L 14 RA 262/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RA 228/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 262/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Der 1954 geborene Kläger war nach einem Studium der Veterinärmedizin ab 01.04.1984 als tierärztlicher Fleischbeschauer versicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit vom 26.03.1987 bis 14.09.1987 bestand Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger befand sich wegen einer paranoiden Psychose zunächst bis Juni 1987 in stationärer Behandlung im Bezirkskrankenhaus K. , anschließend stationär im Max-Planck-Institut für Psychiatrie. Nach Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit am 15.09.1987 und erneuten Problemen am Arbeitsplatz wurde das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Klägers zum 31.01.1988 beendet. Der Kläger machte sich als Tierarzt selbständig, jedoch ordnete die Regierung von Schwaben mit Bescheid vom 01.07.1988 das Ruhen der Approbation an. Während eines erneuten stationären Aufenthalts im Bezirkskrankenhaus K. stellte der Kläger am 09.09.1988 einen ersten Rentenantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 30.05.1989/Widerspruchsbescheid vom 15.09.1989, ausgehend von einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit im März 1987, wegen mangelnder Wartezeiterfüllung ablehnte. Es seien lediglich 51 Kalendermonate an Versicherungszeiten bis zum Eintritt des Versicherungsfalles vorhanden. Weiter hieß es, die Wartezeit gelte auch nicht gemäß § 29 Abs.1 oder 2 AVG wegen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalles bzw. aufgrund eines Unfalles vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung als erfüllt; ein Arbeitsunfall liege nicht vor, auch sei Erwerbsunfähigkeit erst nach Ablauf von sechs Jahren nach Ende der Ausbildung am 31.10.1980 eingetreten.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (S 13 An 245/89) wurde ein neurologisch-sozialmedizinisches Gutachten des Dr.H. vom 13.03.1990 nach Aktenlage eingeholt, in dem der Sachverständige zu der Beurteilung gelangte, der Kläger leide an einer chronisch progredienten paranoiden Psychose mit schicksalsmäßigem Verlauf, die etwa 1980 begonnen habe und ab März 1987 (erster stationärer Aufenthalt in einem Fachkrankenhaus) zu einer auf weniger als zwei Stunden täglich beschränkten Leistungsfähigkeit geführt habe. Vor dem 01.02.1987 lasse sich eine zeitliche Einschränkung der Einsatzfähigkeit im Erwerbsleben dagegen nicht hinreichend begründen; sei sei auch nicht infolge des vom Kläger noch angeführten Bergunfalls vom 27.03.1986 eingetreten, bei dem es zu verschiedenen Frakturen gekommen war. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme wurde das Klageverfahren am 21.06.1990 durch Rücknahme beendet.

Am 03.09.1992 stellte der Kläger nach erneuter vorübergehender Tätigkeit als Tierarzt und weiterem stationären Aufenthalt im Bezirkskrankenhaus K. bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30.11.1992/Widerspruchsbescheid vom 02.04.1993 erneut wegen nichterfüllter Wartezeit (lediglich 50 Kalendermonate Versicherungszeit bei einem am 01.02.1987 eingetretenen Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit) ab; es verbleibe daher bei der ablehnenden Entscheidung aus dem Jahre 1989. Das anschließende Klageverfahren (S 13 An 73/93) wurde nach Erörterung der der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.1993 durch Rücknahme beendet.

Den streitgegenständlichen Rentenantrag bzw. Überprüfungsantrag stellte der Kläger am 22.02.1999. Er berief sich u.a. erneut auf den Eintritt von Erwerbsunfähigkeit wegen der Folgen eines Bergunfalles vom 27.03.1986. Im ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 20.04.1999/Widerspruchsbescheid vom 01.07.1999 wurde erneut auf die Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit abgestellt. Der Kläger sei seit März 1987 erwerbsunfähig und habe in diesem Zeitpunkt lediglich 51 Monate an Beitragszeiten zurückgelegt. Die Wartezeit sei auch nicht vorzeitig nach § 53 Abs.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erfüllt, denn selbst für den vom Kläger angegebenen Zeitpunkt der Erwerbsminderung am 27.03.1986 sei dies nicht der Fall.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) berief sich der Kläger auf einen erst im Jahre 1988 nach Beendigung seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung eingetretenen Versicherungsfall.

