L 3 U 261/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 28/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 261/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 04.05.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

I.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Juli 1996 einen Arbeitsunfall mit nachfolgender Erblindung am linken Auge infolge einer Hornhautperforation durch einen Metallsplitter erlitt.

Der 1960 geb. Kläger war seit 18.05.1995 als Pressenheizer bei der Firma M. - später als Fa.B. Automotive weitergeführt - in L. beschäftigt. An der Presse wurden Gummidichtungen für Autotüren hergestellt. In einem Augenarztbericht vom 26.03.1997 schilderte Dr.S. die Behandlung des Klägers ab 02.09.1996; dieser habe erst bei der letzten Untersuchung einen Arbeitsunfall angegeben. Am 07.04.1997 machte der Kläger selbst gegenüber der Beklagten einen Arbeitsunfall geltend. Er gab an, er habe bis 31.07.1996 gearbeitet, habe am 01.08.1996 seinen Urlaub angetreten und sei am selben Tag in die Türkei geflogen. Zwei Tage nach seiner Ankunft hätten starke Schmerzen im linken Auge eingesetzt, weshalb er einen Augenarzt in K. aufgesucht habe. Dieser habe einen Metallsplitter im Augeninneren entdeckt und am 12.08.1996 operativ entfernt. Da sich die Schmerzen nicht besserten, habe er einen Augenarzt in A. konsultiert, der ihm geraten habe, sofort nach Deutschland zurückzufliegen. Er sei dann, weil er keinen Flug nach S. oder M. bekommen habe, nach K. geflogen und habe sich in die Universitäts-Augenklinik begeben. Dort sei er am 14.08.1996 notfallmäßig versorgt und am 21.08.1996 nachoperiert worden. Die Behandlung sei über die AOK abgewickelt worden. Der stationäre Aufenthalt dauerte bis zum 30.08.1996 (Bericht der Klinik für Augenheilkunde der Universität K. vom 06.09.1996). Sein Bruder holte ihn in K. ab und brachte ihn mit dem PKW zu seinem Wohnort L ...

Auf Anfrage der Beklagten teilte die Firma M. bzw. B. mit, ihr lägen keine Aufzeichnungen über einen Arbeitsunfall des Klägers vor. Dieser habe erstmals am 21.02.1997 anläßlich einer von der Betriebsleitung herbeigeführten Unterredung wegen seines langen Krankenstandes vorgebracht, die Augenverletzung gehe auf ein Unfallereignis am Arbeitsplatz zurück.

Mit Bescheid vom 21.08.1997 lehnte die Beklagte eine Entschädigung wegen eines Arbeitsunfalls ab, da weder das Unfallereignis noch der Zeitpunkt und somit auch nicht die versicherte Tätigkeit bewiesen seien. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er gab an, er habe bereits am 02.09.1996 den Betriebsratsmitgliedern K. und N. den Arbeitsunfall angezeigt und ihnen ein Attest über die Operation in K. übergeben. Zudem bezog er sich auf ein Schreiben der Universitätsklinik K. vom 14.08.1996, in dem eine Behandlung vom 12.08. bis 14.08.1996 wegen eines intraokulären Fremdkörpers bestätigt wurde. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 16.12.1997).

Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Augsburg (SG) Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 21.08.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1997 aufzuheben und eine Erblindung des linken Auges als Folge eines Arbeitsunfalls von Ende Juli 1996 anzuerkennen und zu entschädigen. Er hat Metallsplitter beigefügt, die einer Formenpresse entnommen worden waren, die er bis zum Antritt seines Urlaubs bedient hatte. Ferner hat er das vorerwähnte Attest der Klinik K. vom 14.08.1996 und ein weiteres Schreiben derselben Klinik vom 26.02.1997 mit einem in einem Plastiktütchen verwahrten Metallsplitter vorgelegt.

Auf Anfrage des SG hat Dr.S. erklärt, ihm gegenüber habe der Kläger erstmals im März 1997 von einem Arbeitsunfall gesprochen; er habe daraufhin am 26.03.1997 einen Arztbericht erstellt und an die Beklagte geleitet. Die Universitäts-Augenklinik K. hat mitgeteilt, bei der dortigen Behandlung habe der Kläger keine Angaben zum Unfallhergang machen können. Die Fa.B. hat den Arbeitsplatz des Klägers und seine bis zum 31.07.1996 ausgeübte Tätigkeit beschrieben. Das SG hat ein Gutachten des Augenarztes Dr. L. (A.) eingeholt. Er hat am 09.03.1999 ausgeführt, bei intraokulären Verletzungen könne es anders als bei oberflächlichen Hornhautverletzungen durch Metallsplitter zu einer so kleinen Hornhautperforationswunde kommen, die sich so schnell wieder schließe, dass das Auge bei oberflächlicher Betrachtung unverletzt erscheine. Entzündungszeichen würden erst viele Tage, sogar Wochen oder Monate später auftreten. Beim Kläger habe eine solche perforierende Verletzung stattgefunden, man könne aber nicht sagen wann.

