L 5 R 35/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 805/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 35/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 8. August 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1949 im vormaligen Jugoslawien geborene Kläger ist Angehöriger des Staates Serbien und Montenegro mit dortigem Wohnsitz. In seiner Heimat hat er gemäß Formblatt JU-D 205 vom 21.09.2001 Versicherungszeiten von 1967 bis 1971 sowie ununterbrochene Versicherungszeiten vom 03.02.1982 bis 08.03.2001 zurückgelegt. Seit 01.06.2001 bezieht er dort eine Invalidenrente.

Der Kläger verfügt über keine Berufsausbildung und war in Deutschland vom 08.03.1971 bis 20.08.1981 bei dem Stahl-Hammerwerk C. als Dreher in einer Tätigkeit beschäftigt, für welche er nur wenige Wochen Anlernzeit benötigte. Einen in der Heimat am 20.07.2000 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Formblatt JU-D 201 vom 21.09.2001) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.01. 2002/Widerspruchsbescheid vom 24.04.2002 im Wesentlichen mit der Begründung ab, aus dem vorgelegten Gutachten der Invalidenkommission sowie aus den beigezogenen Befunden aus der Heimat ergebe sich, dass der Kläger noch vollschichtig einsatzfähig sei. Tätigkeiten als Qualitätskontrolleur in der metallverarbeitenden Industrie, Tagespförtner (BAT-Vergütungsgruppe VIII) oder als Montierer von Kleinteilen (Lohntarifvertrag der Bayer. Metallindustrie Lohngruppe V) könne der Kläger noch zumutbar ohne zeitliche Limitierung ausüben. Er sei damit weder berufs- noch erwerbsunfähig.

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Landshut (SG) vergeblich versucht, eine Auskunft des vormaligen Arbeitgebers zur Qualifikation der beruflichen Tätigkeit des Klägers zu erhalten; das entsprechende Anschreiben kam mit dem Vermerk "Unbekannt verzogen" zurück. Das SG hat unter Auswertung weiterer Befund- und Behandlungsberichte aus der Heimat des Klägers ein internistisches Gutachten des Dr.Z. aufgrund persönlicher Untersuchung vom 06.08.2003 einschließlich gastroskopischer Zusatzuntersuchung durch den Internisten und Kardiologen Dr.K. eingeholt. Dr.Z. hat diagnostiziert:

- chronisch rezidivierende Magenschleimhautentzündung, Zwölf fingerdarmgeschwürsleiden,

- Bluthochdruck ohne wesentliche Rückwirkungen auf das Herz- Kreislauf-System sowie

- Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnutzungserscheinungen ohne neu rologische Ausfallserscheinungen.

Dr.Z. hat den Kläger zwar nicht mehr in der Lage gesehen, als Dreher tätig zu sein, wohl aber noch als Pförtner oder Museumsaufseher, Montierer, Sortierer, Verpacker von Kleinteilen und Verrichter sowie in Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Zusammensetzen von Teilen jeweils ohne zeitliche Beschränkung. Möglich seien leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, Bücken, ohne Zwangshaltungen sowie ohne große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit wie Schicht- und Akkordarbeit. Die Umstellungsfähigkeit und Wegefähigkeit seien nicht herabgesetzt.

Mit Urteil vom 08.08.2003 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig, noch ganz oder teilweise erwerbsgemindert. Der Kläger habe zuletzt Tätigkeiten mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten ausgeübt, so dass er sozial zumutbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne. Dort sei er nach dem Gutachten des Dr.Z. noch in der Lage, trotz der internistischen Erkrankungen und der Wirbelsäulenleiden acht Stunden täglich unter nur unwesentlichen qualitativen, jedoch ohne quantitative Einschränkungen tätig zu sein.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und sich zur Begründung auf weitere Befund- und Behandlungsberichte aus seiner Heimat bezogen. Der Senat hat ein internistisches Sachverständigengutachten der Dr.L. nach Aktenlage (15.09.2004) eingeholt. Dr.L. hat diagnostiziert:

- rezidivierende Magenblutungen,

- chronische Gastritis,

- Duodenalpolyp,

- chronisch-rezidivierende Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüre,

- essentielle arterielle Hypertonie Stadium II,

- kein Nachweis einer koronaren Herzkrankheit sowie

- rezidivierende Wirbelsäulenbeschwerden.

In Folge hiervon könne der Kläger ab 01.03.2001 noch Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses vollschichtig verrichten, wobei ihm nur leichte körperliche Tätigkeiten aus wechselnder Körperhaltung in geschlossenen Räumen, kurzfristig auch im Freien, mit den üblichen Arbeitspausen zumutbar seien. Zu vermeiden seien schweres Heben und Tragen, lange dauernde Fehlhaltungen der HWS, häufiges Bücken, Kälte, Nässe, Zugluft, besondere psychische Belastungen wie erhöhter Zeitdruck, Nacht- und Wechselschicht. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Landshut vom 08.08.2003 sowie des Bescheides vom 07.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2002 zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß Antrags vom 20.07.2000 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 08.08.2003 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2005 waren, sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 07.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2002, mit welchem die Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 20.07.2000 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Das Sozialgericht hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 08.08.2003 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des SG Landshut als unbegründet zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG). Im Hinblick auf die vom Kläger in zweiter Instanz vorgelegten medizinischen Befunde sowie im Hinblick auf das eingeholte Gutachten der Dr.L. ist ergänzend lediglich auszuführen, dass der Kläger auch nach den neuen medizinischen Erkenntnissen noch vollschichtig unter nur qualitativen Einschränkungen tätig sein kann. Nach den überzeugenden Ausführungen der Dr.L. , denen sich der Senat anschließt, leidet der Kläger an internistischen Erkrankungen sowie an rezidivierenden Wirbelsäulenbeschwerden. Dieser Befund deckt sich mit dem von Dr.Z. erstinstanzlich erhobenen. Die immer wieder auftretenden Magenblutungen sind auch nach den neueren Befunden nicht geeignet, eine dauerhafte Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit des Klägers zu begründen. Bei vollschichtiger gesundheitlicher Leistungsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und sozialer Verweisbarkeit dorthin besteht weder ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit noch wegen teilweiser oder ganzer Erwerbsminderung.

Der Berufung musste deshalb der Erfolg in vollem Umfange versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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