L 13 R 4001/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RA 331/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 4001/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17. September 2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Beigeladene zu 1) hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 3.012,49 EUR zuzüglich Zinsen aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Der 1923 geborene, inzwischen verstorbene Beigeladene zu 1) bezog ab 1. September 1988 von der Beklagten Altersruhegeld (Bescheid vom 7. September 1988). Im Zusammenhang mit einem im Mai 1995 bei der Beklagten eingegangenen Verrechnungsersuchen teilte er ihr mit Schreiben vom 29. Mai 1995 mit, er habe seinen Anspruch auf Altersente mit Abtretungsvertrag vom 15. März 1994 an seinen Sohn, den Beigeladenen zu 2), abgetreten. Die Abtretungserklärung hat folgenden Wortlaut:

" Rentenabtretung

Im Zuge der Darlehensrückführung für den Mercedes-LKW bei der H.-Bank A. und Zahlung von 30.000,00 in bar zur Zahlung der Rechnungen der Firma S. (ca. 23.000,00 DM) und Einlage in die Konkursabwicklungskasse der Firma G. wird nachstehende Vereinbarung getroffen:

Herr J. G. überträgt Herrn D. G. alle Rechte aus seiner seit 1989 gezahlten Altersrente.

Rentenabtretung Daten: - Stand März 1994 - Rentenanpassungsmitteilung Berechtigter: J. G. , geb.1923 Rentennummer 52230823 G 005 - 11. DM 3.397,86 pro Monat

J. G. G. , den 15.08.1994

- Schuldner -

... Original in Besitz von D. G. R.straße G.

Abtretung angenommen: - D. G. - bis auf Widerruf bzw. - Ausgleich - etwa 2010 ..."

Auf der Abtretungserklärung ist bei der Angabe "15.08.1994" der Monat handschriftlich auf "03" abgeändert.

Die Beklagte teilte dem Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 14. Juni 1995 mit, sie erkenne eine wirksame Abtretung von Rentenleistungen an. Gemäß § 53 Abs.3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) könnten Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt seien, übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag (§ 850c Zivilprozessordnung - ZPO -) überstiegen. Unter Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung für die Ehefrau seien derzeit monatlich 901,50 DM pfändbar und in diesem Umfange abtretbar. Der Beigeladene zu 1) gab an, der Abtretung lägen (nicht näher benannte) Forderungen aus den Jahren 1992 und 1995 in Höhe von ca. 250.000.00 DM (Schreiben vom 5. Juli 1995) zu Grunde.

Am 24. April 1997 wurde der Beklagten ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts A. vom 9. April 1997 zugestellt. Danach hat die Klägerin gegen den Beigeladenen zu 1) aus vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 20. Januar 1997 und 27. Februar 1997 einen Anspruch auf Zahlung von 5.109,32 DM zuzüglich Zinsen sowie Kosten des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens. Wegen dieser Ansprüche sowie der Antrags- und Gerichtskosten wurde die angebliche und zukünftige Forderung des Beigeladenen zu 1) gegen die Beklagte auf Zahlung aller Rentenbezüge nach Maßgabe der für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet.

Die Beklagte erkannte die Forderung gegenüber der Klägerin an (Schreiben vom 6. Mai 1997) und teilte mit, es bestünden "bereits vorrangig zu erfüllende Forderungen (1 Abtretungserklärung zugunsten des Sohnes, Herrn D. G. , über ca. 30.000,00 DM)". Zur Befriedigung des anerkannten Anspruchs stünden zur Zeit keine pfändbaren Beträge zur Verfügung. Auf einen Hinweis der Klägerin, die Abtretung sei unwirksam, da der Umfang der Abtretung nicht bestimmt und nicht einmal bestimmbar sei (Schreiben vom 16. Mai 1997), erwiderte die Beklagte, insbesondere bezüglich der Zahlung von 30.000,00 DM in bar könne eine mangelnde Bestimmtheit der Abtretung nicht angenommen werden (Schreiben vom 22. Juli 1997).

