L 1 R 4148/02 SK

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 177/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 4148/02 SK
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 118/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14. März 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Vormerkung von Pflichtbeitrags- und Anrechnungszeiten im Zeitraum vom 01.04.1978 bis 30.09.1985 (Pflichtbeitragszeiten - PBZ) sowie vom 16.04.1986 bis 15.05.1997 (Anrechnungszeiten - AZ) streitig.

Der Kläger war vom 01.12.1973 bis 31.07.1974 zunächst freiberuflich, anschließend als Angestellter für den Besamungsverein N. e. V. tätig. Der Arbeitsvertrag wurde am 28.03.1978 fristlos gekündigt und später durch einen gerichtlichen Vergleich aufgelöst. Anschließend waren die Geschäftsbeziehungen zum vormaligen Arbeitgeber als freie Mitarbeit ausgestaltet. In einem Rechtsstreit des Klägers gegen den Besamungsverein N. e. V. entschied zuletzt das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.08.1984 (Az.: 5 AZR 620/82), dass die Tätigkeit des Klägers ab 01.04.1978 nicht in einem Arbeitsverhältnis erfolgt sei. Hinsichtlich des sozialrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses verneinte letztinstanzlich das Bayer. Landessozialgericht mit Urteil vom 17.03.1994 (Az.: L 4 KR 2/90) gegenüber dem genannten Verein die Verpflichtung zur Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Es bestätigte die Rechtmäßigkeit entsprechender Verwaltungsakte der Einzugsstelle an den Kläger über den Zeitraum vom 01.08.1994 bis 28.03.1978.

Am 27.05.1997 erließ die Beklagte von Amts wegen einen Bescheid über Kontenklärung und Vormerkung. Vorangegangen war ein Antrag des Klägers vom 12.12.1996 auf Versichertenrente wegen Alters. Unter anderem lehnte die Beklagte eine Feststellung von PBZ vom 01.04.1978 bis 30.09.1985 neben den vorgemerkten freiwilligen Beiträgen ab; ebenso eine Vormerkung der Zeiträume vom 01.10. 1985 bis 15.4.1986 sowie vom 30.6.1992 bis 22.12.1992 als AZ, weil keine Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt erfolgt bzw. keine versicherte Beschäftigung unterbrochen worden sei. Dazu erhielt die Beklagte vom Arbeitsamt A. die Auskunft, dass der Kläger in der Zeit vom 16.04.1986 bis 01.08.1991 und vom 23.12.1992 bis Mai 1997 (Zeitpunkt der Mitteilung) ohne Leistungsbezug arbeitslos gewesen sei.

Mit Bescheid vom 30.07.2002 bewilligte die Beklagte ab 01.06. 2001 Regelaltersrente. Dabei legte sie nur die bisher vorgemerkten Zeiten der Rentenberechnung zu Grunde und verweigerte zusätzlich eine Anrechnung des Zeitraums vom 01.06.1997 bis 07.05.2001 als AZ, weil eine versicherte Beschäftigung nicht unterbrochen worden sei.

