L 10 AL 32/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 266/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 32/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 19.12.2002 sowie der Bescheid vom vom 31.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.1999 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtzüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Rückforderung von Unterhaltsgeld (Uhg) und Umschulungsleistungen durch die Beklagte in Höhe von 4.140,75 DM.

Die Beklagte förderte die berufliche Fortbildungsmaßnahme vom 11.10.1993 bis 01.04.1994 der 1949 geborenen Klägerin in Höhe von 4.140,75 DM. Dabei verpflichtete sich die Klägerin, innerhalb von vier Jahren nach Abschluss der Umschulung mindestens drei Jahre bei der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig beschäftigt zu sein, es sei denn es liege ein wichtiger Grund vor. Nach Abschluss der Maßnahme belehrte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 21.06.1994: Sie habe die Leistungen der Beklagten zurückzuzahlen, wenn sie nicht bis 01.04.1998 mindestens drei Jahre lang eine die Beitragspflicht zur Beklagten begründende Beschäftigung ausübe. Sie müsse die Leistung nur dann nicht zurückzahlen, wenn sie aus einem wichtigen Grund eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht ausüben könne. Bei Arbeitslosigkeit innerhalb der Vierjahresfrist könne sie den Nachweis dafür, dass sie sich um eine entsprechende Beschäftigung bemüht habe, nur dadurch erbringen, dass sie sich zusätzlich zu den notwendigen eigenen Bemühungen um Arbeit unverzüglich um eine Vermittlung durch das Arbeitsamt bemühe und sich arbeitslos melde.

In dem Vierjahreszeitraum vom 02.04.1994 bis 01.04.1998 konnten folgende Tatsachen festgestellt werden: Für die Zeit vom 02.04.1994 bis 11.09.1994 (163 Kalendertage) finden sich keine Nachweise über eine Beschäftigung oder eine Arbeitslosigkeit der Klägerin. In der Zeit vom 12.09.1994 bis 07.10.1994 war sie bei der Firma G. (26 Kalendertage), in der Zeit vom 03.11.1994 bis 31.12.1994 bei der Firma M. (59 Kalendertage) und ab 13.06.1996 bei der Firma D. (658 Kalendertage) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Für die Zeit vom 08.10.1994 bis 02.11.1994 und vom 01.01.1995 bis 12.06.1996 sind keine die Beitragspflicht bei der Beklagten begründende Beschäftigungen von ihr ausgeübt worden - so die Mitteilung der BEK vom 31.01.2002. Ab 01.01.1995 war die Klägerin bei der Firma M. mit weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen und hat Beiträge zur Rentenversicherung geleistet. Sie meldete sich am 10.01.1995 persönlich arbeitslos. Der Antrag auf Arbeitslosengeld wurde mit Bescheid vom 15.03.1995 ohne besondere Belehrung über weitere Meldungen abgelehnt. Die BfA merkte für die Klägerin folgende Pflichtbeiträge für die streitgegenständliche Zeit vom 02.04.1994 bis 01.04.1998 vor: 12.09.1994 bis 07.10.1994, 03.11.1994 bis 31.12.1995, 01.01.1996 bis 31.12.1996, 01.01.1996 bis 31.12.1997 und 01.01.1998 bis 30.06.1998.

Mit Schreiben vom 01.04.1998 und 16.06.1998 erinnerte die Beklagte die Klägerin an die erforderlichen Nachweise und forderte mit Bescheid vom 31.07.1998 die Erstattung der geleisteten Fortbildungskosten. Mit dem Widerspruch hiergegen brachte die Klägerin vor, sie sei vom 02.04.1994 bis 02.11.1994 und ebenso ab 01.01.1995 arbeitssuchend gemeldet gewesen. Nachdem von einem Mitarbeiter der Beklagten in der Akte vermerkt worden war, dass Arbeitssuchendmeldungen nach zehn bis zwölf Monaten gelöscht würden, er sich aber erinnern könne, dass die Klägerin längere Zeit arbeitssuchend gemeldet gewesen sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.1999 den Widerspruch zurück. Ein wichtiger Grund für die Nichterfüllung der eingegangenen Verpflichtung, drei Jahre eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben, sei nicht nachgewiesen. In einer die Beitragspflicht zur Beklagten begründenden Beschäftigung habe die Klägerin lediglich für 743 Kalendertage gestanden. Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosmeldung seien nicht nachgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben, zur Begründung den Versicherungsverlauf der BfA vorgelegt und vorgetragen: Sie habe am 10.01.1995 Arbeitslosengeld beantragt. Dieses sei nicht gewährt worden, sie sei jedoch weiterhin als arbeitssuchend gemeldet gewesen. In der Zeit ab 01.04.1994 habe sie 60 Bewerbungsgespräche geführt. Ihr Einkommen im Jahre 1995 habe wohl auch zur Beitragspflicht bei der Arbeitslosenversicherung geführt.