Das SG hat den Bruder des Klägers M. Ö. , den Sicherheitsingenieur der Fa.B. W. und die Betriebsratsmitglieder N. und K. als Zeugen einvernommen. Auf die Sitzungsniederschrift vom 27.01.2000 wird gem. § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 27. Januar 2000 hat das SG die Klage abgewiesen, da der Unfall nicht bewiesen sei und nur die Möglichkeit bestehe, dass es sich um ein Ereignis bei der beruflichen Tätigkeit gehandelt habe.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, es sei ein weiteres Gutachten einzuholen und eine labortechnische mikroskopische Untersuchung des sichergestellten Metallfremdkörpers durchzuführen.

Der Senat hat ein augenärztliches Gutachten des Prof.Dr.K. , Direktor der Augenklinik Innenstadt der Universität M. , eingeholt, der am 19.08.2002 die Auffassung von Dr.L. bestätigt hat. Zur Klärung der Frage, ob der aus dem Auge des Klägers entfernte Splitter aus der Form stamme, an der der Kläger bis zu seinem Urlaub arbeitete, hat der Senat Dipl.Ing K. , Technischer Überwachungsverein (TÜV) Südbayern, beauftragt, ein Gutachten zu erstatten. Der Sachverständige hat am 27.10.2003 nach Besichtigung der Betriebsstätte dargelegt, dies könne möglich sein, es gebe aber keine weiteren, diese Annahme erhärtende Indizien. Der Versuch mittels einer DNA-Analyse durch das Institut für Rechtsmedizin Anhaltspunkte dafür zu erhalten, dass der dem Schreiben der Klinik K. vom 26.02.1997 beigeheftete Splitter tatsächlich dem Auge des Klägers entstammte, hat zu keinem Ergebnis geführt, weil das Metallteilchen für die Analyse zu klein war. Der Senat hat Prof. Dr.K. gebeten, aufzuzeigen, bei welchen Ereignissen es aus medizinischer Kenntnis zu solchen perforierenden Hornhautverletzungen wie beim Kläger kommen könne. Der Sachverständige hat am 07.06.2004 eine Reihe von in der medizinischen Literatur beschriebenen Beispielen genannt, bei denen Personen eine perforierende Augenverletzung erlitten, ohne diese sofort zu bemerken. Solche Augenverletzungen seien u.a. bei Personen beobachtet worden, die nach eigenen Angaben eine Straße entlang gegangen seien und bei denen vermutlich aufgewirbelte Metallteilchen zu Hornhautperforationen geführt hatten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 04.05.2000 und des Bescheids vom 21.08.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.12.1997 zu verurteilen, ihn wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles vom Juli 1996 zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 04.05.2000 zurückzuweisen; hilfsweise ein technisches und ein augenfachärztliches Gutachten einzuholen.

Die Beklagte hat eingewandt, es sei nach wie vor ungeklärt, ob der Splitter, der in der Türkei aus dem Auge des Klägers entfernt worden sei, tatsächlich aus einer Maschine stamme, an der der Kläger am 31.07.1996 oder kurze Zeit davor Arbeiten zu verrichten hatte.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gem. § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.

Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an, dass trotz der Beweisschwierigkeit und der damit dem Kläger zugestandenen Beweiserleichterung, der Nachweis eines Arbeitsunfalls nicht erbracht werden konnte. Die Entscheidung richtet sich nach den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der streitige Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und über einen daraus resultierenden Leistungsanspruch vor dem 01.01.1997 zu entscheiden gewesen wäre (§§ 212, 214 Abs.3 des Siebten Sozialgesetzbuchs i.V.m. § 580 RVO).