Auf die Aufforderung der Beklagten, die der Abtretung zugrunde liegenden Forderungen zu beziffern, teilte der Beigeladene zu 1) mit, es lägen bereits alle erforderlichen Unterlagen vor (Schreiben vom 21. Mai 1997). Der Beigeladene zu 2) übersandte eine Aufstellung der zu sichernden Forderungen, die er wie folgt bezifferte (Schreiben vom 12. August 1997):

1. Darlehensrückführung an H.-Bank A. für LKW-Kipper Fabrikat Mercedes 30.428,50 DM,

2. Nachtrag vom 15. September 1994 Abtretungsvereinbarung vorgelegter Gelder im Prozess gegen die Vermieterin A.A.

a) Von mir verauslagte Beträge gemäß Schreiben Rechtsanwalt von Frau A. vom 30. August 1994 DM 35.301,91 DM,

b) Kostenrechnung Rechtsanwalt Dr.B. s. Rechnung vom 24. Mai 1996 DM 5.783,25,

c) Zeugengelder an Amtsgericht gezahlt DM 500.00,

3. Einlagen in die Konkursabwicklungskasse der G. GmbH i.L. von insgesamt 134.744,44 DM,

4. Darlehen und Zahlungen an Herrn S.,

a) Darlehen vom 19. Juli 1993 DM 6.000,00,

b) 7,8 % Zinsen DM 1.014,00,

c) a. Kontozahlung für Herrn B. DM 1.700,00

Beigefügt waren eine Vereinbarung zwischen den Beigeladenen zu 1) und 2) vom 24. Februar 1997 sowie diverse Rechnungen des Beigeladenen zu 1), ein Darlehensvertrag der Firma G. mit Herrn S. vom 19. Juli 1993, Überweisungsbelege, ein Nachtrag zur Abtretungsvereinbarung vom 15. September 1994, der drei verschiedene Daten trägt: Im Kopf oben rechts das Datum 15.08. 1994, wobei die Monatsangabe handschriftlich geändert wurde, unter der Unterschriftenzeile das Datum 20.07.1994, überschrieben durch einen Nachsatz, unter dem sich eine weitere Unterschriftenzeile mit dem Datum 15.06.1996 befindet, eine Vereinbarung betreffend den Nachtrag zum Rentenabtretungsvertrag vom 15. März 1994, datiert vom 15. April 1997 mit der Unterschrift des Beigeladenen zu 1) und eine anwaltliche Kostenrechnung vom 24. Mai 1996.

Am 5. Dezember 1997 (Eingang bei Gericht) hat die Klägerin beim Sozialgericht Würzburg (SG) beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.891,91 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der erfolgten Pfändung stehe keine vorrangige Rentenabtretung entgegen. Die Abtretungserklärung vom 15. März 1994 lasse nicht erkennen, in welchem Umfang die Forderungen, die der Beigeladene zu 2) gegen den Beigeladenen zu 1) habe, tatsächlich bestünden. Die Angabe des Beigeladenen zu 2) sei insoweit nicht ausreichend, da es für die Bestimmtheit der Abtretung nicht darauf ankommen könne, in welchem Umfang eine Abtretung nach Angaben des Zessionars vorliege. Vielmehr müsse sich der Umfang auch für Außenstehende aus der Abtretung selbst ergeben. Dies sei bei der Abtretungsvereinbarung vom 15. März 1994 nicht der Fall. Sie sei deshalb nicht hinreichend bestimmt und folglich unwirksam.

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, nur bezüglich der in der Abtretungserklärung an erster und dritter Stelle genannten Darlehensansprüche sei eine genaue Benennung des Betrages der Forderung aus der Abtretungsvereinbarung selbst nicht zu entnehmen. Eine hinreichende Bestimmbarkeit sei aber gegeben.

