L 5 B 26/05 KR

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 16 R 5565/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 26/05 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Streitgegenstand des seit 04.10.2004 beim Sozialgericht München anhängigen Verfahrens ist ein Statusfeststellungsverfahren betreffend der vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und einem ihrer Gesellschafter. Mit Beschluss vom 17.01.2005 hat das Sozialgericht München den Streit- und Gegenstandswert in Höhe von 5.000,00 Euro festgestellt.

Gegen den mit einer Beschwerdebelehrung versehenen und dem Klägerbevollmächtigten am 24.01.2005 zugestellten Beschluss hat dieser am 20.01.2005 Beschwerde eingelegt. Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens sei von einem Regelstreitwert in Höhe von 12.000,00 Euro auszugehen.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil insbesondere bei der vorläufigen Feststellung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte für einen höheren Streitwert vorlägen. Im Übrigen werde dem Beschluss des 5. Senats des Bayer. Landessozialgerichts vom 13.12.2004 nicht gefolgt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Die Beschwerde der Klägerin bzw. des Bevollmächtigten der Klägerin ist unzulässig. Der Beschluss des Sozialgerichts, der nach § 197 a Abs.1 i.V.m. § 52 Abs.2 Gerichtskostengesetz ergangen ist, kann entgegen seiner Rechtsmittelbelehrung nicht mit der Beschwerde angefochten werden, da diese gemäß § 63 Abs.1 Satz 2 GKG ausgeschlossen ist. Gemäß § 197 a SGG - eingefügt durch das 6.SGGÄndG vom 17.08. 2001 mit Wirkung ab 02.01.2002 - sind, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Die danach zu erhebenden Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (§ 3 Gerichtskostengesetz in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung). Dieser wird ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig festgesetzt, wenn die Gerichtsgebühren mit der Einreichung der Klageschrift fällig werden und Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder ein gesetzlich fester Wert (§ 63 Abs.1 Satz 1 Gerichtskostengesetz). Im anhängigen Statusfeststellungsverfahren zwischen Arbeitgeber und Beklagter hat daher das Sozialgericht München zutreffend den vorläufigen Streitwert festgesetzt, der gemäß § 32 Abs.1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Eine Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung gemäß § 63 Abs.1 Satz 1 Gerichtskostengesetz findet nicht statt. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden (§ 63 Abs.1 Satz 2 Gerichtskostengesetz). Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift ist die vorläufige Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs.1 Satz 1 Gerichtskostengesetz nicht beschwerdefähig. Dies wird durch den Wortlaut des § 68 Abs.1 Satz 1 Gerichtskostengesetz unterstrichen, in dem es heißt, dass gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs.2), die Beschwerde stattfindet. Anfechtbar ist also erst die endgültige Wertfestsetzung nach § 63 Abs.2 Gerichtskostengesetz (Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 63 Gerichtskostengesetz Rz.14). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Gericht gleichzeitig mit der Streitwertfestsetzung über die Gegenstandswertfestsetzung gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz befunden hat. Zwar kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen (§ 32 Abs.2 Satz 1 RVG). Das Beschwerderecht des Anwalts ist aber durch den Rahmen begrenzt, in dem sein Auftraggeber ein Beschwerderecht hat. Soweit also die Wertfestsetzung unanfechtbar ist, ist der Anwalt nicht persönlich zur Beschwerde berechtigt (Hartmann, a.a.O. § 32 RVG Rz.19).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved