, dass das Beitragsaufkommen der Klägerin mit dem Monat August 1994 endet, da sie nur bis zum 28.08.1994 Krankengeld bezogen hatte und ihre Klage auf Weiterzahlung erfolglos geblieben war. Daraufhin gab der Vorsitzende den deutlichen Hinweis, dass das Rentenbegehren der Klägerin schon an den fehlenden besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen scheitere; auch sei ein früherer Versicherungsfall durch das Gutachtensergebnis des Dr.V. mit einem unterstellten, zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögen seit Juni 2002 nach der gesamten Aktenlage nicht beweisbar.

Gleichwohl beantragt die Klägerin, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 05.07.2000 und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 10.02.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.07.1997 zu verpflichten, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.11.1996 zu zahlen, hilfsweise, Herrn F. K. gemäß § 109 SGG auf zahnärztlich-kieferchirurgischem Fachgebiet zur Frage der Beeinträchtigung der Klägerin aufgrund Schmerzen aus dem Bereich des Kiefergelenks anzuhören.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die beigezogene Schwerbehindertenakte (GdB 30 v.H.; Bescheid vom 07.03.2002) sowie die KR-Streitsachen des Sozialgerichts Landshut (S 10 Kr 96/94 und 104/97) vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes, insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Klägerseite, ist hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 143 ff. SGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Zu Recht haben die Beklagte und im Ergebnis auch das Sozialgericht einen Rentenanspruch der Klägerin verneint.

Einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben Versicherte, die die Mindestwartezeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt haben, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und bei denen das Erwerbsvermögen erheblich beeinträchtigt ist. Alle drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig zum Zeitpunkt des Leistungsfalles vorliegen. Fehlt schon eine dieser Anforderungen des Gesetzgebers, kann ein Rentenanspruch nicht verwirklicht werden.

Das Erfordernis der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hat der Rentengesetzgeber bereits seit 01.01.1984 normiert. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit) sollte nurmehr derjenige Versicherte erhalten, der zeitnah wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen das Erwerbsleben nicht mehr auf Dauer fortsetzen konnte. Insoweit gab der Gesetzgeber einen Zeitrahmen von fünf Jahren vor. Nur diejenigen Versicherten sollten einen Anspruch auf medizinische Berentung durchsetzen können, die vor Eintritt einer erheblichen Erwerbsminderung innerhalb von fünf Jahren für drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet hatten. Diese Einschränkung des Anspruchs auf Rente ist vom Bundesverfassungsgericht deshalb für verfassungskonform erklärt worden, weil der Gesetzgeber gleichzeitig ab 01.01.1984 die Möglichkeit eröffnet hatte, durch durchgehende Entrichtung freiwilliger Beiträge ab 01.01.1984 die Rentenanwartschaft aufrecht zu erhalten.

An dieser Anforderung, die in den §§ 43 Abs.1 Nr.2, 44 Abs.1 Nr.2 SGB VI a.F. geregelt war und nunmehr in § 43 Abs.1 Nr. 2 SGB n.F. fortgeschrieben ist, scheitert allein schon das Rentenbegehren der Klägerin. Bei einem Rentenantrag im Oktober 1996 und einem in diesem Zeitpunkt anzunehmenden Eintritt des Leistungsfalls hatte die Klägerin nach ihrem Versicherungsverlauf den letzten Pflichtbetrag im August 1994 entrichtet und im vom Rentenantrag zurückgerechneten Fünf-Jahres-Zeitraum nicht die erforderlichen 36 Monate. Denn die Zeitspanne zwischen letztem Beitrag und Eintritt der Erwerbsminderung darf nicht mehr als 24 Monate betragen. Schon bei dieser Sach- und Rechtlage kommt es nicht mehr darauf an, dass nach Auffassung des Senats - wie noch auszuführen sein wird - der Versicherungsfall bei der Klägerin auch zu einem späteren Zeitpunkt noch nicht eingetreten war und damit im zu beachtenden Fünf-Jahres-Zeitram jegliche Beitragsentrichtung fehlt. Da die Klägerin auch nicht durchgehend ab 01.01.1984 freiwillige Beiträge entrichtet hat, kann sie keinen Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verwirklichen.

Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU), der als Minus im Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit enthalten ist, scheitert zusätzlich an weiteren rechtlichen Voraussetzungen. Eine BU-Rente können grundsätzlich nur Versicherte durchsetzen, die Berufsschutz genießen, weil sie einen anerkannten Ausbildungsberuf erlernt und die Prüfungsanforderungen bestanden haben. Zwar ist die Klägerin ausgebildete Religionspädagogin, durch ihren Kirchenaustritt hat sie sich jedoch des Berufsschutzes begeben, weil ihr seither die katholische Lehrerlaubnis fehlt. Zusätzlich kann sie nach neuem Recht den Anspruch auch deswegen nicht verwirklichen, weil sie vor dem 01.01.1984 nicht die Mindestwartezeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hatte. Denn mit der Abschaffung des Rentenanspruchs wegen Berufsunfähigkeit mit Wirkung vom 01.01.2001 für nach dem 01.01.1961 geborene und mit einer Übergangsregelung für ältere Versicherte knüpft der Gesetzgeber an altes Recht an und verlangt - wie früher - die Erfüllung der Mindestwartezeit von 60 Kalendermonaten vor dem 01.01.1984 (§§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 Satz 1 SGB VI). Auch diese rechtliche Voraussetzung erfüllt die Klägerin nach dem ihrem Erwerbsleben entsprechenden Versicherungsverlauf nicht.

