L 3 U 169/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 459/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 169/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 01.04.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

I.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 09.04.2001 Verletztenrente zu gewähren hat.

Der 1944 geb. Kläger - von Beruf Heizungsmonteur - stürzte beim Zusammenstellen von Material und prallte gegen einen Container. Er verletzte sich dabei an der linken Schulter, arbeitete aber weiter. Wegen pektanginärer Beschwerden nach einem 1993 erlittenen Herzinfarkt wurde er zunächst in der Klinik I. behandelt, wegen Durchblutungsstörungen der Beine in das Bundeswehrkrankenhaus U. verlegt und dort am 29.04.2001 infolge einer Gefäßstenose operiert. Während dieses Krankenhausaufenthalts gab er Schulterbeschwerden an. Bei einer konsiliarischen Untersuchung auf der chirurgischen Abteilung stellte Prof. Dr.G. am 31.05.2001 eine Schleimbeutelentzündung unter dem Schulterdach und Anzeichen einer beginnenden Schultereckgelenksarthrose fest (Durchgangarztbericht vom 06.06.2001). Am 11.07.2001 suchte der Kläger wegen Schulterschmerzen die Orthopädische Gemeinschaftspraxis Dres.H. auf. Ein Kernspintomogramm (MRT) vom 18.07.2001 deckte eine Einengung im Schultereckgelenksbereich auf. Deswegen unterzog sich der Kläger am 08.08.2001 einer Operation mit Teilausschneidung des Schulterecks, Dekompression und Acromioplastik durch Dr.L ... Bei der Operation entdeckte man an der Bizepssehne und der Rotatorenmanschette (RM) degenerative Verschleißveränderungen, aber keinen Riss.

Auf Veranlassung der Beklagten erstattete der Orthopäde Dr. M. am 14.11.2001 ein Gutachten. Er vertrat die Auffassung, der Unfall habe zu einer Prellung des Schultergelenks bei einer bis dahin ruhenden Schadensanlage geführt und sei keine wesentliche Ursache für das im MRT entdeckte Engesyndrom und die nachfolgende Operation gewesen. Mit Bescheid vom 25.06.2002 erkannte die Beklagte den Unfall mit Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit für vier Wochen wegen einer Prellung des linken Schultergelenks an. Eine Rentengewährung lehnte sie ab, da keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) verblieben sei. Der Widerspruch blieb für den Kläger ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 25.06.2002).

Am 07.05.2003 verspürte der Kläger beim Heben eines Heizkessels einen stechenden Schmerz an der linken Schulter. Er begab sich am 10.05.2003 zu Dr.S. , Kreiskrankenhaus I. , der auf Grund der klinischen Befunde eine Läsion der Rotatorenmanschette (RM) vermutete. Im MRT vom 13.05.2003 erhärtete sich der Verdacht. In der Universitätsklinik U. wurde am 10.06.2003 arthroskopisch eine erneute Dekompression durchgeführt. Es zeigte sich eine Partialläsion der RM bei aktivierter Schulter-eckgelenksarthrose. Eine Entscheidung über den der Beklagten angezeigten Unfall steht noch aus (Az.: 1 S 2003/ 0101 862/ 1 U).

Gegen den eine Rentengewährung wegen des Ereignisses vom 09.04.2001 ablehnenden Bescheid hat der Kläger beim Sozialgericht Augsburg (SG) Klage erhoben und beantragt, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 25.06.2002 i.d.F. d. Widerspruchsbescheids vom 04.12.2002 Verletztenrente nach eine MdE um 20 vH zu gewähren. Er hat sich auf ein Attest des Dr.L. bezogen, der meinte, der Kläger habe sich bei dem Unfall eine Sehnenentzündung unter dem Schulterdach zugezogen. Das SG hat einen Befundbericht der Allgemeinärztin Dr.M. beigezogen, die mitteilte, sie habe den Kläger ab Ende April 2001 wegen Schulterbeschwerden behandelt; von einem Unfall habe der Kläger ihr gegenüber nichts angegeben. Auf den Antrag des Klägers hat das SG gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Prof.Dr.G. , Universitätsklinik U. eingeholt. In seinem Gutachten vom 10.12.2003 hat der Sachverständige ausgeführt, der Unfall habe zu einem traumatischen Impingementsyndrom (Engesyndrom), einer Läsion der RM links und zu einem Riss der Supraspinatussehne geführt. Die MdE betrage 15 vH bzw. in Zusammenschau mit dem weiteren Unfall vom 07.05.2003 20 vH.

