L 20 R 490/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 766/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 490/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.06.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach Beitragserstattung.

Der 1938 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat vom 10.02.1964 bis 30.09.1978 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag hin sind ihm die Beiträge zur deutschen Rentenversicherung für den vorgenannten Zeitraum mit Bescheid der LVA Rheinprovinz vom 21.02.1979 erstattet worden.

Am 22.04.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente. Er habe seine Beiträge zwar zurüccerhalten, doch seien die Beiträge seiner Arbeitgeber einbehalten worden. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 15.07.2003 ab. Das frühere Versicherungsverhältnis sei aufgelöst, es bestehe kein Anspruch auf Zahlung einer Rente. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 14.10.2003 zurück. Die von Februar 1964 bis 30.09.1978 zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge seien von der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz mit Bescheid vom 21.02.1979 bereits erstattet worden. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung habe der Kläger nicht mehr entrichtet. Es seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung vorhanden.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 26.11.2003 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben, ohne diese näher zu begründen. Mit Urteil vom 24.06.2004 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung einer Altersrente - abgewiesen. Die für den Kläger zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge seien gemäß § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) erstattet worden. Die in korrekter Weise durchgeführte Erstattung schließe alle weiteren Ansprüche aus den zurückliegenden Versicherungszeiten aus. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem irgendwelche Ansprüche hergeleitet werden könnten. Im Übrigen sei es dem Kläger freigestellt gewesen, die Erstattung der Beiträge zu beantragen oder zu gegebener Zeit die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 12.08.2004 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangene und als Widerspruch bezeichnete Berufung des Klägers. Eine angekündigte Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt. Eine Anfrage an den Kläger, ob im Hinblick auf die Rechtslage das Verfahren fortgeführt werden müsse, wurde nicht beantwortet.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 24.06.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 15.07.2003 idF des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente aus den Beitragsanteilen seiner Arbeitgeber zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger nach erfolgter Beitragserstattung keinerlei Ansprüche gegen die deutsche Rentenversicherung mehr zustehen. Es hat dem Kläger die sich aus § 1303 RVO in der damaligen Fassung ergebenden Rechtsfolgen verdeutlicht und auch herausgestellt, dass seine Auffassung über einen bestehenden Rentenanspruch nicht mit der geltenden Gesetzeslage übereinstimmt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.

Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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