L 6 R 417/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 509/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 417/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1957 geborene Kläger weist mit Unterbrechungen Pflichtbeitragszeiten vom 01.09.1972 bis 30.07.1999 auf. In der Zeit vom 01.09.1972 bis 14.09.1973 absolvierte er eine Bäckerlehre ohne Ausbildungsabschluss. Ab 02.07.1979 bis 30.09.1984 war der Kläger als Fassadenbauer und mit Unterbrechungen vom 27.06.1988 bis 13.09.1993 als Estrichleger tätig. Der Kläger war anschließend arbeitslos und bezog ab 01.08.1999 Sozialhilfeleistungen.

Der letzte Arbeitgeber, bei dem der Kläger beschäftigt war, die Firma Estrichbau-B. GmbH (Fa. B.), teilte mit (Auskunft vom 01.03.2001), der Versicherte sei als Estichglätter eingesetzt und bis zuletzt nach der Einstiegslohngruppe VI des Baulohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer bezahlt worden.

Mit Bescheid vom 11.01.2001 und Widerspruchsbescheid vom 20.04.2001 lehnte die Beklagte den am 18.04.2000 von der Sozialhilfeverwaltung gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab. Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte dem Befundbericht von Dr. M. vom 29.06.2000 und insbesondere dem Gutachten des Arztes für Chirurgie Dr. B. vom 04.01.2001 aufgrund der Untersuchung des Klägers in der Ärztlichen Gutachterstelle R. am 02.01.2001.

Mit der am 09.05.2001 zum Sozialgericht Landshut(SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Er begehre aufgrund seines Antrags vom 18.04.2000 Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit.

Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten, die Schwerbehindertenakten des Amtes für Versorgung und Familienförderung (AVF) Landshut bei und holte einen Befundbericht von dem (inzwischen verstorbenen) Hausarzt des Klägers Dr. G. ein sowie medizinische Sachverständigengutachten ein von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. (Gutachten vom 11.11.2002) und von dem Arzt für Orthopädie und Rheumatologie Dr. S. (Gutachten vom 12.11.2002) sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. Z. vom 09.12.2002 nach einer kardiologischen Untersuchung am 03.12.2002 durch den Internisten und Kardiologen Dr. K. (Befundbericht vom 06.12.2002). Hierbei wurden bei dem Kläger als Gesundheitsstörungen eine Herzminderleistung nach abgelaufenem Herzinfarkt bei arteriellem Bluthochdruck und gering hypertrophiertem linken Ventrikel, eine chronisch obstruktive Bronchitis sowie eine Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule mit diskreten Wurzelreizerscheinungen rechts bei Muskelverspannungen festgestellt. Durchblutungsstörungen des Herzens konnten nach der kardiologischen Untersuchung durch Dr. K. nicht bestätigt werden. Der Kläger wurde von den Sachverständigen für fähig erachtet, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche Pausen) leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen mit der Möglichkeit zum Wechsel der Ausgangslage (Sitzen, Stehen, Gehen) ohne Bücken und Zwangshaltungen vollschichtig zu verrichten. Das Heben und Tragen von Lasten von bis zu 10 kg sei noch möglich. Die Tätigkeiten sollten keine besonderen Anforderungen an die nervlichen Belastungen wie bei Schicht- und Akkordarbeit stellen. Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Der Kläger könne sich auch noch auf eine neue Berufstätigkeit umstellen. Für den zuletzt ausgeübten Beruf als Estrichleger sei der Kläger aber nicht mehr geeignet.

Mit Urteil vom 11.02.2003 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente. Er sei nicht wenigstens berufsunfähig und nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen in der Lage, ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen noch vollschichtig zu arbeiten.

Am 05.08.2003 ging die Berufung des Klägers gegen das am 05.07. 2003 zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug der Kläger vor, er sei wegen seiner Krankheiten nicht in der Lage, vollschichtig zu arbeiten.

Der Senat zog die Klageakten des SG Landshut zum vorliegenden Verfahren, die Verwaltungsakten der Beklagten und die Klageakten des SG Landshut zu einem Rechtsstreit des Klägers gegen die Bundesanstalt für Arbeit bei und beauftragte den Internisten Dr. E. , den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. und den Arzt für Orthopädie Dr. F. , Gutachten aufgrund persönlicher Untersuchung des Klägers zu seinem beruflichen Leistungsvermögen zu erstatten.

Einen ersten Termin zur Untersuchung Anfang 2004 sagte der Kläger wegen Erkrankung ab. Einen ersatzweise gewählten Termin im April nahm der Kläger ohne Entschuldigung nicht wahr. Nach erfolgter Belehrung des Senats über die Folgen mangelnder Mitwirkung sicherte der Kläger zu, einer erneuten Aufforderung zur Untersuchung Folge zu leisten. Jedoch erschien der Kläger zum neu angesetzten Untersuchungstermin wiederum nicht.

Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung nach Aktenlage erfolgen werde. Denn es sei anzunehmen, dass dieser am Verfahren nicht mitwirken wolle.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Landshut vom 11.02.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 18.04.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11.02.2003 zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Landshut und der Beklagten, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11.02.2003 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen. Denn es wird geltend gemacht, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei (vgl. § 300 Abs.1 SGB VI).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs.1 SGB VI a.F. Denn er ist ab dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 18.04.2000 bis jetzt nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig. Danach sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F.). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F.). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs.2 Satz 4 SGB VI a.F.). Diese Voraussetzungen zur Anerkennung von Berufsunfähigkeit liegen bei dem Kläger nicht nachweisbar vor.

Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist zwar nach den vorliegenden Ermittlungen bereits eingeschränkt. Der Kläger kann aber noch leichte körperliche Arbeiten in geschlossenen Räumen im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne Bücken, schweres Heben und Tragen verrichten. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor. Der Kläger kann die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.10).

Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich aus dem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Z. mit dessen ergänzender Stellungnahme vom 09.12.2002, aus dem Gutachten des Arztes für Orthopädie und Rheumatologie Dr. S. sowie aus dem Befundbericht des Kardiologen und Internisten Dr. K. vom 06.12.2002.

Bei dem Kläger wurden im erstinstanzlichen Verfahren auf internistischen Fachgebiet eine Herzminderleistung nach abgelaufenem Herzinfarkt bei arteriellem Bluthochdruck und gering hypertrophiertem linken Ventrikel sowie eine chronisch obstruktive Bronchitis und auf orthopädischen Gebiet eine Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei diskreten Wurzelreizerscheinungen rechts und Muskelverspannungen diagnostiziert.

Der Kläger hat 2001 einen Herzinfarkt erlitten. Die kardiologische Untersuchung ergab keine Stauungszeichen bzw. Herzdurchblutungsstörungen. Die Pumpfunktion zeigte sich regelrecht. Das EKG war bei Belastung unauffällig. Die Herzwände sind gering verdickt. Die chronische Bronchitis führt zu einer mittelgradigen Herabsetzung der Vitalkapazität, der Atemwiderstand ist gering beeinträchtigt. Aus orthopädischer Sicht findet sich keine schwerwiegende Funktionsbeeiträchtigung. Dr. S. spricht von einem relativ blandem LWS-Syndrom. Nach diesen Feststellungen kann somit der Kläger unter Beachtung der oben genannten qualitativen Leistungseinschränkungen weiterhin vollschichtig arbeiten.

Weitere medizinische Ermittlungsergebnisse kann der Senat der Entscheidung nicht zugrunde legen. Der Kläger war trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht bereit, sich untersuchen bzw. begutachten zu lassen. Der Kläger hat damit sein mangelndes Interesse an einer weiteren Sachaufklärung deutlich gemacht. Gemäß § 103 Satz 1 SGG sind die Beteiligten bei der Erforschung des Sachverhalts heranzuziehen. Die Folgen fehlender Mitwirkung haben nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Beteiligten, hier der Kläger, zu tragen. Denn diese trifft grundsätzlich denjenigen, der aus einer nicht feststellbaren - bzw. hier nicht weiter aufklärbaren - Tatsache ein Recht herleiten will (BSGE 6, 70; KassKomm-Krasney § 20 SGB X Rdnr.10 m.w.N.).

Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr.21 ff. m.w.N.).

Nach den Angaben des Klägers und den vorliegenden Ermittlungen verfügt der Kläger über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Eine Bäckerlehre wurde nach einem Jahr abgebrochen. Zuletzt arbeitete der Kläger mit Unterbrechungen bei der Firma Blöchl im Zeitraum 06.06.1991 bis 13.09.1993 als Estrichglätter, wobei die Entlohnung nach der Lohngruppe VI des Baulohntarifvertrags für gewerbliche Arbeiter erfolgte, und zwar bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Da es sich hierbei um die zweitniedrigste Lohngruppe des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe handelte, ist als maßgeblicher Hauptberuf des Klägers der eines Hilfsarbeiters anzusehen.

Nach den o.g. ärztlichen Feststellungen kann zwar der Kläger in seinem Beruf als Estrichglätter nicht mehr eingesetzt werden. Dennoch ist er nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nicht aus, wenn Versicherte in ihrem bisherigen Beruf nicht mehr arbeiten können. Versicherte sind - wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (BSG SozR 2200 1246 Nr.138).

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.143 m.w.N; SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).

Als ungelerntem Arbeiter sind dem Kläger alle Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es grundsätzlich nicht. Auch liegt beim Kläger weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einem Versicherten erforderlich machen würde, der der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden könnte, ist rechtlich unerheblich. Bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten ist der Arbeitsmarkt als offen anzusehen. Das Risiko der Arbeitsvermittlung ist von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen. Dementsprechend ist ein Versicherter gemäß § 43 Abs.2 Satz 4 SGB VI a.F. nicht berufsunfähig, wenn er eine zumutbare Tätigkeit ohne Rücksicht auf die jeweilige Arbeitsmarklage vollschichtig ausüben kann (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996, SozR 3-2600 § 44 Nr.8).

Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs.1 SGB VI a.F., weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI a.F. sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie der Kläger - (irgend)eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil - wie schon nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen vollschichtig ausüben kann.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 11.02.2003 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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