L 20 RJ 699/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 689/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 699/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 97/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.12.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Vormerkung einer Anrechnungszeit in der Rentenversicherung.

Der 1960 geborene Kläger hat bis zum 28.07.1976 die Volksschule in H. besucht. Vom 15.09.1976 bis 27.07.1977 war er Teilnehmer an einem Förderungslehrgang zur Erlangung der Berufsreife des Internationalen Bundes für Sozialarbeit und besuchte zugleich ab dem 16.09.1976 bis 12.07.1977 die Staatl. Berufsschule mit Berufsaufbauschule in O ...

Auf einen Kontenklärungsantrag vom 05.09.1995 hin erteilte die Beklagte den Bescheid vom 23.10.1995 gemäß § 149 Abs 5 SGB VI. Sie übermittelte einen Versicherungsverlauf, in dem die Zeiten bis 31.12.1988 verbindlich festgestellt wurden, wobei über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden werden könne. Im Versicherungsverlauf sind enthalten u.a. die Zeit vom 11.02.1976 (Vollendung 16. Lebensjahr Kläger) bis 31.12.1976 sowie vom 01.01.1977 bis 31.08.1977 als Zeiten der Schulausbildung.

Am 25.01.2001 beantragte der Kläger erneut die Überprüfung seines Versicherungsverhältnisses. Mit Bescheid vom 15.02.2001 erteilte die Beklagte auch einen Versicherungsverlauf, in dem u.a. die Zeit vom 11.02.1976 bis 10.02.1977 als Schulausbildung, keine Anrechnung, enthalten war; die Zeit vom 11.02.1977 bis 24.07.1977 und vom 28.07. bis 31.08.1977 war als Zeit der Schulausbildung vorgemerkt. Es war ausgeführt, dass die Zeit vom 01.01.1977 bis 10.02.1977 nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden könne, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Über den Umfang der Zeiten einer schulischen Ausbildung könne erst im Leistungsfall entschieden werden. Grundsätzlich könnten Ausbildungszeiten jedoch nur ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis zur Höchstdauer von insgesamt drei Jahren als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden können, könnten auf Antrag freiwillige Beiträge nachgezahlt werden; der Antrag könne bis zum 10.02.2005 gestellt werden.

Der Kläger legte am 09.03.2001 Widerspruch ein und verlangte, dass die Zeit vom 11.02.1976 bis 10.02.1977 als Anrechnungszeit berücksichtigt werde; dies ergebe sich aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) mit dem Az: B 4 RA 114/00 R. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 07.11.2002 zurück. Nach § 58 Abs 1 Ziff 4 SGB VI seien Zeiten, in denen nach vollendetem 17. Lebensjahr eine Schule besucht werde, Anrechnungszeiten. Die davor liegenden Zeiten kämen dagegen nicht als Anrechnungszeiten in Betracht. Im Bescheid vom 15.02.2001 sei lediglich festgestellt worden, dass eine Anerkennung der Zeit vom 01.01.1977 bis zum 10.02.1977 als Anrechnungszeit nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich sei. Es sei jedoch auch darauf hingewiesen worden, dass über den Umfang der Anrechnung erst im Leistungsfall entschieden werden könne. Damit sei klargestellt, dass es sich hier lediglich um eine Vormerkung oder Nicht-Mehr-Vormerkung von Tatbeständen, die zur Zeit der Erteilung der Bescheide vorlagen oder nicht vorlagen, handelte. Die Feststellungsbescheide hätten lediglich Beweissicherungsfunktion. Gemäß § 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI seien bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften der Feststellungsbescheid durch einen neuen Bescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 21.11.2002 beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage. Der Kläger verlangte pauschal, den Bescheid vom 15.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2002 aufzuheben.