Der Beigeladene zu 1) hat angegeben, zum Zeitpunkt der Rentenabtretung hätten die Forderungen zu Ziffer 1 und 3 noch nicht beziffert werden können. Bezüglich des Darlehens hätten erst die laut Mietvertrag gezahlten Raten ermittelt und für das Fahrzeug ein Käufer gefunden werden müssen. Bezüglich der Einlagen in die Konkursausfallkasse habe der zu erwartende Betrag nicht ermittelt werden können, da erst noch ein Veräußerungsverbot aufzuheben gewesen sei (Schreiben vom 20. Februar 1998). Beigefügt war ein Schreiben vom 12. Oktober 1997 an den Beigeladenen zu 1), in dem die noch ausstehende Forderung unter näherer Darlegung (Einlösung des Darlehens für Mercedes-LKW, Auflösung eines Festgeldkontos, Darlehen für Benzin, Porto, Material, Einlagen in die Konkursabwicklungskasse, persönlicher Verlust als Bürge aufgrund einer Bürgschaftserklärung vom 7. August 1993, Rechtsstreit in Sachen Mietwohnung und verschiedene Auslagen als Zeuge und Bürge) auf 262.202,40 DM beziffert sowie unter Abzug der bisher gezahlten Abtretung von ca. 24.000,00 DM und einer Zahlung in Höhe von 41.930,30 DM eine Restschuld von 216.272,10 DM errechnet wurde. Eine dem SG ergänzend vorgelegte, auch vom Beigeladenen zu 2) unterzeichnete, Aufstellung vom 18. August 2000 ("Zusammenstellung zum Tilgungsplan vom 12. Oktober 1997") weist Forderungen in Höhe von 300.807,52 DM aus.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2002 hat der Beigeladene zu 2) erklärt, er habe Beträge sowohl an den Beigeladenen zu 1) als auch direkt an den Gläubiger (Firma S.) gezahlt, wobei die Zahlungen zum Teil in bar und zum Teil durch Überweisung erfolgt seien. Unterlagen hierüber besitze er aber nicht und er könne sich auch nicht mehr im Einzelnen daran erinnern, welche Beträge wem zugeflossen seien.

Das SG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.012,49 EUR nebst 4 % Zinsen aus 2.692,62 EUR seit 1. Dezember 1997 zu zahlen (Urteil vom 17. September 2002). Die Beklagte sei aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 9. April 1997 zur Zahlung verpflichtet. Mit diesem sei die Altersrente des Beigeladenen zu 1) zugunsten der Klägerin gepfändet worden. Seit der Zustellung des Beschlusses am 24. April 1997 sei die Beklagte als Drittschuldnerin verpflichtet, den pfändbaren Betrag der Altersrente des Beigeladenen zu 1) bis zur vollständigen Tilgung ihrer Forderung an die Klägerin zu überweisen.

Der am 15. März (richtig wohl: August) 1994 zwischen den Beigeladenen geschlossene Abtretungsvertrag stehe dem nicht entgegen. Zwar gehe eine zeitlich frühere Abtretung einer nachfolgenden Pfändung grundsätzlich vor, doch sei die Abtretung nicht wirksam erfolgt. Es handele sich hier um eine Sicherungsabtretung zur Sicherung des Rückerstattungsanspruchs des Beigeladenen zu 2) gegen den Beigeladenen zu 1) aus drei in der Abtretungsvereinbarung erwähnten Darlehensverträgen. Der Vertrag sei somit dahin auszulegen, dass die Abtretung der Rente bis zur vollständigen Tilgung der Forderungen des Beigeladenen zu 2) aus den drei Darlehensverträgen erfolgen solle und damit der Umfang der Abtretung mit dem jeweiligen Bestand der gesicherten Forderung verknüpft sei. Eine derartige Verknüpfung führe aber zur Unwirksamkeit der Abtretung wegen fehlender Bestimmbarkeit, wenn der Schuldner der abgetretenen Forderung nicht die Möglichkeit habe, sich in zumutbarer Weise Gewissheit darüber zu verschaffen, in welchem Umfang er an welchen Gläubiger zu leisten habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 22. September 1965, Az.: VIII ZR 265/63) sei es insoweit nicht ausreichend, wenn sich aufgrund des Abtretungsvertrages lediglich im Verhältnis zwischen Zedenten und Zessionar ermitteln lasse, wer von ihnen wie viel vom Schuldner fordern könne. Vielmehr müsse auch der Schuldner mindestens in gewissen Grenzen unmittelbar aus dem Abtretungsvertrag entnehmen können, wie viel er an den Zedenten und den Abtretungsempfänger zu zahlen habe.