Die BfA hat dem SG gegenüber bestätigt, für die Zeit vom 01.01.1995 bis 12.06.1996 habe keine Meldung über eine Arbeitslosigkeit vorgelegen.

Mit Gerichtsbescheid vom 19.12.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Für die Zeit vom 01.01.1995 bis 12.06.1996 habe keine Beitragspflicht zur Beklagten bestanden. Eine Arbeitslos- bzw. Arbeitssuchendmeldung sei durch die Klägerin nicht nachgewiesen. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 46 Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) liege daher nicht vor.

Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Ein Gerichtsbescheid habe nicht erlassen werden dürfen, denn der Sachverhalt sei gerade nicht geklärt gewesen. Die Rückzahlungsverpflichtung verstoße gegen die Grundsätze gemäß § 2 Abs 4 und 5 Nr 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), nach denen Arbeitnehmer bei ihren Entscheidungen gehalten seien, die Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Für den streitigen Zeitraum vom 01.01.1995 bis 12.06.1996 habe ein wichtiger Grund für die Nichterfüllung der Vereinbarung vorgelegen. Einer Sanktion bedürfe es nicht, denn die Klägerin habe sich nicht dem Arbeitsmarkt entzogen, vielmehr darauf gehofft, bei der Firma M. wieder in Vollzeit beschäftigt zu werden. Eine Arbeitslosmeldung und evtl. Vermittlung durch die Beklagte hätte sich zunächst negativ auf die Beziehung zur Firma M. ausgewirkt. Als sich die Hoffnung auf eine Vollzeittätigkeit bei der Firma M. zerschlagen habe, habe sie sich eine andere Vollzeittätigkeit gesucht. Sie habe damit ihren Pflichten und dem Sinn der Arbeitsförderung genügt. Hätte sie gewusst, dass sie sich weiterhin bei der Beklagten melden müsse, so hätte sie dies weiterhin regelmäßig getan.

Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 19.12.2002 sowie den Bescheid vom 31.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Die Entscheidung konnte durch den Einzelrichter gemäß § 155 Abs 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergehen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis hierzu erteilt.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig und auch begründet. Der Gerichtsbescheid des SG ist unzutreffend und daher ebenso wie der Bescheid vom 31.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.1999 aufzuheben. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, gemäß § 46 Abs 3 AFG in der ab 01.01.1993 geltenden Fassung die von der Beklagten bezüglich der Fortbildungsmaßnahme erbrachten Leistungen in Höhe von 4.140,75 DM zu erstatten.

Gemäß § 46 Abs 3 Satz 2 AFG sind die Leistungen zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller innerhalb von vier Jahren nach Abschluss der Maßnahme ohne wichtigen Grund nicht mindestens drei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Regelung ist auch auf eine Geltendmachung der Erstattungspflicht nach dem 01.01.1998 noch anwendbar (§ 426 Abs 1 SGB III).

Die Pflicht, in der Zeit vom 02.04.1994 bis 01.04.1998 für drei Jahre in einer die Beitragspflicht zur Beklagten begründenden Beschäftigung zu stehen, hat die Klägerin nicht erfüllt. Die Beitragspflicht bestand lediglich für die Zeit vom 12.09.1994 bis 07.10.1994, 03.11.1994 bis 31.12.1994 und 13.06.1996 bis 01.04.1998 (insgesamt 743 Kalendertage). Die Teilzeitbeschäftigung bei der Firma M. ab 01.01.1995 stellt keine solche Beschäftigung dar, der zeitliche Umfang dieser Tätigkeit war auf weniger als 18 Stunden wöchentlich begrenzt gewesen (§ 169 a Abs 1 AFG iVm § 102 AFG in der vom 01.01.1989 bis 31.03.1997 geltenden Fassung). Die Höhe des Entgeltes spielt keine Rolle. Andere Regelungen galten für die Beitragspflicht zur Rentenversicherung, so dass der Auskunft der BfA über Pflichtersicherungszeiten keine Bedeutung zukommt.

