L 13 R 55/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 642/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 55/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 26. November 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1941 geborene Kläger, mazedonischer Staatsangehöriger, hat eine Anwartschaft von 84 Monaten in der deutschen Rentenversicherung erworben. Diese Beiträge sind für einen Zeitraum vom 27.01.1969 bis 13.12.1980 entrichtet worden. Vom jugoslawischen Versicherungsträger sind zunächst Versicherungszeiten im Umfang von 6 Jahren, 4 Monaten und 8 Tagen, insgesamt 77 Monate, bestätigt worden. Davon war die Zeit nach dem 01.01. 1984 nur lückenhaft vom 05.11.1983 bis 05.02.1984 und 02.09. 1985 bis 30.09. 1985 belegt. Später kam noch eine Zeit vom 04.05.1988 bis 31.12.1988 dazu.

Früher vom Kläger gestellte Rentenanträge sind bereits von der Beklagten z. B. mit Bescheid vom 02.01.1991 abgelehnt worden. Damals hatte der Kläger vorgebracht, in Deutschland seine Arbeitsfähigkeit verloren und nicht wieder erlangt zu haben. Im genannten Bescheid wurde der Anspruch, insbesondere mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.1991, wegen Fehlens der gesundheitlichen Voraussetzungen abgelehnt. Das körperliche und geistige Leistungsvermögen sei durch die stationäre Untersuchung und Begutachtung in der Gutachtensstelle R. vom 12.11.1990 bis 14.11.1990 dahingehend geklärt, dass der Kläger noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten könne. Nach seinem beruflichen Werdegang sei er auch auf alle ungelernten Tätigkeiten im Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, so dass auch eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht in Betracht komme.

Die Klage wurde damals durch Gerichtsbescheid vom 19.07.1993 abgewiesen, die Berufung durch Urteil des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 30.09.1994 (Az: L 6 Ar 534/93) zurückgewiesen. Das LSG stellte fest, dass der Kläger weder im Jahre 1984 berufs- oder erwerbsunfähig gewesen sei, noch eine lückenlose Belegung der Zeit ab 01.01.1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten bis zur Antragstellung am 12.01.1987 aufweise. Denn bereits das Jahr 1984 sei nach deutschem Rentenrecht völlig unbelegt. Für dieses Jahr kämen sachverhaltlich auch keine Aufschubtatbestände (Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit) in Betracht (vgl. S.12 des Urteils). Für diesen Zeitraum könnten auch keine freiwilligen Beiträge mehr nachentrichtet werden. Insbesondere lägen auch keine Anhaltspunkte für die Einräumung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vor (a.a.O. S.13). Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von 36 Monate in den letzten 5 Jahren vor dem Versicherungsfall habe der Kläger letztmals im März 1984 erfüllt.

Auch ein im Jahre 1994 gestellter Rentenantrag blieb erfolglos. Dabei behauptet der Kläger eine Beschäftigungsaufgabe am 06.05. 1984. Die anrechnungsfähigen Versicherungszeiten wurden - nunmehr vom mazedonischen Versicherungsträger - mit 5 Jahren 5 Monaten und 16 Tagen ohne Zeiträume nach 1984 angegeben (zuletzt 06.02.1984 bis 06.05.1984). Anlässlich einer Kontenklärung und eines Vormerkungsbescheides vom 28.06.1995 verblieb es bei der letzten deutschen Versicherungszeit bis 13.12.1980 unter der Feststellung einer Gesamtversicherungszeit von nunmehr 84 Monaten.

Mangels Vorliegen von Verwaltungsentscheidungen wies das Sozialgericht Landshut (SG) am 29.01.2000 die vom Kläger mit Schreiben vom 23.11.1998 eingelegte Klage ab. Auch dieses Urteil wurde vom LSG mit Gerichtsbeschluss (unter dem Az: L 6 RJ 276/01) vom 02.09.2002 bestätigt.

Am 27.01.2004 stellte der Kläger beim Amtsgericht Düsseldorf, gerichtet an die LVA Niederbayern - Oberpfalz, Antrag auf Rentengewährung.