Vorliegend bestehe selbst zwischen Zedent und Zessionar keine Einigkeit über die Höhe der laut Abtretungsvertrag zu sichern- den Forderung. Diese sei vom Beigeladenen zu 1) mit 262.202,40 DM abzüglich bereits zurückgezahlter Beträge, in der Aufstellung vom 18. August 2000 dagegen mit 300.807,52 DM und vom Beigeladenen zu 2) wiederum mit 216.272,10 DM angegeben worden. Die dargestellten unterschiedlichen Auffassungen der Beigeladenen darüber, welche Forderungen überhaupt durch die Abtretung gesichert seien und in welchem Umfang die jeweiligen Forderungen bestünden, mache deutlich, dass der Umfang der gesicherten Forderungen, welcher im Abtretungsvertrag vom 15. März 1994 betragsmäßig nicht bestimmt worden sei, auch im Nachhinein durch die Parteien des Abtretungsvertrages nicht konkret benannt werden könne. Auch die vom Beigeladenen zu 1) übersandten Unterlagen seien nicht geeignet, den Betrag der zu sichernden Forderung genau festzulegen. Diese Unterlagen ließen vielmehr Zweifel daran aufkommen, ob der Beigeladene zu 2) tatsächlich die behaupteten Darlehen gewährt habe und demnach entsprechende Rückerstattungsansprüche bestünden.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 16. Dezember 2002 zugestellte Urteil hat der Beigeladene zu 1) am 3. Januar 2003 (Eingang bei Gericht) beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Der Anspruch der Klägerin sei nicht begründet, da er seine Rentenansprüche bereits vor der erfolgten Pfändung mit Abtretungserklärung vom 15. März 1994 an seinen Sohn, den Beigeladenen zu 2), abgetreten habe. Die von den Beigeladenen vorgelegten Aufstellungen vom 12. Oktober 1997 und 18. August 2000 zeigten in Zusammenschau mit der Abtretungserklärung vom 15. März 1994, dass für die Beklagte eine ausreichende Gewissheit bestanden habe, in welchem Umfang sie an den Gläubiger zu leisten habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob zwischen Zedent und Zessionar Einigkeit über die Höhe der Verbindlichkeit bestanden habe, sondern nur darauf, ob die Beklagte als Schuldnerin sich in der Lage gesehen habe, aufgrund der Abtretungserklärung sowie der vorgelegten weiteren Unterlagen eine Bestimmung der gesicherten Forderung vorzunehmen. Dies sei offensichtlich der Fall gewesen, da die Beklagte eine Auszahlung an den Beigeladenen zu 2) vorgenommen habe. Jedenfalls lasse sich nach dem Prinzip des kleinsten gemeinsamen Nenners eine Mindestsumme herausbilden, die von der Abtretung umfasst sei. Das SG habe die Anforderungen an die Bestimmbarkeit der Forderung offensichtlich überspannt.

Am 31. Dezember 2004 ist der Beigeladene zu 1) verstorben. Eine Aussetzung des Verfahrens ist von seinen Prozessbevollmächtigten nicht beantragt worden.

Die Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 1) haben beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17. September 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie teilen weiterhin die Ansicht des SG, dass die Abtretung mangels Bestimmbarkeit unwirksam sei.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt, aber ausgeführt, sie habe gemäß § 409 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Drittschuldnerin eine ihr angezeigte Abtretung unabhängig davon zu beachten, ob die Abtretung wirksam sei. Sie sei nach § 409 BGB vielmehr berechtigt, nicht nur gegenüber einem Scheinzessionar, sondern auch gegenüber seinen Rechtsnachfolgern, z.B. einem Pfändungsgläubiger, mit befreiender Wirkung zu leisten. Sie habe damit gegenüber der nunmehr berechtigten Klägerin als Pfändungspfandgläubigerin bereits mit befreiender Wirkung geleistet. Im Übrigen sei sie stets davon ausgegangen, dass eine wirksame Abtretung vorliege.

Der Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt, sich nicht zur Sache geäußert und auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung hin mitgeteilt, er habe das Erbe ausgeschlagen. Er habe mit dieser Angelegenheit überhaupt nichts mehr zu tun und werde zum Termin nicht erscheinen (Schreiben vom 16. März 2005).

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet.

Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 17. September 2002 im Wege der allgemeinen Leistungsklage (vgl. BSGE 53, 182) zu Recht verurteilt, an die Klägerin aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 9. April 1997 aus der Versicherung des Beigeladenen zu 1) Zahlungen auf die der Pfändung zugrunde liegende Forderung, die sich für die Zeit bis 30. November 1997 einschließlich der laut Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ab 23. Mai 1996 bzw. 16. Dezember 1996 zu zahlenden Zinsen auf 3.012,49 EUR beläuft, nebst 4 % Zinsen aus 2.692,62 EUR (Gesamtforderungsbetrag einschließlich Kosten des Mahn-, Voll-streckungs- und Antragsverfahrens ohne Zinsen) seit 1. Dezember 1997 zu leisten.