Ein Arbeitsunfall setzt gem. § 548 Abs.1 RVO einen Unfall voraus, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten versicherten Tätigkeiten erleidet. Der Begriff des Unfalls erfordert einen von außen auf den Körper einwirkenden Vorgang, der rechtlich wesentlich einen Körperschaden verursacht (BSGE 23,139,141). Das äußere Ereignis muss mit der die Versicherteneigenschaft begründenden Tätigkeit rechtlich wesentlich zusammenhängen. Dabei bedürfen alle rechtserheblichen Tatsachen des vollen Beweises, d.h. sie müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben (BSG, Breithaupt 1978, 932). Eine Tatsache ist danach dann bewiesen, wenn sie in so hohem Grad wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen. Die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit gilt nur insoweit, als der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall oder zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden zu beweisen ist.

Das Unfallereignis ist - wie das SG zuteffend ausführte - nicht nachgewiesen. Der Kläger kann selbst nicht angeben, wann und bei welcher Gelegenheit ihm ein Metallsplitter ins Augeninnere eindrang. Zeugen, die den Vorfall beobachteten, gibt es nicht. Damit kann der Senat nur von der Feststellung ausgehen, dass dem Kläger am 12.08.1996 im Krankenhaus K. ein intraokulärer Metallsplitter aus dem linken Auge entfernt wurde. Zugunsten des Klägers kann als wahr unterstellt werden, dass es sich bei dem Splitter, der dem Schreiben der Klinik K. vom 26.02.1997 beigeheftet war, um den in der Türkei operativ entfernten handelt. Der Senat brauchte daher der Frage, ob und wann das vorgenannte Schreiben vom 26.02.1997 Betriebsratsmitgliedern übergeben worden war und ob es sich in einem verschlossenen Kouvert befand, nicht weiter nachzugehen.

Denn es konnte nicht bewiesen werden, dass das Metallteilchen einer Maschine entstammt, wie sie der Kläger bis zum letzten Arbeitstag vor Antritt seines Urlaubs am 01.08.1996 bediente und dass es bei einem Arbeitsvorgang am oder vor dem 31.07.1996 ins Auge des Klägers eingedrungen war. Zwar kann dem Kläger insoweit eine gewisse Beweiserleichterung zugestanden werden, als eine perforierende Augenverletzung, wie er sie erlitt, nach medizinischer Erkenntnis zunächst unbemerkt bleiben und erst nach einiger Zeit Beschwerden auslösen kann. Jedoch muss dann eine erhebliche Anzahl für sich allein genommen nicht beweiskräftiger Merkmale die Überzeugung vermitteln, dass der streitgegenständliche Splitter bei einem Arbeitsvorgang das Auge des Klägers verletzte. Ein solcher Summationsbeweis (BSG, Breithaupt, 1978 S.933) ist nicht gelungen.

Der Versuch des Senats durch ein technisches Gutachten des Sachverständigen K. i.V.m. einer DNA-Analyse nachzuweisen, dass der Splitter infolge eines Arbeitsvorgangs die Verletzung hervorrief, scheiterte. Die DNA-Analyse konnte nicht den Beweis erbringen, dass es sich um den aus dem Auge des Klägers operativ entfernten Splitter handelte, weil das Material für die Untersuchung nicht ausreichend war. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen K. bei dem eigentlichen Arbeitsvorgang, dem Pressen von Gummidichtungen für PKW-Türen, kein Metallabrieb stattfindet, sondern solche Partikel allenfalls beim Ausblasen der Form mit Pressluft entstehen können. Letzteres geschah nicht in einer solchen Häufigkeit und Intensität, dass sich der Schluss aufdrängen müßte, das Metallteilchen müsse höchstwahrscheinlich bei einem solchen Arbeitsvorgang abgesprungen sein. Denn wie der Sachverständige darlegte, wird die Pressluftpistole beim Ausblasen vom Körper weggerichtet und nur falls ein Teilchen abspringt, auf einen Gegenstand auftrifft und wieder reflektiert wird, kann ein aus der Maschine selbst stammendes Metallteilchen zurück in die Richtung des Arbeiters gelangen. Welche Energie es dabei noch hat und ob diese ausreicht, um ins Augeninnere einzudringen, konnte der Sachverständige nicht annäherungsweise sagen.

