L 20 R 430/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 834/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 430/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.04.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach erfolgter Beitragserstattung.

Der 1940 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er hat in Deutschland von Oktober 1963 bis Mai 1974 versicherungspflichtig gearbeitet und ist nach seinen Angaben am 31.05.1974 in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag hin hat ihm die Landesversicherungsanstalt Oberbayern mit Bescheid vom 05.11.1975 die Beiträge zur deutschen Rentenversicherung (Hälfteanteil) für den vorgenannten Zeitraum in Höhe von 8.663,50 DM erstattet.

Mit Schreiben vom 19.08.2002 an die Beklagte beantragte der Kläger die Gewährung einer sogenannten Halbrente aus den Beitragsanteilen der Arbeitgeber. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 27.08.2002 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 15.11.2002 zurück. Sie verwies auf die Verfallswirkung der Beitragserstattung. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung habe der Kläger nicht mehr entrichtet.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 23.12.2002 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben, die nicht näher begründet wurde. Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 29.04.2004 abgewiesen. Die zurückgelegten Beitragszeiten seien durch die erfolgte Erstattung verfallen, das Versicherungsverhältnis sei aufgelöst worden. Insbesondere bestehe auch kein Anspruch auf Rentenleistungen allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 07.07.2004 beim SG Bayreuth eingegangene und als Widerspruch bezeichnete Berufung des Klägers. Eine Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 29.04.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 27.08.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Versichertenrente auf Grund der nicht erstatteten Arbeitgeberanteile zur deutschen Rentenversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Aktenteil der LVA Oberbayern und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zusteht. Es hat herausgestellt, dass durch die erfolgte Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten erloschen ist, weshalb keine anrechenbaren Versicherungszeiten für irgendeine Leistung nach dem SGB VI vorhanden sind. Das SG hat auch hervorgehoben, dass die Beschränkung der Beitragserstattung auf die Höhe der Anteile, die der Versicherte getragen hat, nicht gegen deutsches Verfassungsrecht verstößt. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Da die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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