Das SG zog im Rahmen seiner Emittlungen die Personalakten des Klägers beim Landratsamt O. , die Akten der Regierung von Schwaben betreffend die Approbation des Klägers, die Pflegschaftsakten des Amtsgerichts K. , die Entlassungsberichte des Bezirkskrankenhauses K. über stationäre Aufenthalte des Klägers vom 10.10.1998 bis 20.11.1998 und vom 01.03.1999 bis 05.03.1999 sowie einen Behandlungsbericht des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr.V. für den Zeitraum von August 1987 bis Februar 1988 bei. Der vom SG in das Verfahren einbezogene, vom Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) K. zunächst u.a. für die Vertretung des Klägers gegenüber Behörden und Institutionen bestellte Betreuer des Klägers, R. L. , teilte mit Schreiben vom 28.03.2002 mit, dass die Betreuung auf "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge für nervenärztliche Behandlung" eingeschränkt worden sei. Die vom SG vorgesehene persönliche Einvernahme des Leiters des Beschauamtes B. , Dr.K. , unterblieb, nachdem dieser mitgeteilt hatte, sich an die Vorkommnisse zwischen September 1987 und Januar 1988 nicht mehr im Einzelnen zu erinnern.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 19.06.2002 ab. Es führte aus, der Bescheid vom 20.04.1999 beinhalte nicht nur die Ablehnung eines neuen Rentenantrages, sondern gleichzeitig eine Entscheidung nach § 44 SGB X, mit dem die Rücknahme des Bescheides vom 30.05.1989 abgelehnt worden sei. Die Überprüfung durch das Gerichtsverfahren habe nicht ergeben, dass die Beklagte von einem Sachverhalt ausgegangen sei, der sich als unrichtig erwiesen habe, und habe auch das Recht nicht unrichtig angewandt. Der Kläger sei unstreitig berufs- und erwerbsunfähig, er habe aber die weitere Voraussetzung der §§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.3, 44 Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGB VI a.F., die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren an Beitragszeiten (§§ 50 Abs.1, 51 Abs.1, 55 SGB VI), nicht erfüllt. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Kläger frühestens im Dezember 1987 berufs- und erwerbsunfähig geworden wäre. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Dr.H. in seinem Gutachten vom 13.03.1990 sei jedoch davon auszugehen, dass er tatsächlich bereits seit Ausbruch der Psychose im März 1987 nicht mehr zu einer regelmäßigen Arbeitsleistung von mehr als zwei Stunden in Lage gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch lediglich 51 Monate an Beitragszeiten zurückgelegt worden. Im Einzelnen setzte sich das SG sodann mit der Tatsache der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit des Klägers als Tierarzt/Fleichsbeschauer im September 1987 auseinander. Es führte aus, diese erneute Tätigkeit spreche nicht gegen die Annahme des Versicherungsfalles bereits im März 1987. Zwar sei der Kläger anlässlich einer Untersuchung durch die Leiterin des Gesundheitsamtes Dr.D. im September 1987 nach weitgehender Stabilisierung der psychischen Belastbarkeit wieder für dienstfähig gehalten worden, allerdings unter der Voraussetzung einer regelmäßigen psychiatrischen Behandlung und Einnahme von Medikamenten. Dies sei ab September 1987 nicht gewährleistet gewesen, wie sich aus dem Bericht des Dr.V. vom Bezirkskrankenhaus K. vom 10.04.2000 ergebe. Der Kläger habe den Kontakt zum behandelnden Nervenarzt Dr.F. im November 1987 abgebrochen und sei auch nicht in Behandlung im Bezirkskrankenhauses K. gewesen. Offensichtlich habe ihm die erforderliche Krankheitseinsicht gefehlt, so dass auch mangels regelmäßiger Medikamenteneinnahme eine regelmäßige vollwertige Arbeitsleistung nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Zudem ergebe sich aus einem in den Akten befindlichen Bericht der Dr.D. vom 15.02.1988, dass der Kläger seit November 1987 wieder zunehmend auffällig geworden sei. Auch aus den Personalakten des Klägers sei ersichtlich, dass seine Arbeitstätigkeit ab September 1987 unter Schonbedingungen durchgeführt worden sei. Da seine Belastbarkeit bei Arbeitsbeginn nicht habe eingeschätzt werden können, sei der aushilfsweise während der Arbeitsunfähigkeit des Klägers eingestellte Tierarzt weiter tätig geblieben; auch sei eine Überwachung durch den Leiter des Beschauamtes vereinbart gewesen. In einem in den Akten befindlichen Bericht vom 12.01.1988 sei das Arbeitstempo des Klägers als deutlich verlangsamt bezeichnet worden. Auch eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs.2 SGB VI scheide aus, da der Kläger nicht vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung seiner Ausbildung, die bereits 1979 erfolgt sei, erwerbsunfähig geworden sei.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil. Er macht weiterhin geltend, frühestens im Januar 1988 erwerbsunfähig geworden zu sein und mit 61 Beitragsmonaten die Wartezeit erfüllt zu haben. Er bringt dazu vor, er lehne das Gutachten des Dr.H. vom 13.03.1990 ab, dieser sei ihm gegenüber voreingenommen gewesen, nachdem er zuvor bereits einmal seinen Vater untersucht habe. Im Übrigen weist der Kläger darauf hin, im August 1987 aus der Behandlung beim Max-Planck-Institut von einem Dr.R. als geheilt entlassen und auch von Dr.D. vom Gesundheitsamt Markt O. arbeitsfähig geschrieben worden zu sein, so dass er ab September 1987 wieder in Vollzeit beim Beschauamt gearbeitet habe.