Im Übrigen hat die Klägerin - worauf es nach den bisherigen Ausführungen nicht mehr ankommt - auch aus medizinischer Sicht keinen Anspruch auf Berentung wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung. Insoweit müsste das tägliche Leistungsvermögen unter sechs Stunden herabgesunken sein. Zu diesem Ergebnis kommt zwar der vom 5. Senat herangezogene Sachverständige Dr.V. , zumindest ab dem Zeitpunkt seiner Untersuchung im Juni 2002. Nach Auffassung des Senats ist jedoch diese Leistungsbeurteilung nicht überzeugend. Auf die berechtigten Einwände des Nervenarztes Dr.L. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten musste der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.04.2003 seine ursprüngliche Diagnose im Gutachten vom 31.07.2002 dahin relativieren, dass dem herausgestellten und die Leistungsminderung mittragenden neurasthenischem Syndrom nur eine sozialmedizinisch untergeordnete Rolle zukäme. Damit wird sein Gutachten und die darin festgestellte zeitliche Leistungseinschränkung unschlüssig, zumal er dieser Diagnosestellung im begründenden Teil seines Gutachtens breiten Raum gewidmet hatte und bei nochmaliger Durcharbeitung des eigenen Gutachtens erkannt haben musste, dass er zu dem einzig stützenden "Symptom" für ein neurasthenisches Syndrom, nämlich der Schwindelsymptomatik, außer den anamnestischen Angaben der Klägerin keinerlei objektive Begründung abgegeben hatte. Verbleibt aber für die angenommene quantitative Leistungsminderung lediglich die chronifizierte somatoforme Schmerzstörung, lässt sich allein hieraus nach der Überzeugung des Senats kein unter vollschichtiges, also unter achtstündiges und erst recht kein unter sechsstündiges Leistungsvermögen begründen. Abgesehen davon, dass der Gutachter keine, jedenfalls keine nachvollziehbare, geschweige denn überzeugende Begründung abgab, die Schmerzstörung habe sich "im Sinne einer Chronifizierung" verschlechtert, zumal die Chronifizierung nach dem gesamten Akteninhalt seit langem bestand, wird der weitere Einwand des Dr.L. für die Überzeugungsbildung des Senats tragend, dass objektiv weder der Tagesablauf der Klägerin durch die Schmerzstörung deutlich beeinträchtigt ist noch andere gravierende Einschränkungen hierdurch verursacht werden. Darüber hinaus zeigte die Klägerin keinerlei gravierende psychopathologische Auffälligkeiten, die nach den Richtlinien der Rentenbegutachtung eine zeitliche Leistungseinschränkung hätten rechtfertigen können. Für die Beweiswürdigung darf zudem nicht unbeachtet bleiben, dass die davor aufgerufenen Sachverständigen Dres.P. und T. in umfangreichen und sorgfältigen Gutachten bei vergleichender gleich gebliebener Beschwerdeschilderung und gleicher Diagnosestellung zu vollschichtiger Leistungsbeurteilung gekommen waren. Somit kann sich der Senat in der Gesamtschau der Wertungen der Sachverständigen nicht vom Vorliegen eines unter sechs Stunden gesunkenen Leistungsvermögens in freier Beweiswürdigung überzeugen.

Demnach hat die Klägerin nach keiner Betrachtungsweise einen durchsetzbaren Rentenanspruch.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war dem offenen Hilfsantrag der Klägerseite nicht zu entsprechen. Denn das Schmerzgutachten durch Frau Dr.S. als Ärtzin des Vertrauens sollte auch den kieferchirurgischen Aspekt abhandeln. Im Übrigen sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ohne weiteres mehrere Ärzte nach § 109 SGG zu hören. Dies rechtfertigen nur besondere Umstände, weil sich z.B. aus späteren Gutachten oder aus dem Verfahrensverlauf neue Tatsachen ergeben haben, die bisher ungewürdigt geblieben sind. Hiervon konnte sich der Senat bei dem seit Rentenantrag unverändertem Beschwerdevorbringen der Klägerin nicht überzeugen.

Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Bei Überlegungen der Klägerin zu weiteren Rentenanträgen ist ihr anzuraten, sich zuvor auch über die mögliche Höhe der Berentung beraten zu lassen. Denn nach dem bisherigen Versicherungsverlauf erreicht die monatliche Rentenhöhe nicht das Niveau der Sozialhilfe.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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