L 4 B 123/05 KR

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 6 KR 61/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 123/05 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
KV-Nr. 4110 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG a.F. ist auf Grund seines eindeutigen Wortlauts weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig - Ruhensbeschluss löst (daher) keinen Gebührenanfall nach KV-Nr. 4110 aus
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 15. März 2005 wird aufgehoben.
II. Der Kostenansatz vom 1. Juli 2004 wird aufgehoben.

Gründe:

I.

Streitig sind Gerichtskosten.

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht Bayreuth unter dem Az.: S 9 KR 61/02 einen Rechtsstreit gegen die DAK geführt. Dessen Streitgegenstand war, ob die DAK berechtigt ist, gegen Forderungen des Klägers für Kosten stationärer Krankenhausbehandlung von Versicherten der DAK mit angeblichen Gegenforderungen aus früher abgerechneten stationären Aufenthalten anderer Patienten aufzurechnen. Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 15.12. 2003 unter Hinweis auf anhängige Verfahren beim Bayer. Landessozialgericht, deren Ausgang abgewartet werden sollte, um Mitteilung gebeten, ob das Ruhen des Verfahrens beantragt werde. Nachdem mit Beschluss vom 27. Januar 2004 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden war, hat der Bevollmächtigte des Klägers am 09.06.2004 dem Sozialgericht mitgeteilt, die Parteien hätten sich außergerichtlich geeinigt. Die Beklagte habe den Betrag nebst Zinsen und Kosten bezahlt. Im Hinblick darauf wurde für den Kläger die Klage zurückgenommen. Das Sozialgericht hat dann mit Beschluss vom 24.01.2005 festgestellt, dass die Gerichtskosten vom Kläger zu tragen seien.

Die Kostenbeamtin hat mit Kostenansatz vom 01.07.2004 Gerichtskosten in Höhe von 136,00 EUR angesetzt. Hiergegen legten die Bevollmächtigten der Klägerin am 06.07.2004 Erinnerung ein mit der Begründung, die Gebühr Nr. 4110 sei wieder entfallen und vom Kläger nicht zu erstatten.

Das Sozialgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 15.03. 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Es liege ein Verfahren vor, für das gemäß § 197a SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden. Gemäß § 11 GKG a.F. i.V.m. Nr. 4110 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 sei in Prozessverfahren erster Instanz vor den Sozialgerichten für das "Verfahren im allgemeinen" eine volle Gebühr an die Staatskasse zu entrichten, deren konkrete Höhe hier nicht streitig ist. Die Gebühr entfalle bei Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluss, die Anordnung einer Beweiserhebung oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben ist und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war. Bei allein grammatikalischer Auslegung dieser Regelung scheinen die Voraussetzungen für das Entfallen der Gebühr vorliegend erfüllt. Jedoch unter Berücksichtigung auch der logischen, historischen und finalen Auslegung des gesamten Gebührentatbestandes der Nr. 4110 stehe ein Ruhensbeschluss der unterschriebenen Anordnung einer Beweiserhebung gleich. Hierbei handele es sich nicht um eine erweiternde Auslegung, sondern um eine Auslegung unter Berücksichtigung aller Auslegungskriterien. Die Gebühr nach Nr. 4110 diene vor allem der Eindämmung der Prozessflut und damit auch der Verminderung der Arbeitsbelastung der Richter. Dies komme in der priviligierenden Einschränkung zum Ausdruck, wonach die Gebührenschuld nur dann entfallen solle, wenn der Richter nicht schon seine Arbeitskraft "in den Fall investiert" habe. Ob eine solche richterliche Tätigkeit tatsächlich geschehe sei, müsse sich nachweisbar aus den Klageakten ergeben. Soweit sich die Anordnung einer Beweiserhebung in den Akten befinde, sei bereits eine intensive Bearbeitung durch den Richter vorausgegangen. Auch eine Ruhensbeschluss, der wie hier nach richterlich fundiertem Hinweis ergangen sei, setze die Durcharbeitung der Unterlagen sowie die Klärung der in Streit stehenden Fragen durch den Richter voraus. Auch hier habe sich der Richter vorher intensiv mit dem Verfahren beschäftigt. Hinzu komme noch folgende Überlegung: Im vorliegenden Verfahren handele es sich um einen sog. reinen Rechtsfall, in dem der gesamte entscheidungserhebliche Sachverhalt aufgeklärt und unstreitig war. Die Frage einer Beweiserhebung stelle sich damit nicht. Dies aber könnte bei nur grammatikalischer Auslegung zu der Schlussfolgerung führen, dass in solchen Verfahrensarten nie Gebühren anfallen können, wenn die Klage selbst nach einem umfangreichen, langwierigen und streitig geführten Verfahren, das sich bereits in einem weit fortgeschrittenen Stadium befindet, vor Erlass einer Entscheidung zurückgenommen werde. Eine solche Schlussfolgerung würde den richterlichen Alltag konterkarieren. Es sei doch allgemein bekannt, dass die reinen Rechtsfälle für den Richter in der Regel sehr viel schwieriger und arbeitsaufwendiger in der Bearbeitung seien als solche Verfahren, in denen nur der Sachverhalt unklar sei. Es sei nochmals hervorzuheben, dass für den Personenkreis, zu dem der Erinnerungsführer gehört, die Dienstleistung der staatlichen Rechtspflege grundsätzlich nicht mehr kostenlos sein solle. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn der mit der Klageerhebung verbundene sächliche und personelle Aufwand bei Gericht wegen Geringfügigkeit zu vernachlässigen sei. Im vorliegenden Fall habe sich der zuständige Kammervorsitzende aktenkundig mit der Rechtslage eingehend befasst und sich über die obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung informiert. Diese Information habe er auch den Parteien mitgeteilt und damit seine Anfrage nach einem Ruhen des Verfahrens begründet. Dieser dokumentierter Arbeitsanfall stehe dem Wegfall der Gebührenschuld entgegen.