Zur Begründung kann auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden (§ 153 Abs.2 SGG). Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte als Drittschuldnerin aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 9. April 1997 seit dem Zeitpunkt seiner Zustellung am 29. April 1997 verpflichtet ist, aus der Rente des verstorbenen Beigeladenen zu 1) in Höhe des pfändbaren Betrages bis zur Erfüllung des der Pfändung zugrunde liegenden Anspruchs der Klägerin Zahlung an diese zu leisten.

Dem Anspruch der Klägerin steht keine vorrangige Abtretung des Altersrentenanspruchs an den Beigeladenen zu 2) entgegen. Der vom Beigeladenen zu 1) vorgelegte Abtretungsvertrag vom 15. August 1994 - der verschiedentlich mit dem handschriftlich abgeänderten Datum 15. März 1994 vorgelegt wurde - ist auch nach Auffassung des Senats ist mangels Bestimmtheit unwirksam.

Gemäß § 398 BGB (in der im Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrages wie auch der Pfändung unveränderten Fassung) kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem Anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Dabei muss die abzutretende Forderung, wie jeder Gegenstand einer Verfügung, bestimmt oder bestimmbar sein (vgl. zum Meinungsstand bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Palandt-Heinrichs, 55. Auflage zum unveränderten aktuellen Meinungsstand 64. Auflage, jeweils § 398 Rdnr.14 ff.). Erfolgt die Abtretung lediglich zur Sicherung einer Forderung des Zessionars, ist - abgesehen vom Fall einer sittenwidrigen Übersicherung - die Abtretung unabhängig vom Fortbestand der gesicherten Forderung wirksam, sofern nicht im Abtretungsvertrag etwas Anderes vereinbart ist (a.a.O. Rdnr.20 ff.). Erfolgt die Abtretung ohne Bezug auf ein Kausalgeschäft oder eine Forderung des Zessionars, muss lediglich die abgetretene Forderung selbst bestimmt oder bestimmbar sein. Wird der Umfang der Abtretung aber der Höhe nach von einer Forderung des Zessionars abhängig gemacht, so muss auch die Höhe dieser Forderung im Zeitpunkt der Entstehung der abgetretenen Forderung bestimmt oder bestimmbar sein, damit der Schuldner sich Gewissheit darüber verschaffen kann, an wen (Zessionar oder Zedent) er zu leisten hat (a.a.O. Rdnr.14 ff. mit weiteren Anmerkungen).

Im vorliegenden Fall haben die Beigeladenen zu 1) und 2) in dem insoweit vom SG unvollständig zitierten Abtretungsvertrag bestimmt, dass die Abtretung die monatlichen Rentenansprüche des Klägers in voller Höhe umfasst und "bis auf Widerruf bzw. bis zum Ausgleich" vereinbart wird. Die Formulierung "bis zum Ausgleich" kann sich sprachlich nur auf den Ausgleich der im Abtretungsvertrag genannten Forderungen aus Darlehensrückführung bei der H.-Bank A. , Zahlung von 30.000,00 DM in bar zur Zahlung der Rechnungen der Firma S. sowie Einlagen in die Konkursabwicklungskasse der Firma G. beziehen.

Soweit die Vereinbarung auch den nach § 53 Abs.3 SGB I nicht pfändbaren Teil der monatlichen Rentenzahlungen umfasst, ist die Abtretung bereits nach § 400 BGB unwirksam. Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

Im Übrigen ist die Abtretung unwirksam, weil - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - die Höhe der Gesamtabtretung nicht bestimmbar ist. Dies ergibt sich zwar nicht schon aus der Tatsache, dass der Abtretungsvertrag selbst die in Bezug genommenen Forderungen weder zweifelsfrei als solche des Zessionars benennt, noch sie vollständig beziffert. Es wäre auch ausreichend, wenn die Beklagte sich durch eigene Ermittlungen oder Anfrage bei den Vertragsparteien die zur Bestimmung der Forderung des Zessionars erforderlichen Angaben verschaffen könnte (a.a.O. Rdnr.16). Hier bestand jedoch bereits zwischen den Vertragsparteien selbst keine Einigkeit über Art und Höhe der in Bezug genommenen Forderungen. Die drei vom SG zitierten Forderungsaufstellungen der Beigeladenen enthalten sowohl hinsichtlich des Gesamtforderungsbetrages als auch hinsichtlich der Einzelpositionen, soweit diese die in dem Abtretungsvertrag enthaltenen Forderungen betreffen, unterschiedliche Angaben zur Forderungshöhe.