Mit Bescheid vom 05.02.2004 lehnte die Beklagte einen Rentenanspruch ab und klärte den Kläger über seine Rentenanwartschaften auf Regelaltersrente auf. Den Widerspruch (zwischenzeitlich hatte der Kläger auch direkt Klage erhoben) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2004 zurück. Dabei hat sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ausgehend vom 05.02.2004 geprüft und festgestellt, dass weder zu diesem, noch zu dem vom Kläger angegebenen Zeitpunkt im Jahre 1987 eine Belegungsdichte von 36 Monaten an Pflichtbeiträgen im vorangegangenen Fünfjahreszeitraum vorgelegen habe. Für 1987 seien nur 16 Monate vorhanden. Eine Aufrechterhaltung der vor Inkrafttreten des Haushaltbegleitgesetzes 1984 erworbenen Anwartschaft scheitere an den Lücken im Januar 1984 sowie von Juni 1984 bis Dezember 1986.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben und mit medizinischen Befunden begründet. Zwischenzeitlich hat die Beklagte am 13.10.2004 den Widerspruchsbescheid erteilt.

Durch Gerichtsbescheid vom 26.11.2004 hat das SG die Klage abgewiesen, weil für einen Rentenanspruch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlten. Ausgehend von einem Versicherungsfall im Jahre 1987 habe der Kläger anstelle der erforderlichen 36 Pflichtbeiträge lediglich 25 Monate belegt.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum LSG eingelegt. Dazu hat er wiederum Atteste über das Bestehen eines paranoiden Syndrom vorgelegt. Erneut hat der Kläger auch vorgetragen, im Jahre 1980 erkrankt und deswegen aus Deutschland abgeschoben worden zu sein. Ihm sei seine Versicherung weggenommen worden, obwohl er bei der Arbeit krank geworden sei. Jetzt sei er völlig mittellos und schwer krank.

Der Kläger stellt den Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 26.11.2004 sowie des Bescheides vom 05.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2004 zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dem Grunde nach ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen sowie der Beklagten als auch der beigezogenen Akten des LSG mit den Az.: L 6 RJ 276/01 bzw. L 6 Ar 534/92 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht zum zuständigen Gericht eingelegte Berufung ist auch ansonsten zulässig. In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu. Die besonderen (persönlichen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nicht vor, wobei hier § 43 Abs.1 Nr.2 SGB VI i. d. F. des Gesetzes zur Reform der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-RefG) Anwendung findet (vgl. § 300 Abs.1 SGB VI bei Antragstellung im Jahre 2004). Die dort geregelte versicherungsfallnahe Belegungsdichte ist bereits durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22.12.1983 (BGBl. I, S.1532) eingeführt worden. Der Senat hält diese Neuregelung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11.05.2000, B 13 RJ 19/99 R) für der Verfassung entsprechend. Dies auch dann, wenn ein im Ausland lebender Versicherter über die Neuregelung in Unkenntnis geblieben ist oder die (freiwillige) Beitragsentrichtung aufgrund der dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse unzumutbar war.

Demnach kann der Kläger Rente nur dann beanspruchen, wenn

a) die letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit mindestens drei Jahren Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind (§§ 43 Abs.1 Nr.2, Abs.3, 44 Abs.11 Nr.2, Abs.4 SGB VI) oder

b) die Zeit ab 01.01.1984 bis zum Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten (AWZ) voll belegt ist oder noch belegbar wäre (§§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI) oder

c) die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines die allgemeine Wartezeit erfüllenden Tatbestandes eingetreten ist, (§§ 53, 43 Abs.4, 44 Abs.4 SGB VI) oder

d) der Leistungsfall spätestens im Jahre 1984 eingetreten ist (§§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI).

Letzteres kann schon wegen der Erwerbstätigkeit des Klägers in Mazedonien vom 06.02.1984 bis 06.05.1984 sowie vom 02.09.1985 bis 30.09.1985 als auch vom 04.05.1988 bis 31.12.1988 nicht der Fall sein. Ihr kommt ein wesentlich höherer Beweiswert zu als den bloßen Behauptungen des Klägers, in Deutschland im Jahre 1980 für immer seine Arbeitsfähigkeit verloren zu haben. Hinzu kommen die medizinischen Feststellungen während der stationären Begutachtung in der Gutachtensstelle R. vom 12.11.1990 bis 14.11.1990. Auch zu diesem Zeitpunkt konnte noch keine wesentliche Minderung des Erwerbsvermögens festgestellt werden. Schließlich hat auch das LSG in seinem Urteil vom 30.09.1994 (Az: L 6 Ar 534/93) eine verminderter Erwerbsfähigkeit verneint.

Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (Alternative c) im Zusammenhang mit dem jetzt vorhandenen Gesundheitszustand des Klägers bieten sich keine Anhaltspunkte

Wegen einer Vielzahl von Lücken im Versicherungsverlauf des Klägers seit dem 01.01.1984 (nach Alternative b) ist eine Aufrechterhaltung der allein schon durch die deutschen Beiträge erworbenen Anwartschaft nicht möglich (§ 241 SGB VI i. d. F. des EM-RefG). Derartige Lücken liegen vor vom 07.05.1984 bis 01.09. 1985, vom 01.10.1985 bis 03.05.1988 und ab dem 01.01.1989 bis zur jetzt erfolgten Rentenantragstellung. Sie sind auch nicht durch AWZ aufgefüllt. Gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI i. d. F. EM - RefG sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 0.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01. 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit

1. Beitragszeiten,

2. beitragsfreien Zeiten,

3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt,

4. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war,

5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder

6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist.

Nach dem neuen deutsch-mazedonischen Abkommen vom 08.07.2003 (Bundesgesetzblatt 2004 II, S. 1066) ergibt sich in soweit ab 01.01.2005, dem Zeitpunkt des In - Kraft - Tretens (vgl. Art.44 dieses Abkommens), für den Kläger kein neuer Anspruch. Zwar werden danach auch Zeiten des Bezugs von Invaliditäts- oder Altersrente im jeweiligen Vertragsstaat gegenseitig als Dehnungstatbestände i. S. von § 43 Abs.4 SGB VI akzeptiert. Diese Frage wurde vom LSG in seinem Urteil 30.09.1994 nicht entschieden, weil nach damaliger Rechtslage (DJUSVA vom 12.10.1968) Rentenbezugszeiten des anderen Staates keine Dehnung bewirkten. Tatsächlich hat der Kläger aber eine solche Rente zumindest nicht ab dem ersten Lückentatbestand, ab dem 07.05.1984, bezogen. Einen Rentenbezug hat der Kläger in den Fragebögen vom 10.05.1989 und vom 01.04.1994 verneint. Ein solcher wäre für den der Antragstellung vorangegangenen Zeitraum auch sehr unwahrscheinlich, da für den September 1985 und für Mai bis Dezember 1988 Beiträge aufgrund einer Beschäftigung vom jugoslawischen Versicherungsträger bestätigt sind. Ebenso spricht auch gegen eine frühere Rentenzahlung, dass der Kläger erstmals am 12.01.1987 über den mazedonischen Versicherungsträger einen Antrag auf deutsche Rente am 10.05.1989 gestellt hat. Denn auch nach dem DJUSVA galt ein einmal gestellte Antrag in beiden Vertragsstaaten. Aber auch bei der Begutachtung in R. im Jahre 1990 hat der Kläger den Bezug einer Rente gegenüber dem Gutachter Dr. S. am 22.11.1990 noch verneint. Schließlich hat der Kläger auch noch in einem an das Polizeipräsidium D. gerichteten Schreiben vom Januar 2004 geteilt, dass er seit 1987 berufsunfähig sei und kein Einkommen habe. Desweiteren hat er schon am 01.04.1991 behauptet, seit gut 3 Jahren stationär behandelt worden zu sein und dazu eine ärztliche Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. N. vom 26.03.1991 übersandt, wonach er seit dem 03.06.1989 in der Dienststelle für Allgemeinmedizin in T. behandelt werde. Die weitere Möglichkeit der Anwartschaftserhaltung durch Zeiten i. S. von § 240 Abs.2 Nr.2 SGB VI i. d. F. EM - RefG (beitragsfreien Zeiten), ist beim Kläger ebenfalls nicht gegeben. Auch insoweit hat das neuen deutsch-mazedonische Abkommen vom 08.07. 2003 gegenüber dem früheren Abkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik eine gegenseitige Gleichstellung für die Vergangenheit (vgl. Art.40 Abs.2) bewirkt. Dies hat das LSG in seinem Urteil vom 30.09. 1994 - ausgehend von der damaligen Rechtslage - ebenfalls nicht geprüft. Dennoch ergibt sich auch jetzt im Ergebnis nichts anderes. Es ist nicht erwiesen, dass der Kläger ab Mai 1984 Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen nach den mazedonischen Rechtsvorschriften erhalten hat (vgl. Art.26 Abs.3 Abk Mazedonien). Derartige Tatbestände sind in keinem von jugoslawischen bzw. mazedonischen Versicherungsträger übermittelten Versicherungsverlauf aufgeführt. Noch während der Untersuchung in R. im Jahre 1990 hat der Kläger derartige Tatbestände nicht angeführt. Eine durchgehende Krankheit über 20 Jahre bis zur Rentenantragstellung ist daher völlig unwahrscheinlich, zumal dazwischen, wie schon angeführt, Beitragszeiten liegen. Ein durchgehender Bezug von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (abgesehen von den Beitragszeiten vom 06.02.1984 bis 06.05.1984, 02.09.1985 bis 30.09.1985 und 04.05.1988 bis 31.12.1988) ist ebenfalls nicht bewiesen. Dagegen sprechen wiederum die medizinischen Ermittlungsergebnisse ab dem Jahre 1987 im Gutachtensbeiheft der Beklagten. Vor 1987 liegen keine Erkenntnisse vor. Mehrere Gutachten aufgrund klinischer Beobachtungen vom 12.11. bis 04.11.1990 in R. (Dres. S. und A.) besagten lediglich, dass der Kläger seit 1981 in Jugoslawien keiner geregelten Arbeiten nachgegangen ist. Das gleiche gilt für das im Auftrag des LSG nach Aktenlage erstattete Gutachten des Internisten Dr. E. , der für den Zeitraum vor 1987, insbesondere für den Juli und Dezember 1984, mangels Befunden keine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit feststellen konnte. Im Jahre 1994 hat eine im Kosovo durchgeführte Begutachtung vom 07.03.1994 ein vollschichtiges Erwerbsvermögen festgestellt, wie dem Bericht des Prüfarztes der Beklagten Dr. D. vom 17.06.1994 zu entnehmen ist.

