L 17 U 78/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 5/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 78/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.12.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin am 09.02.1999 erlittene Innenmeniskusläsion des rechten Kniegelenkes als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist.

Die am 1965 geborene Klägerin, die sich wegen einer Stimmstörung zur stationären Heilbehandlung im Stimmheilzentrum B. stationär aufhielt, wollte am 09.02.1999 um 22.30 Uhr nach dem Besuch einer Tanzveranstaltung in einem Lokal bei der Rückkehr in das Stimmheilzentrum ihre Kleidung zum Lüften auf dem Balkon ihres Zimmers aufhängen, weil diese nach Rauch roch. Dabei rutschte sie wegen Eisglätte aus, stieß mit dem rechten Bein in Höhe des Kniegelenkes gegen den Türrahmen und stürzte. Sie verdrehte sich das rechte Kniegelenk und zog sich eine Distorsion mit Innenmeniskusläsion zu.

Die Klägerin gab an, die Ärzte im Stimmheilzentrum hätten immer darauf hingewiesen, dass Rauch den Stimmbändern von Rehabilitanten schade. Wenn sie ausgegangen seien, sollten sie die Kleidung immer lüften, damit der Rauch in der Nacht nicht schade.

Die Beklagte lehnte eine Entschädigung des Ereignisses mit Bescheid vom 09.07.1999 idF des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1999 mit der Begründung ab, der Aufenthalt im verrauchten Gastraum sei der Heilbehandlung nicht dienlich gewesen und allein dem privaten Bereich zuzuordnen. Das Aufhängen der Kleidung auf dem Balkon zum Lüften sei nur notwendig gewesen, weil sie sich zuvor in dem Gastraum aufgehalten habe. Das Lüften der Bekleidung nach der privaten Tätigkeit sei im Zusammenhang mit der unversicherten Tätigkeit zu sehen. Im Übrigen hätte die Klägerin nach ihren eigenen Angaben in der Gemeinschaftspraxis B. am 20.02.1999 auch zu Hause ihre Kleider auf dem Balkon gelüftet.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Unfall vom 09.02.1999 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Grunde nach zu entschädigen. Zur Begründung hat sie u.a. angeführt, ohne die Kurmaßnahme hätte sie ihre Kleider entweder noch am selben Tage in die Wäsche gegeben oder zunächst im Bad oder am nächsten Tag im Freien aufgehängt. Auf keinen Fall hätte sie sich zu Hause auf einen vereisten Balkon begeben, um die Kleider aufzuhängen. Anlässlich der Kurmaßnahme habe sie dies nur wegen der ärztlichen Anordnung getan. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 09.12.2001 abgewiesen und ausgeführt, das Lüften der Kleidung nach einer privaten Tätigkeit (Aufenthalt in einem Lokal) sei trotz des Hinweises der behandelnden Kurärzte einer privaten Tätigkeit zuzuordnen, da die Klägerin auch zu Hause die nach Rauch riechende Kleidung aus dem Wohnbereich entfernt hätte.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und die Auffassung vertreten, das Lüften der Kleidung habe in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Sie sei auch einer besonderen Gefahr der Kureinrichtung erlegen, als sie sich auf den vereisten Balkon begeben habe, um die Kleidung aufzuhängen.

Auf einen Anruf des Berichterstatters beim Stimmheilzentrum B. hin hat ein Arzt dieses Zentrums erklärt, das Auslüften nikotinhaltiger Kleider sei auf jeden Fall sinnvoll, um die stimmgebenden Organe bei Aphonie zu schonen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 19.12.2001 sowie des Bescheides vom 09.07.1999 idF des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1999 zu verurteilen, das Ereignis vom 09.02.1999 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Würzburg vom 19.12.2001 zurückzuweisen.

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Unfallakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Unfall der Klägerin stellt keinen Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch - (SGB VII) dar. Nach dieser Vorschrift sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). § 8 Abs 1 SGB VII definiert den Arbeitsunfall in Anlehnung an das bisher geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO), wobei das Wort "infolge" im Satz 1 aaO lediglich deutlicher als das Wort "bei" § 548 Abs 1 Satz 1 RVO zum Ausdruck bringen soll, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall erforderlich ist (BSG SozR 2200 § 548 Nr 56). Die zur RVO ergangene Rechtsprechung und dazu erschienene Literatur kann daher grundsätzlich für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Arbeitsunfällen nach den Vorschriften des SGB VII weiter herangezogen werden.

Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen; d.h. es muss ein innerer bzw sachlicher Zusammenhang gegeben sein, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR § 548 Nr. 82, 92 und 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19 und 26; BSG Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 39/00 R - = HVBG-Info 2001, 2729 und BSG Urteil vom 04.06.2002 - B 2 U 21/01 R - = HVBG-Info 2002, 1891). Der innere Zusammenhang ist im Wege einer wertenden Betrachtungsweise zu ermitteln, bei der untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG SozR 2200 § 548 Nr 70 und Nr 84). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSG SozR 2200 § 555 a Nr 1 mwN; BSG SozR § 548 Nr 84). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19).

Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin ist diese bei dem Versuch, ihre nach dem Besuch einer Tanzveranstaltung nach Rauch riechenden Kleider auf dem Balkon der Reha-Einrichtung zum Lüften aufzuhängen, ausgerutscht und hat sich eine Innenmeniskusläsion des rechten Kniegelenkes zugezogen. Dieser zur Verletzung führende Vorgang ist, obwohl sich die Klägerin in der Reha-Einrichtung befunden hat, aufgrund der hier vorzunehmenden Wertung ihrem persönlichen (eigenwirtschaftlichen) Lebensbereich zuzurechnen; er steht nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

Der Umstand allein, dass sich die Klägerin im Bereich der Reha-Einrichtung verletzt hat, sagt nicht, dass bereits deshalb der Vorgang als eine versicherte Tätigkeit anzusehen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist nämlich zwischen Betätigungen zu unterscheiden, die mit der versicherten Tätigkeit wesentlich zusammenhängen und solchem Verhalten, das der privaten Sphäre des Versicherten zugehörig ist. So lassen sich gerade bei längeren Kuraufenthalten im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen unterscheiden, die mit dem Rehabilitationszweck wesentlich im Zusammenhang stehen und solchen, bei denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund tritt. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Versicherte rein persönlichen, von dem Kurbetrieb nicht mehr beeinflussten Belangen widmet.

Das von den Ärzten empfohlene Entfernen von nach Rauch riechenden Kleidern während der Rehabilitationsmaßnahme stünde dann im inneren Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme, wenn eine von der Versicherten geleistete betriebliche Tätigkeit ihr Bedürfnis nach einem geruchsfreien Zimmer während der Nachtzeit zumindest wesentlich mitbestimmt hätte. Insofern ist der vorliegende Fall vergleichbar mit der körperlichen Reinigung während der Arbeit oder nach Betriebsschluss auf der Betriebsstätte oder in unmittelbarer Nähe hierzu, wenn im Einzelfall die von einem Versicherten geleistete Betriebstätigkeit sein Bedürfnis nach körperlicher Reinigung während der Arbeit oder vor der Heimfahrt zumindest wesentlich mitbestimmt hat (BSGE 16, 236, 239; BSG SozR 2200 § 539 Nr 72). Hingegen sind überwiegend private und nicht wesentlich betriebsbedingte Interessen für eine körperliche Reinigung ausschlaggebend, sofern sie nicht am Arbeitsplatz, sondern erst zu Hause vorgenommen wird (BSG Urteil vom 08.07.1980 - 2 RU 25/80 - USK 80126; BSG SozR 2200 § 548 Nr 95). Dies findet seine Begründung darin, dass das körperliche Wohlbefinden, wozu auch die körperliche Reinigung gehört, nicht deshalb herbeigeführt wird, weil die betreffende Person Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens ist und dadurch beabsichtigt, dem betrieblichen Zweck wesentlich zu dienen, sondern weil hierzu ein im Selbsterhaltungswillen gründendes natürliches Bedürfnis des Menschen besteht. Dass letztlich jede Stärkung des körperlichen Wohlbefindens ebenso, zumindest mittelbar, dem Betrieb zugute kommt, bewirkt noch nicht deren Einordnung in den versicherten Bereich; eine Abgrenzung zwischen betriebsbezogener und eigenwirtschaftlicher Betätigung wäre solchenfalls kaum mehr möglich (BSG SozR 2200 § 548 Nr 7).

