L 6 RJ 557/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 1120/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 557/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. August 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1949 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Nach seinen Angaben hat er keine Berufsausbildung durchlaufen. In seiner Heimat sind insgesamt Rentenzeiten von 25 Jahren, 9 Monaten und 27 Tagen zur Invalidenversicherung der Republik Serbien anerkannt. Seit 01.09.2000 bezieht er daraus Invalidenrente.

In Deutschland war er vom 01.01.1970 bis 15.01.1974 40 Monate versicherungspflichtig nach seinen Angaben zunächst als Brauereiarbeiter und später als Montagearbeiter beschäftigt gewesen.

Am 29.01.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Im Gutachten der Invalidenkommission erster Instanz N. vom 26.11.2001 hat der Kommissionsarzt V. als Gesundheitsstörungen eine Divertikulose des Dickdarmes, ein Krampfaderleiden ohne Komplikationen und eine Geschwürserkrankung des Zwölffingerdarms festgestellt und den Kläger noch zu leichten Arbeiten in der Lage zu sein beurteilt. Dr.D. vom Sozialärztlichen Dienst der Beklagten hielt den Kläger mit Rücksicht darauf zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten Arbeiten in der Lage, zu ebener Erde, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Heben und Tragen von Lasten.

Mit Bescheid vom 20.02.2002 hat die Beklagte den Rentenantrag darauf abgewiesen, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorlägen.

Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 11.06. 2002 zurück.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Das Sozialgericht hat Sachverständigengutachten zum beruflichen Leistungsvermögen durch die Sozialmedizinerin Dr.T. eingeholt, die nach einer laborchemischen, radiologischen und elektrokardiographischen Untersuchung im Klinikum L. ein Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers erstattet hat. In ihrem Gutachten vom 19.08.2003 hat sie als Gesundheitsstörungen abdominelle Beschwerden bei Neigung zu Zwölffingerdarmgeschwürsbildung und Darmdivertikulose, einen Bluthochdruck mit Angina-pectoris-Beschwerden, eine Lungenventilationsstörung bei chronischer Bronchitis und Nikotinabusus, eine Neigung zu Harnwegsinfekten, eine Varikosis, wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei degenerativen Veränderungen und ein psychovegetatives Syndrom festgestellt. Mit Rücksicht darauf könne der Kläger leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten, insbesondere sei der Kläger zu seiner letzten in Ju- goslawien ausgeführten Tätigkeit als Bote in der Lage.

Mit Urteil vom 20.08.2003 hat das Sozialgericht die Klage darauf abgewiesen. Der Kläger sei angesichts des festgestellten Restleistungsvermögens nicht ganz oder teilweise erwerbsgemindert und auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Der Senat hat Sachverständigengutachten auf orthopädischem, nervenärztlichem und innerem Fachgebiet zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers eingeholt. Der Orthopäde Dr.F. hat in seinem Gutachten vom 21.07.2004 Verschleißerscheinungen an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie am linken Außenknöchel diagnostiziert, sowie Varizen mit Ödemen und eine beginnende Dupuytren sche Erkrankung. Mit Rücksicht darauf könne der Kläger noch leichte bis zeitweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten verrichten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, nicht in Zwangshaltungen oder im pausenlosen Sitzen oder ununterbrochenem Stehen und unter Schutz vor Witterungseinflüssen.

Von Seiten des nervenärztlichen Fachgebietes hat Dr.K. in seinem Gutachten vom 14.07.2004 den Verdacht auf rein sensible Polyneuropathie geäußert und einen Zustand nach akuter Belastungsreaktion festgestellt. Dadurch sei das berufliche Leistungsvermögen des Klägers nur gering beeinträchtigt. Leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten seien dem Kläger noch vollschichtig zumutbar.