Das zur Alternative b) Ausgeführte gilt auch für den nach 1984 geltenden "regulären" Anspruchserwerb bei verminderter Erwerbsfähigkeit. Denn nach Art.26 Abs.3 des Abkommens mit Mazedonien werden für die Verlängerung auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei oder entsprechende Tatbestände im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei berücksichtigt, sofern der Anspruch auf Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften voraussetzt, dass bestimmte Versicherungszeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgelegt worden sind. Sehen die Vorschriften vor, dass sich dieser Zeitraum um bestimmte Tatbestände oder Versicherungszeiten verlängert, gelten auch solche aus dem anderen Vertragsstaat. Entsprechende Tatbestände sind Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Unfallrenten) nach den mazedonischen Rechtsvorschriften gezahlt wurden, und Zeiten der Kindererziehung im mazedonischen Hoheitsgebiet. Auch hier werden wieder die vor seinem Inkrafttreten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien gegebenen erheblichen Tatsachen berücksichtigten (Art.40 Abs.2 des Abkommens mit Mazedonien). Nach § 43 Abs.3 SGB VI verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

2. Berücksichtigungszeiten,

3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,

4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

Ausgehend vom mazedonischen Versicherungsverlauf ist ein letzter mit 36 Kalendermonaten belegter Fünfjahreszeitraum vom 14.03.1980 bis zum 06.05.1984 gegeben. Von da an liegen weder Rentenbezugszeiten, noch Zeiten durchgehender Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit vor, die i. S. von § 43 Abs.3 SGB VI den Bemessungszeitraum strecken. Insoweit gelten die oben erfolgten Ausführungen zu Anwartschaftserhaltungszeiten i. S. von § 241 SGB VI.

Zusammenfassend sind die Entscheidungen der Verwaltung zu Recht ergangen und vom SG bestätigt worden. Demgemäss ist die Berufung zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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