Den gegen den Bescheid vom 27.05.1997 vom Kläger mit der Begründung des Bestehens von "absoluten Reallohnsicherungspflichtigkeitsbeitragszeiten (gewertet als freiwillige Beiträge)" erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.1998 zurück. In diesem Verfahren stellte der Kläger mit Schreiben vom 08.09.1997 auch einen "Wiederaufrollungsantrag" und verwies auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), dass seiner Sache entspreche. Danach sei er nachträglich als "real betroffener Arbeitnehmer" anzuerkennen. In der Begründung des Widerspruchsbescheids verwies die Beklagte darauf, dass die Beschäftigung in der Zeit vom 01.04.1978 bis zum 30.09.1985 nach dem rechtskräftigen Urteil des Bayer. Landessozialgerichtes vom 17.03.1994 nicht sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Für diesen Zeitraum habe der Widerspruchsführer freiwillige Beiträge entrichtet. Pflichtbeitragszeiten lägen daher für den oben genannten Zeitraum nicht vor. Die vom Widerspruchsführer sinngemäß geltend gemachte AZ wegen Arbeitslosigkeit vom 01.10.1985 bis zum 15.05.1997 liege ebenfalls nicht vor. Die Arbeitslosmeldung des Klägers vom 16.04.1986 habe eine versicherte Beschäftigung oder versicherungspflichtige Tätigkeit nicht unterbrochen.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Dieses hat die Klage durch Urteil vom 14. März 2002 abgewiesen. Dem Kläger stehe weder ein Recht auf Vormerkung für die Zeit vom 01.04.1978 bis 30.09.1985 als PBZ noch für die Zeit vom 01.10.1985 bis 15.05.1997 als AZ zu. Für die Zeit vom 01.04.1978 bis 30.09.1985 sei dem Gesamtzusammenhang der klägerischen Darlegungen zu entnehmen, dass er weiterhin vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgehe. Dies sei aber rechtskräftig mit Urteil vom 17.03.1994 durch das Bayer. Landessozialgericht verneint worden. Dabei habe es auf das rechtskräftige Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 15.08.1984 Bezug genommen und auf dessen Tatbestandswirkung verwiesen. Die Beklagte könne im Übrigen Pflichtbeitragszeiten schon deshalb nicht anerkennen, weil keine Pflichtbeiträge gezahlt worden seien. Der Versuch des Klägers, die Zahlung solcher Pflichtbeiträge mittels der Inanspruchnahme der Gerichte zu erreichen, sei gescheitert. Tatsächlich seien nur freiwillige Beiträge entrichtet, die auch nur als solche von der Beklagten anerkannt werden könnten. Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.10.1985 bis 07.05.2001 seien ebenfalls keine AZ anzuerkennen. Soweit der Kläger bereits ab 01.10.1985 Zeiten der Arbeitslosigkeit geltend mache, stehe dies im Widerspruch zu der Mitteilung des Arbeitsamtes, wonach der Kläger in der Zeit vom 16.04.1986 bis 01.08.1991 und ab 23.12.1992 arbeitslos gemeldet war. Aber selbst wenn der Kläger durchgängig arbeitslos gemeldet gewesen wäre, wenn auch ohne Leistungsbezug, würde dies nicht zur Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeiten führen. Denn nach § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI lägen AZ nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder versicherte selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen sei. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte darauf verweise, dass es an einer solchen Unterbrechung fehle.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Rentenbescheid vom 30.07.2002 Gegenstand des Verfahrens geworden sei, weil die Feststellungen zum Versicherungsverlauf wesentlicher Inhalt der Bestimmung der Rentenhöhe seien.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.03.2002 sowie unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 27.05.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.01.1998 und des Bescheides vom 30.07.2002 zu verurteilen, die Altersrente unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten vom 01.04.1978 bis 30.09.1985 und einer Anrechnungszeit vom 01.10.1985 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts mit dem Az.: L 4 KR 2/90 sowie der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die ohne Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Gegenstand des Rechtsstreits ist auf die originäre Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Vormerkungsbescheid vom 27.05.1997 hin nunmehr der Bescheid vom 30.07.2002 hinsichtlich der Höhe der Rente, die sich u. a. mit Feststellungen aus dem Vormerkungsverfahren errechnet. Der lediglich der Beweissicherung für den zukünftigen Rentenfall dienende Vormerkungsbescheid (vgl. BSG in SozR 3-2600 § 58 Nr. 2 S 3, BSG vom 27.01.1999, B 4 RA 29/98 R) ist durch den Leistungsbescheid über den Versicherungsfall erledigt. Nachdem aber der Vormerkungsbescheid wesentliche Elemente des Versicherungsfalles vorwegnimmt, wird dieser durch den Rentenbescheid zumindest in entsprechender Anwendung des § 96 SGG ersetzt (vgl. BSG SozR 1500 § 77 Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG wird ein Rentenbescheid, der u. a. während eines Vormerkungverfahrens erlassen worden ist, regelmäßig Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits (vgl. BSGE 47, 168, 171 = SozR 1500 § 96 Nr 13 S 20 f; BSGE 48, 100, 101; BSG SozR 1500 § 96 Nr. 18 S 27 f und § 53 Nr. 2 S 4; BSGE 53, 40 = SozR 2200 § 1251 Nr. 92 S 246 f; Urteil vom 3. Oktober 1984 - 5b RJ 96/83 -). Dies gilt umso mehr, als der Kläger hier nicht eigens gegen den Rentenbescheid mit Rechtsmittel vorgegangen ist.

