L 1 R 4270/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 RA 422/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 4270/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.01.2001.

Der 1941 geborene Kläger bezog vom 01.04.1990 bis 31.01.1994 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie - nach Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit - ab 01.02.1994 eine Rente wegen Be- rufsunfähigkeit (Bescheid vom 20.08.1990 in der Fassung der Bescheide vom 19.10.1990 und 18.04.1994).

Eine Klage, mit der der Kläger eine Verlegung des Versiche- rungsfalles vom September 1988 auf den Zeitpunkt der Antrag- stellung im April 1990 begehrte, nahm er am 16.09.1993 zurück (Sozialgericht München [SG] - S 12 An 38/91 -).

Die Rente wegen Berufsunfähigkeit wurde gemäß § 302b Abs.1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der vom 01.01.1996 bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) auch für die Zeit ab 01.01.1996 ohne Anrechnung von Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI a.F. gezahlt.

Nachdem der Kläger der Beklagten auf Anfrage mitgeteilt hatte, sein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit werde ab 01.01. 2001 voraussichtlich 3.000 DM monatlich betragen, berechnete die Beklagte die Rente des Klägers für die Zeit ab 01.01.1992 neu und teilte ihm mit, ab 01.01.2001 sei keine Rente mehr zu zahlen, weil der zulässige Hinzuverdienst (nach § 313 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung - n.F. -) überschritten werde (Bescheid vom 24.10.2000). Eine Anhörung erfolgte vor Erlass des Bescheides nicht.

Der dagegen unter Hinweis auf (richtig) § 302b SGB VI a.F. - Fortbestehen eines am 31.12.2000 bestehenden Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30.03.2001). Zwar bestehe der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit über den 31.12.2000 hinaus als Stammrecht fort, doch sei gemäß § 313 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) ab 01.01.2001 das Einkommen des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Da die Hinzuverdienstgrenze auch für eine Teilrente in Höhe von einem Drittel der Vollrente überschritten sei, werde die Rente ab 01.01.2001 nicht mehr geleistet.

Dagegen hat der Kläger am 10.04.2001 (Eingang bei Gericht) beim SG Klage erhoben. Er hat insbesondere vorgetragen, die Anwendung des § 313 SGB VI n.F. verstoße gegen Art.1, 2, 3 und 14 Grundgesetz (GG). Seine Rente beruhe auf dem Versicherungsprinzip und sei allein auf Grund der bezahlten Beiträge ohne Bedarfsprüfung zu leisten. Zur Anrechnung eines Einkommens, das zu Lasten der Gesundheit erworben werde, sei der Gesetzgeber nicht ermächtigt. Dies gelte jedenfalls für die auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Rentenzahlbeträge. Im Übrigen werde ihm das grundrechtlich geschützte Recht genommen, durch Teilnahme am Berufsleben am Leben der Gemeinschaft teilzuhaben und er werde gegenüber Rentnern ungleich behandelt, die nicht zu Lasten der Gesundheit arbeiteten.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.06.2003). Der Verfahrensfehler der fehlenden Anhörung vor Erlass des Bescheides vom 24.10.2000 sei im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt worden. Der Kläger habe aber ab 01.01.2001 keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Das SG hat unter Darlegung der zum 01.01.1996 eingeführten Ein- kommensanrechnung nach § 96a SGB VI (in der vom 01.01.1996 bis 31.12.2000 geltenden Fassung) und der Übergangsregelungen für sog. Bestandsrentner (Versicherte, die am 31.12.1995 - § 302b SGB VI a.F. - bzw. 31.12.2000 - § 302b SGB VI n.F. - Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hatten) ausgeführt, der Kläger habe nur für eine Übergangszeit vom 01.01. 1996 bis 31.12.2000 Anspruch auf Zahlung seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit ohne Anrechnung eines Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit gehabt. Ab 01.01.2001 sei sein Arbeitseinkommen gemäß § 313 SGB VI n.F. entsprechend dem bis zum 31.12. 2000 für Rentenzugänge ab 01.01.1996 geltenden § 96a SGB VI a.F. als Hinzuverdienst auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit anzurechnen. Da der Kläger die Hinzuverdienstgrenzen für eine Voll- oder Teilrente deutlich überschreite, bestehe ab 01.01.2001 kein Anspruch mehr auf Zahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Die Regelungen seien sowohl hinsichtlich der Anrechnung von Ar- beitseinkommen auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 96a SGB VI) als auch hinsichtlich der Übergangsvorschriften (§§ 302b und 313 SGB VI) verfassungsgemäß. Die Anrechnung von Hinzuverdienst solle eine Übersicherung des Versicherten ver- meiden und sei eine zulässige Schrankenbestimmung im Sinne des Art.14 Abs.1 Satz 2 GG. Dieser anspruchsvernichtende Einwand der Übersicherung sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine offensichtlich nicht unverhältnismäßige Konkretisierung einer im Grundrecht (Rentenanspruch als eigentumsgeschützte Rechtsposition) selbst angelegten Schranke (Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R -). Ob die Rentenzahlung auf freiwilligen Beiträgen oder Pflichtbeiträgen beruhe, sei hierfür unerheblich. Es liege auch kein Verstoß gegen Art.3 GG vor, da die sachliche Anknüpfung an den Hinzuverdienst nicht willkürlich sei. Ein Verstoß gegen Art.1 und 2 GG sei nicht erkennbar. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, Versicherte zu privilegieren, die zu Lasten ihrer Gesundheit Arbeitseinkommen erzielen. Dem Vertrauen der Versicherten, deren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 01.01.1996 begonnen hat, diese Rente ohne Anrechnung von Hinzuverdienst beziehen zu können, sei durch die fünf-(nicht vier-)jährige Übergangsfrist des § 302b Abs.1 SGB VI a.F. hinreichend Rechnung getragen. Die Versicherten hätten dadurch ausreichend Gelegenheit erhalten, sich auf die geänderten Gegebenheiten einzustellen. Ein dauerhafter Verzicht auf die Anrechung von Hinzuverdienst sei im Hinblick auf Art.3 GG gegenüber Versicherten, deren Rente nach dem 31.12.1995 begonnen habe, nicht zu rechtfertigen.

