L 20 R 621/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 249/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 621/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 76/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.10.2003 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 23.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2000 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind zwischen den Beteiligten Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1964 geborene Klägerin hat nach eigenen Angaben von 1980 bis 1983 den Beruf einer Gärtnerin erlernt und anschließend auch ausgeübt, zuletzt war sie bis 30.01.1987 als Fabrikarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt.

Die Klägerin machte mehrere Operationen durch: Im Jahre 1994 Histerektomie und Re-Laparotomie bei eitriger Peritonitis, anteriore Sigma-Rektum-Resektion mit Rektopexie wegen Descending perineum-Syndrom und Rektumprolaps sowie Zustand nach posteriorer Sphinkterraffung 1997, im Jahre 2000 erfolglose operative Sakralnervenstimulation mit temporärer Elektrodenimplantation wegen Sphinkterasymmetrie und deutlich reduzierter Willkürfunktion, im Jahre 2003 Adhäsiolyse bei Dünndarmileus mit Verwachsungsbauch. Daneben leidet die Klägerin an einer histrionischen Persönlichkeit. Ihre Hauptleiden sind chronische Diarrhoen wechselnder Intensität unklarer Ätiologie bei dringendem Verdacht auf Colon irritabile (Reizdarmsyndrom).

Den Rentenantrag der Klägerin vom 25.11.1998 lehnte die Beklagte nach Beinahme eines sozialmedizinischen Gutachtens von Dr.K. vom 22.12.1998 und des Entlassungsberichts der Klinik R. Bad K. (Heilverfahren vom 03.06. bis 01.07.1999) mit Bescheid vom 23.09.1999 aus versicherungsrechtlichen Gründen ab (mangelnde Beitragsdichte).

Auf den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie den Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsunfähigkeit (EU) im April 1994 geltend machte, erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 14.03.2000: Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien bei Rentenantragstellung zwar erfüllt. Rente könne aber nicht gewährt werden, weil die Klägerin noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen (Nachtarbeit, Schichtdienst, Akkord-Fließbandarbeit, Tätigkeiten im Knien und Überkopfarbeiten) vollschichtig zu verrichten.

Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat nach Beinahme verschiedener ärztlicher Befundberichte und Unterlagen zunächst anlässlich des Termins vom 14.09.2000 als ärztlichen Sachverständigen Dr.K. gehört, der ebenfalls leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Vollschicht für zumutbar gehalten hat. Im Gegensatz dazu ist der anschließend gehörte Internist Dr.T. im Gutachten vom 04.12.2001 zu der Beurteilung gelangt, die Klägerin könne nur bis 5 Stunden täglich eingesetzt werden; es müssten jederzeit Pausen bis 15 Minuten eingehalten werden können, der Weg zur Arbeitsstätte dürfe nur 15 Minuten betragen, wenn keine Toilette erreichbar sei. In der ergänzenden Stellungnahme vom 01.07.2002 hat Dr.T. ausgeführt, zu dieser Leistungseinschränkung sei er hauptsächlich wegen des bei der Klägerin vorliegenden zusätzlichen Leidensdrucks gelangt.

Das SG hat weiter die Neurologin und Psychiaterin Dr.O. gehört (Gutachten vom 19.05.2003), die zu der Beurteilung gelangt ist, von ihrem Fachgebiet aus sei eine gravierende Leistungseinschränkung nicht gegeben. Auch die Wegefähigkeit sei gegeben. Die Klägerin sei vollschichtig einsetzbar, wobei sie allerdings in der Lage sein sollte, jederzeit eine Pause einzuhalten.

Mit Urteil vom 13.10.2003 hat das SG die Beklagte verurteilt, der Klägerin Rente wegen EU auf Zeit ab Antrag bis 31.10.2003 einzuweisen. In den Gründen hat es ausgeführt, das Gericht gehe in Übereinstimmung mit den ärztlichen Sachverständigen davon aus, dass die Klägerin bei einer beruflichen Tätigkeit jederzeit eine Toilette erreichen müsse. Diese Einschränkung sei nach Auffassung des Gerichts so gravierend, dass die Klägerin als erwerbsunfähig auf Zeit anzusehen sei. Mit einer derartigen Leistungseinschränkung sei der Klägerin der Arbeitsmarkt verschlossen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt, es werde im Urteil in keinster Weise auf Dauer und Zahl der nötigen Toilettengänge bzw der benötigten Pausen eingegangen. Es lasse weiterhin eine Auseinandersetzung mit den Verteilzeitregelungen vermissen. Im Übrigen gingen kurzfristige Arbeitsunterbrechungen, z.B. bei Inkontinenz zum Aufsuchen einer Toilette regelmäßig nicht über das übliche Maß der Arbeitspausen hinaus, da Arbeitnehmern in vielen Bereichen des allgemeinen Arbeitsmarktes zusätzlich zu den üblichen Arbeitspausen eine sogenannte persönliche Verteilzeit zugebilligt werde (12 % der tariflichen Arbeitszeit). Im Fall der Klägerin könne man, ihre Angaben als richtig unterstellt, von einem Toilettenbesuch alle 2 Stunden, gelegentlich aber von einem stündlichen Toilettenaufenthalt ausgehen. Ein weiterer Mangel des Urteils bestehe darin, dass der Leistungsfall der vom SG angenommenen Leistungsminderung nicht festgelegt worden sei. Somit lasse sich der Rentenbeginn der Zeitrente nicht überprüfen. Eine Rente ab Antrag, wie im Tenor ausgesprochen, sei nicht möglich. Im Hinblick auf die Beendigung der Reha-Maßnahme komme eine Rentengewährung erst ab 02.07.1999 in Betracht.

Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren die Klageakte S 5/8 SB 674/99 des SG beigezogen; nach dem Gutachten von Dr.T. vom 06.04.2000 ist bei der Klägerin ein Gesamt-GdB von 40 festgestellt, für die hier einschlägigen Gesundheitsstörungen (Dickdarmteilverlust, Afterschließmuskelschwäche) ein Teil-GdB von 30. Der vom Senat gehörte ärztliche Sachverständige Dr.K. (Internist und Gastroenterologe) hat nach dreitägigem stationären Aufenthalt im Gutachten vom 01.09.2004 und in der Stellungnahme vom 25.11.2004 ausgeführt, der Klägerin seien leichte bis maximal mittelschwere Arbeiten zumutbar, vorwiegend im Sitzen, gelegentlich auch im Wechselrhythmus. Nicht zumutbar seien schweres Heben und Tragen, gebückte Tätigkeiten und Tätigkeiten im Hocken sowie Heben und Tragen von Gegenständen von mehr als 10 kg und Tätigkeiten mit Bauchpressen. Eine Toilette müsse jederzeit erreichbar sein; auch müsse die Möglichkeit der jederzeitigen Unterbrechung der Arbeitstätigkeit zum Aufsuchen der Sanitärräume gewährleistet sein. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen liege eine vollschichtige Einsetzbarkeit der Klägerin bei durchschnittlicher Belastung vor.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.10.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.10.2003 hinaus auf Dauer zu gewähren. Hilfsweise beantragt sie, eine weitere medizinische Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen.

Die Klägerin ist der Auffassung, eine Arbeitszeitgestaltung, wie sie der Sachverständige Dr.K. beschreibe, entspreche nicht den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Demzufolge habe das SG zutreffend festgestellt, dass der Arbeitsmarkt für sie als verschlossen anzusehen sei.

Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Streitakten erster und zweiter Instanz, die Klageakte des SG S 5/8 SB 674/99 sowie die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Das Rechtsmittel der Beklagten erweist sich auch als begründet. Auf ihren Antrag war das angefochtene Urteil des SG vom 13.10.2003 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 23.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2000 abzuweisen. Denn die Klägerin war und ist weder erwerbsunfähig (und auch nicht berufsunfähig) noch ist sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert iS der ab 01.01.2001 geltenden Vorschriften.

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält die Versicherte, die die Wartezeit und die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und erwerbsunfähig iS des Gesetzes ist. Nach dem aktenkundigen Versicherungsverlauf und den Feststellungen der Beklagten sind zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente gegeben, bei der Klägerin lag und liegt aber Erwerbsunfähigkeit (EU) nach der bis 31.12.2000 geltenden und für Leistungsfälle vor dem 01.12.2000 weiter anzuwendenden Bestimmung des § 44 Abs 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) aF nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese Voraussetzungen einer Rente wegen EU erfüllt die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum ab Rentenantragstellung nicht, da die festgestellten Gesundheitsstörungen nicht so ausgesprägt waren/sind, dass ihr nicht noch vollschichtig zumindest leichte Tätigkeiten möglich wären, zumal zur Überzeugung des Senats weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt und deshalb die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der EU außer Betracht zu bleiben hatte (vgl BSG - Großer Senat - SozR 3-2600 § 44 Nr 8).

Die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vom 23.09.1999 und vom 14.03.2000 sind durch das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten des Internisten und Gastroenterologen Dr.K. nachhaltig bestätigt worden. Danach schränken die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen ihre Einsatzfähigkeit weder für sich allein noch in der Gesamtwürdigung in einem rentenrechtlich erheblichen Umfange ein.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Senats die Ausführungen und insbesondere die Beurteilung des vom SG gehörten Sachverständigen Dr.T. , auf die das SG seine Entscheidung in erster Linie gestützt hat, nicht überzeugend sind. Deshalb kann dieses Gutachten nicht als (alleinige) Entscheidungsgrundlage dienen. Auf Rückfrage hat Dr.T. , der Internist ist, mitgeteilt, dass er in seiner Beurteilung versucht habe, den zusätzlichen Leidensdruck der Klägerin zu würdigen, der nach seiner Einschätzung von der vorhandenen erheblichen psychosomatischen Komponente ausgeht und der wahrscheinlich eine vollschichtige Arbeitsaufnahme scheitern lassen werde.