Da es sich hier - anders als vom SG angenommen - nicht lediglich um eine Sicherungsabtretung handelt, sondern die Abtretung nach dem Inhalt des Abtretungsvertrages zur Tilgung der dort genannten Forderungen erfolgte, ist der Abtretungsvertrag auch insoweit unbestimmt, als weder dem Abtretungsvertrag selbst noch den Angaben der Beigeladenen zu entnehmen ist, auf welche der Forderungen die im Rahmen der Abtretung an den Zessionar zu überweisenden Zahlungen zum Zwecke der Tilgung vorrangig angerechnet werden sollten. Die Beklagte konnte schon deshalb nicht davon ausgehen, jedenfalls in Höhe der einzigen im Abtretungsvertrag bezifferten Forderung in Höhe von 30.000,00 DM zur Leistung an den Beigeladenen zu 2) verpflichtet zu sein, zumal diese Forderung im Abtretungsvertrag nicht als erste genannt ist und die Beklagte selbst gesetzlich keine Bestimmung darüber treffen konnte, auf welche der Forderungen ihre Leistung angerechnet werden soll.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Schutzwirkung des § 409 BGB berufen. Zeigt danach der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten hat, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist (Abs.1 Satz 1). Abgesehen davon, dass schon fraglich ist, ob die Beklagte ihre Zahlungen überhaupt an den Beigeladenen zu 2) geleistet hat - sie hat lediglich aufgrund einer Anweisung des Beigeladenen zu 1) dessen gesamte Rente unabhängig von ihrer Abtretbarkeit auf ein Konto des Beigeladenen zu 2) überwiesen, ohne erkennen zu lassen, ob es sich um eine Zahlung an den Beigeladenen zu 1) oder 2) handeln soll - bewirkt diese Regelung nur, dass der Scheinzedent vom Schuldner Leistungen, die dieser an den Scheinzessionar erbracht hat, nicht nochmals mit der Begründung verlangen kann, es liege keine oder nur eine unwirksame Abtretung vor. Vorrangige Rechte Dritter an der tatsächlich nicht wirksam abgetretenen Forderung werden davon aber nicht berührt. § 409 BGB fingiert somit weder eine wirksame Abtretung - hier zwischen den Beigeladenen zu 1) und 2) - noch eine Erfüllungswirkung der an den Scheinzessionar geleisteten Zahlungen im Verhältnis zu einem nicht am angeblichen Abtretungsverhältnis beteiligten Dritten - hier der Klägerin als Pfändungspfandgläubigerin. Eine andere Auslegung des § 409 BGB würde zu einer unangemessenen Benachteiligung von Personen führen, die ein vorrangiges Recht an einer nicht oder nicht wirksam abgetretenen Forderung inne haben. Der Gläubiger könnte - folgte man der Auffassung der Beklagten - allein durch die rechtzeitige Anzeige einer tatsächlich nicht erfolgten oder nicht wirksamen Abtretung und die dadurch veranlasste Zahlung an den Scheinzessionar vorrangige Rechte Dritter an der angeblich abgetretenen Forderung kraft Erfüllungswirkung der rechtsgrundlosen Zahlung endgültig vernichten. Ein so weitreichender Eingriff in Rechte Dritter hätte in § 409 BGB einen klaren sprachlichen Ausdruck finden müssen, ist der Vorschrift aber in keiner Weise zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren sind dem Beigeladenen zu 1) und Berufungskläger aufzuerlegen, da dieser alleiniger Berufungsführer ist. Die Beklagte selbst hat weder Berufung eingelegt noch einen Antrag gestellt. Allein die Tatsache, dass sie sich der Auffassung des Beigeladenen zu 1) angeschlossen hat, rechtfertigt eine Kostentragungspflicht der Beklagten nicht.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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