Gegen das am 10.12.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.12.2003 (Eingang beim SG) Berufung eingelegt. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, es sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Versicherungsfall um mehrere Jahre vorverlegt habe, sodass freiwillige Beiträge bei der Berechnung der Rente wegen Berufsunfähigkeit unberücksichtigt blieben, und dass er weiterhin erwerbsunfähig sei. Die Rente sei 1994 nur wegen seiner zu Lasten der Gesundheit ausgeübten selbstständigen Tätigkeit in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit umgewandelt und damit bereits um ein Drittel gekürzt worden. Wenn eine Anrechung von Hinzuverdienst erfolge, müsse dies auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeitsrente erfolgen. Da dies gesetzlich nicht vorgesehen sei, seien die entsprechenden Regelungen verfassungswidrig. Außerdem könne für freiwillig geleistete Beiträge der Einwand der Übersicherung grundsätzlich nicht greifen, da diese Beiträge gerade zur Rentensteigerung gezahlt würden. Bezüglich solcher Beiträge liege nur ein Versicherungsverhältnis im Sinne eines Leistungsaustauschverhältnisses wie bei einer privaten Versicherung vor.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der 4. und 5. Senat des BSG die Regelung des § 313 SGB VI n.F. i.V.m. § 96a SGB VI a.F. in ihren Urteilen vom 06.03.2003 - B 4 RA 35/02 R - (SozR 4-2600 § 313 Nr.1) und vom 28.04.2004 - B 5 RJ 60/03 R - als verfassungsgemäß angesehen haben.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.06.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.01.2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG (Az.: S 14 An 919/79, 12 An 38/91, 17 An 213/96 und S 13 RA 422/01) beigezo- gen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht be- gründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03. 2001, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger ab 01.01.2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 27.06.2003 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat ab 01.01.2001 keinen Anspruch mehr auf Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der Kläger hat seit 01.02.1994 dem Grunde nach (nur noch) An- spruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, da er eine selbstständige Tätigkeit ausübt. Bis zum 31.12.1995 wurden Ren- ten wegen Berufsunfähigkeit ohne Anrechnung von Arbeitseinkom- men aus selbstständiger Tätigkeit gezahlt. Für Rentenneuzugänge ab 01.01.1996 galt jedoch die Hinzuverdienstregelung des § 96a SGB VI a.F., wonach die Rente in Abhängigkeit vom erzielten Ar- beitseinkommen bei Überschreiten der dort festgelegten Hinzu- verdienstgrenzen nur als Teilrente zu zwei Dritteln, zu einem Drittel oder gar nicht mehr zu zahlen war. Für Bestandsrentner sah § 302b Abs.1 SGB VI a.F. vor, dass § 96a SGB VI a.F. für die Zeit vom 01.01.1996 bis 31.12.2000 keine Anwendung findet. Renten, auf die - wie beim Kläger - bereits am 31.12.1995 ein Zahlungsanspruch bestand, wurden daher bis zum 31.12.2000 ohne Anrechnung von Arbeitseinkommen in voller Höhe geleistet. Ab 01.01.2001 unterliegen diese Renten gemäß § 313 SGB VI n.F. aber ebenfalls der Hinzuverdienstregelung des § 96a SGB VI (in der am 31.12.2000 geltenden Fassung). Ab diesem Zeitpunkt ist auch beim Kläger das Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit auf seine - dem Grunde nach über den 31.12.2000 in Form des sog. Stammrecht fortbestehende (§ 302b SGB VI n.F.) - Rente wegen Berufsunfähigkeit anzurechnen. Hinsichtlich der Umsetzung dieser Vorschriften, das heißt der Berechnung des Hinzuverdienstes, der Hinzuverdienstgrenzen und der Schlussfolgerung, dass auf Grund des vom selbst Kläger angegebenen Arbeitseinkommens die Hinzuverdienstgrenze auch für eine Teilrente in Höhe von einem Drittel der Vollrente wegen Berufsunfähigkeit überschritten wird, hat der Kläger keine Einwände erhoben. Es liegen diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechtsanwendung seitens der Beklagten vor.

Bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Verfassungswidrig- keit des § 313 SGB VI n.F. i.V.m. § 96a in der bis zum 31.12. 2000 geltenden Fassung haben der 4. und 5. Senat des BSG bereits ausführlich und überzeugend dargelegt, dass kein Ver- fassungsverstoß vorliegt. Die Regelungen stellen lediglich eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Schrankenbestimmung im Sinne des Art.14 Abs.1 Satz 2 GG dar, die durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Ebenso wird ein Verstoß gegen Art.3 GG von beiden Senaten verneint. Auch bezüglich der Einbeziehung der Bestandsrentner in die Anrechnung von Hinzuverdiensten auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestehen seitens der Senate keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen in den beiden zitierten Urteilen an.

Soweit der Kläger geltend macht, der insbesondere vom 4. Senat des BSG formulierte Einwand der Übersicherung könne nur auf Pflichtbeiträge, nicht aber auf freiwillige Beiträge zutreffen, verkennt er, dass die Entrichtung freiwilliger Beiträge kein Sozialversicherungsverhältnis sui generis begründet. Die frei- willige Beitragsentrichtung ermöglicht es dem Versicherten le- diglich, auch bei einer fehlenden Versicherungspflicht der so- lidarischen Rentenversicherung beizutreten oder - soweit be- reits rentenrechtliche Zeiten vorliegen - weitere Versiche- rungszeiten zu erwerben und - insbesondere im Hinblick auf die seit 1984 eingeführten sog. versicherungsrechtlichen Vorausset- zungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (seit 01.01.2001: Erwerbsminderung) - den durch Pflichtbeiträge erworbenen Versicherungsschutz durch lückenlose Belegung des Zeitraums vom 01.01.1984 bis zum Monat vor Eintritt des Versicherungsfalles aufrechtzuerhalten. Der Kläger war somit auch in der Zeit der freiwilligen Beitragsentrichtung Versicherter der gesetzlichen Rentenversicherung und damit Mitglied der Solidargemeinschaft der Rentenversicherten. Die Vorstellung des Klägers, er habe durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge lediglich beitragsbezogene Zahlungsansprüche vergleichbar einer privaten Kapitalversicherung erworben, findet im Gesetz keinerlei Stütze. Dementsprechend ist bei der Anwendung der Hinzuverdienstregelungen eine Differenzierung zwischen freiwilligen Beitragszeiten und sonstigen Versicherungszeiten weder verfassungsrechtlich geboten noch einfachgesetzlich zulässig. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass die freiwillige Beitragsentrichtung durch den Kläger gerade nicht lediglich rentenerhöhend, sondern auf Grund der für die Gewährung seiner Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erforderlichen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen anspruchserhaltend war.

Die gesetzlichen Regelungen über die Anrechnung des Hinzuverdienstes sind entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil in Fällen, in denen wegen einer selbständigen Tätigkeit an Stelle einer Rente wegen Ewerbsunfähigkeit nur eine Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wird, die Anrechnung von Hinzuverdienst nicht auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeitsrente erfolgt. Gemäß § 96a SGB VI a.F. beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsunfähigkeitsrenten 630,00 DM, so dass - unabhängig von der Tatsache, dass der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit seit dem 01.02.1994 auch dem Grund nach keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mehr hat (§ 44 Abs.2 Satz 2 SGB VI in der vom 01.01.1992 bis zum 31.12.2000 insoweit unverändert geltenden Fassung) - aufgrund des von ihm angegebenen Einkommens aus selbständiger Tätigkeit eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ebenfalls nicht zu leisten wäre.

Den Überlegungen des Klägers, seine freiwilligen Beiträge als "Kapitalversicherung" verwendet zu haben, wird im Übrigen bei der Zahlung einer Rente wegen Alters wieder voll Rechnung getragen.

Für einen Verstoß gegen Art.1 und 2 GG liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Behauptung, die Anwendung des § 302b Abs.1 SGB VI a.F. hindere ihn daran, auf Kosten seiner Gesundheit am Berufsleben und damit am Leben der Gemeinschaft teilzuhaben, hat der weiterhin als Rechtsanwalt tätige Kläger schon nicht nachvollziehbar begründet. Weitere Gründe für eine Verletzung seiner Menschenwürde oder seines Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf die sich die pauschale Behauptung eines Verstoßes gegen Art.1 und 2 GG beziehen dürfte, sind dem Vorbringen des Klägers und den Akten nicht zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG), liegen nicht vor
Rechtskraft
Aus
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