L 19 R 465/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 631/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 465/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.06.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Bewilligung von Hinterbliebenenrente.

Die Klägerin ist Witwe des bei der Beklagten versichert gewesenen und am 06.03.2002 verstorbenen A. A. (Versicherter), der in Deutschland vom 12.07.1968 bis 20.05.1977 versicherungspflichtig gearbeitet hat. Auf seinen Antrag vom 06.08.1979 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 06.02.1980 die von ihm im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe voninsgesamt 11.128,20 DM.

Mit Schreiben vom 24.03.2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Witwenrente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.04.2003 unter Hinweis auf die durchgeführte Beitragserstattung ab. Den Widerspruch der Klägerin - sie gab an, dass sie Witwenrente aus den Beiträgen der Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes verlange - wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2003 zurück. Mit der Erstattung der Beiträge sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, so dass aus den erstatteten Beiträgen keine Versicherungsleistungen mehr erfolgen könnten. Weitere Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung habe der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht entrichtet. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr vorhanden.

Dagegen erhob die Klägerin ohne Begründung Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG). Das SG hat die Klage durch Urteil vom 24.06.2004 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Ansprüche aus dem damals bestehenden, durch die Beitragserstattung aber aufgelösten Versicherungsverhältnis könnten nicht mehr geltend gemacht werden. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherten und der Beklagten seien mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt worden. Insbesondere bestehe auch kein Anspruch auf Witwenrente aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung. Der Ausschluss weiterer Ansprüche nach erfolgter Beitragserstattung verletze nicht Grundrechte des Versicherten oder der Klägerin.

Gegen dieses Urteil richtet sich die ohne Begründung eingelegte Berufung der Klägerin zum Bayer. Landessozialgericht.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 24.06.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 16.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Hinterbliebenenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann A. A. aufgrund der nicht erstatteten Arbeitgeberanteile zur deutschen Rentenversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Versichertenakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Senat konnte gemäß § 153 Abs 4 SGG ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Von der Möglichkeit der Entscheidung im Beschlusswege sind die Beteiligten unter Hinweis auf ihr Anhörungsrecht informiert worden (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung der Klägerin erweist sich als unbegründet. Denn das SG hat im angefochtenen Urteil zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus den vom Versicherten in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 12.07.1968 bis 20.05.1977 hat.

In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Versicherten bzw. auch der Klägerin gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach § 50 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch nicht erfüllt ist. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass eine Leistung aus den von den Arbeitgebern des Versicherten getragenen Beiträgen nicht möglich ist. Denn ein Zugriff auf den sogenannten Arbeitgeberanteil ist nach deutschen Vorschriften ausgeschlossen. Der Senat weist deshalb die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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