Die Klägerin hat somit ihre Verpflichtung nicht erfüllt. Sie hat dies jedoch nicht ohne wichtigen Grund getan, denn sie war arbeitslos, ohne dass sie hieran ein Verschulden traf.

Unzweifelhaft wird der Umgeschulte von der Rückzahlungspflicht frei, wenn und soweit er infolge von Arbeitslosigkeit, d.h. nicht zu vertretender Beschäftigungslosigkeit (§ 101 Abs 1 Satz 1 AFG) seine Verpflichtung nicht erfüllen kann. Dieser Zustand stellt die Klägerin nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz von der eingegangenen Nachbeschäftigungspflicht frei. Die Erfüllung war ihr in dieser Zeit in nicht zu vertretender Weise unmöglich. Arbeitslosigkeit selbst ist zwar kein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes, aber er bezeichnet einen der Fälle nicht zu vertretender Unmöglichkeit, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen (vgl BSG SozR 3-4100 § 46 Nr 1, Menard in: Niesel, AFG, 2.Aufl, § 46 RdNr 47).

Die Klägerin hat die eingetretene Arbeitslosigkeit ab 01.01.1995 - sie übte hier eine weniger als 18 Stunden umfassende Tätigkeit bei der Firma M. aus - nicht zu vertreten. Solange die Klägerin nicht beschäftigt war, hätte sie sich zwar bei der Beklagten melden müssen, damit diese sie entsprechend vermittelt oder die Voraussetzungen für einen wichtigen Grund auf Grund der Kenntnisse des Arbeitsmarktes nach dem aktuellen Stand feststellen kann. Diese Nebenpflicht oder Obliegenheit hat die Klägerin nicht erfüllt. Sie hat sich lediglich am 10.01.1995 persönlich arbeitslos gemeldet. Sie stand somit als Arbeitssuchende der Arbeitsvermittlung lediglich vom 10.01.1995 für drei Monate zur Verfügung, nachdem ihr Antrag auf Arbeitslosengeld abgelehnt worden war (§ 15 Abs 2 Satz 1 AFG in der damals geltenden Fassung). Damit kann die Klägerin allenfalls nachweisen, dass sie vom 10.01.1995 bis 09.04.1995 arbeitssuchend gemeldet war. Die Beklagte konnte somit spätestens ab 10.04.1995 nicht mehr nachprüfen, ob die Arbeitslosigkeit der Klägerin unverschuldet war (vgl hierzu: BSG SozR 3-4100 § 46 Nr 2 und 6). Dies ist der Klägerin aber nicht mit der Folge anzulasten, dass sie die Umschulungsaufwendungen deshalb zurückzahlen müsste, weil das Fehlen einer umschulungsgerechten Beschäftigungsmöglichkeit oder ein sonstiger wichtiger Grund nicht erwiesen ist; denn mangels Belehrung wird die Beweislast umgekehrt. Von der Klägerin, die im Sozialrecht nicht rechtskundig ist, war ohne eine gezielte Belehrung nicht zu erwarten, dass sie die Bedeutung der Arbeitslosmeldung für die Rückzahlungsverpflichtung erkannte (vgl BSG SozR 3-4100 § 46 Nr 2 und 6, BSG, Urteil vom 07.11.1990 - 9 b/11 RAr 71/89 - veröffentlich in Juris). Es lag hier nämlich eine besondere Situation vor, die die Beklagte hätte veranlassen müssen, die Klägerin gezielt und unabhängig von der allgemeinen Belehrung vom 21.06.1994 bei ihrer Arbeitslosmeldung am 10.01.1995 oder den Eingang der Arbeitsbescheinigung der Firma M. vom 26.01.1995, spätestens jedoch bei Erlass des Bescheides über die Ablehnung der Zahlung von Arbeitslosengeld am 15.03.1995 zu belehren. Nur weil die Beklagte dieser besonderen Belehrungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen, ob die Klägerin ihre Pflicht zur Ausübung einer Nachbeschäftigung in zumutbarer Weise hätte erfüllen können oder nicht (vgl BSG SozR 3-4100 § 46 Nr 6), also unverschuldet arbeitslos war.