Ferner beruft sich der Kläger wie schon früher alternativ darauf, dass seine Erkrankung aufgrund eines Bergunfalls im März 1986 und damit innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung seiner Ausbildung als Tierarzt mit dem im November 1980 abgelegten Rigorosum eingetreten sei und daher die Wartezeit gemäß § 53 Abs.2 SGB VI als erfüllt gelten müsse.

Mehrere Schreiben des Senats (vom 10.04.2003, 21.05.2003 und 24.07.2003) bezüglich der Einverständniserklärung zur Beiziehung der bereits vom SG beigezogenen Akten des Landratsamtes O. , der Regierung von Schwaben und des Amtsgerichts K. beantwortete der Kläger nicht.

In der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger durch seine inzwischen erneut für den Aufgabenkreis "Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen" bestellte Betreuerin, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 19.06.2002 sowie des Bescheides vom 20.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.07.1999 zu verpflichten, ihn unter Rücknahme des Bescheides vom 30.05.1989 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab 1988 zu zahlen.

Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge, ferner der Akten S 13 An 245/89, S 13 An 73/93 und S 5 So 9/93 des SG Augsburg sowie der beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.

Das angefochtene Urteil des Erstgerichts ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat es den geltend gemachten Rentenanspruch verneint und die Rücknahme des bindend gewordenen ablehnenden Rentenbescheids vom 30.05.1989 gemäß § 44 SGB X abgelehnt.