Die daraufhin vom SG veranlasste neurologische und psychiatrische Untersuchung und Begutachtung durch Frau Dr.O. (Gutachten vom 19.05.2003) hat diese Auffassung von Dr.T. nicht bestätigt. Nach den Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen besteht aus psychiatrischer Sicht bei der Klägerin seit 1994 eine erhebliche Somatisierungsstörung mit Symptomen des Bewegungs- und Verdauungstraktes. Aus der biografischen Anamnese und dem psychiatrischen Befund ergibt sich die Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung mit einer erheblichen Konver- sionsneigung. Frau Dr.O. hat aber keinen Zweifel daran gelassen, dass von ihrem Fachgebiet aus gesehen die Beschwerden der Klägerin in absehbarer Zeit unter zumutbarer Willensanstrengung und unter ärztlicher Hilfe zu überwinden seien. Nach den Befunderhebungen und Untersuchungsergebnissen von Frau Dr.O. ist die psychiatrische Störung nicht so gravierend, dass sie nicht unter zumutbarer Willensantrengung überwunden werden könnte, nachdem auch bisher eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie nicht erfolgt ist und somit die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind. Jedenfalls ist aus psychiatrischer Sicht die Klägerin in der Lage, leichte Tätigkeiten bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen vollschichtig, d.h. etwa 8 Stunden täglich zu verrichten.

Die Frage der Erwerbsfähigkeit der Klägerin hängt somit davon ab, ob bei ihr in der Folge der Operationen auf urologischem und gastroenterologischem Gebiet der Leistungsfall der EU eingetreten ist. Denn nach der Histerektomie 1994 mit anschließender interventionspflichtiger Peritonitis kam es zum Auftreten von Krankheitssymptomen iS wechselnd ausgeprägter Diarrhoen bei bestehender zumindest partieller Sphinkterinsuffizienz bzw Stuhlinkontinenz, wobei die Ursache der Durchfälle trotz zahlloser durchgeführter Untersuchungen nicht eindeutig zu klären war. Im Anschluss an die Ausführungen des vom Senat gehörten Internisten und Gastroenterologen Dr.K. im Gutachten vom 01.09.2004 ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin dahingehend eingeschränkt, dass sie nur noch in der Lage ist, leichte bis maximal mittelschwere Arbeiten vorwiegend im Sitzen, auch gelegentlich im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen auszuführen. Nicht zumutbar sind schweres Heben oder Tragen von Lasten ebenso wie gebückte Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Hocken. Bauchpressen sollten ebenso vermieden werden. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit über die von allen ärztlichen Sachverständigen aufgeführten Funktionseinschränkungen.

Streit besteht zwischen den Beteiligten darüber, wie die weitere Einschränkung, dass während der Arbeitszeit für die Klägerin jederzeit eine Toilette erreichbar sein muss, zu beurteilen ist. Da die Möglichkeit der Unterbrechung der Arbeitstätigkeit zum Aufsuchen der Sanitärräume gegeben sein muss, sind Arbeiten ohne die Möglichkeit einer zeitlichen Unterbrechung zu meiden, wie z.B. Arbeiten unter extrem erhöhtem Zeitdruck und Arbeiten am Fließband oder im Akkord. Bei dem sonstigen Leistungsvermögen der Klägerin konnte sich der Senat jedoch nicht davon überzeugen, dass der Umstand, dass die Klägerin während der Arbeit jederzeit Toilettengänge in kurzer Frist zurücklegen können muss, zum Eintritt der EU führt.

Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (BSG SozR Nr 103 zu § 1246 RVO). Später hat das BSG zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (BSGE 43, 243). Nach diesem Schema kann jeder Versicherter auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind als es dem bisherigen Beruf entspricht. Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (BSG SozR Nr 24 zu § 1246 RVO).

Im Hinblick auf ihr kurzes versicherungspflichtiges Erwerbsleben ist die Klägerin der Gruppe mit dem Leitberuf der ungelernten Arbeiterin zuzuordnen. Dies ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren, wonach sie zuletzt als Fabrikarbeiterin tätig war. Es ist auch nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, dass die Klägerin ihren erlernten Gärtnerberuf aus rentenrechtlich relevanten Gründen aufgeben musste. Insofern ist sie in den Bereich der Ungelernten einzustufen und deshalb zumutbar auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Nach den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr.K. sind der Klägerin allgemeine Büroarbeiten/Verwaltungstätigkeiten zumutbar; insoweit besteht nach Dr.K. keine Einschränkung (immer unter der Maßgabe der möglichen Arbeitsunterbrechung zum Toilettengang).