Eine derartige Unterscheidung zwischen einer unter Versicherungsschutz stehenden körperlichen Reinigung und einer solchen in der privaten Sphäre ist grundsätzlich auch auf die besondere Situation in der Kureinrichtung vorliegend übertragbar, so dass ebenfalls danach zu differenzieren ist, ob das betreffende Handeln lediglich seinen Grund in der Befriedigung allgemeiner menschlicher Bedürfnisse findet, und damit unversichert ist, oder ob wesentliche betriebliche Interessen für die Vornahme des Hinaustragens der Kleidung auf den Balkon ausschlaggebend sind. Von den oben genannten Grundsätzen ausgehend, stand die Klägerin während dieses Vorgangs des Hinaustragens der Kleider nicht unter Versicherungsschutz. Vielmehr ist dieser Vorgang als eigenwirtschaftlicher Akt anzusehen, der keinen inneren Zusammenhang mit dem Kuraufenthalt aufweist, weil das Verlangen nach geruchsfreier Luft nicht wesentlich betrieblichen Interessen, sondern überwiegend privaten Interessen zu dienen bestimmt war. Für Verrichtungen, die sowohl privaten unversicherten als auch betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt sind - sogenannte gemischte Tätigkeit - besteht Versicherungsschutz dann, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Die Verrichtung braucht nicht überwiegend betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt gewesen zu sein (BSGE 3, 240, 245; 20, 215, 216 = SozR Nr 67 zu § 542 aF RVO; BSG Urteil vom 31.01.1974 - 2 RU 99/72 - USK 7410; BSG Urteil vom 22.08.1974 - 8 RU 288/73 - USK 74118; BSG Urteil vom 27.11.1986 - 2 RU 4/86 - USK 86208; BSG SozR 2200 § 548 Nr 93; BSG Urteil vom 27.01.1994 - 2 RU 3/93 - USK 9422; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19). Ob das betriebliche Interesse wesentlich ist, beurteilt sich in erster Linie nach den aufgrund von objektiven Anhaltspunkten nachvollziehbaren subjektiven Vorstellungen des Versicherten (BSGE 20, 215, 218 = SozR aaO). Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine gemischte Tätigkeit wesentlich betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt war, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSGE 20, 215, 219 = SozR aaO; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19). Das ist hier aber nicht der Fall. Wäre der private Zweck, nämlich der Besuch der vorherigen Tanzveranstaltung entfallen, hätte sich die Versicherte im Unfallzeitpunkt nicht auf dem Balkon befunden. Ihre Kleidung hätte nicht nach Rauch gerochen, und es wäre nicht zu dem Unfall gekommen.

Das Verhalten der Klägerin an diesem Abend kann auch nicht in zwei Abschnitte aufgeteilt werden, nämlich in einen unversicherten Teil - Besuch der Tanzveranstaltung - und einen versicherten Teil - nämlich der Aufenthalt in ihrem Übernachtungszimmer. Denn das Verhalten der Klägerin - Betreten des Balkons mit den Kleidern - kann nicht als völlig selbständig und nicht im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Tun stehend angesehen werden. Das Verhalten der Klägerin stellt keinen so deutlichen Einschnitt in ihrem Gesamtverhalten dar, dass es in zwei eigenständige, völlig voneinander getrennte Abschnitte aufgeteilt werden könnte. Das Hinaustragen der Kleidung auf den Balkon muss daher im Zusammenhang mit der vorher besuchten Tanzveranstaltung als einem einheitlichen Lebensvorgang gesehen werden. Dieser Vorgang ist insgesamt dem privaten Bereich der Klägerin zuzuordnen. Dass dieser Vorgang auch dem Rehabilitationszweck - entsprechend den Empfehlungen der Ärzte - gedient hat, vermag einen wesentlichen oder überwiegenden Ursachenzusammenhang mit der Kur nicht zu begründen. Dies ergibt sich auch schon daraus, dass die Klägerin selbst zugibt, auch zu Hause nach Besuch einer vergleichbaren Veranstaltung, ihre Kleider auf den Balkon zu hängen.

Das Ausrutschen der Klägerin auf dem eisglatten Balkon kann schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Realisierung besonderer Gefahrenmomente im Bereich der Übernachtungsstätte der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden. Entsprechende Anhaltspunkte für das Vorhandensein b e s o n d e r e r Gefahrenmomente im Bereich des Balkons sind dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Die latent vorhandene Gefahr, auf dem glatten Boden des Balkons im Winter auszurutschen, ist allgemein bekannt und rechtfertigt nicht die Annahme einer besonderen Gefahrenquelle am Ort des Kuraufenthalts (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr 95).

Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision i.S. des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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