Die Voraussetzungen des § 44 SGB X sind nicht gegeben, da sich auch bei erneuter Überprüfung nicht herausgestellt hat, dass bei Erlass des Bescheides vom 30.05.1989 das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ein Rentenanspruch des Klägers bestand nach den seinerzeit geltenden Vorschriften der §§ 23, 24 AVG nicht und besteht auch heute nicht nach den Vorschriften des zum 01.01.1992 in Kraft getretenen SGB VI (§§ 43, 44 SGB VI a.F., §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung). Der geltend gemachte Rentenanspruch setzt danach die Erfüllung einer allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren voraus (vgl. u.a. § 50 SGB VI). Auch nach der Überzeugung des Senats ist diese erforderliche Mindestversicherungszeit im Fall des Klägers nicht gegeben, da von einem im März 1987 eingetretenen Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist und der Kläger zu diesem Zeitpunkt erst 51 Beitragsmonate zurückgelegt hatte. Das Erstgericht hat insoweit aufgrund seiner umfangreichen erneuten Ermittlungen auch für den Senat überzeugend dargelegt, dass die relevante Leistungsminderung nicht erst im Januar 1988 oder danach eingetreten war, sondern bereits mit der akuten Manifestation einer Psychose im März 1987 und anschließender monatelanger Arbeitsunfähigkeit. Bei der im September 1987 wieder aufgenommenen Arbeitstätigkeit handelte es sich aus rückwirkender Sicht letztlich nur um einen Arbeitsversuch, der unter Schonbedingungen stattfand, die dem Kläger heute sicherlich nicht mehr bewusst sind. Auch wenn dem Senat die vom SG beigezogenen Unterlagen der Regierung von Schwaben, des Landratsamts O. und des Amtsgerichts K. nicht vorlagen, so ist für ihn doch allein aus den Rentenakten der Beklagten aufgrund der darin befindlichen Ermittlungsunterlagen im Rahmen der Rentenanträge ab 1989 (u.a. Behandlungsunterlagen des Bezirkskrankenhauses K.) und der übersandten Kopien aus den vorangegangenen Klageverfahren ersichtlich und nachvollziehbar, dass das Verhalten des Klägers während der wieder aufgenommenen Tätigkeit weiter Zweifel an seiner vollständigen Einsatzfähigkeit aufkommen ließ. So war für den 18.01.1988 eine gesundheitliche Überprüfung seitens des zuständigen Gesundheitsamts vorgesehen, die jedoch unterblieb, weil der Kläger den Termin nicht wahrnahm; auch der in Aussicht gestellten Möglichkeit, selbst ein Gutachten durch die behandelnden Ärzte des Bezirkskrankenhauses K. beizubringen, kam er nicht nach. Ersichtlich ist aus den Unterlagen ebenso, dass mangels Krankheitseinsicht keine nervenärztliche Behandlung bzw. Medikamenteneinnahme erfolgte, so dass die Wiederaufnahme der Arbeit sich aus rückwirkender Sicht insgesamt als gescheitert darstellt.

Auch mit seinem weiteren Vorbringen kann der Kläger nicht durchdringen. Entgegen seiner Meinung gilt die Wartezeit nach § 53 Abs.2 SGB VI (früher: § 29 AVG) nicht vorzeitig als erfüllt, weil der Kläger nicht innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung seiner Ausbildung voll erwerbsunfähig geworden ist. Zum einen endete die veterinärmedizinische Ausbildung mit der Approbation als Tierarzt (nach den Aktenunterlagen im Januar 1980). In der Zeit bis Januar 1986 sind jedoch trotz Hinweisen auf nervenärztliche Behandlung im Jahre 1984 keine Anhaltspunkte für eine dauerhafte relevante Leistungseinschränkung gegeben. Gleiches gilt im Übrigen für den vom Kläger immer wieder angeführten Bergunfall vom 28.03.1986, der lediglich zu verschiedenen Frakturen der Gliedmaßen führte; die Tätigkeit als Tierarzt konnte danach wieder ausgeübt werden.

Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Der Kläger kann bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage einen Rentenanspruch erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres verwirklichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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