Der Bescheid vom 30.7.2002 ist aber nicht zu beanstanden. Zur Berechnung der Anwartschaft für die Zeit vom 01.04.1978 bis 30.09.1985 hat die Beklagte zu Recht nur die vom Kläger entrichteten freiwilligen Beiträge verwendet. Der Behauptung des Klägers, dass es sich dabei um absolute Reallohnsicherungspflichtigkeitsbeitragszeiten handle, kann nicht gefolgt werden. Er übersieht dabei, dass hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Anwartschaft auch in der Rentenversicherung das Prinzip der materiellen Mitgliedschaft herrscht. Diese ist in der Rentenversicherung im Wesentlichen nur mit der Beitragsabführung und einem Eingang derselben beim Versicherungsträger gegeben. Daher definiert der Gesetzgeber Beitragszeiten als Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten - PBZ) gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Für den fraglichen Zeitraum hat der Kläger dies nicht bewiesen. Weder liegen ihm insoweit bindende Feststellungen der Beklagten vor, noch wird dies in dem streitgegenständlich gewesenen Vormerkungsbescheid festgestellt. Beim Kläger besteht auch kein Sachverhalt, mit dem als Rechtsfolge die Entrichtung von Beiträgen unterstellt wird (vgl. §§ 199, 203, 247 SGB VI). Für diesen Zeitraum sind eben gerade nicht Beschäftigungszeiten an den Träger der Rentenversicherung von der Einzugsstelle ordnungsgemäß gemeldet worden (vgl. § 199 SGB VI); ebenso wenig kann der Kläger glaubhaft machen, dass er eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und dafür entsprechende Beiträge gezahlt worden sind (vgl. § 203 Abs. 1 SGB VI); noch kann der Kläger glaubhaft machen, dass der auf ihn entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist (§ 203 Abs. 2 SGB VI). Insoweit kann, wie schon zu Recht vom SG geschehen, auf die tatbestandlichen Feststellungen der Urteile des Bayer. Landessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichtes verwiesen werden, soweit es das Nichtvorliegen eines Arbeits/Beschäftigungsverhältnisses betrifft. Jegliches Beweismittel fehlt darüber hinaus für die Zahlung oder den Abzug entsprechender Beiträge. Die für denselben Zeitraum entrichteten freiwilligen Beiträge unterlagen weder dem erforderlichen Lohnabzug noch einer kausalen Bestimmung für eine versicherungspflichtige Beschäftigung.

Im Übrigen könnte der Kläger, selbst wenn das erkennende Gericht jetzt zu der Überzeugung gelangen würde, dass doch ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hätte, Beiträge nicht mehr wirksam nachentrichten. Gemäß § 197 Abs. 1 SGB VI sind Pflichtbeiträge nur wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. Ansprüche auf Beiträge verjähren aber in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nur Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind (§ 26 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Für eine Hinterziehungabsicht liegen keine Anhaltspunkte vor, da die Einzugsstelle, gerade bestärkt durch die Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts, bewusst keine Beiträge eingezogen und abgeführt hat. Daher ist auch zu Recht durch den Besamungsverein N. e.V keine Meldung, kein Lohneinbehalt und keine Beitragsabführung erfolgt (vgl. im Einzelnen § 174 SGB VI, wonach für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28 d bis 28 n und 28 r Viertes Buch) entsprechend gelten). Die Fälligkeit der Beiträge tritt spätestens am 15. des Monats der Beschäftigung ein (§ 23 Abs. 1 SGB IV).