Auf innerem Fachgebiet hat Dr.E. in seinem Gutachten vom 19.07.2004 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29.11. 2004 als Gesundheitsstörungen eine Divertikelkrankheit mit Tumor im linken Unterbauch, einen Verdacht auf chronische Bronchitis, einen labilen Hypertonus, Hypercholesterinämie und Nikotinabusus, Zustand nach rezidivierenden Duodenalulcera, Unterschenkelvarikosis beidseits und einen Verdacht auf beginnende arterielle Verschlusskrankheit, nebenbefundlich einen Uroinfekt, dysurische Beschwerden und eine Fettleber festgestellt. Im Vordergrund des Krankheitsbildes stehe die Divertikelkrankheit, die das berufliche Leistungsvermögen des Klägers wesentlich beeinflusse. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe eine quantitative Leistungseinschränkung im Sinne einer Arbeitsunfähigkeit. Die im Übrigen von Seiten des internistischen Fachgebietes festgestellten Gesundheitsstörungen bedingten lediglich qualitative Einschränkungen der Arbeitsbedingungen. Generell sei der Kläger noch zu leichten bis mittelschweren körperlichen Tätig- keiten unter Schutz vor Witterungseinflüssen ohne vermehrten Staubanfall oder unter reizenden Gasen und Dämpfen sowie ohne Akkord in der Lage. Der bei seiner Untersuchung festgestellte Gesundheitszustand habe mit Sicherheit nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung bestanden, auch nicht zum Zeitpunkt des Vorgutachtens von Dr.T ... Die beim Kläger bestehende Divertikulitis mit Bildung eines Divertikeltumors sei prinzipiell nur durch eine chirurgische Intervention dauerhaft besserungsfähig, ohne chirurgische Therapie könne über den Verlauf der Erkrankung und die damit bestehenden zeitlichen Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens keine endgültigen Aussagen getroffen werden. Der Verlauf einer Divertikelkrankheit sei sehr variabel und deshalb sei auch bei ausschließlich medikamentöser und diätetischer Therapie nicht davon auszugehen, dass quantitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit auf Dauer bestünden. Vielmehr seien in beschwerdefreien Intervallen, in denen sich weder Entzündungszeichen noch erhebliche funktionelle Störungen zeigten, ein vollschichtiges Leistunsvermögen zu erwarten. Dauerhaft könne eine Leistungsbeeinträchtigung nur mit einer chirurgischen Therapie beseitigt werden. Rückschauend hätten in den vergangenen zehn Jahren durchaus beschwerdefreie Phasen bzw. Phasen mit einer nur geringen Symptomatik bestanden. Der zum Zeitpunkt der Untersuchung im Juli 2004 bestehende Gesundheitszustand sei deshalb auch in der Vergangenheit kein Dauerzustand gewesen. Vorausschauend könne, wie bereits ausgeführt, jedoch keine eindeutige Verlaufsprognose gestellt werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.08.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund seines Antrages vom 29.01.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts weiterhin für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten sowie des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.

Der Senat folgt in seiner Entscheidung den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht insoweit gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die vom Senat durchgeführte weitere Beweiserhebung im Ergebnis die vom Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachlage bestätigt hat. Der Kläger ist im Wesentlichen durch die bei ihm bestehende Divertikulitis in seinem beruflichen Leistungsvermögen beeinträchtigt ist. Wie sich dazu aus den Ausführungen des Internisten Dr.E. ergibt, ist der Kläger durch die Auswirkungen dieser Krankheit in unterschiedichem Ausmaß in seinem beruflichen Leistungsvermögen beeinträchtigt. Eine dauerhaft quantitative Leistungseinschränkung im Zeitraum von der Begutachtung durch Dr.T. bis zur Untersuchung durch Dr.E. hat sicher nicht vorgelegen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr.E. hat dagegen Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung vorgelegen, wobei über den zukünftigen Verlauf der Erkrankung und die damit bestehenden Beeinträchtigung des beruflichen Leistungsvermögens keine eindeutige Prognose gestellt werden kann. Damit erfüllt der Kläger nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen einer dauerhaften im rentenberechtigendem Grad bestehenden Einschränkung seines beruflichen Leistungsvermögens. Auch wenn, wie Dr.E. überzeugend ausführt, eine endgültige Heilung der beim Kläger bestehenden Erkrankung und damit eine dauerhafte Besserung des beruflichen Leistungsvermögens nur durch eine chirurgische Therapie zu erreichen wäre, was in Anbetracht des nicht duldungspflichtigen Eingriffs außer Betracht zu bleiben hat, kann von medizinischer Seite eine eindeutige Verlaufsprognose für die Zukunft nicht gestellt werden. Damit rechtfertigt die zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr.E. im Juli 2004 festgestellte Arbeitsunfähigkeit einen Rentenanspruch nicht, da auch unter konservativer Therapie der seinerzeit festgestellte Gesundheitszustand nicht auf Dauer bestehen bleiben muss, sondern beschwerdefreie Intervalle ohne Entzündungszeichen und ohne erhebliche funktionelle Störungen in Anbetracht der Erkrankung und des Krankheitsbildes zu erwarten sind, in denen der Kläger nach den Aussagen des Dr.E. einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten bei dafür unwesentlichen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen nachgehen könnte.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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