Mit Urteil vom 02.12.2003 hat das SG Würzburg die Klage abgewiesen. Aus dem Gesamtvorbringen des Klägers ergebe sich, dass dieser neben der Anfechtung der Bescheide auch inhaltlich eine Behandlung der Zeit vom 11.02.1976 bis 10.02.1977 als Anrechnungszeit verlange. Die Klage sei unbegründet. Es sei zwar unstreitig, dass sich der Kläger in der vorgenannten Zeit in Schulausbildung befunden habe. Insoweit sei auch keine Änderung des Bescheides vom 23.10.1995 erfolgt. Wenn es jedoch nur um die Feststellung äußerer Fakten ginge, würde § 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI, der auf die Änderung von Vorschriften abstellt, sinnlos sein. Aus diesem Grunde müssten Ausführungen, wie sie die Beklagte (im Widerspruchsbescheid vom 07.11.2002) vorgenommen hat, zur Umsetzung faktischer Feststellungen in derzeit geltendes Recht zulässig sein, wenn darauf hingewiesen werde, dass eine endgültige Feststellung erst mit einem eventuellen Leistungsfall erfolge. Eine solche Vorgehensweise sei aus der Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden; sie sei sogar zwingend erforderlich. Nur so könne die Feststellung nach § 207 Abs 1 SGB VI getroffen werden, ob eine Nachzahlungsmöglichkeit eröffnet sei. Diese Feststellung über die Nachzahlungsmöglichkeit müsse im Hinblick auf die Fristen des § 207 Abs 2 SGB VI auch vor einem eventuell späteren Leistungsfall getroffen werden. Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei nicht zu beanstanden; die Klage sei in vollem Umfang abzuweisen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 29.12.2003 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Dieser verweist zur Begründung auf den gesamten Sachvortrag in den Akten und Beiakten. Mit Schriftsatz vom 08.03.2004 hat er beantragt, die Zeit der schulischen Ausbildung vom 11.02.1976 bis 10.02.1977 als Anrechnungszeit zu berücksichtigen bzw. anzuerkennen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.12.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2002 aufzuheben, soweit die Zeit der Schulausbildung vom 11.02.1976 bis 10.02.1977 nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt wurde und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 11.02.1976 bis 10.02.1977 als Zeit der Schulausbildung vorzumerken und als Anrechnungszeit anzuerkennen. Die Beklagte wird auch verpflichtet, bei der zukünftigen Berechnung und Anpassung der Rente den Rentenhöchstwert unter Berücksichtigung der rentenrechtlichen Zeit vom 11.02.1976 bis 10.02.1977 als Ausbildungsanrechnungszeit bei einer Gesamtleistungsbewertung festzustellen.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig; es ist die Vormerkung von Versicherungszeiten im Streit.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.

Der Kläger verlangt in der Sache die verbindliche Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung vom 11.02.1976 bis 10.02.1977 (Zeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres). § 58 Abs 1 Nr 4 SGB VI ist im Jahre 1997 durch das Wirtschafts- und Wachstumsförderungsgesetz dahin geändert worden, dass Zeiten einer schulischen Ausbildung erst ab vollendetem 17. Lebensjahr Anrechnungszeiten sein können. An dieser Rechtslage hat sich bisher nichts geändert. Dem SG ist insbesondere darin zuzustimmen, dass die Beklagte in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Änderung ihrer Entscheidung aus dem Jahre 1995 vorgenommen hat. Selbst wenn der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 15.02.2001 hinsichtlich der Bestimmtheit Mängel aufwies (vgl insoweit Urteil des SG), so hat die Beklagte doch im Widerspruchsbescheid vom 07.11.2002 den Umfang der Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 23.10.1995 genau bestimmt und auch unmissverständlich klar gemacht, dass es hier nur um Anrechnungszeittatbestände ging und eine Entscheidung über die Anrechnung erst in einem späteren Leistungsfall nach dem dann geltenden Recht erfolgen könne. Soweit in dem beigefügten Versicherungsverlauf die Worte "keine Anrechnung" Verwendung finden, können diese im Hinblick auf die abgegebene Erklärung nur so verstanden werden, dass ein Anrechnungszeittatbestand derzeit nicht vorliegt. Insoweit sieht der Senat auch keine Abweichung von den Urteilen des BSG vom 30.08.2001, Az: B 4 RA 114/00 R und vom 30.03.2004, Az: B 4 RA 36/02 R. Im Übrigen weist der Senat die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, so dass von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann, § 153 Abs 2 SGG.

Soweit der Kläger mit seinem Berufungsantrag auch anstrebt, die Beklagte zu verpflichten, bei der zukünftigen Berechnung und Anpassung der Rente den Rentenhöchstwert unter Berücksichtigung der rentenrechtlichen Zeit vom 11.02.1976 bis 10.02.1977 als Ausbildungsanrechnungszeit bei einer Gesamtleistungsbewertung festzustellen, ist dieser Antrag (erstmals in der Berufung vorgebracht) unzulässig, da diesbezüglich ein anfechtbarer Verwaltungsakt nicht ergangen ist.

Die Berufung des Klägers war insgesamt zurückzuweisen mit der Folge, dass die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten haben. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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