Mit Urteil vom 01.04.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Entgegen der Meinung des Prof.Dr.G. komme ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den von ihm genannten Gesundheitsstörungen und dem Unfall vom 09.04.2001 nicht in Betracht. Es sei ein Vorschaden nachgewiesen und die Anprallverletzung sei kein geeigneter Unfallmechanismus für das Entstehen der Schulterbeschwerden. Mit dieser Problematik habe sich der Gutachter nicht auseinandergesetzt. Der vom Sachverständigen miteinbezogene Unfall vom 07.05.2003 sei nicht Streitgegenstand; jeder Versicherungsfall sei gesondert zu prüfen.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, Prof.Dr.G. habe eindeutig einen Unfallzusammenhang bejaht, ein Vorschaden habe überhaupt nicht bestanden bzw. sei ein solcher nicht nachgewiesen.

Der Senat hat die vorhandenen Röntgenaufnahmen und MRT`s sowie Berichte des Kreiskrankenhauses I. und des Bundeswehrkrankenhauses U. beigezogen und Prof.Dr.S. , Universitätsklinik U. zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 16.08.2004 hat Prof.Dr.S. die Auffassung vertreten, der Kläger habe sich am 09.04.2001 lediglich eine leichtere Prellung zugezogen, die bis 28.04.2001 ausgeheilt war. Die weitere Behandlung sei nicht mehr dem Unfall zuzurechnen. Ab der stationären Behandlung im Krankenhaus I. am 21.04.2001 habe keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und auch keine meßbare MdE mehr vorgelegen.

Der Kläger hat dagegen eingewandt, das Gutachten des Prof.Dr.S. lasse einige Fragen offen und stehe im Widerspruch zu der Auffassung des Prof.Dr.G ...

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 01.04.2004 und Abänderung des Bescheids vom 25.06.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04.12.2002 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 09.04.2001 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 01.04.2004 zurückzuweisen.

Im Übrigen wird gem. § 136 Abs.2 SGG auf die Akten der Beklagten (Az.: 1 S 2001/0133007/1 und 1 S 2003/0101862/1 U) sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.

Wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 09.04.2001 steht dem Kläger keine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gem. §§ 8, 56 des 7. Sozialgesetzbuchs (SGB VII) zu. Versicherte, die einen Arbeitsunfall erlitten, haben, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen der Unfallfolgen über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vH bzw. 10 vH (Stützrentenfall) gemindert wird, Anspruch auf - zumindest anteilige - Rente gem. § 56 Abs. 1 und 2 SGB VII.

Dies setzt voraus, dass es durch den Unfall zu einem Körperschaden kam und zwischen diesem Erstschaden (Bereiter-Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Anm. 8.1) und später auftretenden Gesundheitsstörungen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Der Erstschaden ist im Grade der an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gewissheit bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keinen Zweifel hat (BSGE 32,203). Für den ursächlichen Zusammenhang genügt einfache Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn nach der ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Unfallzusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (Bereiter-Hahn, a.a.O. § 8 Anm. 10.1 m.w.Nachweisen). Auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit bezogen bedeutet dies, dass zum einen durch den Sturz eine Verletzung im Schultergelenksbinnenraum unmittelbar entstanden und nachweisbar sein muss. Zum anderen müssen die ab 31.05.2001 dokumentierten Schulterbeschwerden im Grad der Wahrscheinlichkeit gerade auf diese Verletzung zurückgeführt werden können.

Da der Kläger am Unfalltag keinen Arzt aufsuchte, den Dres.M. gegenüber, die ihn Ende April 2001 erstmals wegen Schulterschmerzen behandelten, einen Unfall nicht erwähnte und von diesen wohl deshalb keine speziellen Befunde erhoben wurden, sind erste, die linke Schulter betreffende Befunde erst dem Durchgangsarztbericht des Prof.Dr.G. vom 06.06.2001 zu entnehmen. Am Untersuchungstag, dem 31.05.2001, fanden sich an der linken Schulter keine äußerlichen Verletzungsanzeichen. Die Beweglichkeit der linken Schulter war eingeschränkt und der Kläger gab einen Druckschmerz über dem Schultereckgelenk an. Die Röntgenaufnahmen lieferten Hinweise auf eine beginnende Schultereckgelenksarthrose links. Sonografisch konnte eine Ruptur der RM ausgeschlossen, aber eine ausgeprägte Schleimbeutelentzündung unter dem Schulterdach entdeckt werden. Für eine knöcherne Verletzung und für eine schwerere Schädigung des Schultergelenks fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Zutreffend geht der vom Senat beauftragte Sachverständige Prof.Dr.S. davon aus, dass der Unfall demnach allenfalls zu einer leichteren Prellung führte, nicht aber zu einer schwereren Quetschung, bei der es zu Weichteilzerreissungen hätte kommen müssen. Eine Prellung heilt nach ärztlicher Erfahrung innerhalb von vier bis sechs Wochen ab. Wenn der Kläger rügt, Prof.Dr.S. habe eine leichtere Prellung lediglich vermutet, so übersieht er, dass diese Vermutung zu seinen Gunsten getroffen wurde. Denn es existieren - wie bereits erwähnt - keine Befunde vom Unfalltag, sondern erst ab 31.05.2001, also einem Zeitpunkt, zu dem nach ärztlicher Kenntnis leichtere Prellmarken erwartungsgemäß bereits nicht mehr sichtbar sind.