Das Gericht übersehe hierbei aber nicht, dass in anderen Gerichtszweigen die Priviligierung des Kostenschuldners abweichend von Nr. 4110 geregelt ist. Es liege jedoch in der Natur der Sache, dass bei Verfahren, in denen der Beibringungsgrundsätz herrsche, eine Klagerücknahme auch in einem späten Verfahrensstadium die Belastung mit Kosten nicht rechtfertige, weil das Gericht nur Schriftsätze weiterleite. Angesichts des dagegen im sozialgerichtlichen Verfahren bestehenden Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG sei eine intensive Bearbeitung der Streitsachen bereits in einem frühen Verfahrensstadium in der Regel unumgänglich. Die unterschiedlichen prozessrechtlichen Vorgaben der einzelnen Gerichtsbarkeiten rechtfertigten eine unterschiedliche Festlegung, wann Richterarbeitszeiten und sonstige Kosten angefallen sind.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 18.03.2005 erhobene Beschwerde des Klägers, die damit begründet wird, das Auslegungsergebnis des Sozialgerichts Bayreuth, dass die Gebührenschuld nur dann entfallen solle, wenn der Richter nicht schon seine Arbeitskraft "in den Fall investiert" habe, treffe nicht zu. Der Ruhensbeschluss sei mit einem Beweisbeschluss nicht vergleichbar. Diese Gleichsetzung verbiete sich schon aus dem Grund, dass das Kostenrecht für die Beteiligten eines Prozesses klar und eindeutig sein müsse. Für die Parteien müsse kalkulierbar sein, welches finanzielle Risiko mit der Klageerhebung und jedem weiteren Schritt im Prozess verbunden ist. Eine erweiternde Auslegung über den Wortlaut der Vorschrift dahin, dass jede schriftliche Äußerung des Gerichts die Verfahrensgebühr auslöse, sei nicht zulässig.

Der Kläger beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.03.2005 aufzuheben und der Erinnerung vom 05.07.2004 gegen den Kostenansatz vom 01.07.2004 abzuhelfen.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich um eine Entscheidung des Sozialgerichts über eine Erinnerung des Kostenschuldners gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der bis 30.06.2004 geltenden Fassung. Die Beschwerde ist statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 EUR übersteigt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.).

Die Beschwerde ist begründet.

Das Sozialgericht geht zutreffend davon aus, dass gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes zu erheben sind, weil weder der Kläger noch die Beklagte im Hauptsacheverfahren zu den nach § 183 SGG genannten Personen gehören. Damit sind gemäß § 1 Abs. 1 GKG (a.F.) Kosten nach dem GKG zu erheben. Gemäß § 11 Abs. 1 GKG (a.F.) werden die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. Teil 4 der Anlage 1 regelt die Verfahren vor der Sozialgerichtsbarkeit. Nach Kostenverzeichnis Nr. 4110 ist danach für Verfahren im allgemeinen eine Gebühr zu erheben. Die Entscheidung des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss, dass diese Gebühr nicht entfalle, ist unzutreffend. Nach der ebenfalls im Kostenverzeichnis Nr. 4110 getroffenen Regelung entfällt die Gebühr bei Rücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluss, die Anordnung einer Beweiserhebung oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben ist und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war. Dieser eindeutige Wortlaut ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht in der Richtung auszulegen oder auszudehnen, dass jede aktenmäßig dokumentierte Tätigkeit des Richters den Gebührenwegfall verhindert. Bei eindeutigem Wortlaut einer Norm besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Wortlaut den Bürger unter Berufung auf einen mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers zusätzlich zu belasten. Gerade bei derartigen Kostensachen muss für den Prozessführenden Klarheit herrschen. Diese ist aber nicht gewährleistet, wenn nicht exakt geregelt ist, welche Tatbestände die Kostenfreiheit noch erhalten bzw. bei welchen diese entfällt. Gerade weil im KV Nr. 4110 eine bestimmte Anzahl einzelner, jeweils für sich leicht bestimmbarer Tatbestände aufgezählt ist, ist es ausgeschlossen, weitere Tatbestände hinzuzufügen (so auch Beschluss des Senats vom 18.04.2005 - L 4 B 607/04 KR).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem ab 01.07. 2004 geltenden Recht entnehmen lässt, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass eine Klagerücknahme keine Auswirkung auf die Gerichtskosten hat, wenn richterliche Arbeitszeit (aktenkundig) investiert wurde. Nach neuem Recht sind Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in Teil 7 des Kostenverzeichnisses zum GKG geregelt. Nach dessen Nr. 7111 ermäßigt sich der dreifache Gebührenansatz für Verfahren im allgemeinen (Nr. 7110) auf den einfachen Satz, wenn die Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, oder wenn eine solche nicht stattfindet, vor dem Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen wird. Die Ermäßigung soll auch eintreten, wenn ein Anerkenntnisurteil ergeht, ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird oder ein Anerkenntnis angenommen wird oder das Verfahren für erledigt erklärt wird. Die Gebührenermäßigung nach neuem Recht tritt also auch ein, wenn der Richter sehr viel mehr Tätigkeiten erbracht hat und mehr Arbeitseinsatz eingesetzt hat, als es nach altem Recht für einen Gebührenentfall ausreichend war. Der Beschluss des Sozialgerichts ist deshalb ebenso wie der Kostenansatz aufzuheben.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG n.F.). Die Entscheidung ist endgültig (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F., § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved