L 7 P 29/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 P 10/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 P 29/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. April 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen aus der Pflegeversicherung streitig.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12.04.2000 einen ersten Antrag der 1954 geborenen Klägerin auf Leistungen aus der Pflegeversicherung mit der Begründung ab, die Voraussetzungen der Pflegestufe I seien nicht gegeben. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2000 als unbegründet zurück; nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen in Bayern (MDK) erfordere die Grundpflege täglich 30 und die hauswirtschaftliche Versorgung 45 Minnuten.

Am 29.06.2001 beantragt die Klägerin erneut Leistungen und legte ein Attest des praktischen Arztes Dr. N. vom 21.08.2001 vor. Die Pflegefachkraft W. vom MDK hielt in ihrem nach Untersuchung am 24.10.2001 erstellten Gutachten vom 12.11. 2001 einen Grundpflegebedarf von 23 Minuten und Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung in einem Umfang von 4 Minuten für gegeben. Mit Bescheid vom 13.11.2001 lehnte die Beklagte erneut eine Leistungsgewährung ab. Den Widerspruch wies sie nach Einholung einer Stellungnahme nach Aktenlage durch den MDK mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2002 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben. Das SG hat Befundberichte des Orthopäden Dr.S. vom 30.01.2004 und des Dr.N. eingeholt. In seinem Auftrag hat die Internistin Dr.L. , Ärztin für öffentliches Gesundheitswesen, Lungen- und Bronchialheilkunde, nach Untersuchung der Klägerin am 20.02.2004 das Gutachten vom 08.03.2004 erstellt. Der Zeitaufwand in der Grundpflege betrage 25, im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung 45 Minuten.

Mit Urteil vom 30.04.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Selbst bei großzügiger Bewertung, die eine täglich erforderliche Hilfe beim An- und Auskleiden annehme, bestehe nur ein Hilfebedarf von 25 Minuten in der Grundpflege. Damit werde im Bereich der Grundpflege ein Hilfebedarf von wenigstens 45 Minuten nicht erreicht.

Mit ihrer Berufung verweist die Klägerin auf ihre Schmerzen am linken Fuß, auch seien die Hände bei der Untersuchung der Gutachterin sehr geschwollen gewesen. Sie brauche jemanden, der ihre Hausarbeit erledigt und ihr helfe, wenn sie sich nicht bewegen könne.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 30.04.2004 sowie des Bescheides vom 13.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2002 zu verurteilen, ihr ab 01.07.2001 zumindest Leistungen nach der Pflegestufe I zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Senat hat einen Befundbericht des praktischen Arztes Dr.N. eingeholt. Dieser hat unter anderem Kernspintomographie-Befunde vom 26.05. und 12.07.2004 vorgelegt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für Leistungen nach Pflegestufe I gegenwärtig nicht vorliegen.

Anspruch auf Leistungen nach Pflegestufe I haben gemäß §§ 14 Abs.4, 15 Abs.3 Nr.1 SGB XI Versicherte, wenn der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leis- tungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten beträgt und hierbei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen. Es kann hier dahinstehen, in welchem Umfang die Klägerin Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, da der Zeitaufwand für die Grundpflege nicht wenigstens 46 Minuten umfasst. Dies steht auch zur Überzeugung des Senats fest aufgrund des schlüssigen und überzeugenden Gutachtens der Dr.L. vom 08.03.2004.

Die Klägerin leidet an einer Polyarthritis mit Befall der Grundgelenke und einer Schwellung im Handgelenksbereich links. Dadurch ist die Greiffähigkeit besonders der rechten Hand herabgesetzt. Bei der Untersuchung durch Dr.L. zeigte sich eine Schwellung der Grundgelenke und der Finger II und III beidseits sowie des rechten Daumens. Sichtbar war eine beginnende Deformierung der Finger. Eine Streckung der Finger war nicht möglich, der Faustschluss gelang nur inkomplett. Die Ellenbogengelenke waren beiderseits gering verschwollen. Eine geringe Schwellung fand sich an der Großzehe links, ein Hallux D II ebenfalls links sowie eine ausgeprägte Schwiele an den Zehenballen, weshalb die Klägerin auf der linken Ferse ging.

Somit steht im Vordergrund eine Funktionseinschränkung der Hände. Aus diesem Grund benötigt die Klägerin Hilfe beim Baden, insbesondere beim Waschen der Haare; täglich fallen insoweit Pflegeleistungen in einem Umfang von 10 Minuten an. Für die Nahrungsaufnahme bei drei Mahlzeiten müssen festere Speisen vorgeschnitten werden; hierfür sind jeweils 2 Minuten, also insgesamt 6 Minuten ausreichend.

Hilfe beim Aufstehen und zu Bett gehen fällt täglich im Umfang von 9 Minuten an, wobei Dr.L. davon ausgeht, dass die Klägerin Hilfe beim An- und Entkleiden benötigt. Der Vorgang des Aufstehens und zu Bett gehens selbst kann allerdings selbständig bewältigt werden, da insofern ausreichende Bewegungsfähigkeit besteht.

Damit beträgt der tägliche Pflegeaufwand in der Grundpflege durchschnittlich 25 Minuten. Offensichtlich steht im Vordergrund der Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, worauf die Klägerin in ihrer Berufung hinweist. Jedoch wird, wie bereits dargelegt, die Pflegestufe I erst erreicht, wenn in der Grundpflege ein Hilfebedarf von wenigstens 46 Minuten täglich besteht.

Die im Berufungsverfahren vorgelegten Befunde bewirken keine Änderung dieser Beurteilung. Der Kernspintomographie-Befund des linken Kniegelenkes vom 26.05.2004 zeigt zwar Knorpeldefekte und Verletzungen des Außenmeniskus; für den Umfang der Pflegebedürftigkeit sind jedoch die sich ergebenden Funktionseinschränkungen maßgebend, die Dr.L. bei ihrer Untersuchung festgestellt hat. Gleiches gilt für den Kernspintomographie-Befund der Halswirbelsäule vom 12.07.2004, der im Segment C4/5 und C5/6 jeweils einen Prolaps festgestellt hat. Auch hieraus resultieren nach dem Ergebnis der Untersuchung durch Dr.L. noch keine Funktionseinschränkungen, die über die dargestellte Hilfe beim Baden, bei der Ernährung und beim An- und Ausziehen hinaus weitere Hilfeleistungen erforderlich machen würden.

Somit war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. April 2004 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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