Auch den späteren Befunden, den MRT`s vom 18.07.2001 und 13.05. 2003, den Operationsberichten vom 08.08.2001 und 10.06.2003 sowie der Röntgenverlaufsserie sind keine Anhaltspunkte für ein schwereres Trauma zu entnehmen, das geeignet gewesen wäre, die beim Kläger ab 31.05.2001 in den Vordergrund getretenen Schulterbeschwerden zu erklären. Hingegen lassen sich auf den Röntgenbildern vom 31.05.2001, dem MRT vom 18.07.2001 und dem Operationsbericht vom 08.08.2001 eindeutige Anzeichen degenerativer Veränderungen erkennen, die für sich genommen die Schulterschmerzen erklären. Der Senat schließt sich daher der Auffassung des Prof.Dr.S. an, dass beim Kläger zum Unfallzeitpunkt eine ruhende Schadensanlage i.S. degenerativer Veränderungen bestand, die sich - wie dies bei derartigen Verschleißschäden üblich ist - erst im späteren Verlauf in zunehmenden Schmerzen äußerte.

Ebensowenig ist - soweit ein solcher Rückschluss bei der hier gegebenen Sachlage überhaupt zulässig ist - aus dem allein vom Kläger geschilderten Unfallablauf auf eine Schädigung des Schultergelenksbinnenraums zu schließen. Denn ein Anprall der Schulter gegen einen Gegenstand kann nach medizinischem Wissensstand keine Verletzung verursachen, aus der sich eine Schultereckgelenksarthrose entwickeln würde. Aus biomechanischen Modelluntersuchungen und Einzelfallstudien wurden Erkenntnisse über geeignete und ungeeignete Verletzungsmechanismen gewonnen. Geeignete Verletzungsmechanismen sind das plötzliche Rückwärtsreißen oder Heranführen des Arms, eine starke Zugbelastung bei gewaltsamer Rotation des Arms oder ein Sturz auf den nach hinten gehaltenen Arm (Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S. 507). Auf diese gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse stützt sich auch Prof.Dr.S ... Die vom Kläger angeregte Befragung, ob ein Anprall mit der Vorderseite der linken Schulter gegen einen Container grundsätzlich geeignet sei, eine Läsion der RM hervorzurufen, konnte unterbleiben, weil das Gutachten hierauf bereits eine ausreichende Antwort gibt.

Das Gutachten des Prof.Dr.G. kann hingegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beim Kläger ab 31.05.2001 dokumentierten Schulterschmerzen und dem Ereignis vom 09.04.2001 nicht erklären. Die Ausführungen des Sachverständigen entbehren jeglicher Begründung und Auseinandersetzung mit den auch von ihm gesehenen Verschleißerscheinungen im Schulterbereich links.

Eine Gesamtbetrachtung der Unfälle vom 09.04.2001 und 07.05. 2003, wie von Prof.Dr.G. vorgenommen, ist nicht zulässig. Zutreffend entschied das SG insoweit, dass der spätere Unfall nicht Streitgegenstand ist. Diesem kommt allenfalls die Bedeutung eines Stützrententatbestand zu. Einer solchen Erwägung bedurfte es bei der gegebenen Sachlage nicht, weil eine MdE um wenigstens 10 vH ab dem 07.05.2003 wegen der Folgen des Unfalls vom 09.04.2001 nicht in Betracht kommt (BSG Urteil vom 18.03. 1993 - 8 RKnU 4/92).

In Übereinstimmung mit dem SG kommt der Senat zum Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf Verletztenrente wegen etwaiger Folgen seines Arbeitsunfalls vom 09.04.2001 hat. Seine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 01.04.2004 war zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch stützt sich auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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