L 6 R 124/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 139/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 124/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 102/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 21. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Altersrente bzw. auf eine finanzielle Unterstützung aufgrund seiner in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Beschäftigung.

Der 1934 geborene Kläger ist Staatsangehöriger des Königreichs Marokko. Dort hat er auch seinen Wohnsitz. Mit Bescheid vom 06.02.1985 wurde dem Kläger von der Landesversicherungsanstalt Hessen der Arbeitnehmeranteil der im Zeitraum 18.06.1963 bis 31.05.1974 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Pflichtbeiträge erstattet. Weitere Beitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland liegen nicht vor. Der Kläger gibt an, die Beitragserstattung seinerzeit aus Geldnot beantragt zu haben.

Am 10.06.2002 stellte der Kläger bei der Beklagten Antrag auf Zahlung einer Altersrente, den die Beklagte mit Bescheid vom 28.06.2002 und Widerspruchsbescheid vom 14.01.2003 unter Hinweis auf die erfolgte Beitragserstattung ablehnte.

Mit der am 04.03.2003 zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Hilfsweise beantragte er die Verurteilung der Beklagten, Versicherungsbeiträge zu erstatten.

Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.07.2003 ab. Durch die bestandskräftige Beitragserstattung sei das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Der Kläger habe nach dem 31.05.1974 keine Beitragszeiten zurückgelegt. Deshalb komme auch eine weitere Beitragserstattung nicht in Betracht.

Den mit Einschreibebrief versandten Gerichtsbescheid holte der Kläger nicht ab. Das SG stellte daraufhin den Gerichtsbescheid öffentlich zu. Nachdem sich der Kläger in der Folgezeit wegen des Verfahrens erkundigt hatte, übersandte das SG ihm den Gerichtsbescheid am 09.02.2004 mit einfachem Brief.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid ging am 11.03.2004 beim Bayer. Landessozialgericht ein. Er begehre Altersrente oder eine finanzielle Unterstützung aufgrund der in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Beschäftigung.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 21.07. 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 10.06.2002 eine Altersrente, hilfsweise eine finanzielle Unterstützung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.07.2003 zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Augsburg und der Beklagten, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die auf Zahlung einer Altersrente gerichtete Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 21.07.2003 ist zulässig.

Insbesondere ist sie nicht wegen Fristversäumnis unzulässig. In analoger Anwendung des § 87 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beträgt die Berufungsfrist bei Zustellungen im Ausland drei Monate. Der Fristbeginn setzt damit die ordnungsgemäße Zustellung des Urteils bzw. des Gerichtsbescheids voraus.

Die Zustellung des Gerichtsbescheids ist nicht ordnungsgemäß erfolgt. Das Sozialgericht hat das Urteil öffentlich zugestellt. Diese Art der Zustellung ist möglich, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers objektiv unbekannt und gebotene Nachforschungen dazu nicht erfolgversprechend sind. Eine öffentliche Zustellung ist also unwirksam, wenn wie hier der Aufenthaltsort bekannt war (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 63 Rdnr.7). Eine - nicht öffentliche - Zustellung konnte auch nicht als nicht erfolgversprechend angesehen werden, nachdem der Einschreibebrief nur mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgekommen war. Eine Frist ist damit nicht in Lauf gesetzt worden und die am 11.03.2004 eingegangene Berufung war deshalb fristgerecht.

Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet. Der Senat folgt diesbezüglich in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids und sieht daher gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die hilfsweise auf eine finanzielle Unterstützung gerichtete Berufung ist unzulässig, weil dazu erstinstanzlich mangels entsprechendem Klageantrag eine Entscheidung nicht getroffen wurde. Damit kann der Kläger durch das Urteil des Sozialgerichts nicht beschwert sein (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, vor § 143 Rdnr.3 ff.).

Einen Klageantrag mit dem Ziel einer finanziellen Unterstützung durch den Beklagten - sofern ein solcher im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich gestellt worden wäre - hätte das Sozialgericht als unzulässig abweisen müssen, weil eine entsprechende Entscheidung der Beklagten nicht vorliegt. Die Beklagte wiederum hätte insofern eine ablehnende Entscheidung zu treffen gehabt, denn im deutschen Rentenrecht ist eine Leistung wie im Berufungsverfahren beantragt nicht vorgesehen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 21.07.2003 war somit insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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