Zwar hat die Beklagte nach dem Ende der Fortbildungsmaßnahme darauf hingewiesen, dass die Klägerin den Nachweis dafür, dass sie sich um eine entsprechende Beschäftigung bemüht habe, u.a. nur dadurch erbringen könne, dass sie sich arbeitslos melde und unverzüglich um eine Vermittlung durch das Arbeitsamt bemühe. Diese Verpflichtung hat die Klägerin mit ihrer Arbeitslosmeldung am 10.01.1995 erfüllt.

Über die allgemeine Belehrungspflicht hinaus können aber besondere Umstände, wenn sie der Beklagten bekannt werden, speziellere und konkretere Hinweise und Belehrungen gebieten (BSG, Urteil vom 07.11.1990 - 9 b/11 RAr 71/89 - veröffentlicht in Juris). So ist es hier. Durch die Arbeitslosmeldung der Klägerin und die Arbeitsbescheinigung der Firma M. vom 26.01.1995 war der Beklagten bekannt, dass die Klägerin ab 01.01.1995 eine kurzfristige Beschäftigung dort ausübt, die die Beitragspflicht zur Beklagten nicht begründete. Nachdem der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 15.03.1995 abgelehnt worden war, bestand für die Beklagte Anlass, die rechtsunkundige Klägerin dahingehend zu belehren, dass zum Einen die noch ausgeübte Teilzeittätigkeit bei der Firma M. keine Beitragspflicht bei ihr begründete und dass weiterhin trotz fehlendem Anspruch auf Arbeitslosengeld Arbeitslosmeldungen bzw. Arbeitssuchendmeldungen erforderlich seien. Der am 21.06.1994 erteilte Hinweis genügt dazu nicht. Zwar war darin auch auf die Beweissituation hingewiesen worden, die Klägerin musste aber nicht von sich aus wissen, dass sie sich auch dann, wenn sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, weiter arbeitslos melden müsse, um Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Voraussetzungen der Rückzahlungspflicht zu vermeiden (BSG SozR 3-4100 § 46 Nr 1). Eine besondere Belehrung über ihr weiteres Verhalten war hier erforderlich gewesen, wobei nicht unbeachtet bleiben darf, dass die Klägerin auch bei der Teilzeittätigkeit bei der Firma M. weiterhin in der Rentenversicherung versichert war.

Nur weil die Beklagte die Klägerin nicht ausreichend beraten und belehrt hat, lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen, ob die Klägerin ihre Pflicht zur Ausübung einer Nachbeschäftigung zumutbarerweise hätte erfüllen können oder nicht. Es besteht kein Anhalt dafür, dass die Klägerin eine entsprechende Belehrung durch die Beklagte missachtet hätte. Sie hätte sich nämlich weiter arbeitssuchend gemeldet, wenn sie darüber belehrt worden wäre, dass die Teilzeitbeschäftigung bei der Firma M. nicht genügt, um ihre eingegangene Verpflichtung zu erfüllen und dass sie sich - obwohl kein Anspruch auf Leistungen bestand - weiter hätte melden müssen. Das nunmehr bestehende Aufklärungshindernis bezüglich des Vorliegens unverschuldeter Arbeitslosigkeit stammt somit in erster Linie aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten. Bei dieser Sachlage verlagert sich die Beweislast dafür, ob die Klägerin einen wichtigen Grund zur Nichteinhaltung ihrer Verpflichtung gehabt hat, von der Klägerin auf die Beklagte (vgl BSG SozR 3-4100 § 46 Nr 2, BSG, Urteil vom 28.06.1990 - 9 b/11 RAr 135/89 - veröffentlicht in Juris).

Die Beklagte kann den Beweis, dass die Arbeitslosigkeit vom 01.01.1995 bis 12.06.1996 nicht unverschuldet war, nicht erbringen. Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit ist es jedoch der Klägerin, die eine Vielzahl von Bewerbungsgesprächen geführt haben will, unmöglich, ihre Verpflichtung zur Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung zu erfüllen. Für die Zeit vom 01.01.1995 bis 12.06.1996 hat die Klägerin somit einen wichtigen Grund für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtung. Eine Rückzahlungspflicht besteht daher nicht.

Die Berufung der Klägerin ist nach alledem erfolgreich. Der Gerichtsbescheid vom 19.12.2002 ist ebenso aufzuheben wie der Bescheid vom 31.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.1999.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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