Zu Recht hat die Beklagte bei der Berechnung der Regelaltersrente des Klägers auch keine Anrechnungszeiten ab 01.10.1985 im Wege der Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt. Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 SGB VI i. d. F. vor dem Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG, vom 21.03.2001 mit Geltung ab einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2002), wie auch schon zum Zeitpunkt des Vormerkungsbescheides, erfordert eine AZ die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung. Denn gemäß § 58 SGB VI sind AZ zwar u. a. Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI liegen AZ aber nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist. Eine derartige Unterbrechung setzt zunächst einmal vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen versicherungspflichtigen Tatbestand - nicht wie beim Vorliegen von Pflichtbeitragszeiten die tatsächliche Beitragsabführung - voraus; der mangelnde Anschluss wegen abschließender Gewährung einer Regelaltersrente wäre unschädlich. Beim Kläger endete das letzte versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis am 28.03.1978. Insoweit wird wiederum Bezug genommen auf die Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 17.03.1994, die zwar keine Rechtskraft im Verhältnis der jetzt bestehenden Prozessbeteiligten entfaltet, aber wesentliche Tatbestände feststellt, an deren Vorliegen der erkennende Senat keinerlei Zweifel hat. Damit kann die laut Auskunft des Arbeitsamtes am 16.04.1986 beginnende Arbeitslosigkeit nicht als Anschluss an die vorangegangene Beschäftigung angesehen werden.

Die ab 01.01.2002 vorgenommene Rechtsänderung gilt für den Versicherungsfall des Klägers nicht (vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI) und betrifft auch nur Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 58 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB VI i. d. F. des AVmEG).

Mit der fehlenden Anwartschaft und Feststellung einer Pflichtbeitragszeit seit 01.04.1998 ermangelt es - wie bereits ausgeführt - für den als Zeit der Arbeitslosigkeit geltend gemachten Zeitraum ab 01.10.1985 am Erfordernis der Unterbrechung. Dabei kommt dem Kläger auch keine Anschlusswahrung durch eine von der Rechtsprechung entwickelte Überbrückungszeit zu gute. Überbrückungszeiten sind (vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 7 auf Seite 39, VDR-Kommentar § 58 Anm. 104) Zeiträume zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung und dem Beginn eines anderen rechtlich relevanten Tatbestandes, weil Pflichtbeiträge aus nicht zu vertretenden Gründen nicht gezahlt werden konnten. Dafür kommen insbesondere Berücksichtigungszeiten und solche Zeiten in Betracht, die deshalb nicht Anrechnungszeiten sind, weil ein bestimmtes Erfordernis der sonst vorliegenden AZ nicht erfüllt ist, wie z. B. bei Zeiten der Beschäftigungslosigkeit während eingeschränkter subjektiver Verfügbarkeit (vgl. § 428 SGB III, Arbeitnehmer die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die nicht arbeitsbereit sind). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird als zeitliche Höchstgrenze eine Dauer von vier Monaten akzeptiert (Urteil des BSG vom 01.06.1982, 1 RA 15/81). Damit könnte, selbst bei Unterstellung des klägerischen Vortrags, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bis zum April 1985 vorgelegen habe, der Anschluss an die Beschäftigung nicht mehr hergestellt werden.

Damit hat das SG zurecht den Vormerkungsbescheid der Beklagten nicht aufgehoben. Die Klage gegen den streitgegenständlich gewordenen Bescheid vom 30.07.2002 hat keinen Erfolg, da dieser zurecht ergangen ist.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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