L 5 R 585/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1411/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 585/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14. September 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1961 in vormaligen Jugoslawien geborene Kläger reiste am 09.11.1992 in der Folge der Bürgerkriegswirren in seiner Heimat nach M. ein. Hier legte er von Mai 1993 bis September 1997 insgesamt 46 Monate Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurück. Nach Ende der Duldung des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland wurde der Kläger auf Grund bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21.10. 1999 in seine Heimat abgeschoben, wo er seither lebt.

Das Generalkonsulat der jugoslawischen Republik in M. stellte dem Kläger am 17.12.1992 einen jugoslawischen Pass aus. Darüber hinaus verfügt er über einen Pass der Republik Bosnien/Herzegowina vom 23.10.1994.

Am 18.05.2003 beantragte der Kläger die Erstattung der Beiträge aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 21.10.2003 lehnte die Beklagte die Beitragserstattung ab mit der Begründung, der Kläger verfüge nicht ausschließlich über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina, sondern auch über die Angehörigkeit des Staates Jugoslawien (Serbien/Montenegro). Bei Anwesenheit in Bosnien/Herzegowina und ebenso in Jugoslawien (Serbien/Montenegro) halte sich der Kläger somit stets in einem Staat auf, mit welchem die Bundesrepublik Deutschland ein sozialversicherungsrechtliches Abkommen abgeschlossen habe. Er sei deshalb auf Grund der abkommensbedingten Personen- bzw Gebietsgleichstellung wie ein deutscher Staatsangehöriger zur freiwilligen Beitragentrichtung berechtigt. Eine Beitragserstattung sei damit gesetzlich ausgeschlossen.

Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt und geltend ge- macht, er sei Angehöriger des Staates Bosnien/Herzegowina und halte sich gewöhnlich im Kosovo auf, was zum Gebiet des Staates Serbien/Montenegro gehöre. Bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat könne das deutsch-bosnisch/herzegowinische Sozialversicherungsabkommen keine Anwendung finden, so dass er zur freiwilligen Beitragsleistung nicht berechtigt sei. Das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen, welches im Verhältnis zum Staate Serbien/Montenegro weiter bestehe, sei bei seiner Angehörigkeit zum Staate Bosnien/Herzegowina nicht anwenbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil der Kläger freiwillige Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung leisten dürfe und damit von der Möglichkeit zur Beitragserstattung ausgeschlossen sei. Der Kläger habe neben der serbisch/montenegrinischen Staatsangehörigkeit auch die des Staates Bosnien/Herzegowina, so dass er aufgrund zwischenstaatlicher Übereinkommen zur freiwilligen Beitragsleistung berechtigt sei.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut hat der Kläger geltend gemacht, er habe allein die bosnisch/ herzegowinische Staatsangehörigkeit und halte sich somit im Ko- sovo in einem Drittstaat, nämlich in Serbien/Montenegro, auf. Er sei damit nicht zur freiwilligen Beitragsleistung berechtigt.

Mit Gerichtsbescheid vom 14.09.2004 hat das Sozialgericht die Klage unter Bezugnahme auf die angefochtene Veraltungsent- scheidung abgewiesen.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, er wohne in P. , Gemeinde G. , Kosovo, was zum Staate Serbien/Montenegro gehöre. Er sei als Angehöriger des Staates Bosnien/Herzegowina damit nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Er besitze nicht die vormalig jugoslawische bzw. serbisch/montenegrinische Staatsangehörigkeit, weil es nicht möglich sei, mit dieser Staatsangehörigkeit im Kosovo zu wohnen. Nach der Aufenthaltsbescheinigung der Heimatgemeinde halte er sich ständig in P. auf und nicht in Bosnien/Herzegowina. Die Sozialversicherungsabkommen könnten somit keine Anwendung finden, so dass er nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des So- zialgerichts Landshut vom 14.09.2004 sowie des Bescheides vom 21.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2003 zu verurteilen, ihm die zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14.09.2004 zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2005 waren die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die ausländerrechtlichen Akten des Klägers. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbe- standes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht be- gründet.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2003, mit welchem sie es abgelehnt hat, dem Kläger aufgrund Antrages vom 18.05.2003 die in der Zeit von Mai 1993 bis September 1997 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten 46 Monatspflichtbeiträge zu erstatten. Diese Entscheidung ist zu Recht ergangen ebenso wie der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14.9.2004. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung dieser Beiträge.

Auf Antrag werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet, wenn die Versicherten nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben oder wenn die Versicherten das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt haben, § 210 Abs.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI.

Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben können sich gemäß § 7 Abs.1 SGB VI von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern.

Nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen, welches im Verhältnis zwischen dem Nachfolgestaat Jugoslawiens Serbien/Montenegro sowie im Verhältnis zum Nachfolgestaat Bosnien/Herzegowina gemäß Notenwechsel zwischen den Regierungen dieser Staaten und der Bundesrepublik Deutschland fortgilt (vgl. BSG Urteil vom 24.04.1997 - 13 RJ 45/96; Notenwechsel der Regierungen - Bekanntmachung vom 16.11.1992, BGBl II Seite 1196), sind die jeweiligen Staatsangehörigen gemäß Art.3 Abs.1 einem Deutschen gleichgestellt. Zudem besteht gemäß Artikel 4 dieses Abkommens eine Gleichstellung der Staatsgebiete. Angehörige der jeweiligen Staaten sind beim Aufenthalt in einem der Abkommensstaaten deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Sie sind damit zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt. Diese Berechtigung hat zur Folge, dass eine Beitragserstattung ausgeschlossen ist.

Der Kläger verfügt über zwei Staatsangehörigkeiten. Zum einen gehört er dem Staate Bosnien/Herzegowina an, wie sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen einschließlich Reisepass ergibt. Zum anderen verfügt gleichzeitig über die Angehörigkeit des Staates Serbien/Montenegro als Nachfolgestaat des ehemaligen Jugoslawien. Dies ergibt sich aus dem 1992 in München ausgestellten Reisepass und darüber hinaus aus dem Verwaltungsverfahren, welches der Kläger vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geführt hatte. Nach dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 21.10.1999, mit welchem eine Anerkennung als Asylberechtigter und die aufenthaltsrechtliche Duldung abgelehnt, Abschiebehindernisse verneint,und der Kläger zur Rückkehr in die Heimat aufgefordert wurde, ist festgestellt, dass der Kläger die jugoslawische Staatsangehörigkeit inne hat. Er ist damit Doppelstaatler und hält sich, sofern er nicht in Bosnien/Herzegowina lebt, sondern im Kosovo, auf dem Staatsgebiet von Serbien/Montenegro auf. Er ist damit auf Grund Sozialversicherungsabkommens wie ein Deutscher zur freiwilligen Beitragsentrichtung berechtigt.

Die entgegenstehenden Behauptungen des Klägers, er besitze aus- schließlich die bosnisch/herzegowinische Staatsangehörigkeit, sind trotz mehrfacher Anmahnung von Belegen u.a. bereits im Verwaltungsverfahren durch nichts belegt. Der Senat sieht damit keinen Anlass für Zweifel, dass der Kläger auch weiterhin die jugoslawische (serbisch/montenegrinische) Staatsangehörigkeit besitzt.

Der Kläger ist deshalb zur freiwilligen Beitragsentrichtung be- rechtigt und von der Beitragserstattung ausgeschlossen.

Die Berufung musste damit in vollem Umfange ohne Erfolg bleiben.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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