L 19 R 446/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 291/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 446/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.06.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger von der Beklagten die Gewährung einer Versichertenrente verlangen kann.

Der 1938 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Auf seinen Antrag vom 24.05.1984 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 04.12.1985 die im Zeitraum vom 01.12.1971 bis 28.09.1984 von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von insgesamt 34.081,68 DM.

Mit Schreiben vom 27.12.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.01.2003 unter Hinweis auf die durchgeführte Beitragserstattung ab. Den Widerspruch des Klägers - er gab an, dass er mit der Entscheidung der Beklagten nicht einverstanden sei - wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2003 zurück. Mit der Erstattung der Beiträge sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, so dass aus den erstatteten Beiträgen keine Versicherungsleistungen mehr erfolgen könnten. Weitere Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung habe der Kläger nicht entrichtet. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr vorhanden.

Dagegen erhob der Kläger ohne Begründung Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG). Das SG hat das Klagebegehren darin gesehen, eine Rente aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen zu erreichen, und die Klage durch Gerichtsbescheid vom 14.06.2004 abgewiesen. Ansprüche aus dem damals bestehenden, durch die Beitragserstattung aber aufgelösten Versicherungsverhältnis, könne der Kläger nicht mehr geltend machen. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten seien mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt worden. Insbesondere bestehe auch kein Anspruch auf Versichertenrente aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung. Der Ausschluss weiterer Ansprüche nach erfolgter Beitragserstattung verletze nicht die Grundrechte des Klägers.

Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die ohne Begründung eingelegte Berufung des Klägers zum Bayer. Landessozialgericht.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.06.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 17.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Versichertenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Versichertenakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie erweist sich als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus seinen in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen hat.

In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis erloschen, so dass anrechenbare Versicherungszeiten für eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorhanden sind. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass eine Leistung aus den von den Arbeitgebern des Klägers getragenen Beiträgen nicht möglich ist. Denn ein Zugriff auf den sogenannten Arbeitgeberanteil ist nach deutschen Vorschriften ausgeschlossen. Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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