L 5 KR 210/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 47 RA 1082/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 210/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Streitgegenstand des erledigten Verfahrens war die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers im Verhältnis zur Klägerin gemäß § 7a SGB IV.

Zwar gehört der Kläger als natürliche Person im Gegensatz zur Klägerin zu den in § 183 SGG genannten Personen, so dass die Anwendbarkeit des § 197a SGG zu prüfen ist (§ 197a Abs.1 Satz 1 SGG). Zum privilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehören Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenen- leistungsempfänger, Behinderte und deren Sonderrechtsnachfolger, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind (§ 183 Satz 1 SGG). Diesen Personen steht gleich, wer im Fall des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde (§ 183 Satz 3 SGG). Der Kläger hat zwar das Statusverfahren mit dem Ziel betrieben, nicht zum Personenkreis der Versicherten zu gehören. Sein Begehren war letztlich auch erfolgreich. Seine Beteiligteneigenschaft beruhte jedoch darauf, dass er sich gegen die Inanspruchnahme von Seiten der Beklagten als Versicherter ("Arbeitnehmer") zur Wehr setzte. Die Anfechtungsklage war nur zulässig, weil er als Versicherter von der Beklagten in Anspruch genommen wurde. Nachdem der Grundsatz der Gebührenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens mit dem 6. SGG-Änderungsgesetz beibehalten worden ist, und § 183 Satz 3 SGG klarstellt, dass die Kostenfreiheit auch dann gilt, wenn ein Kläger geltend macht, er sei Versicherter, das in Wahrheit aber nicht ist, erscheint es gerechtfertigt, den Kläger von Kosten freizustellen.

Obwohl der Kläger zum privilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört, ist das Verfahren nicht insgesamt gerichtskostenfrei. Notwendig ist, dass jeder der Kläger die Voraussetzungen des § 183 SGG erfüllt. Dies wird daraus deutlich, dass es in den Materialien zu § 197a SGG (Begründung Regierungsentwurf 6. SGG-Änderungsgesetz Bundestagsdrucksache 14/5943 zu Nr.68) heißt, es gelte das Gerichtskostengesetz, wenn ein Verfahren vor dem Sozialgericht die Voraussetzungen des § 197a erfülle. Seien die Voraussetzungen im Berufungsverfahren nicht mehr gegeben, weil etwa eine kostenrechtlich begünstigte Person Partei des Verfahrens werde, zum Beispiel auf ein Rechtsmittel eines Beigeladenen hin, sollten das Gerichtskostengesetz und die VwGO im Berufungsrechtszug keine Anwendung finden. Damit wird deutlich, dass nicht bereits die Beteiligung eines Kostenprivilegierten ausreicht, das gesamte Verfahren gerichtskostenfrei zu gestalten. Dasselbe muss gelten, wenn wie vorliegend, die Verfahren von "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" in der ersten Instanz verbunden worden sind. Die Klägerin bedarf im Streit mit der Beklagten keines besonderen Schutzes in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes und ist nicht deswegen anders zu behandeln, weil sie einen Streitgenossen erhalten hat. Die Absicht des Gesetzgebers, für Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Sozialleistungsträgern Gebühren zu erheben, könnte so leicht umgangen werden.

Der Streitwert bestimmt sich gemäß § 14 Abs.2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Ziffer 1 GKG nach der in der ersten Instanz mit Beschluss vom 25.07.2003 festgelegten Höhe. Damit ist der Senat gehindert, eine der Bedeutung der Streitsache entsprechende, höhere Wertfestsetzung vorzunehmen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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