Entgegen der Meinung des Klägers reichen die Ausführungen des Prof.Dr.K. nicht aus, um den Nachweis der Verletzung infolge eines Arbeitsvorgangs zu belegen. Dies gilt auch für die Zusammenfassung in seiner Stellungnahme vom 07.06.2004 auf Nachfrage des Senats. Dort erklärte der Sachverständige zwar, aus seiner Sicht lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit erklären, dass die Verletzung des linken Auges des Klägers durch den ihm vorgegebenen Arbeitsvorgang entstanden sei. Jedoch sind die von ihm aufgeführten Beispiele aus der medizinischen Wissenschaft zu vergleichbaren Augenverletzungen nicht geeignet, als Indiz den zu fordernden Nachweis eines Unfalls infolge der versicherten Tätigkeit zu ersetzen. Vor allem das Beispiel, dass Personen, die entlang einer Autostraße gingen, von aufgewirbelten Fremdkörpern eine intraokuläre Augenverletzung erlitten, zeigt, dass sich derartige Vorfälle bei ganz alltäglichen Begebenheiten ereignen können. Im Übrigen läßt sich nicht nachvollziehen, auf welche Weise diese Personen zu der Erkenntnis gelangen konnten, der Fremdkörper sei ihnen, ohne dass sie dies bemerkt hätten, während des Gehens entlang einer Straße ins Auge eingedrungen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind im Zusammenhang mit seinen weiteren Ausführungen, dass es auch - gemeint ist wohl in anderen von Medizinern beschriebenen Fällen - ein Nichtbemerken penetrierender Augenverletzungen gebe, zu verstehen. Zudem ist seine Darstellung, dass eine Perforation der Hornhaut durchaus "denkbar" sei, wenn ein metallischer Fremdkörper bei dem vom Sachverständigen K. beschriebenen Ausblasevorgang "relevante Parameter" in Bezug auf Größe, Gewicht, strömungsrelevanter Form und Aufprallenergie aufweise, nur dahin zu verstehen, dass dies eine denkbare Möglichkeit ist. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, das von ihm vorgelegte Metallteilchen sei von Größe, Gewicht und Form in vorgenanntem Sinn geeignet, so fehlt es an der Feststellung einer relevanten Aufprallenergie. Letztere konnte der Sachverständige K. nicht annäherungsweise definieren, wie bereits ausgeführt wurde. Die Schlussfolgerungen des Prof.Dr.K. sind daher nicht derart zwingend, dass sie als nahezu einzige Möglichkeit den Arbeitsvorgang beim Ausblasen der Pressform als Ursache für die Augenverletzung beim Kläger nahelegten. Die aufgezeigte Möglichkeit kann nur i.S. einer Vermutung verstanden werden; sie kann nicht den zu fordernden Beweis ersetzen.

Dass auch der Kläger selbst nur Vermutungen anstellen kann, weil er nicht weiß, wie er mehrmals im Verlaufe des Verfahrens betonte, wann und bei welcher Gelegenheit ihn der Metallsplitter am linken Auge traf, ist zudem von Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass seine Angaben, wann er erste Anzeichen einer Augenverletzung bemerkte, nicht widerspruchsfrei sind. So gab er gegenüber Dr.S. an, der ihn ab 02.09.1996 behandelte, er habe erst in der Türkei Augenschmerzen verspürt. Am 07.04.1997 schilderte er gegenüber der Beklagten, er habe ca. zwei Tage nach seiner Ankunft in der Heimat verstärkte Schmerzen am linken Auge verspürt. In seiner Widerspruchsbegründung vom 22.09.1997 ließ er erstmals durch seinen Bevollmächtigten vortragen, er habe schon auf dem Flug in die Türkei, also am 01.08.1996 einen Juckreiz am Auge verspürt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Augenklinik der Universität K. mitteilte, der Kläger habe keine Angaben zum Unfallhergang machen können und dass sein Bruder bei seiner Einvernahme vor dem SG angab, über den Splitter sei auf der Heimfahrt von der Klinik in K. nach L. nicht weiter gesprochen worden. Dies ist umso erstaunlicher, als zu erwarten wäre, dass zeitnah zur Operation über die Ursache der Verletzung nachgedacht, gemutmaßt und gesprochen wurde. Der Senat unterstellt dem Kläger nicht, dass er die Unwahrheit angibt; er ist lediglich der Meinung, dass auch bei Zusammenschau aller Ermittlungensergebnisse Zweifel bestehen bleiben, die nicht ausgeräumt werden konnten. Damit ist ein Beweis - auch nicht im Sinne eines Summationsbeweises - nicht erbracht, dass sich der Kläger die Augenverletzung infolge eines Arbeitsunfalls zuzog. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls nach §§ 548, 580 Abs.1, 581 Abs.1 Nr.2 RVO ist nicht zu begründen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 04.05.2000 war zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch stützt sich auf § 193 SGG.

Die Revison war nicht zuzulassen, da keine Gründe nach § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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