Ob letzteres zu einer praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes führt, häng zur Überzeugung des Senats davon ab, wie oft konkret eine Versicherte die Toilette aufsuchen muss. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass in einem modernen Bürobetrieb eine Toilette jederzeit erreichbar ist. Der 19. Senat des BayLSG hat auch bereits entschieden (Urteil vom 24.04.2002 - L 19 RJ 524/99 -), dass die Notwendigkeit von etwa 3 - 4 Arbeitsunterbrechungen für Toilettengänge innerhalb einer 8-stündigen Tätigkeit selbst dann nicht eine die Einsatzmöglichkeiten einer Klägerin begrenzende Beschränkung darstellt, die den Rahmen der in den Betrieben üblicherweise angetroffenen Arbeitsplatzbedingungen überschreitet, wenn die Klägerin zusätzlich weitere Male die betrieblichen Sanitärräume aufsuchen müsste. Damit teilt eine Versicherte vielmehr das Schicksal vieler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vorgerückten, aber auch schon im jüngeren Alter.

Im Hinblick auf den Umstand, dass auch anlässlich des 3-tägigen stationären Aufenthalt der Klägerin in der Klinik des ärztlichen Sachverständigen Dr.K. die konkrete Zahl der bei der Klägerin notwendigen Toilettengänge nicht festgestellt werden konnte, geht der Senat in Übereinstimmung mit den insoweit überzeugenden Ausführungen von Dr.K. davon aus, dass der Klägerin durchaus noch eine vollschichtige, d.h. eine etwa 8-stündige leichte Bürotätigkeit zumutbar war und ist. Denn werden aufgrund des Gesundheitszustandes Kurzpausen erforderlich (z.B. zur Einnahme einer Zwischenmahlzeit bei Diabetikern, häufiger Toilettengang bei Morbus Crohn), ist hierfür im Regelfall die sogenannte persönliche Verteilzeit ausreichend (vgl § 4 Arbeitszeitgesetz). Wird in Bürobereichen mit Leistungsvorgaben gearbeitet, müssen persönliche Verteilzeiten bei der Vorgabeermittlung ebenso berücksichtigt werden. Sind persönliche Verteilzeiten nicht gesondert in Ansatz gebracht worden, gehört die Zeit für persönliche Bedürfnisse als "stille Übung" zur täglichen Büropraxis. Die Akzeptanz dieser Kurzpausen, die über die Zeit zur Verrichtung der persönlichen Bedürfnisse deutlich hinaus geht, ist u.a. abhängig von der Größe und dem Wirtschaftsbereich des Unternehmens. Sie wird dort ihre Grenzen finden, wo eine Ausweitung der persönlichen Verteilzeit zur - rechtswidrigen - Ruhepause erfolgt. Die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit geht u.a. davon aus, dass Arbeitnehmer, die wegen Krankheit alle 2 Stunden, gelegentlich auch jede Stunde, die Toiletten aufsuchen müssen, noch nicht erwerbsunfähig sind (vgl Deutsche Rentenversicherung, herausgegeben vom VdR, Heft 2 - 3/2002 S 135 m.N. aus der Rechtsprechung).

Damit ist bei der Klägerin der Leistungsfall der EU noch nicht eingetreten. Leistungen wegen Berufsunfähigkeit stehen der Klägerin ebenfalls nicht zu, da sie, die zuletzt eine ungelernte Tätigkeit ausgeübt hat, keinen Berufsschutz genießt. Die Klägerin erfüllt nämlich nicht die Voraussetzungen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit iS der §§ 43, 44 aF SGB VI. Da es nach den getroffenen Ermittlungen auch keine Anhaltspunkte für einen Eintritt der Erwerbsminderung iS des § 43 nF SGB VI nach dem 31.12.2000 gibt, hat die Klägerin auch nach der ab 01.01.2001 gültigen Rechtslage keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Senat sieht keinen Anlass, die Feststellungen und Bewertungen in den Gutachten von Frau Dr.M. und Dr.K. in Frage zu stellen. Die Gutachten sind in sich schlüssig und berücksichtigen die Befundberichte der behandelnden Ärzte, frühere medizinische Feststellungen sowie die Beschwerden der Klägerin. Der Senat hält deshalb den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen der Klägerin für geklärt und weitere medizinische Ermittlungen - von Amts wegen - nicht für erforderlich. Der entsprechende Antrag der Klägerin war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin letztenendes nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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