L 6 R 624/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 123/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 624/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16. September 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Witwenrente aus der Versicherung ihres früheren Ehemannes M. M ...

M. M. , geboren 1938 und verstorben am 07.03.2003, war in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeiter vom 09.04.1962 bis 30.08.1978 versicherungspflichtig beschäftigt und erhielt von der Beklagten ab 01.02.2003 Altersrente. Er war kroatischer Staatsangehöriger. Die 1937 geborene Klägerin ist ebenfalls kroatische Staatsangehörige. Die zwischen der Klägerin und M. M. am 19.03.1956 geschlossene Ehe wurde am 03.11.1998 durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts S. geschieden.

Mit dem Antrag vom 28.03.2003 begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von Witwenrente.

Mit Bescheid vom 31.10.2003 lehnte die Beklagte die Zahlung von Witwenrente für vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten ab. Die Ehe sei nach diesem Zeitpunkt geschieden worden. Allein deshalb seien die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, sie habe für ihren geschiedenen kranken Ehemann auch nach der Scheidung gesorgt. Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts S. vom 01.12.2000 sei M. M. verpflichtet gewesen, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Sie habe die gemeinsamen Kinder erzogen, sei nun erwerbsunfähig und habe keine Mittel zum Lebensunterhalt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2003 zurückgewiesen.

Mit der am 21.11.2002 zum Sozialgericht Landshut(SG) erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei und wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.09.2004 ab. Die Entscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden.

Am 27.10.2004 ging die Berufung der Klägerin gegen dieses ihr am 27.09.2004 in ihrer Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen den bisherigen Vortrag und legte eine Erklärung ihrer Unterhaltsleistungen des Versicherten vor.

Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16.09. 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund ihres Antrags vom 28.03.2003 Rentenleistungen aus der Versicherung von M. M. zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Rentenakten der Beklagten und der Klageakten des Sozialgerichts Landshut, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Witwenrente aus der Versicherung von M. M ...

Zunächst besteht kein Anspruch auf eine Witwenrente nach §§ 46, § 242a SGB VI. Eine Anwendung dieser Vorschriften würde voraussetzen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Todes von M. M. noch mit ihm verheiratet gewesen wäre. Die Scheidung durch das Amtsgericht S. war aber auch nach deutschem Recht gültig. Denn das Urteil erfolgte durch ein Gericht eines Staates (Kroatien), dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht angehörten. In diesem Fall bedarf die Ehescheidung keiner Anerkennung durch die deutsche Landesjustizverwaltung (KassKomm-Gürtner § 243 SGB VI Rdnr.4 m.w.N).

Gemäß § 243 SGB VI kommt nach einer Ehescheidung ein Anspruch auf Witwenrente nur dann in Betracht, wenn die Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden worden ist. Die Ehe der Klägerin wurde aber erst am 03.11.1998 geschieden. Für Scheidungen nach dem 30.06.1977 hat das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14.06.1976 (BGBl I 1421) mit der Gewährung des Versorgungsausgleichs die abgeleitete Hinterbliebenenversorgung durch die eigene Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten ersetzt (KassKomm a.a.O. Rdnr.2), was auch gilt, wenn kein Versorgungsausgleich stattgefunden hat.

Allein die im Urteil des Amtsgerichts S. vom 01.12.2000 ausgesprochene Unterhaltsverpflichtung von M. M. gegenüber der Klägerin, auf die sich diese im Wesentlichen mit ihrer Berufung stützt, kann keine rechtliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin auslösen. Denn die Begründung von Rentenansprüchen erfolgt ausschließlich durch die Anwendung des deutschen Rentenversicherungsrechts.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 16.09.2004 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved